Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1977 zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Vom 4. April 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.1978
- Fundstelle:
- GBl. 1978, 229
§ 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt das Amtsgericht Freiburg wahr.
Auf Grund des § 1 und des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) wird verordnet:
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.