Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums Vom 12. Juli 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 551,K.u.U. 2000, 191
Schultypen des Gymnasiums
§ 1 Schultypen des Gymnasiums(1) Das allgemein bildende Gymnasium der Normalform und der Aufbauform mit Heim gliedert sich in den naturwissenschaftlichen und den sprachlich-musischen Schultyp. In den Bildungsplänen sind in den beiden Schultypen entsprechende Differenzierungen spätestens ab Klasse 9 bis zum Beginn der Jahrgangsstufen erforderlich; in dem auf der 10. Klasse der Realschule aufbauenden Gymnasium sind entsprechende Differenzierungen in Klasse 11 erforderlich. Die altsprachliche Prägung eines Gymnasiums gilt dann als eigenständiger Schultyp, wenn als erste Fremdsprache ausschließlich Latein und als dritte Fremdsprache Altgriechisch angeboten werden. (2) Das berufliche Gymnasium gliedert sich in den agrarwissenschaftlichen, biotechnologischen, ernährungswissenschaftlichen, sozialpädagogischen, technischen und wirtschaftswissenschaftlichen Schultyp. (3) In allen Schultypen kann Unterricht in bilingualer Form und im sprachlich-musischen Schultyp ein verstärkter Unterricht in den Fächern Musik, Bildende Kunst und Sport erteilt werden.
Schultypen des Gymnasiums
§ 1 Schultypen des Gymnasiums(1) Das allgemein bildende Gymnasium der Normalform und der Aufbauform mit Heim gliedert sich in den naturwissenschaftlichen und den sprachlich-musischen Schultyp. In den Bildungsplänen sind in den beiden Schultypen entsprechende Differenzierungen spätestens ab Klasse 9 bis zum Beginn der Jahrgangsstufen erforderlich; in dem auf der 10. Klasse der Realschule aufbauenden Gymnasium sind entsprechende Differenzierungen in Klasse 11 erforderlich. Die altsprachliche Prägung eines Gymnasiums gilt dann als eigenständiger Schultyp, wenn als erste Fremdsprache ausschließlich Latein und als dritte Fremdsprache Altgriechisch angeboten werden. (2) Das berufliche Gymnasium gliedert sich in den agrarwissenschaftlichen, biotechnologischen, ernährungswissenschaftlichen, sozial- und gesundheitswissenschaftlichen, technischen und wirtschaftswissenschaftlichen Schultyp. (3) In allen Schultypen kann Unterricht in bilingualer Form und im sprachlich-musischen Schultyp ein verstärkter Unterricht in den Fächern Musik, Bildende Kunst und Sport erteilt werden.
Auf Grund von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.