HBKoopKlAPV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Werkrealschule und Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVerordnung)*) Vom 28. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
28.05.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 191,K.u.U. 2008, 106
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HBKoopKlAPV

Anlage (zu § 3 Abs. 2)Stundentafel der Kooperationsklasse Werkrealschule und Hauptschule - Berufliche Schule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1. Schuljahr 2. Schuljahr 1 Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Bereich 6 - 12 6 - 12 Religionslehre/Ethik 1 1 Deutsch1) Welt - Zeit - Gesellschaft2) Materie - Natur - Technik2) Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit2) Musik - Sport - Gestalten3) 1.2 Fachlicher Bereich 8 - 24 8 - 24 - Theoretischer Bereich 4-10 4 - 10 - Berufsfachliche Kompetenz3) - Mathematik und Fachrechnen1) - Computeranwendungen - Berufspraktische Kompetenz4) 4-16 4 - 16 1.3 Themenorientierte Projektarbeit/ Projektkompetenz mit Sozialkompetenz5) 3 -5 3 - 5 1.4 Individuelle Förderung 2 - 4 2 - 4 2 Wahlpflichtbereich 3 - 8 3 - 8 Englisch1) und/oder stützende und ergänzende Angebote 30 - 31 30 - 31 3 Wahlbereich (ergänzende Angebote, Projekte, etc.) 4 4

§ 1

Zweck der Ausbildung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Schülerinnen und Schüler der Werkrealschule oder Hauptschule, deren Schulabschluss gefährdet ist, können im Anschluss an Klasse 8 eine Kooperationsklasse besuchen, die an der Werkrealschule oder Hauptschule und an einer beruflichen Schule eingerichtet ist. Dort sollen in enger Zusammenarbeit der beteiligten Schulen sowie unter Einbindung von Betrieben die Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler verbessert und die Möglichkeiten für ihre erfolgreiche berufliche Eingliederung erweitert werden, indem durch individuelle Förderung sowie die vertiefte Vermittlung von praxis- und berufsbezogenen Inhalten in bis zu drei Berufsfeldern neue Lern- und Leistungsanreize geschaffen werden. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Leiter, Vorsitzender, Prüfer oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 14

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird der Durchschnitt aus Anmeldenote und Prüfungsleistung auf die erste Dezimale errechnet; eine Dezimale bis 0,4 ist auf eine ganze Note abzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note aufzurunden. (2) Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistung aus dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt der Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote. (3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Schüler die Abschlussprüfung bestanden hat und teilt ihm das Ergebnis mit. (5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und2. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note »ungenügend« in einem maßgebenden Fach durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,b) die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach durch die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.3. die Leistungen in Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie gegebenenfalls. Englisch nicht geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in einem Fach mit der Note »mangelhaft« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn a) in einem anderen der genannten Fächer oder,b) sofern eine Projektprüfung durchgeführt wurde, im Fach Projektkompetenz mit Sozialkompetenz oder im Fach Berufspraktische Kompetenz oder,c) sofern eine Projektprüfung nicht durchgeführt wurde, im Fach Berufsfachliche Kompetenz oder im Fach der praktischen Prüfungmindestens die Note »befriedigend« erreicht wurde. Sind diese Voraussetzungen auf Grund der im Fach Englisch erbrachten Leistungen nicht gegeben, so bleibt die Englisch-Note unberücksichtigt. Von den im Fächerverbund Musik - Sport - Gestalten zusammengefassten Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst findet nur das Fach mit der besten Note als maßgebendes Fach Berücksichtigung. Die Note im Fächerverbund Musik - Sport - Gestalten wird ausgewiesen, ohne für das Bestehen der Prüfung maßgebend zu sein. Bei Notengleichheit in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst entscheidet der Schüler, welches dieser Fächer als maßgebendes Fach ausgewiesen wird.

§ 2

Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnis

§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnis(1) Die Ausbildung dauert zwei Schuljahre.(2) Im ersten Schuljahr sind die Schüler der Werkrealschule oder Hauptschule zugeordnet, im zweiten Schuljahr der beruflichen Schule (Berufsvorbereitungsjahr). Der Unterricht kann in beiden Jahren auch von Lehrkräften der jeweils anderen Schulart erteilt werden. (3) Im ersten Schuljahr wird keine Halbjahresinformation erteilt. Am Ende des ersten Schuljahres erstellt die Werkrealschule oder Hauptschule einen Jahresbericht zum Entwicklungsstand jedes Schülers. Auf Antrag des Schülers erteilt die Schule ein Halbjahreszeugnis oder ein Jahreszeugnis. Eine Entscheidung über die Versetzung des Schülers ins nächste Schuljahr wird nicht getroffen. (4) Schulisch begleitete Praktika, die entsprechend der örtlichen Situation organisiert und zeitlich strukturiert durchgeführt werden können, finden in beiden Schuljahren statt. Sie können in der Regel bis zu zwei Praktikumstage pro Unterrichtswoche umfassen und auch als Block angeboten werden. (5) Im zweiten Schuljahr wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Am Ende des zweiten Schuljahres nehmen die Schüler an der Abschlussprüfung teil. Mit bestandener Prüfung erwerben sie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.

§ 3

Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen der Werkrealschule und des Berufsvorbereitungsjahres. Sie dienen als Rahmen und sind angepasst an den Förderbedarf der Schüler umzusetzen. Die Schulen stimmen sich über die Ziele und Inhalte der Ausbildung ab. (2) Der Unterricht richtet sich nach der als Anlage beigefügten Stundentafel. Die Fächerverbindungen und die Stundenverteilung sollen von den beteiligten Schulen entsprechend dem Förderbedarf der Schüler ausgewählt und erforderlichenfalls auch während der Schuljahre bedarfsgerecht angepasst werden. (3) Mit den in der Stundentafel bei Individuelle Förderung ausgewiesenen Stunden können die Schulen den zusätzlichen Zeitbedarf für entsprechende Maßnahmen (unter anderem zur Kompetenzfeststellung, für Zielvereinbarungsgespräche, für zusätzliche Angebote für bestimmte Lerngruppen) abdecken. Für Schüler, die im Fach Englisch an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, ist Englischunterricht in beiden Schuljahren im jeweiligen Umfang von mindestens 3 Wochenstunden vorzusehen. (4) Maßgebende Fächer sind alle Fächer und Fächerverbünde des Pflichtbereichs sowie das Fach Englisch, soweit sie im Umfang von mindestens durchschnittlich einer Wochenstunde im Schuljahr unterrichtet werden. Der nicht benotete Bereich Individuelle Förderung und das im zweiten Jahr an der beruflichen Schule erteilte Fach Religionslehre gehören nicht zu den maßgebenden Fächern.

§ 4

Aufnahme

§ 4 Aufnahme(1) In die Kooperationsklasse können Schüler der Werkrealschule oder Hauptschule auf Antrag aufgenommen werden, bei denen unklar ist, ob sie den Hauptschulabschluss erreichen. Die Motivation und Arbeitshaltung der Schüler muss außerdem erwarten lassen, dass sie das Ausbildungsziel der Kooperationsklasse voraussichtlich erreichen können. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind, können im Einzelfall auch Schüler, die nach Besuch der Klasse 9 der Werkrealschule oder Hauptschule die Hauptschulabschlussprüfung nicht bestanden haben, in das zweite Jahr der Kooperationsklasse aufgenommen werden. (2) Über die Aufnahme in die Kooperationsklasse entscheidet auf Vorschlag der Klassenkonferenz der abgebenden Schule der Leiter der Werkrealschule oder der Hauptschule, an der die Kooperationsklasse eingerichtet ist, im Einvernehmen mit dem Leiter der beruflichen Schule und den Erziehungsberechtigten des Schülers. Über eine Aufnahme gemäß Absatz 1 Satz 3 entscheidet der Leiter der beruflichen Schule auf Vorschlag der abgebenden Hauptschule.

§ 1

Zweck der Ausbildung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Schülerinnen und Schüler der Werkrealschule oder Hauptschule, deren Schulabschluss gefährdet ist, können nach Klasse 8 eine Kooperationsklasse besuchen, die an der Werkrealschule oder Hauptschule und an einer beruflichen Schule eingerichtet ist. Dort sollen in enger Zusammenarbeit der beteiligten Schulen sowie unter Einbindung von Betrieben die Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler verbessert und die Möglichkeiten für ihre erfolgreiche berufliche Eingliederung erweitert werden, indem durch individuelle Förderung sowie die vertiefte Vermittlung von praxis- und berufsbezogenen Inhalten in bis zu drei Berufsfeldern neue Lern- und Leistungsanreize geschaffen werden. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Leiter, Vorsitzender, Prüfer oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 4

Aufnahme

§ 4 Aufnahme(1) In die Kooperationsklasse können Schüler der Werkrealschule oder Hauptschule auf Antrag aufgenommen werden, bei denen unklar ist, ob sie den Hauptschulabschluss erreichen. Die Motivation und Arbeitshaltung der Schüler muss außerdem erwarten lassen, dass sie das Ausbildungsziel der Kooperationsklasse voraussichtlich erreichen können. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind, können im Einzelfall auch Schüler, die nach Besuch der Klasse 9 oder 10 der Werkrealschule oder der Klasse 9 der Hauptschule weder die Hauptschulabschlussprüfung bestanden noch einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erworben haben, in das zweite Jahr der Kooperationsklasse aufgenommen werden. (2) Über die Aufnahme in die Kooperationsklasse entscheidet auf Vorschlag der Klassenkonferenz der abgebenden Schule der Leiter der Werkrealschule oder der Hauptschule, an der die Kooperationsklasse eingerichtet ist, im Einvernehmen mit dem Leiter der beruflichen Schule und den Erziehungsberechtigten des Schülers. Über eine Aufnahme gemäß Absatz 1 Satz 3 entscheidet der Leiter der beruflichen Schule auf Vorschlag der abgebenden Werkrealschule oder Hauptschule.

§ 17

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 17 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und der Projektprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diesen Grund nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

Anlage HBKoopKlAPV

Anlage (zu § 3 Abs. 2)Stundentafel der Kooperationsklasse Hauptschule - Berufliche Schule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1. Schuljahr 2. Schuljahr 1 Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Bereich 6 - 12 6 - 12 Religionslehre/Ethik 1 1 Deutsch1) Welt - Zeit - Gesellschaft2) Materie - Natur - Technik2) Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit2) Musik - Sport - Gestalten3) 1.2 Fachlicher Bereich 8 - 24 8 - 24 - Theoretischer Bereich 4-10 4 - 10 - Berufsfachliche Kompetenz3) - Mathematik und Fachrechnen1) - Computeranwendungen - Berufspraktische Kompetenz4) 4-16 4 - 16 1.3 Themenorientierte Projektarbeit/ Projektkompetenz mit Sozialkompetenz5) 3 -5 3 - 5 1.4 Individuelle Förderung 2 - 4 2 - 4 2 Wahlpflichtbereich 3 - 8 3 - 8 Englisch1) und/oder stützende und ergänzende Angebote 30 - 31 30 - 31 3 Wahlbereich (ergänzende Angebote, Projekte, etc.) 4 4

Eingangsformel HBKoopKlAPV

Auf Grund von § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9 sowie Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359) wird verordnet:

§ 1

Zweck der Ausbildung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, deren Schulabschluss gefährdet ist, können im Anschluss an Klasse 8 eine Kooperationsklasse besuchen, die an der Hauptschule und an einer beruflichen Schule eingerichtet ist. Dort sollen in enger Zusammenarbeit der beteiligten Schulen sowie unter Einbindung von Betrieben die Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler verbessert und die Möglichkeiten für ihre erfolgreiche berufliche Eingliederung erweitert werden, indem durch individuelle Förderung sowie die vertiefte Vermittlung von praxis- und berufsbezogenen Inhalten in bis zu drei Berufsfeldern neue Lern- und Leistungsanreize geschaffen werden. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Leiter, Vorsitzender, Prüfer oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 10

Schriftliche Prüfung

§ 10 Schriftliche Prüfung(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Berufsfachliche Kompetenz werden von der Schule gestellt. (3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: Deutsch Bearbeitungszeit 150 Minuten Mathematik und Fachrechnen Bearbeitungszeit 135 Minuten Berufsfachliche Kompetenz Bearbeitungszeit 60 Minuten sowie, auf Antrag des Schülers, Bearbeitungszeit Englisch 120 Minuten. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind auch Noten mit einer Dezimale zulässig. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

§ 11

Praktische Prüfung

§ 11 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung wird im Fach Berufspraktische Kompetenz durchgeführt. Wird das Fach Computeranwendung mit mindestens durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, kann es anstelle des Fachs Berufspraktische Kompetenz als Fach der praktischen Prüfung gewählt werden. Die Wahl des Berufsfeldes, das Gegenstand der praktischen Prüfung sein soll, oder des Faches Computeranwendung ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von diesem festgesetzten Termin schriftlich mitzuteilen. Die Arbeitszeit beträgt je nach Art und Umfang der Arbeit zwei bis sechs Zeitstunden und wird vom Leiter des Fachausschusses festgelegt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt. (3) Die praktische Prüfung wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dabei wird eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet und eine Dezimale von 0,5 und schlechter auf eine ganze Note aufgerundet. (4) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. (5) Die Note der praktischen Prüfung wird dem Schüler fünf bis sieben Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 12

Projektprüfung

§ 12 Projektprüfung(1) Die Projektprüfung findet im Fach Projektkompetenz mit Sozialkompetenz statt. Dabei wird die Ausprägung der vom Prüfling erworbenen überfachlichen sowie der berufsfachlichen und berufspraktischen Kompetenzen festgestellt. Die Projektprüfung besteht aus der Planung, der Durchführung, der Dokumentation und der Präsentation eines Projekts in einem der unterrichteten Berufsfelder. (2) Das Thema wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Bei der Themenfindung sind die Schüler in geeigneter Form zu beteiligen. (3) Die Projektprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt; dabei erhält jeder Schüler eine individuelle Leistungsbewertung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Projektprüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Einzelprüfung durchgeführt werden. (4) Die Planung und Durchführung des Projekts einschließlich der Dokumentation umfasst 10 bis 20 Zeitstunden; die im Rahmen der Gruppenprüfung erfolgende Präsentation mit Prüfungsgespräch soll innerhalb eines Zeitrahmens von 30 bis 60 Minuten stattfinden. (5) Die Projektprüfung wird vom Fachausschuss mit einer ganzen oder halben Note bewertet und ergänzend verbal beschrieben. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note in der in § 11 Abs. 3 Satz 3 genannten Weise zu runden ist. (6) Über die Projektprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 13

Mündliche Prüfung

§ 13 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme der Fächer Berufspraktische Kompetenz und Projektkompetenz mit Sozialkompetenz erstrecken. Im Fach Computeranwendung kann eine mündliche Prüfung stattfinden, wenn dieses Fach nicht in der praktischen Prüfung geprüft wurde. (2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zehn Minuten pro Schüler und Fach. Sie kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Auf Grund der Anmeldenoten und der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern der Schüler zu prüfen ist. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Zusätzlich kann der Schüler bis zum nächsten auf die Bekanntgabe folgenden Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei Fächer benennen, in denen er mündlich geprüft wird. (4) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. (5) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 14

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt. Dabei wird der Durchschnitt aus Anmeldenote und Prüfungsleistung auf die erste Dezimale errechnet; eine Dezimale bis 0,4 ist auf eine ganze Note abzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note aufzurunden. (2) Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistung aus dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt der Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote. (3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Schüler die Abschlussprüfung bestanden hat und teilt ihm das Ergebnis mit. (5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und2. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note »ungenügend« in einem maßgebenden Fach durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,b) die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach durch die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern. Sind diese Voraussetzungen auf Grund der im Fach Englisch erbrachten Leistungen nicht gegeben, so bleibt die Englisch-Note unberücksichtigt. Von den im Fächerverbund Musik - Sport - Gestalten zusammengefassten Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst findet das Fach mit der besten Note als maßgebendes Fach Berücksichtigung. Die Note im Fächerverbund Musik - Sport - Gestalten wird ausgewiesen, ohne für das Bestehen der Prüfung maßgebend zu sein. Bei Notengleichheit in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst entscheidet der Schüler, welches dieser Fächer als maßgebendes Fach ausgewiesen wird.

§ 15

Zeugnis

§ 15 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. In dem Zeugnis ist dem Schüler ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand zu bescheinigen und gegebenenfalls das Thema der Projektprüfung aufzuführen. (2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis. Sofern festgestellt werden kann, dass die vom Schüler insgesamt erbrachten Leistungen zum Bestehen der Abschlussprüfung des Berufsvorbereitungsjahres gemäß § 12 Abs. 4 BVJVO ausgereicht hätten, ist im Abgangszeugnis unter Bemerkungen aufzuführen: »Der Schüler /Die Schülerin hat einen dem Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres gleichwertigen Bildungsstand erreicht.« (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 8 Abs. 1; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. (4) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Kooperationsklasse nicht erreicht ist. Ein solcher Vermerk erfolgt nicht im Falle der nach Absatz 2 Satz 2 getroffenen Feststellung. In den Zeugnissen nach den Absätzen 1 bis 4 ist unter Bemerkungen aufzuführen, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird.

§ 16

Wiederholung der Prüfung, Entlassung

§ 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung(1) Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder ein weiterer Besuch der Kooperationsklasse noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung möglich. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres einmal wiederholen. (2) Wird die Kooperationsklasse während der Wiederholung verlassen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 17

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 17 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und der Projektprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diesen Grund nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 18

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen und der praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

§ 2

Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnis

§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnis(1) Die Ausbildung dauert zwei Schuljahre.(2) Im ersten Schuljahr sind die Schüler der Hauptschule zugeordnet, im zweiten Schuljahr der beruflichen Schule (Berufsvorbereitungsjahr). Der Unterricht kann in beiden Jahren auch von Lehrkräften der jeweils anderen Schulart erteilt werden. (3) Im ersten Schuljahr wird keine Halbjahresinformation erteilt. Am Ende des ersten Schuljahres erstellt die Hauptschule einen Jahresbericht zum Entwicklungsstand jedes Schülers. Auf Antrag des Schülers erteilt die Schule ein Halbjahreszeugnis oder ein Jahreszeugnis. Eine Entscheidung über die Versetzung des Schülers ins nächste Schuljahr wird nicht getroffen. (4) Schulisch begleitete Praktika, die entsprechend der örtlichen Situation organisiert und zeitlich strukturiert durchgeführt werden können, finden in beiden Schuljahren statt. Sie können in der Regel bis zu zwei Praktikumstage pro Unterrichtswoche umfassen und auch als Block angeboten werden. (5) Im zweiten Schuljahr wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Am Ende des zweiten Schuljahres nehmen die Schüler an der Abschlussprüfung teil. Mit bestandener Prüfung erwerben sie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.

§ 3

Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen der Hauptschule und des Berufsvorbereitungsjahres. Sie dienen als Rahmen und sind angepasst an den Förderbedarf der Schüler umzusetzen. Die Schulen stimmen sich über die Ziele und Inhalte der Ausbildung ab. (2) Der Unterricht richtet sich nach der als Anlage beigefügten Stundentafel. Die Fächerverbindungen und die Stundenverteilung sollen von den beteiligten Schulen entsprechend dem Förderbedarf der Schüler ausgewählt und erforderlichenfalls auch während der Schuljahre bedarfsgerecht angepasst werden. (3) Mit den in der Stundentafel bei Individuelle Förderung ausgewiesenen Stunden können die Schulen den zusätzlichen Zeitbedarf für entsprechende Maßnahmen (unter anderem zur Kompetenzfeststellung, für Zielvereinbarungsgespräche, für zusätzliche Angebote für bestimmte Lerngruppen) abdecken. Für Schüler, die im Fach Englisch an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, ist Englischunterricht in beiden Schuljahren im jeweiligen Umfang von mindestens 3 Wochenstunden vorzusehen. (4) Maßgebende Fächer sind alle Fächer und Fächerverbünde des Pflichtbereichs sowie das Fach Englisch, soweit sie im Umfang von mindestens durchschnittlich einer Wochenstunde im Schuljahr unterrichtet werden. Der nicht benotete Bereich Individuelle Förderung und das im zweiten Jahr an der beruflichen Schule erteilte Fach Religionslehre gehören nicht zu den maßgebenden Fächern.

§ 4

Aufnahme

§ 4 Aufnahme(1) In die Kooperationsklasse können Schüler der Hauptschule auf Antrag aufgenommen werden, bei denen unklar ist, ob sie den Hauptschulabschluss erreichen. Die Motivation und Arbeitshaltung der Schüler muss außerdem erwarten lassen, dass sie das Ausbildungsziel der Kooperationsklasse voraussichtlich erreichen können. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind, können im Einzelfall auch Schüler, die nach Besuch der Klasse 9 der Hauptschule die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, in das zweite Jahr der Kooperationsklasse aufgenommen werden. (2) Über die Aufnahme in die Kooperationsklasse entscheidet auf Vorschlag der Klassenkonferenz der Leiter der abgebenden Hauptschule im Einvernehmen mit dem Leiter der beruflichen Schule und den Erziehungsberechtigten des Schülers. Über eine Aufnahme gemäß Absatz 1 Satz 3 entscheidet der Leiter der beruflichen Schule auf Vorschlag der abgebenden Hauptschule.

§ 5

Zweck der Prüfung

§ 5 Zweck der Prüfung(1) In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er die geforderten Kenntnisse und fachpraktischen Kompetenzen erlangt und damit das Ausbildungsziel erreicht hat.

§ 6

Teile der Prüfung

§ 6 Teile der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen, der praktischen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung. (2) An Stelle der Prüfungen in Berufsfachlicher Kompetenz und Berufspraktischer Kompetenz kann eine Projektprüfung durchgeführt werden.

§ 7

Ort und Zeitpunkt der Prüfung

§ 7 Ort und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der beruflichen Schule abgenommen. (2) Außer für das Fach Berufsfachliche Kompetenz wird der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung vom Kultusministerium festgelegt. Die Zeitpunkte der schriftlichen Prüfung im Fach Berufsfachliche Kompetenz und der praktischen Prüfung im Fach Berufspraktische Kompetenz werden vom Schulleiter bestimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung. (3) Den Zeitpunkt der Projektprüfung legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Schulleiter, fest.

§ 8

Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung

§ 8 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung(1) Für die Prüfung werden in allen Fächern des allgemeinen und des fachlichen Bereichs sowie in den Wahlpflichtfächern aus den im zweiten Jahr erbrachten Einzelleistungen Anmeldenoten in Form ganzer Noten gebildet. Diese Noten werden dem Schüler für die Fächer der schriftlichen und der praktischen Prüfung sowie, sofern eine Projektprüfung stattfindet, für das Fach Projektkompetenz mit Sozialkompetenz jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung oder gegebenenfalls der Projektprüfung bekanntgegeben. (2) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer im zweiten Schuljahr die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegt diese Voraussetzung aus vom Schüler zu vertretenden Gründen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

§ 9

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 9 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abschlussprüfung wird für jede Kooperationsklasse ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft,2. als stellvertretender Vorsitzender eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn darüber zu belehren. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Für die mündliche Prüfung sowie die praktische Prüfung oder gegebenenfalls die Projektprüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. als Leiter der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu protokollieren,2. die Fachlehrkraft der Klasse als Prüfer, im Falle der Projektprüfung die Fachlehrkraft der Klasse im Fach Projektkompetenz mit Sozialkompetenz oder eine Lehrkraft, die in dem von der Projektprüfung betroffenen Fachbereich erfahren ist. In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.