APrOHeilErzPfl · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung - APrOHeilErzPfl) Vom 13. Juli 2004*)

Ausfertigungsdatum:
13.07.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 616
115 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung

§ 15 Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung(1) Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung ist1. die ordnungsgemäße Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung,2. das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten in den Modulen 2 und 4 und3. die Vorlage eines Identitätsnachweises der zu prüfenden Person.(2) Für die Anrechnungen auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.(3) Die Schulleitung der Fachschule entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachstehenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann darüberhinausgehend auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor der staatlichen Abschlussprüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen.(4) Wird die fachpraktische Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr vermittelt, darf diese nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Bei Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten ist das dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen. Das dritte Ausbildungsjahr muss spätestens drei Jahre nach Bestehen der theoretischen Prüfung beendet sein. Die versäumte Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist nachzuholen, wenn außer dem Urlaub weitere Fehlzeiten von mehr als 30 Arbeitstagen vorliegen. Bei Schutzfristen vor und nach der Geburt, Elternzeit und in besonders begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Fachschule die fachpraktische Ausbildung bis zu drei Monaten verkürzen.(5) Die Entscheidung über die Zulassung soll spätestens vier Wochen vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass keine Fehlzeiten im Unterricht oder in der Fachpraxis den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nach § 24 Absatz 2 verhindern. Im Fall einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung von der zu prüfenden Person zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und mitgeteilt, dass die staatliche Abschlussprüfung als nicht bestanden gilt.(6) Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung enthält die Anmeldenoten in den Modulen 2 und 4. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Abschlussprüfung bei.

§ 29

Nachteilsausgleich

§ 29 NachteilsausgleichBei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist grundsätzlich schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Schulen in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.

§ 31

Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise

§ 31 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise(1) Zur Schulfremdenprüfung darf nur zugelassen werden, wer1. die Voraussetzungen für die Aufnahme an eine Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 8 erfüllt,2. höchstens einmal die Prüfung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht bestanden hat,3. nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 von einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege verwiesen werden könnte,4. eine angeleitete praktische Tätigkeit erbracht hat, die dem Umfang der fachpraktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 entspricht,5. an der vorbereitenden Fachschule in entsprechender Anwendung von § 11 Absatz 1 bis 3 Leistungsnachweise in allen Modulen erlangt hat und6. den allgemeinbildenden Bildungsabschluss entsprechend § 8 Absatz 1 Ziffer 1 zu einem Zeitpunkt erworben hat, der mindestens vier Jahre zurückliegt.(2) Bei der Anmeldung zur Schulfremdenprüfung sind die in Absatz 1 und in § 30 Absatz 2 genannten Voraussetzungen durch Vorlage von Zeugnissen und Attesten nachzuweisen. Eine schriftliche oder elektronische Erklärung über frühere Prüfungsversuche und Schulverweise ist abzugeben. Vorzulegen ist ferner der Nachweis, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes). § 8 Absatz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zu prüfende Person hat sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen.(4) Die Entscheidung über die Zulassung soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung von der zu prüfenden Person zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 28 Absatz 2)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 28 Absatz 4)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 32 Absatz 2 Satz 1)

Anlage 6a

Anlage 6a (zu § 32 Absatz 2 Satz 2)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 36 Absatz 5)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 37 Absatz 2)

Eingangsformel APrOHeilErzPfl

Auf Grund von §§ 22 und 23 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 316) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege befähigt dazu, selbstständig und eigenverantwortlich qualifizierte Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen zu erbringen, sie zu begleiten, zu beraten und zu pflegen, um sie zur Selbstbestimmung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen. Hierzu gehört, die Menschen mit Behinderungen dabei zu unterstützen, ihren Alltag möglichst selbstbestimmt zu gestalten, Entwicklung und Bildung zu ermöglichen, Maßnahmen der Gesundheitssorge und Prävention durchzuführen sowie die Rehabilitation zu fördern. Die Ausbildung vermittelt Fachkompetenzen und personale Kompetenzen, welche die Planung, Bearbeitung und Auswertung von komplexen fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie die eigenverantwortliche Steuerung von Prozessen zur Realisierung einer inklusiven Gesellschaft ermöglichen. Besonderer Wert wird auf die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten gelegt. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. (2) Die Ausbildung bereitet auf die Tätigkeiten einer Fachkraft in den Bereichen der Hilfen für Menschen mit körperlichen, geistigen, seelischen und Sinnesbehinderungen, der psychiatrischen Einrichtungen und Dienste, des Bildungswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, der Rehabilitation und Teilhabe sowie in pflegerischen und anderen sozialen Einrichtungen, Wohnformen und Diensten vor. (3) Die Ausbildung befähigt dazu, Leitungs-, Management- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

§ 10

Zeugnisse

§ 10 Zeugnisse(1) Die Fachschule erteilt Zeugnisse zur Entscheidung über die Versetzung. Die Versetzungszeugnisse enthalten die Modulgesamtnoten nach § 9 Absatz 3 für jedes Modul, in welchem seit Ausbildungsbeginn unterrichtet oder praktisch angeleitet wurde. Die Modulgesamtnote ist auf eine ganze Note zu runden. Daneben ist der auf die erste Dezimale hinter dem Komma abgeschnittene Durchschnitt in einem Klammerzusatz anzugeben. (2) Ein Teilprüfungszeugnis erhalten die zu prüfenden Personen bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr nach der theoretischen Prüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Das Teilprüfungszeugnis enthält die Endnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Modulgesamtnoten aller bis zu diesem Zeitpunkt unterrichteten Module. Für die Darstellung der Noten gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Das Prüfungszeugnis enthält die Endnoten nach § 23. Die zu prüfende Person erhält das Prüfungszeugnis, wenn sie nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 die Teile der staatlichen Abschlussprüfung bestanden hat und wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 5 zu erwarten ist, dass sie die Ausbildung erfolgreich abschließt. Für die Darstellung der Noten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11

Versetzung

§ 11 Versetzung(1) In das nächste Ausbildungsjahr werden Auszubildende versetzt, die auf Grund der Leistungen im Pflichtbereich erwarten lassen, dass sie den Anforderungen des nächsten Ausbildungsjahres genügen werden. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn 1. an der vorgeschriebenen Ausbildung nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 formulierten Voraussetzungen teilgenommen wurde und die notwendigen Leistungsnachweise in den unterrichteten Modulen vorliegen,2. die Leistung in Modul 8 nicht schlechter als 4,4 ist,3. der Durchschnitt der Noten für alle seit Ausbildungsbeginn unterrichteten Module nicht schlechter als 4,4 ist,4. die Leistungen in keinem Modul schlechter als 5,4 sind und5. die Leistungen in nicht mehr als einem Modul schlechter als 4,4 sind. (3) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet: 1. Urlaub, der außerhalb der von der Fachschule vorgegebenen Anwesenheitszeiten zu nehmen ist,2. Fehlzeiten durch Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen. Hierbei dürfen im theoretischen Fachschulunterricht in der gesamten Ausbildung Anwesenheitszeiten von 1800 Stunden und in der praktischen Ausbildung von 1440 Stunden nicht unterschritten werden; für die Versetzungszeugnisse werden diese Anwesenheitszeiten anteilmäßig berechnet,3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft zusätzlich bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen. (4) Bei Unterschreiten der vorgeschriebenen Anwesenheitszeiten kann die Fachschule die auszubildende Person nach Erbringen einer geeigneten Ausgleichsleistung dennoch versetzen, sofern das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet wird.

§ 12

Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendigung des Fachschulbesuchs

§ 12 Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendigung des Fachschulbesuchs(1) Ein Schuljahr darf nach einer Nichtversetzung nur einmal wiederholt werden. Wer das Schuljahresziel nach Wiederholung nicht erreicht hat, muss die Fachschule verlassen. (2) Die Schulleitung der Fachschule kann Auszubildende von der Schule ausschließen, wenn ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der fachpraktischen Ausbildungsstätte während der Probezeit oder durch eine berechtigte personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet. (3) Die Schulleitung der Fachschule kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde Auszubildende von der Fachschule ausschließen, wenn 1. schweres oder wiederholtes Fehlverhalten der auszubildenden Person die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule gefährdet oder2. sich aus einer Straftat durch die auszubildende Person die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.

§ 13

Teile der staatlichen Abschlussprüfung

§ 13 Teile der staatlichen Abschlussprüfung(1) Die staatliche Abschlussprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, eine Facharbeit und ein Kolloquium. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfungsarbeit und eine mündliche Prüfung. (3) Bei fachpraktischer Ausbildung im Wechsel mit dem Unterricht wird die gesamte Abschlussprüfung am Ende des dritten Ausbildungsjahres abgelegt. Bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr werden die schriftliche Prüfung am Ende des zweiten und die Prüfungsteile Facharbeit und Kolloquium am Ende des dritten Schuljahres abgelegt.

§ 14

Anmeldenoten

§ 14 Anmeldenoten(1) Vor der staatlichen Abschlussprüfung werden in den Modulen 2 und 4 Anmeldenoten für jede zu prüfende Person festgestellt. (2) Vor der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses werden in den Modulen 1, 3, 5 bis 8 Anmeldenoten für jede zu prüfende Person festgestellt. (3) Die Anmeldenoten entsprechen den Modulgesamtnoten nach § 9 Absatz 3 nach Abschluss des jeweiligen Moduls. Bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr entspricht die Anmeldenote in Modul 8 am Ende des zweiten Ausbildungsjahres der aktuellen Modulgesamtnote.

§ 15

Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung

§ 15 Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung(1) Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung ist 1. die ordnungsgemäße Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung,2. das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten in den Modulen 2 und 4 und3. die Vorlage eines Identitätsnachweises der zu prüfenden Person. (2) Für die Anrechnungen auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Schulleitung der Fachschule entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachstehenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann darüberhinausgehend auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor der staatlichen Abschlussprüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen. (4) Wird die fachpraktische Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr vermittelt, darf diese nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Bei Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten ist das dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen. Das dritte Ausbildungsjahr muss spätestens drei Jahre nach Bestehen der theoretischen Prüfung beendet sein. Die versäumte Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist nachzuholen, wenn außer dem Urlaub weitere Fehlzeiten von mehr als 30 Arbeitstagen vorliegen. Bei Schutzfristen vor und nach der Geburt, Elternzeit und in besonders begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Fachschule die fachpraktische Ausbildung bis zu drei Monaten verkürzen. (5) Die Entscheidung über die Zulassung soll spätestens vier Wochen vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass keine Fehlzeiten im Unterricht oder in der Fachpraxis den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nach § 24 Absatz 2 verhindern. Im Fall einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung von der zu prüfenden Person zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und mitgeteilt, dass die staatliche Abschlussprüfung als nicht bestanden gilt. (6) Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung enthält die Anmeldenoten in den Modulen 2 und 4. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Abschlussprüfung bei.

§ 16

Prüfungsausschuss

§ 16 Prüfungsausschuss(1) An der Fachschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person, die den Vorsitz führt,2. ein Mitglied der Schulleitung und3. drei von der Fachschule vorgeschlagene Lehrkräfte. (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. (4) Die vorsitzende Person leitet die staatliche Abschlussprüfung und legt im Benehmen mit der Schulleitung den Zeitpunkt für die Abschlussprüfung fest. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der staatlichen Abschlussprüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die vorsitzende Person hat die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung darauf hinzuweisen. (7) Die vorsitzende Person kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der staatlichen Abschlussprüfung und bei Beratungen des Prüfungsausschusses gestatten, wenn der vorsitzenden Person das Einhalten der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die staatliche Abschlussprüfung nicht öffentlich.

§ 17

Fachausschüsse

§ 17 Fachausschüsse(1) Die Facharbeit, das Kolloquium und die mündliche Prüfung werden von Fachausschüssen abgenommen und bewertet. Die Fachausschüsse werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach § 16 Absatz 2 gebildet. (2) Dem einzelnen Fachausschuss gehören die vorsitzende Person oder eine von ihr bestimmte Vertretung als Leitung an und zusätzlich: 1. in der mündlichen Prüfung die Lehrkraft, die im zu prüfenden Modul überwiegend unterrichtet hat, im Verhinderungsfall eine fachkundige Lehrkraft als prüfende Person und eine weitere fachkundige Lehrkraft als zweitprüfende Person,2. für die Bewertung der Facharbeit und als prüfende Personen für das nachfolgende Kolloquium zwei Lehrkräfte, die in den Modulen unterrichten, welche das Thema der Facharbeit vorwiegend berühren, im Verhinderungsfall fachkundige Lehrkräfte. (3) Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung. (4) Die Anfertigung der Niederschriften nach § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3 und § 21 Absatz 4 kann der zweitprüfenden Person oder einer weiteren Lehrkraft übertragen werden.

§ 18

Schriftliche Prüfung

§ 18 Schriftliche Prüfung(1) Nach Wahl der zu prüfenden Person ist in Modul 2 (Inklusion und Teilhabe) oder in Modul 4 (Gesundheit und Pflege) eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten. Verlängerungen der Prüfung als Nachteilsausgleich bleiben hiervon unberührt. (2) Die Fachschule schlägt der vorsitzenden Person für die Module 2 und 4 für die schriftliche Prüfungsarbeit jeweils drei Themen vor. Die vorsitzende Person wählt je zwei Themen aus. Die obere Schulaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Schwierigkeitsgrad und Umfang der Prüfungsthemen aller Schulen vergleichbar sind. (3) Wer geprüft wird, hat die Wahl zwischen den von der vorsitzenden Person ausgewählten Themen. (4) Die vorsitzende Person bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. (5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird. (6) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von den Erst- und Zweitkorrigierenden, die in den Modulen unterrichten, zu bewerten, im Verhinderungsfall durch fachkundige Lehrkräfte. Halbe Noten sind zulässig. Der auf eine Dezimale hinter dem Komma abgeschnittene Durchschnitt der Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note. In diesem Fall wird die Note nach § 22 ermittelt.(7) Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach § 24 setzt voraus, dass die nach Absatz 6 ermittelte Prüfungsnote nicht schlechter als 4,4 ist.

§ 19

Mündliche Prüfung

§ 19 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet in einem der Module statt, welches bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde. (2) Die Prüfung soll in der Regel fünfzehn Minuten je Person dauern. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden. (3) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist: 1. der Name der geprüften Person,2. die Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,3. die Zusammensetzung des Fachausschusses, die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung. (4) Für die Bewertung gilt § 18 Absatz 6 und 7 entsprechend.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die Fachschulausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und besteht aus Unterricht an der Fachschule und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemeinbildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einem geeigneten Tätigkeitsbereich nach § 1 Absatz 2. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis nachzuweisen. (2) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten. (3) Zum Ende der Ausbildung findet eine staatliche Abschlussprüfung statt. (4) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung kann von dieser Verordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

§ 20

Facharbeit

§ 20 Facharbeit(1) Während des letzten Ausbildungsjahres hat die zu prüfende Person selbstständig eine Facharbeit zu einem Thema aus einem der Module 1 bis 7 anzufertigen. In der Facharbeit ist die Fähigkeit nachzuweisen, Fachtheorie aus den Modulen 1 bis 7 mit der Fachpraxis aus Modul 8 in einem Projekt zu verbinden. Das Thema der Facharbeit wird spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des letzten Ausbildungsjahres auf Vorschlag der zu prüfenden Person von der Schulleitung festgelegt. (2) Die Bearbeitungsfrist für die Facharbeit darf die Dauer von 15 Wochen nicht überschreiten. Allen zu prüfenden Personen ist dieselbe Bearbeitungsfrist zu gewähren. Die Facharbeit ist spätestens vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums bei der Schulleitung abzugeben. (3) Die zu prüfende Person hat der Facharbeit eine schriftliche Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht hat. (4) Für die Bewertung gilt § 18 Absatz 6 und 7 entsprechend.

§ 21

Kolloquium

§ 21 Kolloquium(1) Das Kolloquium umfasst die Präsentation der Ergebnisse der Facharbeit und eine fachliche Diskussion über die Inhalte der Facharbeit, die angewandten Methoden und die Bedeutung der Ergebnisse. (2) Das Kolloquium soll in der Regel nicht länger als dreißig Minuten für jede zu prüfende Person dauern. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden. (3) Für die Bewertung gilt § 18 Absatz 6 und 7 entsprechend. (4) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.

§ 22

Ermittlung der Prüfungsnoten

§ 22 Ermittlung der PrüfungsnotenWeichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 18 Absatz 6, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 die Vorschläge der korrigierenden und prüfenden Personen um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet jeweils die Schulleitung oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung. Die von den korrigierenden und prüfenden Personen vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.

§ 23

Ermittlung der Endnoten

§ 23 Ermittlung der Endnoten(1) Die Endnoten in Modul 2 und Modul 4 werden aus Anmeldenoten und Prüfungsnoten ermittelt. Hierbei zählen die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Der nach einer Dezimale hinter dem Komma abgeschnittene Durchschnitt der Bewertungen bildet die Endnote im jeweiligen Modul. (2) Die Endnoten für die Facharbeit und das Kolloquium werden nach § 18 Absatz 6 berechnet. (3) In den Modulen, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Modulgesamtnoten nach Abschluss des jeweiligen Moduls als Endnoten.

§ 24

Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung

§ 24 Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung(1) In der Schlusssitzung stellt der Prüfungsausschuss für jede zu prüfende Person fest, ob die Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 erfolgreich beendet ist. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 5 wird durch die Fachschule am Ende der Ausbildung bescheinigt. Bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, finden zwei Schlusssitzungen statt. Die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses am Ende des zweiten Ausbildungsjahres nach § 13 Absatz 3 stellt hierbei abweichend von Satz 1 das erfolgreiche Bestehen des zweiten Ausbildungsjahres fest. Der geprüften Person ist das Ergebnis nach der Schlusssitzung unverzüglich mitzuteilen. (2) Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sind: 1. der erfolgreiche Abschluss aller Module nach § 11 Absatz 2; hierbei sind bei den Modulen 2 und 4 die Endnoten nach § 23 Absatz 1 und für die übrigen Module die Endnoten nach § 23 Absatz 3 ausschlaggebend,2. das erfolgreiche Bestehen der Prüfungsteile Facharbeit und Kolloquium; hierbei sind die Endnoten nach § 23 Absatz 2 ausschlaggebend; § 20 Absatz 4 gilt entsprechend,3. das erfolgreiche Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung; § 18 Absatz 7 gilt entsprechend,4. das erfolgreiche Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung; § 19 Absatz 4 gilt entsprechend und5. die ordnungsgemäße Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung. (3) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden Person und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (4) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der staatlichen Abschlussprüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Anmeldenoten nach § 14 und den Endnoten nach § 23 sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Ausstellung des Zeugnisses zu vernichten. Die Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn und solange gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben oder ein Verfahren nach § 27 Absatz 4 eingeleitet und die Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden. § 10 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 25

Wiederholung der staatlichen Abschlussprüfung

§ 25 Wiederholung der staatlichen Abschlussprüfung(1) Wer die staatliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nach Wiederholung des letzten Schuljahres innerhalb von maximal zwei Jahren die Prüfung einmal wiederholen. Wer die staatliche Abschlussprüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Fachschule verlassen. (2) Absatz 1 gilt auch bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, bei Nichtbestehen einer der beiden Teilprüfungen.

§ 26

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 26 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. (2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. (3) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt. (4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der vorsitzenden Person auch durch ein fachärztliches Attest oder Zeugnis, nachzuweisen. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat. (5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen. (6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

§ 27

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 27 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Die Leistungen einer Person, die eine Täuschungshandlung begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note »ungenügend« bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Person von der Abschlussprüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Ein schwerwiegender Fall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Fälle von Bestechung oder Bedrohung der Prüfenden oder Aufsichtsführenden handelt, bei vorbereiteten Täuschungshandlungen sowie Ordnungsverstößen oder bei organisiertem Zusammenwirken von mehreren Personen. (2) Täuschungshandlungen sind insbesondere das Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind. (3) Wird während der Abschlussprüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitz entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind. (5) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung derart, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder beachtet sie die Sicherheitsvorschriften nicht, so ist sie auszuschließen. Dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft während der schriftlichen Prüfung die Schulleitung und während der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums die vorsitzende Person.

§ 28

Prüfungszeugnis

§ 28 Prüfungszeugnis(1) Wer die Ausbildung nach § 24 bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach § 10 Absatz 3 (Anlage 2).(2) Wer eine Ausbildung, in welcher die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, durchlaufen und die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält ein Teilprüfungszeugnis nach § 10 Absatz 2 (Anlage 3).(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis mit den Anmeldenoten und den durch die Abschlussprüfung ermittelten Noten (Anlage 4).(4) Wer an einer Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den durch die staatliche Abschlussprüfung ermittelten Noten (Anlage 5).

§ 29

Nachteilsausgleich

§ 29 NachteilsausgleichBei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist grundsätzlich schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Schulen in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.

§ 3

Gesamtverantwortung für die Ausbildung

§ 3 Gesamtverantwortung für die AusbildungDie Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung der fachpraktischen Ausbildungsstätten ein. Die Fachschule unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information und Beratung der fachpraktischen Ausbildungsstätten.

§ 30

Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung

§ 30 Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung(1) Personen, die an der regulären Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht teilgenommen haben, können als Schulfremde an der Abschlussprüfung einer staatlich anerkannten Fachschule teilnehmen. Über die Zulassung entscheidet die Fachschule. (2) Es sollen nur Personen zugelassen werden, die 1. an einer staatlich anerkannten Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet worden sind und2. in Bereichen nach § 1 Absatz 2 seit zwei Jahren praktisch tätig sind oder waren. (3) Die Prüfung findet an der Fachschule statt, die nach Absatz 2 Nummer 1 vorbereitet hat.

§ 31

Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise

§ 31 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise(1) Zur Schulfremdenprüfung darf nur zugelassen werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Aufnahme an eine Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 8 erfüllt,2. höchstens einmal die Prüfung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht bestanden hat,3. nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 von einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege verwiesen werden könnte,4. eine angeleitete praktische Tätigkeit erbracht hat, die dem Umfang der fachpraktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 entspricht,5. an der vorbereitenden Fachschule in entsprechender Anwendung von § 11 Absatz 1 bis 3 Leistungsnachweise in allen Modulen erlangt hat und6. den allgemeinbildenden Bildungsabschluss entsprechend § 8 Absatz 1 Ziffer 1 zu einem Zeitpunkt erworben hat, der mindestens vier Jahre zurückliegt. (2) Bei der Anmeldung zur Schulfremdenprüfung sind die in Absatz 1 und in § 30 Absatz 2 genannten Voraussetzungen durch Vorlage von Zeugnissen und Attesten nachzuweisen. Eine schriftliche Erklärung über frühere Prüfungsversuche und Schulverweise ist abzugeben. Vorzulegen ist ferner der Nachweis, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes). § 8 Absatz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zu prüfende Person hat sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen. (4) Die Entscheidung über die Zulassung soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung von der zu prüfenden Person zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.

§ 32

Durchführung der Schulfremdenprüfung

§ 32 Durchführung der Schulfremdenprüfung(1) Für die Prüfung gelten § 13 Absatz 1 und 2, § 14, §§ 16 bis 27 mit Ausnahme von § 24 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend. (2) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis für Schulfremde (Anlage 6). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung und über die ermittelten Einzelnoten (Anlage 6a). Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

§ 33

Allgemeines

§ 33 AllgemeinesWer im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht in den Fächern des Wahlbereichs Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.

§ 34

Zeitpunkt der Zusatzprüfung

§ 34 Zeitpunkt der ZusatzprüfungDie Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege abgenommen. Der Zusammenhang mit der Abschlussprüfung ist gegeben, wenn diese dem landeseinheitlichen Prüfungstermin für die Fachhochschulreife unmittelbar vorhergeht oder folgt. Findet die Abschlussprüfung in zwei getrennten Prüfungsteilen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 statt, erfolgt die Abnahme der Zusatzprüfung im Zusammenhang mit der schulischen Abschlussprüfung.

§ 35

Zulassung und Ort der Zusatzprüfung

§ 35 Zulassung und Ort der ZusatzprüfungZur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Schulleitung der Schule, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die Zusatzprüfung findet an der Schule statt, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die für den Erwerb der Fachhochschulreife zuständige obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Prüfungsort und trifft die Entscheidung nach Satz 2, sofern die Schule noch keine staatliche Anerkennung hat.

§ 36

Durchführung der Zusatzprüfung

§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung(1) Die Durchführung der Zusatzprüfung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 24. Juli 2017 (GBl. S. 469,472), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Prüfungsausschuss wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der für die Fachschule für Sozialpädagogik geltenden Regeln gebildet. (3) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Endnoten für die Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist und2. die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet sind und3. die Leistungen in nicht mehr als zwei der Module des Pflichtbereichs einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für beide Module oder Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Sind die Leistungen in zwei Modulen des Pflichtbereichs oder Fächern der Zusatzprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer Module des Pflichtbereichs oder Fächer der Zusatzprüfung gegeben ist. Dabei kann die Note mangelhaft durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden. (4) Wer die Zusatzprüfung nicht besteht, kann sie einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie beim nächsten Prüfungstermin ohne Wiederholung des Zusatzunterrichts einmal wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten. (5) Wer die Zusatzprüfung und die Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (Anlage 7).

§ 37

Führung der Berufsbezeichnung

§ 37 Führung der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger« führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 8) ausgestellt.

§ 38

Erlaubniserteilung, Erlaubnisentzug und Ruhen der Erlaubnis

§ 38 Erlaubniserteilung, Erlaubnisentzug und Ruhen der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person 1. die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt; § 8 Absatz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung.3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und4. über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Heilerziehungspflege nach § 8 Absatz 1 Ziffer 5 ergeben würde, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 39

Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug

§ 39 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen: 1. das Prüfungszeugnis nach § 28 Absatz 1 oder das Zeugnis für Schulfremde nach § 32 Absatz 2 Satz 1,2. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes; § 8 Absatz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung,3. eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die nicht älter als drei Monate sind und4. eine Bescheinigung der Fachschule über den Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung nach § 24. (2) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Tag erteilt. (3) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder entzogen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.

§ 4

Fachpraktische Ausbildung und Feststellung der Ausbildungseignung der fachpraktischen ...

§ 4 Fachpraktische Ausbildung und Feststellung der Ausbildungseignung der fachpraktischen Ausbildungsstätten(1) Die fachpraktische Ausbildung dient der Entwicklung teilhabeorientierter, sozialpädagogischer und pflegerischer Kompetenzen durch Anwendung, Erprobung und Übung der im Unterricht erworbenen fachlichen und personalen Kompetenzen. (2) Die Zulassung eines sozialen Dienstleistungsanbieters zur fachpraktischen Ausbildung setzt voraus: 1. einen Tätigkeitsbereich, der sich auf einen Aufgabenbereich nach § 1 Absatz 2 erstreckt und2. eine ausreichende personelle und sächliche Ausstattung für die Ausbildung. Über die Zulassung entscheidet die Fachschule in einem förmlichen Verfahren. (3) Die fachpraktische Ausbildungsstätte stellt sicher, dass während der Beschäftigung eine Anleitung durch eine geeignete Fachkraft erfolgt. Die Eignung zur Praxisanleitung haben Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Personen, die ein Pädagogikstudium oder eine hochschulische Pflegeausbildung abgeschlossen haben. In Ausnahmefällen kann die Fachschule Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich der Pflege oder der Sozialpädagogik als geeignete Fachkräfte anerkennen. Die Eignung zur Praxisanleitung setzt eine zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums sowie eine berufspädagogische Fortbildung nach Abschluss der Ausbildung voraus. Die praktische Anleitung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans der Fachschule sowie auf der Grundlage des Modulhandbuchs der Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Fachschule überprüft vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, ob an den außerhalb der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 1 liegenden vorgesehenen Beschäftigungsstellen die Praxisanleitung ebenfalls gesichert ist. (5) Personen, die nach Absatz 3 vor dem 1. Januar 2007 bereits drei Jahre in der Praxis angeleitet haben, können auf Antrag, dem der Nachweis für diese Tätigkeit beizufügen ist, von der Fachschule weiterhin zur Praxisanleitung zugelassen werden.

§ 40

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...

§ 40 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und VorwarnmechanismusDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

§ 41

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heilerziehungspflegeverordnung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 616), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 404) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. September 2019 begonnen worden sind, werden nach der bis zum 31. August 2019 geltenden Heilerziehungspflegeverordnung beendet.(3) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. September 2019 begonnen worden sind, jedoch nicht vor dem 1. April 2022 beendet werden, werden ab dem dritten Ausbildungsjahr nach dieser Verordnung weitergeführt. Der Prüfungsausschuss der nach der bis zum 31. August 2019 geltenden Heilerziehungspflegeverordnung durchgeführten Ausbildung an der jeweiligen Fachschule legt fest, in welchen Modulen im dritten Ausbildungsjahr welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

§ 5

Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

§ 5 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung(1) Die fachpraktische Ausbildung muss sich an den Zielen der Ausbildung orientieren. Die sozialpädagogischen und pflegerischen Kompetenzen müssen in mindestens drei der in § 1 Absatz 2 definierten Tätigkeitsbereichen im Umfang von je mindestens 150 Stunden erworben werden. Eine dieser Beschäftigungen muss im Pflegebereich stattfinden. (2) Die fachpraktische Ausbildung ist im Wechsel mit dem Unterricht oder mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr möglich.

§ 6

Schulaufsicht

§ 6 SchulaufsichtDie Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde. Das Kultusministerium ist oberste Schulaufsichtsbehörde für den Zusatzunterricht und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 7

Stundentafel und Module

§ 7 Stundentafel und Module(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1), dem Modulhandbuch der Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung und den Lehrplänen der Fachschulen zu deren Umsetzung. Die Stundentafel weist einen Pflicht- und einen Wahlbereich aus. Für den Abschluss und die Versetzungsentscheidungen sind nur die Leistungen aus dem Pflichtbereich maßgebend. (2) Die Leistungen in allen Modulen sind zu benoten. Die Module sind: 1. Modul 1: Beruf und Identität,2. Modul 2: Inklusion und Teilhabe,3. Modul 3: Entwicklung und Bildung,4. Modul 4: Gesundheit und Pflege,5. Modul 5: Beziehung und Kommunikation,6. Modul 6: Organisation und Management,7. Modul 7: Kreativität und Bewegung,8. Modul 8: Fachpraxis. (3) In Modul 2 oder 4 ist eine schriftliche Prüfung abzulegen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das für die schriftliche Prüfung nicht ausgewählte Modul 2 oder 4. (4) Die Lehrpläne für den Wahlbereich haben die Lehrpläne für den Pflichtbereich so zu ergänzen, dass sie dem Bildungsplan des Kultusministeriums für den Erwerb der Fachhochschulreife an Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Der Bildungsplan für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik setzt sich aus den Bildungsplänen für den Pflicht- und Wahlbereich der Ausbildung am Berufskolleg für Sozialpädagogik und an der Fachschule für Sozialpädagogik zusammen. (5) Der im Wahlbereich erforderliche Unterricht kann an einer anderen privaten Schule erfolgen, mit der die konkrete Zeitplanung für die Fachschulausbildung abgestimmt wird.

§ 8

Aufnahmevoraussetzungen

§ 8 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule setzt voraus: 1. als schulische und berufliche Vorbildunga) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oderb) die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oderc) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und den erfolgreichen Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oderd) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens odere) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als über eine Pflegeerlaubnis zugelassene Pflegeperson mit mehreren Kindern und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oderf) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens, 2. die Zusage einer zugelassenen fachpraktischen Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2, für die zur Ausbildung notwendige Beschäftigung zu sorgen, sofern die fachpraktische Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt,3. den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege,4. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel mit einem aktuellen Zertifikat B 2 GER eines Sprachinstituts nachzuweisen sind, sofern kein inländischer Bildungsabschluss oder keine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder kein anderer von der Fachschule als geeignet angesehener Nachweis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegt und5. den Nachweis, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes). Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Nimmt die Schulleitung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert sie nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 2 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Schule darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung der auszubildenden Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme die Ausbildung nicht begonnen oder abgebrochen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Ausbildung zu löschen. (2) Eine praktische Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 ist geeignet, wenn sie unter der Anleitung einer Fachkraft für Heilerziehungspflege, Pädagogik oder Pflege mit mindestens dreijähriger Ausbildungszeit und mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung erfolgt.

§ 9

Notengebung in den Modulen

§ 9 Notengebung in den Modulen(1) Die Zeugniserteilung und die Leistungsbewertung erfolgen nach der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2019 (GBl. S. 349, 350) geändert worden ist und der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zeugnisse und Halbjahresinformationen an beruflichen Schulen vom 21. Februar 2019 (K. u. U. 2019 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Leistungen in den Modulen nach § 7 Absatz 2 müssen in jedem Ausbildungsjahr benotet werden, wenn mindestens 30 Unterrichtsstunden im jeweiligen Modul gehalten werden. (3) Die Modulgesamtnote gibt den gegenwärtigen Leistungsstand im entsprechenden Modul wieder. Die Modulgesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt aller benoteten Leistungsnachweise, welche im jeweiligen Modul seit Ausbildungsbeginn erhoben wurden. Hierbei werden keine benoteten Leistungsnachweise aus Ausbildungsjahren berücksichtigt, welche aufgrund von Nichtversetzung wiederholt werden mussten. Die Modulgesamtnote ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen, wobei nach der ersten Dezimale abgeschnitten wird. (4) Abweichend von den Regelungen der Notenbildungsverordnung wird für die Notengebung in den Modulen festgelegt: 1. In den Modulen 1 bis 7 wird in der Regel pro 100 Unterrichtsstunden in einem Modul mindestens ein benoteter Leistungsnachweis erbracht.2. Den Auszubildenden ist auf Antrag an die Fachschule die Möglichkeit für einen zweiten benoteten Leistungsnachweis einzuräumen, wenn in einem Ausbildungsjahr in einem Modul nur ein benoteter Leistungsnachweis erbracht werden muss.3. In Modul 8 wird in allen drei Ausbildungsjahren unterrichtet, wobei insgesamt mindestens sechs durch die Fachschule begleitete und reflektierte Praxissituationen durchgeführt werden. In jedem Ausbildungsjahr werden in Modul 8 mindestens drei benotete Leistungsnachweise erhoben. Diese benoteten Leistungsnachweise können entweder begleitete und reflektierte Praxissituationen und beziehungsweise oder andere fachpraktische Leistungsnachweise sein.

§ 17

Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium

§ 17 Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium(1) Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit durch eine Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium ersetzt, muss die Schulleitung das Thema der Facharbeit genehmigen und dem Regierungspräsidium vorlegen. Das Regierungspräsidium kann das Thema innerhalb der Frist von einer Woche zurückweisen.(2) Die Facharbeit wird spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des letzten Ausbildungsjahres ausgegeben. Sie ist einschließlich der Ferien spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleitung bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben. Allen Auszubildenden ist die gleiche Bearbeitungsfrist zu gewähren.(3) Die zu prüfende Person hat der Facharbeit eine schriftliche Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht hat.(4) Die Note der Facharbeit wird nach § 16 Abs. 6 ermittelt. Sie ist der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.(5) Das Kolloquium umfasst1. die Präsentation der Ergebnisse der Facharbeit und2. eine fachliche Diskussion über die angewandten Methoden und die Bedeutung der Ergebnisse.(6) Jeder Teil des Kolloquiums soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden. Für die Bewertung des Kolloquiums gilt § 16 Abs. 6 entsprechend. Bei der Gesamtnotenbildung für diesen Prüfungsteil, der eine schriftliche Prüfungsarbeit ersetzt, zählt die schriftliche Facharbeit doppelt, das Kolloquium einfach. Die Note dieses Prüfungsteils ist der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:1. Name der geprüften Person,2. Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,3. Zusammensetzung des Fachausschusses und Namen der Prüfer,4. die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die gesamte Berufsausbildung dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung mindestens vier Jahre.(2) Die Fachschulausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis oder ersatzweise zusätzlicher praktischer Unterricht in der Fachschule nachzuweisen.(3) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten.(4) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Heilerziehungspflege unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

§ 3

Gesamtverantwortung für die Ausbildung

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung(1) Die Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Die Fachschule unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.(2) Die Zeugniserteilung und die Leistungsbewertung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324) und der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse und Halbjahresinformationen an beruflichen Schulen vom 21. November 2001 (K. u. U. 2002 S. 8, ber. S. 238) in den jeweils geltenden Fassungen. Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, verlängern sich die Zeiträume für die Erteilung der Zeugnisse und Halbjahresinformationen entsprechend. An Stelle von Halbjahresinformationen kann mit dem Auszubildenden ein Beratungsgespräch über den Leistungsstand geführt werden. Die wesentlichen Inhalte des Gesprächs sind in einer Niederschrift festzuhalten.(3) Die Fachschule erteilt Zeugnisse zur Entscheidung über die Versetzung.(4) Die Fachschule beurteilt und benotet die Leistungen während der praktischen Ausbildung im Benehmen mit den ausbildenden Einrichtungen.

§ 33a

§ 33 a Führung der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungHeilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 33 Abs. 1 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

§ 36

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 36 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Heilerziehungspflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdauer liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. der Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 34 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.

§ 37

Erbringen von Dienstleistungen

§ 37 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 36 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 33 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers nach § 33 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 38

Mitteilungspflichten

§ 38 Mitteilungspflichten(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden der zuständigen Behörde über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind.(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für den Bericht nach Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen.

§ 39

Zuständigkeit

§ 39 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 40

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 40 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 Satz 3 am 1. August 2004 in Kraft.(2) § 5 Abs. 3 Satz 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Personen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits drei Jahre in der Praxis angeleitet haben, können auf Antrag, dem der Nachweis für diese Tätigkeit beizufügen ist, von der oberen Schulaufsichtsbehörde weiterhin zur Praxisanleitung zugelassen werden.(3) Personen, die mit einem Vorpraktikum nach § 7 Abs. 2 vor dem 1. August 2004 begonnen haben und spätestens am 1. August 2005, im Falle eines Teilzeitpraktikums am 1. August 2006, die Fachschulausbildung beginnen wollen, werden nach den Voraussetzungen des § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 20. Januar 1981 (GBl. S. 50) zugelassen, wenn diese für sie vorteilhafter sind.(4) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. August 2004 begonnen worden sind, werden beendet nach der Prüfungsordnung des Sozialministeriums über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 28. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) und der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Staatliche Anerkennung von Erziehern - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflegern, Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 29. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) mit der Maßgabe, dass bei der Zulassung zur Prüfung § 13 Abs. 3 zu beachten ist.(5) Personen, auf deren Ausbildung Absatz 3 anzuwenden ist, ist eine Teilnahme am Zusatzunterricht und eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb der Fachhochschulreife nur zu gewähren, wenn ein mittlerer Bildungsabschluss bei Aufnahme der Ausbildung nachgewiesen worden ist.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die gesamte Berufsausbildung dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung mindestens vier Jahre.(2) Die Fachschulausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis oder ersatzweise zusätzlicher praktischer Unterricht in der Fachschule nachzuweisen.(3) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten.(4) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Heilerziehungspflege unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die gesamte Berufsausbildung dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung mindestens vier Jahre.(2) Die Fachschulausbildung dauert drei Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis oder ersatzweise zusätzlicher praktischer Unterricht in der Fachschule nachzuweisen.(3) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten.(4) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Heilerziehungspflege unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

§ 33a

§ 33 a Führung der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungHeilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 33 Abs. 1 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 34

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

§ 34 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

§ 36

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 36 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 37 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 34 Absatz 1 Nummer 4 verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 34 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 37

Erbringen von Dienstleistungen

§ 37 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers in einem anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 36 Absatz 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 33 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers nach § 33 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Berufskolleg) soll dazu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren Leben durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu beraten, zu pflegen, ihre Persönlichkeitsentwicklung, Bildung und Rehabilitation zu fördern und zu ihrer sozialen Eingliederung beizutragen. Die Ausbildung soll Handlungen und Entscheidungen ermöglichen, die auf einer ausgewogenen Verknüpfung von Methodenkenntnissen, Fachwissen, interkultureller Kompetenz sowie Sozialkompetenz beruhen. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.(2) Die Ausbildung soll auf die Tätigkeiten einer Fachkraft in der Behindertenhilfe, im Bildungswesen und in weiteren Pflegediensten und Einrichtungen vorbereiten, die Maßnahmen auf dem Gebiet der Rehabilitation und der Sozialpsychiatrie durchführen. Sie soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

§ 24

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 24 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden.(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

§ 36

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...

§ 36 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und VorwarnmechanismusDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

§ 37

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 37 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 Satz 3 am 1. August 2004 in Kraft.(2) § 5 Abs. 3 Satz 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Personen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits drei Jahre in der Praxis angeleitet haben, können auf Antrag, dem der Nachweis für diese Tätigkeit beizufügen ist, von der oberen Schulaufsichtsbehörde weiterhin zur Praxisanleitung zugelassen werden.(3) Personen, die mit einem Vorpraktikum nach § 7 Abs. 2 vor dem 1. August 2004 begonnen haben und spätestens am 1. August 2005, im Falle eines Teilzeitpraktikums am 1. August 2006, die Fachschulausbildung beginnen wollen, werden nach den Voraussetzungen des § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 20. Januar 1981 (GBl. S. 50) zugelassen, wenn diese für sie vorteilhafter sind.(4) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. August 2004 begonnen worden sind, werden beendet nach der Prüfungsordnung des Sozialministeriums über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 28. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) und der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Staatliche Anerkennung von Erziehern - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung-, Heilerziehungspflegern, Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 29. November 2000 (GABl. 2001 S. 91) mit der Maßgabe, dass bei der Zulassung zur Prüfung § 13 Abs. 3 zu beachten ist.(5) Personen, auf deren Ausbildung Absatz 3 anzuwenden ist, ist eine Teilnahme am Zusatzunterricht und eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb der Fachhochschulreife nur zu gewähren, wenn ein mittlerer Bildungsabschluss bei Aufnahme der Ausbildung nachgewiesen worden ist.

Anlage 1

Stundentafel

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)Stundentafel Stundenzahl Pflichtbereich Kommunikation und Gesellschaft 220 Deutsch und Literatur 40 Sozialkunde 40 Religion und Ethik 80 Medienpädagogik 40 Zur freien Verfügung 20 Heilerziehungspflegerische Theorie 670 Pädagogik und Heilerziehung 200 Psychologie und Soziologie 200 Didaktik und Praxis der Heilerziehungspflege 200 Dokumentation 30 Zur freien Verfügung 40 Organisation, Recht und Verwaltung 170 Rechts- und Berufskunde 100 Betriebswirtschaft 30 Elektronische Datenverarbeitung 30 Zur freien Verfügung 10 Pflegerischer und medizinischer Lernbereich 490 Gesundheits- und Krankheitslehre und Pflege (davon 130 Stunden Pflege) 240 Psychiatrie und Neurologie 150 Hauswirtschaft 50 Zur freien Verfügung 50 Musisch-pädagogischer Lernbereich 450 Werken/Bildhaftes Gestalten 80 Spiel 80 Musik 80 Rhythmik 80 Sport und Motopädagogik 80 Zur freien Verfügung 50 Gesamtstundenzahl für Unterricht 2000 Heilerziehungspflegerische Praxis 1600 Enthält mindestens 400 Stunden Fachpraxis unter Anleitung der Schule, ersatzweise zusätzlichen fachpraktischen Gruppenunterricht. Wahlbereich Deutsch 200 Englisch 240 Mathematik 240

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1)ZeugnisFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflegein ...am ...die staatliche Abschlussprüfung bestanden.In den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld heilerzieherische Praxis wurden folgende Endnoten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2)TeilprüfungszeugnisFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflegein ...besucht.Sie/ er hat am ... die theoretische Prüfung abgelegt.In den einzelnen Lernbereichen und in der angeleiteten Praxis wurden folgende Endnoten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann erreicht werden, wenn nach einem Jahr fachpraktischer Ausbildung die fachpraktische Prüfung ebenfalls erfolgreich bestanden wird.Ort und Datum ......Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 22 Abs. 3)ZeugnisFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflegein ...besucht.Das Schuljahr wurde ohne Teilnahme/ mit nicht vollständiger Teilnahme an der Prüfung beendet.Das Leistungszeugnis weist die Anmeldenoten für die theoretische und die fachpraktische / die theoretische Prüfung aus. Noten aus den Prüfungsteilen sind mit*** gekennzeichnet. ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege ist nicht erreicht.Ort und Datum ......Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 22 Abs. 4)Zeugnis nach PrüfungsteilnahmeFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflegein ...besucht.Es wurde an der theoretischen / theoretischen und fachpraktischen Prüfung teilgenommen.In den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld heilerzieherische Praxis wurden folgende Endnoten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege ist nicht erreicht.Ort und Datum ......Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 28 Nr. 5 Satz 1)Zeugnis nach SchulfremdenprüfungFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflegein ...am ...die Schulfremdenprüfung abgelegt und bestanden.In den einzelnen Lernbereichen wurden folgende Noten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Ort und Datum ......Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)

Anlage 6

Anlage 6 a (zu § 28 Nr. 5 Satz 2)Teilnahmebescheinigung nach SchulfremdenprüfungFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat am ...an der Schulfremdenprüfung derFachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflegein ...teilgenommen.In den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld heilerziehungspflegerische Praxis wurden folgende Noten erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... Das Erreichen des Ausbildungsziels einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilererziehungspflege kann nicht bestätigt werden.Ort und Datum ......Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... Siegel

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 32 Abs. 5)Baden-Württemberg___Name der Schule [x] Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege Vor- und Zuname ___ geboren am ___ in ___ ___ hat nach der Heilerziehungspflegeverordnung (APrOHeilErzPfl) die oben genannte Schule besucht, die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 4 der APrOHeilErzPfl sowie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg erworben.Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen und im Handlungsfeld heilerziehungspflegerische Praxis: ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ Thema der Facharbeit*2)**1)*: ___ ___ Bemerkungen: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen ___ Anerkennung des Zeugnisses in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland:Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.Ort und Datum ___ ___ (Dienstsiegel der Schule) ___ Schulleiterin/Schulleiter Klassenlehrerin/Klassenlehrer ___ ___ Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses Schulleiterin/Schulleiter Notenstufen: sehr gut(1), gut(2), befriedigend(3), ausreichend(4), mangelhaft(5), ungenügend(6)Die mit *** gekennzeichneten Lernbereiche und Handlungsfelder wurden aus dem Abschlusszeugnis des originären Bildungsgangs übernommen.

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 33 Abs. 2 Satz 2)URKUNDEErlaubnis zur Führung einer BerufsbezeichnungFrau/Herr ...geboren am ... in ...wird mit Wirkung vom ...die Erlaubnis erteilt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:"Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin"*"Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger"*Sie/Er hat nach einer Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflegeam ... die staatliche Prüfung vor dem bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.Ort und Tag ...... (Siegel)Regierungspräsidium...

Eingangsformel APrOHeilErzPfl

Auf Grund von §§ 22 und 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Berufskolleg) soll dazu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren Leben durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu beraten, zu pflegen, ihre Persönlichkeitsentwicklung, Bildung und Rehabilitation zu fördern und zu ihrer sozialen Eingliederung beizutragen. Die Ausbildung soll Handlungen und Entscheidungen ermöglichen, die auf einer ausgewogenen Verknüpfung von Methodenkenntnissen, Fachwissen sowie Sozialkompetenz beruhen. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.(2) Die Ausbildung soll auf die Tätigkeiten einer Fachkraft in der Behindertenhilfe, im Bildungswesen und in weiteren Pflegediensten und Einrichtungen vorbereiten, die Maßnahmen auf dem Gebiet der Rehabilitation und der Sozialpsychiatrie durchführen. Sie soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

§ 10

Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs

§ 10 Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs(1) Ein Schuljahr darf nach einer Nichtversetzung nur einmal wiederholt werden. Wer das Schuljahresziel nach Wiederholung nicht erreicht hat, muss die Fachschule verlassen.(2) Die Schulleitung kann den Auszubildenden von der Schule ausschließen, wenn ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der Ausbildungseinrichtung während der Probezeit oder durch personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet.(3) Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Auszubildenden von der Fachschule verweisen, wenn1. schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule gefährdet oder2. sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.Obere Schulaufsichtsbehörde für Schulen in freier Trägerschaft ist entsprechend § 34 Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium.

§ 11

Teile der staatlichen Prüfung

§ 11 Teile der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen theoretischen und einen abschließenden fachpraktischen Teil.(2) Die theoretische Prüfung umfasst zwei schriftliche Prüfungsarbeiten unter Klausurbedingungen und eine mündliche Prüfung, die nach Benotung der schriftlichen Prüfung durchgeführt wird. Die Schulleitung kann anordnen, dass an ihrer Fachschule eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch eine Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium ersetzt wird.(3) Die fachpraktische Prüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung und eine fachpraktische Durchführung.(4) Bei fachpraktischer Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht wird die gesamte Prüfung am Ende des dritten Schuljahres abgelegt. Bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr werden die theoretische Prüfung am Ende des zweiten und die fachpraktische Prüfung am Ende des dritten Schuljahres abgelegt.

§ 12

Anmeldenoten

§ 12 Anmeldenoten(1) Vor der Prüfung werden Anmeldenoten festgestellt. Sie sind auf ganze Noten zu runden.(2) Anmeldenoten werden aus den Leistungsnachweisen des Ausbildungsjahres ermittelt, in dem in einem Lernbereich letztmals unterrichtet worden ist. Wiederholungen und Zusammenfassungen, die nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden im Jahr beanspruchen, gelten nicht als Unterricht im Sinne von Satz 1.

§ 13

Zulassung zur Prüfung

§ 13 Zulassung zur Prüfung(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten in den maßgebenden Lernbereichen.(2) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:1. Urlaub, der während der von der Fachschule vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu vier Wochen je Ausbildungsjahr,3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen.(3) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachstehenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Absatz 2 aufgeführten hinausgehen, so weit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen. Wird die fachpraktische Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Schuljahr vermittelt, darf diese nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Die versäumte Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist nachzuholen, wenn außer dem Urlaub weitere Fehlzeiten von mehr als 30 Arbeitstagen vorliegen. Bei Schutzfristen vor und nach der Geburt, Elternzeit und in besonders begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Fachschule die fachpraktische Ausbildung bis zu drei Monaten verkürzen.(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben: Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit durch eine Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium ersetzt, gilt als Prüfungsbeginn der Termin der schriftlichen Prüfungsarbeit. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung vom Auszubildenden zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und ihm mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.(5) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfung bei.

§ 14

Prüfungsausschuss

§ 14 Prüfungsausschuss(1) An der Fachschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person als Vorsitzender,2. ein Mitglied der Schulleitung und3. drei von der Fachschule vorgeschlagene Lehrkräfte.(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er legt im Benehmen mit der Schulleitung die Zeit für die Prüfung fest.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen.(7) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung und bei Beratungen des Prüfungsausschusses gestatten, wenn dem Vorsitzenden das Einhalten der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die Prüfung nicht öffentlich.

§ 15

Fachausschüsse

§ 15 Fachausschüsse(1) Die Facharbeit und das Kolloquium, die mündliche und die fachpraktische Prüfung werden von Fachausschüssen abgenommen und bewertet. Die Fachausschüsse werden vom Vorsitzenden gebildet.(2) Dem einzelnen Fachausschuss gehören der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter an und zusätzlich:1. für die Bewertung der Facharbeit und als Prüfer für das nachfolgende Kolloquium zwei Lehrkräfte, die in Lernbereichen, welche das Thema der Facharbeit vorwiegend berührt, unterrichten,2. in der mündlichen Prüfung die Lehrkraft, die im zu prüfenden Lernbereich überwiegend unterrichtet hat, im Verhinderungsfall eine im Fach erfahrene Lehrkraft als Prüfer, und eine weitere fachkundige Lehrkraft als Zweitprüfer,3. in der fachpraktischen Prüfung die Lehrkraft, die im zu prüfenden Lernbereich überwiegend unterrichtet hat, im Verhinderungsfall eine im Fach erfahrene Lehrkraft als Prüfer.(3) Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung.(4) Die Protokollführung kann dem Zweitprüfer oder einer weiteren Lehrkraft übertragen werden.

§ 16

Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung(1) Nach Wahl der zu prüfenden Person sind1. in Pädagogik und Heilerziehung oder in Psychologie und Soziologie sowie2. in Gesundheits- und Krankheitslehre und Pflege oder in Psychiatrie und Neurologie.zwei schriftliche Prüfungsarbeiten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit je schriftlicher Prüfungsarbeit beträgt 240 Minuten. Hat die Schulleitung bestimmt, dass an ihrer Fachschule eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch eine schriftliche Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium ersetzt wird, erstreckt sich die Wahl der zu prüfenden Person darauf, welchem der oben genannten Lernbereiche das Thema der Facharbeit zuordenbar sein soll.(2) Die Fachschule schlägt dem Vorsitzenden für jeden der prüfbaren Lernbereiche für die schriftlichen Prüfungsarbeiten drei Themen vor. Der Vorsitzende wählt je zwei Themen aus.(3) Wer geprüft wird, hat die Wahl zwischen den vom Vorsitzenden ausgewählten Themen.(4) Der Vorsitzende bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.(6) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von den Erst- und Zweitkorrektoren, das sind Lehrkräfte aus den entsprechenden Lernbereichen, zu bewerten. Halbe Noten sind zulässig. Der auf eine Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note. In diesem Fall wird die Note nach § 20 ermittelt.(7) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf1. Didaktik und Praxis der Heilerziehungspflege,2. Rechts- und Berufskunde sowie3. die Lernbereiche, die bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt worden sind.(2) Weicht das Ergebnis eines schriftlichen Prüfungsteiles um mehr als eine Note von der Anmeldenote in einem Lernbereich ab, ist auf Antrag der zu prüfenden Person in diesem Lernbereich ebenfalls mündlich zu prüfen.(3) Die Prüfung soll in der Regel zehn Minuten je Person und Lernbereich dauern. Noten müssen für jeden Lernbereich gesondert gebildet werden. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.(4) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.(5) Für die Bewertung gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

§ 19

Fachpraktische Prüfung

§ 19 Fachpraktische Prüfung(1) In der fachpraktischen Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse in der Praxis geplant und fachgerecht umzusetzen. Die Aufgabe soll ermöglichen, die berufliche Kompetenz sowohl im pädagogischen Bereich als auch in der Pflege unter Beweis zu stellen. Der pädagogische Bereich schließt hierbei die musisch-kreativen Tätigkeitsfelder mit ein.(2) Menschen mit Behinderungen und psychischen Beeinträchtigungen werden in die Prüfung mit einbezogen. Dafür ist das Einverständnis der für ihre heilerziehungspflegerische Begleitung verantwortlichen Person notwendig.(3) Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem praktischen Teil. Sie erfolgt nach einem Zeitplan der Schulleitung, der dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Prüfung vorzulegen ist. Die schriftliche Ausarbeitung ist vor Beginn der Prüfung in der Schule abzugeben. Näheres hierzu bestimmt die Schulleitung.(4) Der praktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Dauer im Einzelnen richtet sich nach der Art der Aufgabe.(5) Über die fachpraktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:1. Name der geprüften Person,2. Ort, Zeit und Dauer der Prüfung,3. Zusammensetzung des Fachausschusses und Namen der Prüfer,4. die Prüfungsaufgabe, die Durchführung, Abweichungen vom Plan sowie von der schriftlichen Ausarbeitung und die Bewertung.(6) Für die Bewertung der fachpraktischen Prüfung gilt § 16 Abs. 6 entsprechend; im Übrigen wird eine Durchschnittsnote ermittelt, bei der die schriftliche Ausarbeitung einfach, die praktische Durchführung zweifach zählt.

§ 20

Ermittlung der Prüfungsnoten

§ 20 Ermittlung der PrüfungsnotenWeichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile die Vorschläge der Korrektoren oder Prüfer um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet1. bei der schriftlichen Prüfung und der Facharbeit der Vorsitzende,2. beim Kolloquium, bei der mündlichen Prüfung und bei der fachpraktischen Prüfung der Leiter des Fachausschusses.Die von den Korrektoren oder Prüfern vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.

§ 21

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Lernbereichen und im Handlungsfeld heilerzieherische Praxis werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses aus Anmeldenoten und Prüfungsbewertungen ermittelt.(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen:1. in Lernbereichen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,2. in Lernbereichen, in denen nur praktisch, schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Die Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium gilt insoweit als schriftliche Prüfung.(3) Der Durchschnitt der Endnote ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«). Daneben ist der rechnerisch ermittelte Durchschnitt nach Satz 1 in einem Klammerzusatz (Beispiel: »befriedigend« (3,2)) anzugeben.(4) In Lernbereichen, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen; in nicht maßgebenden Lernbereichen die Noten des letzten Zeugnisses.(5) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung oder die Teilprüfung bestanden ist. Hierfür gilt § 9 entsprechend. Der geprüften Person ist nach der Schlusssitzung unverzüglich mitzuteilen, ob sie die Abschlussprüfung bestanden hat.(6) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(7) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses zu vernichten.(8) Bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, finden zwei Schlusssitzungen statt. Die Unterlagen sind nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Schlusssitzung zu vernichten.

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 22 Prüfungszeugnis(1) Wer die theoretische und die fachpraktische Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den nach § 21 ermittelten Noten (Anlage 2).(2) Wer eine Ausbildung, in welcher die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, durchlaufen und die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält ein Teilprüfungszeugnis (Anlage 3).(3) Wer an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis mit den Anmeldenoten und den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 4).(4) Wer an einer Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Zeugnis mit den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 5).

§ 23

Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der PrüfungWer eine staatliche Prüfung nach § 11 nicht bestanden hat, kann nach Wiederholung des letzten Schuljahres die Prüfung einmal wiederholen. Dies gilt auch bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, bei Nichtbestehen einer der beiden Teilprüfungen.

§ 24

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 24 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden.(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden auch durch ein amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

§ 25

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 25 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Die Leistungen einer Person, die eine Täuschungshandlung begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note »ungenügend« bewertet. In schweren Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde auch von der Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung.(2) Täuschungshandlungen sind insbesondere Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind.(3) Wird während der Prüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitzende entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Verhält sich eine zu prüfende Person so, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, ist sie auszuschließen. Dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft während der schriftlichen Prüfung die Schulleitung und während der mündlichen und fachpraktischen Prüfung der Vorsitzende.

§ 26

Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung

§ 26 Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung(1) Personen, die an der regulären Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht teilgenommen haben, können als Schulfremde an der Abschlussprüfung einer staatlich anerkannten Fachschule teilnehmen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde sie zulässt.(2) Es sollen nur Personen zugelassen werden, die in Baden-Württemberg1. an einer staatlich anerkannten Fachschule auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet worden sind oder2. in Einrichtungen der Behindertenhilfe praktisch tätig waren oder3. ihren ständigen Wohnsitz haben.(3) Die Prüfung findet an der Fachschule statt, die vorbereitet hat oder mit der die Beschäftigungseinrichtung zusammenarbeitet, ansonsten an der Fachschule, die dem Wohnort am nächsten liegt.(4) Die Schulleitung der zuständigen Fachschule nimmt die Anmeldeunterlagen entgegen und leitet sie mit einer Bewertung an die obere Schulaufsichtsbehörde weiter.

§ 27

Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise

§ 27 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise(1) Zur Schulfremdenprüfung darf nur zugelassen werden, wer1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 7 erfüllt,2. höchstens einmal die Prüfung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht bestanden hat,3. nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege verwiesen werden könnte,4. eine angeleitete praktische Tätigkeit erbracht hat, die dem Umfang der fachpraktischen Ausbildung entspricht und5. den allgemein bildenden Schulabschluss zu einem Zeitpunkt erworben hat, der mindestens vier Jahre zurückliegt.(2) Bei der Anmeldung zur Schulfremdenprüfung sind die in Absatz 1 und in § 26 Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Vorlage von Zeugnissen und Attesten nachzuweisen. Eine schriftliche Erklärung über frühere Prüfungsversuche und Schulverweisungen ist abzugeben. Vorzulegen sind ferner:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form,2. eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls Personenstandsnachweise bei Annahme an Kindes statt, Heirat oder Scheidung3. ein Lichtbild,4. ein polizeiliches Führungszeugnis und5. Angaben über die Lernbereiche, auf die die schulische Vorbereitung oder der Selbstunterricht ausgerichtet waren, und über die hierzu benutzte Literatur.(3) Die Anmeldung zur Prüfung soll bis zum 1. Dezember des Vorjahres der Prüfung erfolgen. Ein Abweichen hiervon kann im Einvernehmen mit der prüfenden Fachschule gestattet werden.

§ 28

Durchführung der Prüfung

§ 28 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfung gelten die §§ 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14 bis 16 und §§ 18 bis 25, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6, entsprechend(2) Die Möglichkeit, eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch eine Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium zu ersetzen, besteht nicht.(3) Die mündliche Prüfung nach § 18 wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Lernbereichen kann der Fachausschuss ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen. Es findet eine weitere mündliche Prüfung in allen Lernbereichen statt, für die weder durch die schriftliche Prüfung oder die Prüfung nach Satz 1 eine Note ermittelt worden ist.(4) Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. In der fachpraktischen Prüfung muss mindestens die Durchschnittsnote »4,0« erreicht werden.(5) Die zu prüfende Person hat sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen, diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.(6) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis für Schulfremde (Anlage 6). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten (Anlage 6 a). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann vor der erneuten Zulassung weitere Nachweise im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 5 verlangen.

§ 29

Allgemeines

§ 29 AllgemeinesWer im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht in den Fächern des Wahlbereichs Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.

§ 30

Zeitpunkt der Zusatzprüfung

§ 30 Zeitpunkt der ZusatzprüfungDie Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege abgenommen. Der Zusammenhang mit der Abschlussprüfung ist gegeben, wenn diese dem landeseinheitlichen Prüfungstermin für die Fachhochschulreife unmittelbar vorhergeht oder folgt. Findet die Abschlussprüfung in zwei getrennten Prüfungsteilen statt (§ 11 Abs. 4 Satz 2), erfolgt die Abnahme der Zusatzprüfung im Zusammenhang mit der ersten Teilprüfung.

§ 31

Zulassung und Ort der Prüfung

§ 31 Zulassung und Ort der PrüfungZur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Schulleitung der Schule, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die Prüfung findet an der Schule statt, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Prüfungsort und trifft die Entscheidung nach Satz 2, sofern die Schule noch keine staatliche Anerkennung hat.

§ 32

Durchführung der Zusatzprüfung

§ 32 Durchführung der Zusatzprüfung(1) Die Durchführung der Zusatzprüfung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 9. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung.(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der für die Fachschule für Sozialpädagogik geltenden Regeln gebildet.(3) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn1. der Durchschnitt aus den Endnoten für die Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,2. in keinem Fach der Zusatzprüfung die Endnote »ungenügend« erteilt wurde und3. nicht mehr als zwei der in den maßgebenden Lernbereichen des Pflichtbereichs und Fächern der Zusatzprüfung erteilten Endnoten schlechter als »ausreichend« sind und für diese ein Ausgleich nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 gegeben ist. Die Fächer der Zusatzprüfung gelten hierbei als Kernlernbereiche.(4) Wer die Zusatzprüfung nicht besteht, kann sie einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie beim nächsten Prüfungstermin ohne Wiederholung des Zusatzunterrichts einmal wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.(5) Wer die Zusatzprüfung und die Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (Anlage 7).

§ 33

Führung der Berufsbezeichnung

§ 33 Führung der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger« führen will, bedarf der Erlaubnis.(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 8) ausgestellt.

§ 34

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

§ 34 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

§ 35

Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug

§ 35 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen:1. das Prüfungszeugnis nach § 22 Abs. 1 oder § 28 Nr. 5 Satz 1,2. ein Führungszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3, die nicht älter als drei Monate sind,3. eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig sind,4. eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise bei Annahme an Kindes statt, Heirat oder Scheidung,5. ein Lebenslauf und6. eine Bescheinigung der Fachschule über den Zeitpunkt der Beendung der Ausbildung.(2) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendung der Ausbildung folgenden Tag erteilt.(3) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder entzogen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.

§ 4

Stundentafel, Bildungsplan

§ 4 Stundentafel, Bildungsplan(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und den Lehrplänen der Fachschulen zu deren Umsetzung. Die Stundentafel weist einen Pflicht- und einen Wahlbereich aus. Für den Abschluss und die Versetzungsentscheidungen sind nur Lernbereiche aus dem Pflichtbereich maßgebend. Die Stundentafel ist in Themenfelder untergliedert, welchen verschiedene Lernbereiche zugeordnet werden.(2) Alle Lernbereiche des Pflichtbereichs und die Fächer des Wahlbereichs sind zu benoten. Die Lernbereiche des Pflichtbereichs sind mit Ausnahme von Elektronischer Datenverarbeitung, Dokumentation und Betriebswirtschaft maßgebende Lernbereiche. Unter den maßgebenden Lernbereichen sind die Kernlernbereiche von besonderer Bedeutung für die Versetzung und die Prüfung. Kernlernbereiche sind:Pädagogik und Heilerziehung,Psychologie und Soziologie,Psychiatrie und NeurologieDidaktik und Praxis der Heilerziehungspflege,Gesundheits- und Krankheitslehre und Pflege,Rechts- und Berufskunde.(3) Die Stundentafel weist darüber hinaus die notwendigen Stunden in den Handlungsfeldern der angeleiteten Fachpraxis und der heilerziehungspflegerischen Praxis aus. Die Leistungen in den Handlungsfeldern sind für den Abschluss und die Versetzung maßgebend.(4) Der Lehrplan für den Wahlbereich hat den Lehrplan für den Pflichtbereich so zu ergänzen, dass er dem Bildungsplan des Kultusministeriums für den Erwerb der Fachhochschulreife an Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Der Bildungsplan für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik setzt sich aus dem Bildungsplan für den Pflicht- und Wahlbereich der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik und für das Berufskolleg für Praktikanten zusammen.(5) Der im Wahlbereich erforderliche Unterricht kann an einer anderen Schule erfolgen, mit der die konkrete Zeitplanung für die Fachschulausbildung abgestimmt wird.

§ 5

Fachpraktische Ausbildung und Eignung der Ausbildungseinrichtungen

§ 5 Fachpraktische Ausbildung und Eignung der Ausbildungseinrichtungen(1) Die fachpraktische Ausbildung dient der Entwicklung sozialpädagogischer und pflegerischer Kompetenzen durch Anwendung, Erprobung und Übung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.(2) Die Zulassung einer Einrichtung zur fachpraktischen Ausbildung setzt voraus:1. einen Tätigkeitsbereich, der sich auf einen wesentlichen Aufgabenbereich der Heilerziehungspflege erstreckt und2. eine ausreichende personelle und sächliche Ausstattung für die Ausbildung.Über die Zulassung entscheidet die Fachschule.(3) Die ausbildende Einrichtung stellt sicher, dass während der Beschäftigung eine Anleitung durch eine geeignete Fachkraft erfolgt. Die Eignung zur Praxisanleitung haben Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich der Pflege oder der Sozialpädagogik und einer zweijährigen Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung. Sie müssen eine berufspädagogische Fortbildung nachweisen.* Die Eignung zu Praxisanleitung haben auch Absolventen eines Pädagogik- oder Pflegestudiums. Die praktische Anleitung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans der Fachschule.(4) Die Fachschule überprüft vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, ob an den außerhalb der Einrichtung liegenden vorgesehenen Beschäftigungsstellen die Praxisanleitung ebenfalls gesichert ist.

§ 6

Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

§ 6 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung(1) Die fachpraktische Ausbildung muss sich an den Zielen der Ausbildung orientieren. Beschäftigungen im Umfang von mindestens 150 Stunden in drei verschiedenen Tätigkeitsbereichen sind vorzusehen. Eine dieser Beschäftigungen muss in einer sozialpädagogischen Einrichtung und eine im Pflegebereich stattfinden.(2) Die fachpraktische Ausbildung ist im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht oder mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr möglich.

§ 7

Aufnahmevoraussetzungen

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule setzt voraus:1. den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands,2. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige geeignete praktische Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,3. die Zusage einer Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege, für die zur Ausbildung notwendige Beschäftigung zu sorgen, sofern die fachpraktische Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt,4. den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege und5. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.(2) Eine praktische Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 ist geeignet, wenn sie unter der Anleitung einer Fachkraft für Pflege oder Erziehung mit zweijähriger Berufserfahrung erfolgt; eine Ausbildung der anleitenden Kraft in einem Helferberuf genügt hierfür nicht. Geeignet ist die praktische Tätigkeit auch dann, wenn sie durch eine mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassende Einweisung seitens einer Fachschule für Sozialwesen begleitet oder im Rahmen eines dualen Berufskollegs der Fachrichtung Soziales geleistet worden ist.

§ 8

Zeugnisse

§ 8 ZeugnisseDie Zeugnisse enthalten ganze Noten für jeden in der Stundentafel ausgewiesenen Lernbereich, in welchem in dem entsprechenden Ausbildungsjahr unterrichtet oder praktisch angeleitet worden ist.

§ 9

Versetzung

§ 9 VersetzungIn die nächste Klasse wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen im Pflichtbereich erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsten Klasse genügen wird. Das setzt voraus, dass die Leistung im Handlungsfeld der heilerziehungspflegerischen Praxis oder der angeleiteten Fachpraxis mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet ist, und dass im Zeugnis1. der Durchschnitt der Noten für alle maßgebenden Lernbereiche nach § 4 Abs. 2 Satz 2 4,0 oder besser ist,2. der Durchschnitt der Noten für alle Kernlernbereiche 4,0 oder besser ist,3. in keinem Kernlernbereich die Leistungen mit der Note »ungenügend« bewertet sind,4. die Leistungen in nicht mehr als einem Lernbereich geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei Lernbereichen geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung dennoch, wenn für beide Lernbereiche ein Ausgleich gegeben ist. Dabei können ausgeglichen werden:a) die Note »ungenügend« in einem Lernbereich, der nicht zum Kernlernbereich gehört, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Lernbereich oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Lernbereichen,b) die Note »mangelhaft« in einem Lernbereich, der nicht zum Kernlernbereich gehört, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Lernbereich oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Lernbereichen,c) die Note »mangelhaft« in einem Kernlernbereich durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernlernbereich.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.