Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Haus- und Familienpflege Vom 8. Januar 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.1990
- Fundstelle:
- GBl. 1990, 61
Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 19. Juli 1979 (GBl. S. 314), wird verordnet:
Ersatzschulen
§ 1 ErsatzschulenSchulen für Haus- und Familienpflege in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen.
Ziel der Ausbildung an Schulen für Haus- und Familienpflege
§ 2 Ziel der Ausbildung an Schulen für Haus- und FamilienpflegeSchulen für Haus- und Familienpflege haben die Aufgabe, Haus- und Familienpfleger auszubilden, die zur selbständigen und verantwortlichen Wahrnehmung hauswirtschaftlicher, pflegerischer und erzieherischer Aufgaben in Familien oder zur Betreuung und Pflege alleinstehender Menschen befähigt sind.
Eignung der Lehrkräfte
§ 3 Eignung der Lehrkräfte(1) Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu lehrenden Fach sowie pädagogische Fähigkeiten besitzen. (2) Der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern wird in der Regel von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder an einer Fachhochschule erteilt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Die Zulassung zur Ausbildung setzt voraus 1. den Hauptschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsstand und 2. eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige geeignete praktische Tätigkeit. (2) Als geeignet kommt jede Tätigkeit in Betracht, soweit sie der Ausbildung förderlich ist, insbesondere eine berufliche, hauswirtschaftliche oder pflegerische Tätigkeit oder ein freiwilliges soziales Jahr. Auf die praktische Tätigkeit kann 1. bei Bewerbern mit Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Bildungsstand der Schulbesuch, 2. im übrigen der Besuch einer berufsbildenden Vollzeitschule bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.
Ausbildungsinhalte
§ 5 AusbildungsinhalteDie Ausbildung erstreckt sich neben dem Unterricht in allgemeinbildenden Fächern, insbesondere Deutsch und Gemeinschaftskunde, auf Ernährungslehre und Haushaltskunde, Gesundheits- und Krankheitslehre, Häusliche Krankenpflege, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege, Psychologie, Soziologie und Erziehungslehre, Rechts- und Berufskunde.
Dauer der Ausbildung
§ 6 Dauer der AusbildungDie Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfaßt 1. eine achtzehnmonatige Ausbildung an der Schule mit mindestens 1400 Stunden fachtheoretischer und mindestens 1000 Stunden fachpraktischer Ausbildung, 2. ein sechsmonatiges Berufspraktikum. Die Ausbildung an der Schule schließt mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab.
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
§ 7 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten(1) Die Ausbildung von Schülern an Schulen für Altenpflege in freier Trägerschaft, die bis spätestens 31. Dezember 1990 in der Form der Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Altenpflege und für Haus- und Familienpflege vom 7. Mai 1980 (GBl. S. 298) begonnen wurde, richtet sich nach dieser Rechtsverordnung.(2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Altenpflege und für Haus- und Familienpflege vom 7. Mai 1980 (GBl. S. 298), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 1983 (GBl. S. 109), unbeschadet der Regelung nach Absatz 1 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.