Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) Vom 10. März 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 181,K.u.U. 2004, 74
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 5 bis 7 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. Vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums.(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt.(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.(8) Ist die Zweite Staatsprüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 oder von § 19 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt. Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Kompetenzen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind.(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.
Ausbildung an der Schule
§ 13 Ausbildung an der Schule(1) Für die schulische Ausbildung wird die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. In Teilen kann die Ausbildung, soweit möglich, auch an einer Gemeinschaftsschule stattfinden. Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar eine Mentorin oder einen Mentor. Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die Studienreferendarin oder den Studienreferendar begleitenden Lehrkräften auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums und gegebenenfalls der Gemeinschaftsschule für die Ausbildungsfächer zu. Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. Sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt.(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder die Studienreferendare wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Sie nehmen an sonstigen Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien einschließlich der Elternarbeit kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind.(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden wöchentlich zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Studienreferendarinnen und Studienreferendare und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Kompetenzen, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben einer Klassenleitung, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden.(7) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Absatz 2 wird die Schulleiterbeurteilung auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgehändigt.(8) Besitzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gymnasien.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.(5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.(6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden entsprechend § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr wöchentlich vier bis acht Unterrichtsstunden, bei Schwerbehinderung drei bis sieben Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon in vier Schulhalbjahren insgesamt mindestens neun und höchstens zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel insgesamt mindestens acht und höchstens elf Unterrichtsstunden in kontinuierlichen selbstständigen Lehraufträgen.(7) Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 ist das Thema der Dokumentation, wenn diese in dem im dritten und vierten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts ausgebildeten und geprüften Fach angefertigt wird, bis zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahrs des zweiten Ausbildungsabschnitts der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Dokumentation im ersten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts angefertigt, gilt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 3, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.(8) Die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« gemäß § 29 ist nach einer Beratung möglich. Die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 ist nicht möglich. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ausgeschlossen.(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst in Vollzeit für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.
Niederschriften
§ 16 NiederschriftenÜber die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,2. Name der Studienreferendarin oder des Studienreferendars,3. Tag, Ort und Teil der Prüfung,4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,5. die Prüfungsnote und die sie tragenden Gründe sowie6. besondere Vorkommnisse.Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.
Schulrechtsprüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung(1) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ist eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in Schulrecht.(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragenden Gründe.(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
Dokumentation
§ 19 Dokumentation(1) Die Dokumentation setzt sich mit einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass in einem der Ausbildungsfächer oder in einem Fächerverbund über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden oder gleichwertigen Zeitraum erworbene fachspezifische und fachübergreifende Kenntnisse und Kompetenzen im Handlungsfeld unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte dargestellt, angewandt und die Ergebnisse reflektiert werden können. Dabei sollen nach Möglichkeit innovative pädagogische, psychologische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung und fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigt werden. Die Dokumentation kann sich auch auf ein Thema des bilingualen Unterrichts beziehen, sofern der Studienreferendar oder die Studienreferendarin an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilnimmt. In diesem Fall wird die Dokumentation dem Fach, in dem bilingualer Unterricht erteilt wird (Sachfach), zugeordnet. Die Dokumentation kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 durchgeführt werden.(2) Die Seminarlehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer beurteilen und bewerten nach § 23 die Dokumentation unabhängig voneinander. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Bekanntgabe der Note erfolgt nach § 20 Absatz 3.(3) Nach Absprache mit einer Seminarlehrkraft legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar bis spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. Der für das pädagogisch-didaktische Handlungsfeld der Dokumentation vorgesehene Zeitraum ist mit der Seminarlehrkraft abzustimmen. Dieser wird die schriftliche Planung vorgelegt und mit ihr besprochen. Während der Durchführungsphase in einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld kann die Mentorin oder der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einer begleitenden Lehrkraft, den Unterricht der Studienreferendarin oder des Studienreferendars besuchen und der Ausbilderin oder dem Ausbilder des Seminars darüber berichten. Nach Abschluss der Durchführungsphase dokumentiert die Studienreferendarin oder der Studienreferendar den Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Ziele. Die Dokumentation wird im darauf folgenden Januar in drei Papierexemplaren, im Ausbildungsfach Religion in vier Papierexemplaren, abgegeben. Den konkreten Vorlage- und Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Sie ist zusätzlich jeweils auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 30 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen. Auf Antrag kann die Frist zur Abgabe aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden.(4) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium möglichst im PDF-Format.(5) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Dokumentation eines neuen Themas. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 und 6 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben und die Dokumentation zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin abzugeben ist.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt (§ 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes),3. a) in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer für Baden-Württemberg zugelassenen Fächerverbindung bestanden oder erfolgreich ein gleichgestelltes auf das Lehramt an Gymnasien bezogenes Masterstudium absolviert hat oderb) außerhalb Baden-Württembergs eine nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz geregelte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Lehramt an Gymnasien mit mindestens zwei in Baden-Württemberg angebotenen Fächern oder ein gleichgestelltes auf das Lehramt an Gymnasien bezogenes Masterstudium erfolgreich absolviert oder eine gleichartige und gleichwertige lehramtsbezogene Prüfung bestanden hat, 4. nach Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ärztliches Gesundheitszeugnis) die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,5. bei Bewerbung mit dem Fach Sport ihre oder seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist6. oder bei Bewerbung ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat. Wurde das Fach Wirtschaft, Geographie, Politikwissenschaft oder Informatik gewählt, ist das Betriebspraktikum erforderlich;7. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und8. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat.(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.(3) Bei Bedarf können durch das Kultusministerium andere als die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sofern mindestens zwei in der Stundentafel des Gymnasiums vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind. Vor einer Entscheidung über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(4) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einem universitären Masterabschluss zugelassen werden, sofern durch diesen zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern die betreffenden Personen durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Vor einer Entscheidung des Kultusministeriums über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(5) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.(6) Das Regierungspräsidium bestimmt ein Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Seminar), das für die Überprüfung eine Kommission bildet. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kultusverwaltung für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Seminars. Die Vorsitzenden sind gleichzeitig Fachprüferin oder Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.(7) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnen sie das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichten unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.(8) Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den Fächern Evangelische Theologie/Religionspädagogik und Katholische Theologie/Religionspädagogik ist die Zugehörigkeit zur jeweiligen Konfession erforderlich. Diese ist von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar beim Antrag auf kirchliche Lehrerlaubnis nachzuweisen.
Fernbleiben von der Prüfung
§ 25 Fernbleiben von der Prüfung(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt oder eine Prüfungsleistung nicht zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin erbringt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note »ungenügend« (6,0).(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt wird und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
Zulassungsantrag
§ 3 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Juni bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.(2) Die Zulassung wird über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Vordrucken beantragt. Beizufügen sind:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,2. ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,3. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b,5. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,6. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,7. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,8. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis,9. der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 oder bei Bewerbung mit dem Fach Sport der Nachweis über das Praktikum und die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,10. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 und11. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester an einem Gymnasium oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis,12. der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Die Zuweisung erfolgt zu dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der Fächer, die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder entsprechende Prüfungsfächer der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 4 (Ausbildungsfächer) waren.(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 30 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) oder § 25 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder erfolgreich abgeschlossenem zusätzlichem lehramtsbezogenem Masterstudium in einem weiteren Fach wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 8 Absatz 2 GymPO I für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist. Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Lehramtsprüfung oder eines lehramtsbezogenen Masters im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b sein konnte.(4) Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Fach der Ersten Staatsprüfung oder des lehramtsbezogenen Masterstudiums Bestandteil eines schulischen Fächerverbunds ist, wird in der Regel in diesem Fächerverbund unterrichtet, in ihm ausgebildet und geprüft. Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben, ein Kolloquium nach § 22 auch die Didaktik des Fächerverbunds berücksichtigen.(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach den in § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 genannten Gründen entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und ein wichtiger Grund wurde anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt. Wurde bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis durch Antritt einer Prüfung nach § 17 begründet, erfolgt die Wiedereinstellung in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Seminar, an das nach Absatz 1 zugewiesen wurde.(6) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.(7) Die Seminarleitung weist die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der die Ausbildung erfolgt. Geschieht dies an mehr als einer Schule, legt die Seminarleitung ein Gymnasium als Stammschule fest.(8) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.
Ausbildungsverhältnis
§ 7 Ausbildungsverhältnis(1) Wer nach Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Ansonsten wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Studienreferendarin« oder »Studienreferendar«.(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.(3) Entlassen werden soll,1. wer sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,2. wenn die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,3. wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen;4. wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 7 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,5. wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder6. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt (§ 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes),3. a) in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer für Baden-Württemberg zugelassenen Fächerverbindung bestanden oder erfolgreich ein gleichgestelltes auf das Lehramt an Gymnasien bezogenes Masterstudium absolviert hat oderb) außerhalb Baden-Württembergs eine nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz geregelte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Lehramt an Gymnasien mit mindestens zwei in Baden-Württemberg angebotenen Fächern oder ein gleichgestelltes auf das Lehramt an Gymnasien bezogenes Masterstudium erfolgreich absolviert oder eine gleichartige und gleichwertige lehramtsbezogene Prüfung bestanden hat, 4. nach Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ärztliches Gesundheitszeugnis) die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,5. bei Bewerbung mit dem Fach Sport ihre oder seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist6. oder bei Bewerbung ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat. Wurde das Fach Wirtschaft, Geographie, Politikwissenschaft oder Informatik gewählt, ist das Betriebspraktikum erforderlich;7. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und8. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat.(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.(3) Bei Bedarf können durch das Kultusministerium andere als die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sofern mindestens zwei in der Stundentafel des Gymnasiums vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind. Vor einer Entscheidung über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(4) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einem universitären Masterabschluss zugelassen werden, sofern durch diesen zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern die betreffenden Personen durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Vor einer Entscheidung des Kultusministeriums über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(5) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.(6) Das Regierungspräsidium bestimmt ein Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar), das für die Überprüfung eine Kommission bildet. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kultusverwaltung für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Seminars. Die Vorsitzenden sind gleichzeitig Fachprüferin oder Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.(7) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnen sie das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichten unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.(8) Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den Fächern Evangelische Theologie/Religionspädagogik und Katholische Theologie/Religionspädagogik ist die Zugehörigkeit zur jeweiligen Konfession erforderlich. Diese ist von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar beim Antrag auf kirchliche Lehrerlaubnis nachzuweisen.
Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Im Vorbereitungsdienst werden die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus der ersten Ausbildungsphase in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die interkulturelle Kompetenz, die Medienkompetenz und -erziehung, Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Themen Deutsch als Zweitsprache, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Gendersensibilität. Fragen der Berufs- und Fachethik werden in allen Ausbildungsfächern thematisiert.(2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule wird in der Ausbildung kontinuierlich reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar) geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare während der Ausbildung an der Schule. Schulentwicklungsprozesse sind Gegenstand der Ausbildung.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 5 bis 7 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. Vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums.(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt.(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.(8) Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 oder von § 19 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt. Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
Ausbildung am Seminar
§ 12 Ausbildung am Seminar(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfeldes Inklusion,2. in Didaktik der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,3. in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie4. die dem Ausbildungsziel nach § 1 dienen, insbesondere zu überfachlichen Kompetenzen sowie ethischen Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs.Die Ausbildungsstandards werden durch das Kultusministerium in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben.(2) Die für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach jeweils in der Regel zwei und im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einen Unterrichtsbesuch. Einer der Unterrichtsbesuche im ersten Ausbildungsabschnitt findet in der Oberstufe statt. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.(3) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ausgehändigt.(4) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das eine Seminarlehrkraft, gegebenenfalls mit der Mentorin und dem Mentor oder anderen Seminarlehrkräften gemeinsam in der Regel gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar führt. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 21. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 6 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der Studienreferendarin oder des Studienreferendars ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der Studienreferendarin oder des Studienreferendars mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.(5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.(6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden entsprechend § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr wöchentlich vier bis acht Unterrichtsstunden, bei Schwerbehinderung drei bis sieben Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon in vier Schulhalbjahren insgesamt mindestens neun und höchstens zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel insgesamt mindestens acht und höchstens elf Unterrichtsstunden in kontinuierlichen selbstständigen Lehraufträgen.(7) Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 ist das Thema der Dokumentation, wenn diese in dem im dritten und vierten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts ausgebildeten und geprüften Fach angefertigt wird, bis zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahrs des zweiten Ausbildungsabschnitts der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Dokumentation im ersten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts angefertigt, gilt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 3, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.(8) Die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« gemäß § 29 ist nach einer Beratung möglich. Die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 ist nicht möglich. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ausgeschlossen.(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst in Vollzeit für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung mit Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 2 und 4 bis 6, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person. Ein Anspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer besteht nicht.(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(4) Mitglieder des Prüfungsamts sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.(5) Ist Evangelische oder Katholische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Kirchenbehörde ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Jüdische Religionslehre/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Religionsgemeinschaft ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Islamische Religionslehre Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann der Sunnitische Schulrat ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Dies gilt auch, wenn die Dokumentation nach § 19 ein Thema aus dem Bereich der Evangelischen oder Katholischen Theologie/Religionspädagogik oder Jüdischen Religionslehre/Religionspädagogik oder Islamischen Religionslehre vorsieht.(6) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin und dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.
Art und Umfang der Prüfung
§ 17 Art und Umfang der PrüfungDie Staatsprüfung umfasst:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),2. die Schulrechtsprüfung (§ 18),3. die Dokumentation (§ 19),4. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),5. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und6. die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22).
Dokumentation
§ 19 Dokumentation(1) Die Dokumentation setzt sich mit einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass in einem der Ausbildungsfächer oder in einem Fächerverbund über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden oder gleichwertigen Zeitraum erworbene fachspezifische und fachübergreifende Kenntnisse und Kompetenzen im Handlungsfeld unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte dargestellt, angewandt und die Ergebnisse reflektiert werden können. Dabei sollen nach Möglichkeit innovative pädagogische, psychologische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung und fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigt werden. Die Dokumentation kann sich auch auf ein Thema des bilingualen Unterrichts beziehen, sofern der Studienreferendar oder die Studienreferendarin an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilnimmt. In diesem Fall wird die Dokumentation dem Fach, in dem bilingualer Unterricht erteilt wird (Sachfach), zugeordnet. Die Dokumentation kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 durchgeführt werden.(2) Die Seminarlehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer beurteilen und bewerten nach § 23 die Dokumentation unabhängig voneinander. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Bekanntgabe der Note erfolgt nach § 20 Absatz 3.(3) Nach Absprache mit einer Seminarlehrkraft legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar bis spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. Der für das pädagogisch-didaktische Handlungsfeld der Dokumentation vorgesehene Zeitraum ist mit der Seminarlehrkraft abzustimmen. Dieser wird die schriftliche Planung vorgelegt und mit ihr besprochen. Während der Durchführungsphase in einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld kann die Mentorin oder der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einer begleitenden Lehrkraft, den Unterricht der Studienreferendarin oder des Studienreferendars besuchen und der Ausbilderin oder dem Ausbilder des Seminars darüber berichten. Nach Abschluss der Durchführungsphase dokumentiert die Studienreferendarin oder der Studienreferendar den Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Ziele. Die Dokumentation wird im darauf folgenden Januar in drei Papierexemplaren, im Ausbildungsfach Religion in vier Papierexemplaren, abgegeben. Den konkreten Vorlage- und Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Sie ist zusätzlich jeweils auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 30 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen. Auf Antrag kann die Frist zur Abgabe aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden. Im Übrigen findet § 25 Anwendung.(4) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium möglichst im PDF-Format.(5) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Dokumentation eines neuen Themas. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 und 6 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben und die Dokumentation zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin abzugeben ist.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt (§ 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes),3. a) in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer für Baden-Württemberg zugelassenen Fächerverbindung bestanden oder erfolgreich ein gleichgestelltes auf das Lehramt Gymnasium bezogenes Masterstudium absolviert hat oder dieses Masterstudium bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beginnt, abschließen wird oderb) außerhalb Baden-Württembergs eine nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz geregelte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Lehramt Gymnasium mit mindestens zwei in Baden-Württemberg angebotenen Fächern oder ein gleichgestelltes auf das Lehramt an Gymnasien bezogenes Masterstudium erfolgreich absolviert oder eine gleichartige und gleichwertige lehramtsbezogene Prüfung bestanden hat oder dieses Masterstudium bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beginnt, abschließen wird, 4. nach Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ärztliches Gesundheitszeugnis) die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,5. bei Bewerbung mit dem Fach Sport ihre oder seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist6. oder bei Bewerbung ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat. Wurde das Fach Wirtschaft, Geographie, Politikwissenschaft oder Informatik gewählt, ist das Betriebspraktikum erforderlich;7. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und8. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat.(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.(3) Bei Bedarf können durch das Kultusministerium andere als die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sofern mindestens zwei in der Stundentafel des Gymnasiums vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind. Vor einer Entscheidung über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(4) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einem universitären Masterabschluss zugelassen werden, sofern durch diesen zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern die betreffenden Personen durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Vor einer Entscheidung des Kultusministeriums über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(5) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.(6) Das Regierungspräsidium bestimmt ein Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar), das für die Überprüfung eine Kommission bildet. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kultusverwaltung für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Seminars. Die Vorsitzenden sind gleichzeitig Fachprüferin oder Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.(7) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnen sie das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichten unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.(8) Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den Fächern Evangelische Theologie/Religionspädagogik und Katholische Theologie/Religionspädagogik ist die Zugehörigkeit zur jeweiligen Konfession erforderlich. Diese ist von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar beim Antrag auf kirchliche Lehrerlaubnis nachzuweisen. Entsprechendes gilt für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Jüdische Religionslehre. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Islamische Religionslehre ist die Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung Voraussetzung. Ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Lehrbefugnis ist bei der Stiftung Sunnitischer Schulrat zu stellen.
Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis(1) In jedem Ausbildungsfach werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten beurteilt. Hierzu werden die Studienreferendarinnen und Studienreferendare an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. In jedem Ausbildungsfach findet eine unterrichtspraktische Prüfung in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die Dokumentation nach § 19 nicht angefertigt wird. Bei einer zulässigen Zwei-Fächer-Verbindung aus Hauptfach und Beifach finden im Hauptfach zwei unterrichtspraktische Prüfungen statt, davon eine in der Oberstufe und eine in der Unter- oder Mittelstufe, im Beifach findet eine unterrichtspraktische Prüfung in der Unter- oder Mittelstufe statt. Die Studienreferendarinnen oder die Studienreferendare entscheiden sich spätestens zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin, in welchem Ausbildungsfach sie zwei unterrichtspraktische Prüfungen vorsehen. Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen sie jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. Finden in einem Fach zwei unterrichtspraktische Prüfungen statt, nimmt die eigene Seminarlehrkraft nur an einer davon teil; an der zweiten eine andere Seminarlehrkraft. Im Anschluss an den Unterricht kann die Studienreferendarin oder der Studienreferendar zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 23 bewertet. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.(2) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der Studienreferendarinnen oder Studienreferendare besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.(3) Das Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin Stillschweigen bewahrt.(4) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare übergeben den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten. Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf Seiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.(5) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.(6) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut (1,5), gut bis befriedigend (2,5), befriedigend bis ausreichend (3,5), ausreichend bis mangelhaft (4,5), mangelhaft bis ungenügend (5,5). (3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gelten § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.
Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
§ 25 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt oder eine Prüfungsleistung nicht zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin erbringt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note »ungenügend« (6,0).(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt wird und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder für die betreffende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt das Nichtbestehen der gesamten Prüfung.(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
Wiederholung der Prüfung
§ 27 Wiederholung der Prüfung(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 26 aufgrund der Schwere des Verstoßes als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als »ausreichend« (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 21 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.
Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
§ 28 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes für das Lehramt Gymnasium und in den Hauptfächern die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums. In einem Beifach wird die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe erworben. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar erhält hierüber ein Zeugnis.(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer sowie die Einzelnoten nach § 23 und die Gesamtbewertung nach § 24 Absatz 3.(3) Wer an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilgenommen und die Prüfungen nach § 29 erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Lehrbefähigung für den bilingualen Unterricht an Gymnasien nachgewiesen. Er erhält darüber eine Bescheinigung. Diese wird durch die Ausbildungsleitung nach erfolgreich abgelegter Prüfung dem Prüfungsamt zugeleitet und vom Prüfungsamt gesiegelt.(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Assessorin des Lehramts« oder »Assessor des Lehramts« zu führen.(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien.
Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer ...
§ 29 Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht«(1) Für die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach sowie für die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« finden die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Anwendung.(2) Eine Zulassung zur erweiterten Ausbildung kann noch bis zu einem vom Seminar festzulegenden Zeitpunkt nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« ist ein abgeschlossenes Studium in einem Sachfach und in der Fremdsprache. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Fremdsprachenstudiums kann bei einer entsprechenden Sprachkompetenz, beispielsweise Muttersprache, die durch ein Kolloquium festgestellt wird, entfallen. Die Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« umfasst alle Seminarveranstaltungen. Am Seminar umfasst die Zusatzausbildung 30 Stunden. In der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird die Unterrichtstätigkeit im ersten Ausbildungsabschnitt dem Unterricht im Sachfach zugerechnet. Im zweiten Ausbildungsabschnitt umfasst sie eine eigenverantwortlich durchgeführte Unterrichtseinheit von mindestens acht Unterrichtsstunden. Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« einmal um vier Wochen verlängert werden.(3) Die Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung nach § 13 Absatz 5 und 6, die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22. Zum Erwerb der Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums soll die unterrichtspraktische Prüfung in der Oberstufe abgelegt werden. Die Gesamtnote der Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in Satz 1 genannten Prüfungsleistungen nach § 23. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) vierfach,2. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) dreifach,3. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22) dreifach.(4) Die Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« umfasst eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert und in der Regel im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet. Dieses Kolloquium kann ganz oder in Teilen in der Fremdsprache stattfinden. Die Vereinbarung eines Schwerpunktthemas ist nicht zulässig. Wurde die Dokumentation nicht im Rahmen des bilingualen Unterrichts vorgelegt, legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung im bilingualen Unterricht dem Prüfungsausschuss zusätzlich eine Übersicht zu einer eigenverantwortlich durchgeführten bilingualen Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor. Die Beurteilung der Unterrichtspraxis und des Kolloquiums werden von der Seminarlehrkraft in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und gegebenenfalls von der entsprechenden Seminarlehrkraft im Sachfach vorgenommen. In den Prüfungen der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird ohne Notenfestsetzung das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.(5) Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchläuft, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote. Wer die Ausbildung und Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« erfolgreich durchläuft, erhält die Bescheinigung nach § 28 Absatz 3 als Anlage zum Zeugnis über die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung.
Anrechnung von Prüfungen
§ 30 Anrechnung von Prüfungen(1) Das Prüfungsamt rechnet erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien an.(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
Übergangsvorschriften
§ 31 ÜbergangsvorschriftenDiese Verordnung gilt erstmalig für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2021 beginnt. Wer vor dem Zulassungstermin Januar 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach der zuletzt geänderten Fassung vom 19. Februar 2019 ausgebildet und geprüft.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Die Zuweisung erfolgt zu dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der Fächer, die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder entsprechende Prüfungsfächer des lehramtsbezogenen Masterstudiums des Lehramts Gymnasium nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) oder der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 4 (Ausbildungsfächer) waren.(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 6 Absatz 10 RahmenVO-KM oder § 30 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) oder § 25 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder erfolgreich abgeschlossenem zusätzlichem lehramtsbezogenem Masterstudium in einem weiteren Fach wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 8 Absatz 2 GymPO I für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist. Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Lehramtsprüfung oder eines lehramtsbezogenen Masterabschlusses im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b sein konnte.(4) Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Fach der Ersten Staatsprüfung oder des lehramtsbezogenen Masterstudiums Bestandteil eines schulischen Fächerverbunds ist, wird in der Regel in diesem Fächerverbund unterrichtet, in ihm ausgebildet und geprüft. Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben, ein Kolloquium nach § 22 auch die Didaktik des Fächerverbunds berücksichtigen.(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach den in § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 genannten Gründen entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und ein wichtiger Grund wurde anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt. Wurde bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis durch Antritt einer Prüfung nach § 17 begründet, erfolgt die Wiedereinstellung in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Seminar, an das nach Absatz 1 zugewiesen wurde.(6) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.(7) Die Seminarleitung weist die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der die Ausbildung erfolgt. Geschieht dies an mehr als einer Schule, legt die Seminarleitung ein Gymnasium als Stammschule fest.(8) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.
Ausbildungsleitung
§ 6 AusbildungsleitungDie Seminarleitung leitet die gesamte Ausbildung.
Ausbildungsverhältnis
§ 7 Ausbildungsverhältnis(1) Wer nach Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Ansonsten wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Studienreferendarin« oder »Studienreferendar«.(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.(3) Entlassen werden soll,1. wer sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,2. wenn die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,3. wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen;4. wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 7 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,5. wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder6. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 8 Dienstvorgesetzte und VorgesetzteDie Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarinnen und der Studienreferendare. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.
Pflichten
§ 9 PflichtenStudienreferendarinnen und Studienreferendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule sowie an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 5 bis 7 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. Vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums.(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt.(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.(8) Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt. Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Kompetenzen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind.(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.
Ausbildung am Seminar
§ 12 Ausbildung am Seminar(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfeldes Inklusion,2. in Didaktik der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,3. in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie4. die dem Ausbildungsziel nach § 1 dienen, insbesondere zu überfachlichen Kompetenzen sowie ethischen Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs.Die Ausbildungsstandards werden durch das Kultusministerium in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben.(2) Die für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach jeweils in der Regel zwei und im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einen Unterrichtsbesuch. Einer der Unterrichtsbesuche im ersten Ausbildungsabschnitt findet in der Oberstufe statt. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.(3) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ausgehändigt.(4) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das eine Seminarlehrkraft, gegebenenfalls mit der Mentorin und dem Mentor oder anderen Seminarlehrkräften gemeinsam in der Regel gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar führt. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 21. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 5 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der Studienreferendarin oder des Studienreferendars ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der Studienreferendarin oder des Studienreferendars mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden.
Ausbildung an der Schule
§ 13 Ausbildung an der Schule(1) Für die schulische Ausbildung wird die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. In Teilen kann die Ausbildung, soweit möglich, auch an einer Gemeinschaftsschule stattfinden. Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar eine Mentorin oder einen Mentor. Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die Studienreferendarin oder den Studienreferendar begleitenden Lehrkräften auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums und gegebenenfalls der Gemeinschaftsschule für die Ausbildungsfächer zu. Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. Sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt.(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder die Studienreferendare wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Sie nehmen an sonstigen Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien einschließlich der Elternarbeit kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind.(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden wöchentlich elf bis 13, bei Schwerbehinderung in der Regel zehn bis zwölf, Unterrichtsstunden selbstständig unterrichtet, davon mindestens zehn, bei Schwerbehinderung in der Regel neun, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Studienreferendarinnen und Studienreferendare und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Kompetenzen, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben einer Klassenleitung, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden.(7) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Absatz 2 wird die Schulleiterbeurteilung auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgehändigt.(8) Besitzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gymnasien.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1a LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.(5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.(6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr wöchentlich fünf bis neun, bei Schwerbehinderung vier bis acht, Unterrichtsstunden selbstständig unterrichtet, davon in vier Schulhalbjahren insgesamt mindestens zehn und höchstens 13, bei Schwerbehinderung in der Regel insgesamt mindestens neun und höchstens zwölf, Unterrichtsstunden in kontinuierlichen Lehraufträgen.(7) Die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« gemäß § 29 ist nach einer Beratung möglich. Die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 4 Absatz 3 oder 3a in Verbindung mit § 29 ist nicht möglich. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ausgeschlossen.(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst in Vollzeit für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung mit Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 2 bis 5, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person. Ein Anspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer besteht nicht.(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(4) Mitglieder des Prüfungsamts sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.(5) Ist Evangelische oder Katholische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Kirchenbehörde ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Jüdische Religionslehre/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Religionsgemeinschaft ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Islamische Religionslehre Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann der Sunnitische Schulrat ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen.(6) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin und dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.
Niederschriften
§ 16 NiederschriftenÜber die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,2. Name der Studienreferendarin oder des Studienreferendars,3. Tag, Ort und Teil der Prüfung,4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,5. die Prüfungsnote und die sie tragenden Gründe sowie6. besondere Vorkommnisse.Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.
Art und Umfang der Prüfung
§ 17 Art und Umfang der PrüfungDie Staatsprüfung umfasst:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),2. die Schulrechtsprüfung (§ 18),3. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),4. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und5. die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22).
(aufgehoben)
§ 19(aufgehoben)
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
§ 20 Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie(1) Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das dem Prüfungsamt rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt wird. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalte hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis(1) In jedem Ausbildungsfach werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten beurteilt. Hierzu werden die Studienreferendarinnen und Studienreferendare an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. Es finden insgesamt vier unterrichtspraktische Prüfungen statt. Bei einer Zwei-Fächer-Hauptfachkombination finden in jedem Ausbildungsfach zwei unterrichtspraktische Prüfungen, jeweils eine davon in der Oberstufe, statt. Die beiden weiteren Prüfungen werden in verschiedenen Ausbildungsfächern, eine in der Unterstufe, die andere in der Mittelstufe, absolviert. Bei einer zulässigen Zwei-Fächer-Verbindung aus Hauptfach und Beifach finden im Hauptfach zwei unterrichtspraktische Prüfungen statt, davon eine in der Oberstufe und eine in der Unter- oder Mittelstufe, im Beifach finden zwei unterrichtspraktische Prüfungen, jeweils eine in der Unter- und der Mittelstufe, statt. Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist in einer der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen innerhalb eines Fachs die eigene Seminarlehrkraft. Im Anschluss an den Unterricht kann die Studienreferendarin oder der Studienreferendar zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 23 bewertet. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.(2) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der Studienreferendarinnen oder Studienreferendare besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.(3) Das Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin Stillschweigen bewahrt.(4) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare übergeben den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten. Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf Seiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.(5) Dem Unterrichtsentwurf ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass dieser selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium möglichst im PDF-Format. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.(6) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Fachdidaktische Kolloquien
§ 22 Fachdidaktische Kolloquien(1) Die fachdidaktischen Kolloquien dauern in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstrecken sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Sie nehmen inhaltlich ihren Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die möglichst einer anderen Schulstufe zugeordnet sein soll als die Prüfung nach § 21. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar vor der Prüfung mitgeteilt.(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft in der Didaktik des jeweiligen Ausbildungsfaches. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 gelten entsprechend.
Gesamtnote
§ 24 Gesamtnote(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) dreifach,2. die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach,3. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20) einfach,4. die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 21) jeweils eineinhalbfach,5. die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22) jeweils einfach.(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 13 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:Ein errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote »sehr gut«, 1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote »sehr gut bis gut«, 1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote »gut«, 2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote »gut bis befriedigend«, 2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote »befriedigend«, 3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bis ausreichend«, 3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote »ausreichend«, 4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote »ausreichend bis mangelhaft«, 4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote »mangelhaft«, 5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote »mangelhaft bis ungenügend«, 5,75 bis 6,00 ergibt die Gesamtnote »ungenügend«. (3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Durchschnitt und wird wie folgt festgelegt: 1,00 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung »mit Auszeichnung bestanden«, 1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung »gut bestanden«, 2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung »befriedigend bestanden«, 3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtbewertung »bestanden«. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 21 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder für die betreffende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt das Nichtbestehen der gesamten Prüfung.(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer ...
§ 29 Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht«(1) Für die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach sowie für die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« finden die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Anwendung.(2) Eine Zulassung zur erweiterten Ausbildung kann noch bis zu einem vom Seminar festzulegenden Zeitpunkt nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« ist ein abgeschlossenes Studium in einem Sachfach und in der Fremdsprache. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Fremdsprachenstudiums kann bei einer entsprechenden Sprachkompetenz, beispielsweise Muttersprache, die durch ein Kolloquium festgestellt wird, entfallen. Die Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« umfasst alle Seminarveranstaltungen. Am Seminar umfasst die Zusatzausbildung 30 Stunden. In der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird die Unterrichtstätigkeit im ersten Ausbildungsabschnitt dem Unterricht im Sachfach zugerechnet. Im zweiten Ausbildungsabschnitt umfasst sie eine eigenverantwortlich durchgeführte Unterrichtseinheit von mindestens acht Unterrichtsstunden. Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« einmal um vier Wochen verlängert werden.(3) Die Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung nach § 13 Absatz 5 und 6, die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22. Zum Erwerb der Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums soll die unterrichtspraktische Prüfung in der Oberstufe abgelegt werden. Die Gesamtnote der Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in Satz 1 genannten Prüfungsleistungen nach § 23. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) vierfach,2. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) dreifach,3. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22) dreifach.(4) Die Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« umfasst eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert und in der Regel im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet. Dieses Kolloquium kann ganz oder in Teilen in der Fremdsprache stattfinden. Die Vereinbarung eines Schwerpunktthemas ist nicht zulässig. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar legt vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung im bilingualen Unterricht dem Prüfungsausschuss zusätzlich eine Übersicht zu einer eigenverantwortlich durchgeführten bilingualen Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor. Die Beurteilung der Unterrichtspraxis und des Kolloquiums werden von der Seminarlehrkraft in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und gegebenenfalls von der entsprechenden Seminarlehrkraft im Sachfach vorgenommen. In den Prüfungen der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird ohne Notenfestsetzung das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.(5) Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchläuft, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote. Wer die Ausbildung und Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« erfolgreich durchläuft, erhält die Bescheinigung nach § 28 Absatz 3 als Anlage zum Zeugnis über die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung.
Zulassungsantrag
§ 3 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Juni bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.(2) Die Zulassung wird über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Vordrucken beantragt. Beizufügen sind:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,2. ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,3. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b,5. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,6. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,7. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,8. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis,9. der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 oder bei Bewerbung mit dem Fach Sport der Nachweis über das Praktikum und die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,10. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 und11. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester an einem Gymnasium oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis,12. der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Soweit im Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg die Möglichkeit eröffnet ist, sind die Unterlagen nach den dortigen Vorgaben elektronisch zu übermitteln. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.
Übergangsvorschriften
§ 31 ÜbergangsvorschriftenDiese Verordnung gilt erstmalig für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2024 beginnt. Wer vor dem Zulassungstermin Januar 2024 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach der zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2020 geänderten Fassung ausgebildet und geprüft.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Die Zuweisung erfolgt zu dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der Fächer, die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder entsprechende Prüfungsfächer des lehramtsbezogenen Masterstudiums des Lehramts Gymnasium nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) oder der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 4 (Ausbildungsfächer) waren.(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 6 Absatz 10 RahmenVO-KM oder § 30 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) oder § 25 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder erfolgreich abgeschlossenem zusätzlichem lehramtsbezogenem Masterstudium in einem weiteren Fach wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 8 Absatz 2 GymPO I für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist. Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Lehramtsprüfung oder eines lehramtsbezogenen Masterabschlusses im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b sein konnte.(3a) Bei bestandener Erweiterungsprüfung unter Verzicht auf die abschließende Masterarbeit nach § 6 Absatz 10a RahmenVO-KM kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist insoweit nicht möglich.(4) Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Fach der Ersten Staatsprüfung oder des lehramtsbezogenen Masterstudiums Bestandteil eines schulischen Fächerverbunds ist, wird in der Regel in diesem Fächerverbund unterrichtet, in ihm ausgebildet und geprüft. Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben, ein Kolloquium nach § 22 auch die Didaktik des Fächerverbunds berücksichtigen.(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach den in § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 genannten Gründen entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und ein wichtiger Grund wurde anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt. Wurde bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis durch Antritt einer Prüfung nach § 17 begründet, erfolgt die Wiedereinstellung in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Seminar, an das nach Absatz 1 zugewiesen wurde.(6) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.(7) Die Seminarleitung weist die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der die Ausbildung erfolgt. Geschieht dies an mehr als einer Schule, legt die Seminarleitung ein Gymnasium als Stammschule fest.(8) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.
Es wird verordnet auf Grund von1. § 35 Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 841) geändert worden ist,2. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 330) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium:
Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Im Vorbereitungsdienst werden die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus der ersten Ausbildungsphase in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die interkulturelle Kompetenz, die Medienkompetenz und -erziehung, Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Themen Deutsch als Zweitsprache, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Gendersensibilität. Fragen der Berufs- und Fachethik werden in allen Ausbildungsfächern thematisiert.(2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule wird in der Ausbildung kontinuierlich reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare während der Ausbildung an der Schule. Schulentwicklungsprozesse sind Gegenstand der Ausbildung.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 5 bis 7 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. Vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel bis spätestens 15. Dezember.(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. Auf § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird hingewiesen.(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.(8) Ist die Zweite Staatsprüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 oder von § 19 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Kompetenzen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind.(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
Ausbildung am Seminar
§ 12 Ausbildung am Seminar(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfeldes Inklusion,2. in Didaktik der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,3. in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie4. Veranstaltungen ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen, insbesondere zu den Themen Schlüsselqualifikationen, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Diagnosefähigkeit, Evaluation des eigenen Unterrichts und multikulturelle Kompetenz, digitale Medien, individuelle Förderung sowie ethische Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs.(2) Die für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach jeweils in der Regel zwei und im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einen Unterrichtsbesuch. Einer der Unterrichtsbesuche im ersten Ausbildungsabschnitt findet in der Oberstufe statt. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.(3) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ausgehändigt.(4) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das eine Seminarlehrkraft, gegebenenfalls mit der Mentorin und dem Mentor oder anderen Seminarlehrkräften gemeinsam gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar führt. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 21. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 6 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der Studienreferendarin oder des Studienreferendars ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der Studienreferendarin oder des Studienreferendars mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden.
Ausbildung an der Schule
§ 13 Ausbildung an der Schule(1) Für die schulische Ausbildung wird die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. In Teilen kann die Ausbildung, soweit möglich, auch an einer Gemeinschaftsschule stattfinden. Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar eine Mentorin oder einen Mentor. Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die Studienreferendarin oder den Studienreferendar begleitenden Lehrkräften auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums und gegebenenfalls der Gemeinschaftsschule für die Ausbildungsfächer zu. Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. Sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt.(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder die Studienreferendare wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Sie nehmen an sonstigen Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien einschließlich der Elternarbeit kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind.(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Wochenstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Studienreferendarinnen und Studienreferendare und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Kompetenzen, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben einer Klassenleitung, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden.(7) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Abs. 2 wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.(8) Besitzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gymnasien.
Prüfungsbehörde
§ 14 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung mit Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 2 und 4 bis 6, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person. Ein Anspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer besteht nicht.(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(4) Mitglieder des Prüfungsamts sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.(5) Ist Evangelische oder Katholische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Kirchenbehörde ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Jüdische Religionslehre/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Religionsgemeinschaft ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Dies gilt auch, wenn die Dokumentation nach § 19 ein Thema aus dem Bereich der Evangelischen oder Katholischen Theologie/Religionspädagogik oder Jüdischen Religionslehre/Religionspädagogik vorsieht.(6) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin und dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.
Niederschriften
§ 16 NiederschriftenÜber die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,2. Name der Studienreferendarin oder des Studienreferendars,3. Tag, Ort und Teil der Prüfung,4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie6. besondere Vorkommnisse.Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.
Art und Umfang der Prüfung
§ 17 Art und Umfang der PrüfungDie Zweite Staatsprüfung umfasst:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),2. die Schulrechtsprüfung (§ 18),3. die Dokumentation (§ 19),4. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),5. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und6. die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22).
Schulrechtsprüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung(1) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, am Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ist eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in Schulrecht.(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragenden Gründe.(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
Dokumentation
§ 19 Dokumentation(1) Die Dokumentation setzt sich mit einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass in einem der Ausbildungsfächer oder in einem Fächerverbund über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden oder gleichwertigen Zeitraum erworbene fachspezifische und fachübergreifende Kenntnisse und Kompetenzen im Handlungsfeld unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte dargestellt, angewandt und die Ergebnisse reflektiert werden können. Dabei sollen nach Möglichkeit innovative pädagogische, psychologische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung und fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigt werden. Die Dokumentation kann sich auch auf ein Thema des bilingualen Unterrichts beziehen, sofern der Studienreferendar oder die Studienreferendarin an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilnimmt. In diesem Fall wird die Dokumentation dem Fach, in dem bilingualer Unterricht erteilt wird (Sachfach), zugeordnet. Die Dokumentation kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 durchgeführt werden.(2) Die Seminarlehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer beurteilen und bewerten nach § 23 die Dokumentation unabhängig voneinander. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Bekanntgabe der Note erfolgt nach § 20 Absatz 3.(3) Nach Absprache mit einer Seminarlehrkraft legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar bis spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. Der für das pädagogisch-didaktische Handlungsfeld der Dokumentation vorgesehene Zeitraum ist mit der Seminarlehrkraft abzustimmen. Dieser wird die schriftliche Planung vorgelegt und mit ihr besprochen. Während der Durchführungsphase in einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld kann die Mentorin oder der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einer begleitenden Lehrkraft, den Unterricht der Studienreferendarin oder des Studienreferendars besuchen und der Ausbilderin oder dem Ausbilder des Seminars darüber berichten. Nach Abschluss der Durchführungsphase dokumentiert die Studienreferendarin oder der Studienreferendar den Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Ziele. Die Dokumentation wird im darauf folgenden Januar in drei Papierexemplaren, im Ausbildungsfach Religion in vier Papierexemplaren, abgegeben. Sie ist zusätzlich jeweils auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 30 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden.(4) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium möglichst im PDF-Format.(5) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Dokumentation eines neuen Themas. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt (§ 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes),3. a) in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer für Baden-Württemberg zugelassenen Fächerverbindung bestanden oder erfolgreich ein gleichgestelltes auf das Lehramt an Gymnasien bezogenes Masterstudium absolviert hat oderb) außerhalb Baden-Württembergs eine nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz geregelte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Lehramt an Gymnasien mit mindestens zwei in Baden-Württemberg angebotenen Fächern oder ein gleichgestelltes auf das Lehramt an Gymnasien bezogenes Masterstudium erfolgreich absolviert oder eine gleichartige und gleichwertige lehramtsbezogene Prüfung bestanden hat, 4. nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,5. bei Bewerbung mit dem Fach Sport ihre oder seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist6. oder bei Bewerbung ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat. Wurde das Fach Wirtschaft, Geographie, Politikwissenschaft oder Informatik gewählt, ist das Betriebspraktikum erforderlich;7. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und8. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat.(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, verfügt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.(3) Bei Bedarf können durch das Kultusministerium andere als die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sofern mindestens zwei in der Stundentafel des Gymnasiums vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind. Vor einer Entscheidung über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(4) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einem universitären Masterabschluss zugelassen werden, sofern durch diesen zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern die betreffenden Personen durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Vor einer Entscheidung des Kultusministeriums über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.(5) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.(6) Das Regierungspräsidium bestimmt ein Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Seminar), das für die Überprüfung eine Kommission bildet. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kultusverwaltung für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Seminars. Die Vorsitzenden sind gleichzeitig Fachprüferin oder Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.(7) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnen sie das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichten unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.(8) Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den Fächern Evangelische Theologie/Religionspädagogik und Katholische Theologie/Religionspädagogik ist die Zugehörigkeit zur jeweiligen Konfession erforderlich. Diese ist von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar beim Antrag auf kirchliche Lehrerlaubnis nachzuweisen.
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
§ 20 Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie(1) Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das dem Prüfungsamt rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt wird. Das Thema der Dokumentation nach § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalte hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem Kolloquium auf Wunsch die Note der Dokumentation nach § 19.
Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis(1) In jedem Ausbildungsfach werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten beurteilt. Hierzu werden die Studienreferendarinnen und Studienreferendare an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. In jedem Ausbildungsfach findet eine unterrichtspraktische Prüfung in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die Dokumentation nach § 19 nicht angefertigt wird. Bei einer zulässigen Zwei-Fächer-Verbindung aus Hauptfach und Beifach finden im Hauptfach zwei unterrichtspraktische Prüfungen statt, davon eine in der Oberstufe und eine in der Unter- oder Mittelstufe, im Beifach findet eine unterrichtspraktische Prüfung in der Unter- oder Mittelstufe statt. Die Studienreferendarinnen oder die Studienreferendare entscheiden sich spätestens zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin, in welchem Ausbildungsfach sie zwei unterrichtspraktische Prüfungen vorsehen. Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen sie jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. Finden in einem Fach zwei unterrichtspraktische Prüfungen statt, nimmt die eigene Seminarlehrkraft nur an einer davon teil; an der zweiten eine andere Seminarlehrkraft. Im Anschluss an den Unterricht kann die Studienreferendarin oder der Studienreferendar zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 23 bewertet. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.(2) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der Studienreferendarinnen oder Studienreferendare besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.(3) Das Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin striktes Stillschweigen bewahrt.(4) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare übergeben den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten. Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf Seiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.(5) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.(6) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Fachdidaktische Kolloquien
§ 22 Fachdidaktische Kolloquien(1) Die fachdidaktischen Kolloquien dauern in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstrecken sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Sie nehmen inhaltlich ihren Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die möglichst einer anderen Schulstufe zugeordnet sein soll als die Prüfung nach § 21. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar vor der Prüfung mitgeteilt. Im Ausbildungsfach, in dem die Dokumentation nach § 19 durchgeführt wurde, nimmt das fachdidaktische Kolloquium seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die nicht Gegenstand der Dokumentation war.(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft in der Didaktik des jeweiligen Ausbildungsfaches. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 gelten entsprechend.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut (1,5), gut bis befriedigend (2,5), befriedigend bis ausreichend (3,5), ausreichend bis mangelhaft (4,5), mangelhaft bis ungenügend (5,5). (3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.
Gesamtnote
§ 24 Gesamtnote(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) siebenfach,2. die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach,3. die Dokumentation (§ 19) vierfach,4. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20) dreifach,5. die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 21) bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei einer notwendigen Dreifächerverbindung nach § 8 Absatz 2 GymPO I jeweils zweieinviertelfach,6. die fachdidaktischen Kolloquien bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei einer notwendigen Dreifächerverbindung jeweils zweifach.(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 30 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:Ein errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote »sehr gut«, 1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote »sehr gut bis gut«, 1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote »gut«, 2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote »gut bis befriedigend«, 2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote »befriedigend«, 3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bis ausreichend«, 3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote »ausreichend«, 4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote »ausreichend bis mangelhaft«, 4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote »mangelhaft«, 5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote »mangelhaft bis ungenügend«, 5,75 bis 6,00 ergibt die Gesamtnote »ungenügend«. (3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Durchschnitt und wird wie folgt festgelegt: 1,00 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung »mit Auszeichnung bestanden«, 1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung »gut bestanden«, 2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung »befriedigend bestanden«, 3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtbewertung »bestanden«. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.
Fernbleiben von der Prüfung
§ 25 Fernbleiben von der Prüfung(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note »ungenügend« (6,0).(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt wird und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. In diesem Falle gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
Wiederholung der Prüfung
§ 27 Wiederholung der Prüfung(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 26 als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als »ausreichend« (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 21 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.
Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
§ 28 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes für das Lehramt Gymnasium und in den Hauptfächern die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums. In einem Beifach wird die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe erworben. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar erhält hierüber ein Zeugnis.(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer sowie die Einzelnoten nach § 23 und die Gesamtbewertung nach § 24 Absatz 3.(3) Wer an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilgenommen und die Prüfungen nach § 29 erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Lehrbefähigung für den bilingualen Unterricht an Gymnasien nachgewiesen. Er erhält darüber eine Bescheinigung. Diese wird durch die Ausbildungsleitung nach erfolgreich abgelegter Prüfung dem Prüfungsamt zugeleitet und vom Prüfungsamt gesiegelt.(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Assessorin des Lehramts« oder »Assessor des Lehramts« zu führen.(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien.
Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer ...
§ 29 Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht«(1) Für die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach sowie für die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« finden die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Anwendung.(2) Eine Zulassung zur erweiterten Ausbildung kann noch bis zu einem vom Seminar festzulegenden Zeitpunkt nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« ist ein abgeschlossenes Studium in einem Sachfach und in der Fremdsprache. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Fremdsprachenstudiums kann bei einer entsprechenden Sprachkompetenz, beispielsweise Muttersprache, die durch ein Kolloquium festgestellt wird, entfallen. Die Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« umfasst alle Seminarveranstaltungen. Am Seminar umfasst die Zusatzausbildung 30 Stunden. In der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird die Unterrichtstätigkeit im ersten Ausbildungsabschnitt dem Unterricht im Sachfach zugerechnet. Im zweiten Ausbildungsabschnitt umfasst sie eine eigenverantwortlich durchgeführte Unterrichtseinheit von mindestens acht Unterrichtsstunden. Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« einmal um vier Wochen verlängert werden.(3) Die Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung nach § 13 Absatz 5 und 6, die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22. Zum Erwerb der Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums soll die unterrichtspraktische Prüfung in der Oberstufe abgelegt werden. Die Gesamtnote der Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in Satz 1 genannten Prüfungsleistungen nach § 23. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) vierfach,2. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) dreifach,3. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22) dreifach.(4) Die Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« umfasst eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert und in der Regel im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet. Dieses Kolloquium kann ganz oder in Teilen in der Fremdsprache stattfinden. Die Vereinbarung eines Schwerpunktthemas ist nicht zulässig. Wurde die Dokumentation nicht im Rahmen des bilingualen Unterrichts vorgelegt, legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung im bilingualen Unterricht dem Prüfungsausschuss zusätzlich eine Übersicht zu einer eigenverantwortlich durchgeführten bilingualen Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor. Die Beurteilung der Unterrichtspraxis und des Kolloquiums werden von der Seminarlehrkraft in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und gegebenenfalls von der entsprechenden Seminarlehrkraft im Sachfach vorgenommen. In den Prüfungen der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird ohne Notenfestsetzung das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.(5) Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchläuft, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote. Wer die Ausbildung und Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« erfolgreich durchläuft, erhält die Bescheinigung nach § 28 Absatz 3 als Anlage zum Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung.
Zulassungsantrag
§ 3 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Juni bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.(2) Die Zulassung wird über das Kultusportal Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Vordrucken beantragt. Beizufügen sind:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,2. ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,3. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b,5. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,6. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,7. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,8. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis,9. der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 oder bei Bewerbung mit dem Fach Sport der Nachweis über das Praktikum und die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,10. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 und11. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester an einem Gymnasium oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis.Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.(5) Das ärztliche Zeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.
Anrechnung von Prüfungen
§ 30 Anrechnung von Prüfungen(1) Das Prüfungsamt rechnet erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien an.(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
Übergangsvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung gilt erstmalig für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2016 beginnt. Wer vor dem Zulassungstermin Januar 2016 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach den Vorschriften der in § 32 Satz 2 genannten Verordnung ausgebildet und geprüft.(2) § 2 Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 findet erstmalig Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber, die den Vorbereitungsdienst im Januar 2018 beginnen.
Inkrafttreten
§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10. März 2004 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2015 (GBl. S. 182, 183) geändert worden ist, außer Kraft.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Die Zuweisung erfolgt zu dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der Fächer, die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder entsprechende Prüfungsfächer der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 4 (Ausbildungsfächer) waren.(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 30 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) oder § 25 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder erfolgreich abgeschlossenem zusätzlichem lehramtsbezogenem Masterstudium in einem weiteren Fach wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 8 Absatz 2 GymPO I für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist. Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Lehramtsprüfung oder eines lehramtsbezogenen Masters im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b sein konnte.(4) Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Fach der Ersten Staatsprüfung oder des lehramtsbezogenen Masterstudiums Bestandteil eines schulischen Fächerverbunds ist, wird in der Regel in diesem Fächerverbund unterrichtet, in ihm ausgebildet und geprüft. Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben, ein Kolloquium nach § 22 auch die Didaktik des Fächerverbunds berücksichtigen.(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach den in § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 genannten Gründen entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und ein wichtiger Grund wurde anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.(6) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.(7) Die Seminarleitung weist die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der die Ausbildung erfolgt. Geschieht dies an mehr als einer Schule, legt die Seminarleitung ein Gymnasium als Stammschule fest.(8) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.
Ausbildungsstätten
§ 5 AusbildungsstättenAusbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums staatlich anerkannte private Gymnasien sowie Gemeinschaftsschulen.
Ausbildungsleitung
§ 6 AusbildungsleitungDie Direktorin oder der Direktor des Seminars sind Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Sie sind verantwortlich für die gesamte Ausbildung.
Ausbildungsverhältnis
§ 7 Ausbildungsverhältnis(1) Wer nach Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Ansonsten wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Studienreferendarin« oder »Studienreferendar«.(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.(3) Entlassen werden soll,1. wer sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,2. wenn die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,3. wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen;4. wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 7 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,5. wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder6. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 8 Dienstvorgesetzte und VorgesetzteDie Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sind Dienstvorgesetzte, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sind Vorgesetzte der Studienreferendarinnen und der Studienreferendare. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.
Pflichten
§ 9 PflichtenStudienreferendarinnen und Studienreferendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Die Zeit des für die Zulassung zur Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Staatsprüfung vorgeschriebenen Schulpraxissemesters oder vergleichbarer sonstiger Schulpraxis ergänzt den Vorbereitungsdienst nach § 28 Abs. 2 der Landeslaufbahnverordnung. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Abs. 5 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder durch Entlassung. (3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 3) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Seminarleiter berichtet unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter in der Regel bis spätestens 15. Dezember darüber dem Regierungspräsidium. (5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. (6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt. (7) Auf Antrag kann sich der Referendar bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen. (8) Ist die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auf nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann dem Studienreferendar ungeachtet von § 18 Abs. 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht bestandene fachdidaktische Kolloquien oder die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie können während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist, jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.
Ausbildung am Seminar
§ 12 Ausbildung am Seminar(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter und den Ausbildern. Sie umfasst Veranstaltungen 1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,2. in Didaktik der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,3. in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,4. ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen. Hierzu zählen vor allem der Erwerb von Schlüsselqualifikationen, die Kommunikations- und Teamfähigkeit, Diagnosefähigkeit, Evaluation des eigenen Unterrichts und multikulturelle Kompetenz. Die vorgenannten Veranstaltungen umfassen auch ethische Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs. (2) Die für ihn zuständigen Ausbilder besuchen den Studienreferendar im Unterricht, beraten ihn und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Während der Ausbildung werden Ausbildungsgespräche mit dem Studienreferendar geführt, in die Erfahrungen aller an der Ausbildung Beteiligten eingehen. Die Ausbilder besuchen den Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinen Ausbildungsfächern jeweils in der Regel zweimal, im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal. Dabei sollen in jedem Ausbildungsfach alle Stufen des Gymnasiums berücksichtigt werden. Der Studienreferendar fertigt im Rahmen seiner Vorbereitungen für diese Besuche Unterrichtsentwürfe. Über die wesentlichen Aspekte des jeweiligen Gesprächs und die darin vereinbarten Ziele erhält der Studienreferendar zeitnah eine schriftliche Rückmeldung. (3) Unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen und sonstiger dienstlicher Erkenntnisse wird mit dem Studienreferendar, falls von ihm gewünscht, vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes ein abschließendes Bilanzgespräch geführt, in dem die Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen des Studienreferendars sowie deren Entwicklung während des Vorbereitungsdienstes besprochen werden.
Ausbildung an der Schule
§ 13 Ausbildung an der Schule(1) Für die schulische Ausbildung wird der Studienreferendar vom Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Seminar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihm obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Begleitung und Beratung durch den Schulleiter, die Ausbilder am Seminar, den Mentor und die in den Ausbildungsfächern begleitenden Lehrkräfte. Der Studienreferendar erhält vom Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand. (2) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen Mentor. Dieser koordiniert in Abstimmung mit ihm die Ausbildung einschließlich der Zuweisung des Studienreferendars zu geeigneten Fachlehrern auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums für die Ausbildungsfächer. Insbesondere Schulleiter und Mentor sind Ansprechpartner des Studienreferendars, beraten ihn und besuchen ihn in seinem Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentoren und Fachlehrer lassen ihn bei sich hospitieren. Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. (3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der Studienreferendar wöchentlich in acht bis zehn Unterrichtsstunden der ihn begleitenden Lehrkräfte und unterrichtet dabei zunehmend selbst (begleiteter Ausbildungsunterricht). Er nimmt an Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernt Aufgaben des Klassenlehrers und die Gremien der Schule kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind. (4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der Studienreferendar zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet, davon in der Regel mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht, Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass der Studienreferendar nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet. (5) Der Schulleiter erstellt vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung über die Berufsfähigkeit des Studienreferendars (Schulleiterbeurteilung) und beteiligt hierbei den Mentor. Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern am Seminar oder veranlasst entsprechende Kontakte seiner Schule. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben eines Klassenlehrers, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt. (6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Studienreferendars oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit auch nur in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht mehr erteilt werden. (7) Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 28 Abs. 2) wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt. (8) Besitzt der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle der Leiter der Abteilung Gymnasien.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt,3.a) in Baden-Württemberg die Wissenschaftliche oder die Künstlerische Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer für Baden-Württemberg zugelassenen Fächerverbindung bestanden hat oderb) außerhalb Baden-Württembergs mit einer in Baden-Württemberg für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, an der Oberstufe, für das Amt des Studienrats, das Lehramt für die Sekundarstufe II oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,5. als Bewerber mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten absolviert und die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nachgewiesen hat,6. als Bewerber ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat,7. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat und8. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat. (2) Zum Vorbereitungsdienst können Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zugelassen werden, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (3) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einer universitären Abschlussprüfung zugelassen werden, sofern durch diese zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern sie durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium erforderlichenfalls nach einer Feststellungsprüfung. (4) Das Kultusministerium kann bei Bedarf andere Studienabschlüsse im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBG als die in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b genannten Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkennen, sofern mindestens zwei in der Stundentafel des Gymnasiums vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind. (5) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden. (6) Das Regierungspräsidium bestimmt für die Überprüfung ein Seminar, das eine Kommission bildet. Sie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter des Seminars. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt. (7) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
Zulassungsantrag
§ 3 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, zu dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen zu werden beantragt. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen. (2) Der Zulassungsantrag erfolgt mit amtlichem Vordruck. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,3. das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,5. eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist,6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a des Grundgesetzes,7. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,8. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte,9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,10. der Nachweis über das Vereinspraktikum sowie den Nachweis der Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5,11. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 7,12. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis,13. der Nachweis über die Teilnahme an einem Betriebs- oder Sozialpraktikum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6. Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden. (3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen. (4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Oberschulamt beantragt. (5) Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob ein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Oberschulamt im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung die Zuweisung erfolgt; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen. (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Es weist die Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird für die Fächer ausgesprochen, die Prüfungsfächer der Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder entsprechende Prüfungsfächer der Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 oder Abs. 4 (Ausbildungsfächer) waren.(3) Wer eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach abgelegt hat, wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 4 Abs. 2 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist. Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, erfolgt eine Zulassung zur Ausbildung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29).(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt. (5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird. (6) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst erworben.
Ausbildungsstätten
§ 5 AusbildungsstättenAusbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Gymnasien.
Ausbildungsverhältnis
§ 7 Ausbildungsverhältnis(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin oder zum Studienreferendar ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen. (2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. (3) Der Studienreferendar soll entlassen werden, wenn 1. er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,2. die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,3. der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,4. die Überprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,5. nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann6. oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte
§ 8 Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte(1) Der Ausbildungsleiter (§ 6) ist Vorgesetzter des Studienreferendars. Die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten am Seminar, der Schulleiter des Gymnasiums, dem der Studienreferendar zugewiesen ist, und die ihn betreuenden Lehrer der Ausbildungsschule sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Ausbildungsleiter. (2) Dienstvorgesetzter der Studienreferendare ist der Regierungspräsident.
Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien besitzen, sowie andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen. (2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung), für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sowie der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Lehrproben) und der fachdidaktischen Kolloquien. (3) Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung, für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit, der Lehrprobe und des fachdidaktischen Kolloquiums in diesem Ausbildungsfach (Dokumentationsfach) sowie für eine der Lehrproben im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und seinem Ausbilder. Der Prüfungsausschuss für die weitere Lehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer, der nicht der eigene Ausbilder sein soll. Mindestens eine der Lehrproben wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem der eigene Ausbilder nicht angehört. Eigene Ausbilder im Sinne dieser Verordnung sind nur Ausbilder, die ihn in seinem Unterricht besucht haben. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine und ist befugt, selbst zu prüfen. (5) Für die der Lehrprobe beziehungsweise Lehrproben und des fachdidaktischen Kolloquiums in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde, für die der Lehrprobe beziehungsweise Lehrproben und des fachdidaktischen Kolloquiums in Jüdischer Religionslehre/Religionspädagogik die zuständige Religionsgemeinschaft einen weiteren Prüfer benennen. Dies gilt auch, wenn der Prüfungsteil nach § 19 ein Thema aus dem Bereich der Evangelischen Theologie/Religionspädagogik, Katholischen Theologie/Religionspädagogik oder Jüdischen Religionslehre/Religionspädagogik hat. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (7) Der Leiter des Prüfungsamts, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes sowie die Ausbildungsleiter, ihre Vertreter sowie von ihnen bestimmte Ausbilder der Prüfungsbewerber ihres Seminars sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden.
Niederschriften
§ 16 NiederschriftenÜber die Prüfungsteile nach § 17 Nr. 1 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Darin sind aufzunehmen: 1. der Tag, der Ort und der Teil der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Name des Prüfungsteilnehmers,4. der Beginn und das Ende der Prüfung sowie die Themen, der Verlauf des Unterrichts bei der Lehrprobe,5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie6. die Eröffnung des Prüfungsergebnisses nach § 18 Abs. 3 und7. besondere Vorkommnisse. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.
Art und Umfang der Prüfung
§ 17 Art und Umfang der PrüfungDie Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: 1. die Schulrechtsprüfung (§ 18),2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit (§19),3. die Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),4. die Lehrproben (§ 21),5. die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22),6. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5).
Schulrechtsprüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung(1) Die Schulrechtsprüfung findet, auch im Falle des § 10 Abs. 4, zu Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch. (2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht. (3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (4) Bei Nichtbestehen soll diese Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
Dokumentation einer Unterrichtseinheit
§ 19 Dokumentation einer Unterrichtseinheit(1) In der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sollen die Fähigkeiten gezeigt werden, eine Unterrichtseinheit in einem der Ausbildungsfächer, einem Fächerverbund oder im bilingualen Unterricht über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden Zeitraum unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, erfolgreich durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Die Unterrichtseinheit soll nach Möglichkeit innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung oder fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigen. Der Umfang der Dokumentation darf ohne angefügten Materialanhang 30 Seiten im üblichen Format nicht überschreiten. Die Unterrichtseinheit kann sich auch auf ein Thema des bilingualen Unterrichts beziehen, sofern der Studienreferendar an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilnimmt. In diesem Fall wird die Unterrichtseinheit dem Sachfach zugeordnet. Die Unterrichtseinheit kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 durchgeführt werden. (2) Der Studienreferendar legt im Einvernehmen mit dem Ausbilder spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter das Thema der Unterrichtseinheit zur Genehmigung vor. Macht der Studienreferendar von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch oder wird das vorgeschlagene Thema nicht genehmigt, bestimmt der Ausbildungsleiter nach Rücksprache mit dem Ausbilder das Thema. (3) Der Studienreferendar stimmt den Zeitraum der für die Dokumentation vorgesehenen Unterrichtseinheit mit dem Ausbilder ab. Er legt ihm seine Planung schriftlich vor und bespricht sie mit ihm. Während der Unterrichtseinheit besucht der Mentor, soweit erforderlich mit einem Fachlehrer, den Unterricht des Studienreferendars und berichtet dem Ausbilder über den Verlauf. (4) Nach Abschluss der Unterrichtseinheit dokumentiert der Studienreferendar deren Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Unterrichtsziele. Er übergibt am Montag der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien dem Seminar ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation pro Prüfer und eines für die Akten, jeweils nebst einer Fertigung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. (5) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Zu allen Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. (6) Die Dokumentation ist vom Fachleiter, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren Prüfer sowie gegebenenfalls dem Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 zu beurteilen und nach § 23 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfer um eine ganze Note voneinander ab, gilt als Note der Dokumentation der errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen; weichen die Noten um eine halbe Note voneinander ab, gilt die schlechtere Note als Note der Dokumentation. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt. Wirkt ein Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 mit, gelten Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei Abweichung um bis zu einer Note auf jeweils eine halbe Note gerundet wird. Das Prüfungsamt legt die Abgabetermine für das Erst- und Zweit- und gegebenenfalls Drittgutachten fest. Die Note der bestandenen Dokumentation wird zusammen mit der Note der Schulleiterbeurteilung eröffnet. (7) Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt verlängert werden, in der Regel längstens um zwei Wochen. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann. (8) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auf Antrag innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens stattfinden und umfasst die Dokumentation einer neuen Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend, Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist.
Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis(1) Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Studienreferendars werden im zweiten Ausbildungsabschnitt beurteilt. Diese Beurteilung findet in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unterrichtsstunden) beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden. In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine weitere in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die Dokumentation nach § 19 nicht angefertigt wird. Bei einer zulässigen Zwei-Fächer-Verbindung aus Hauptfach und Beifach finden die beiden weiteren Lehrproben in der Unter- oder Mittelstufe statt, davon eine im Hauptfach; hierbei nimmt an der Lehrprobe im Beifach der eigene Ausbilder nicht teil, wenn die Dokumentation im Hauptfach gefertigt wird. Im Anschluss an den Unterricht nimmt der Studienreferendar, falls gewünscht, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung. Jede Unterrichtsstunde oder -sequenz wird jeweils in unmittelbarem Anschluss unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung und Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Das Prüfungsamt legt den Zeitraum fest, in dem die Lehrprobe stattfindet. Zuvor leitet der Studienreferendar dem Prüfer und dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für diesen Zeitraum seinen Stundenplan und seinen verbindlichen Stoffverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Stoffverteilungsplan des Studienreferendars das Thema, den Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. (3) Der Studienreferendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung in dreifacher, im Ausbildungsfach Religionslehre in vierfacher, Ausfertigung; eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die schriftliche Unterrichtsplanung umfasst ohne Materialien etwa zwei bis drei, bei der Beurteilung einer mehrstündigen Sequenz bis zu fünf Seiten. Sie muss auch in knapper Form soweit möglich den Zusammenhang mit den beiden vorherigen und der folgenden Unterrichtsstunde schlüssig darlegen. (4) § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.
Fachdidaktisches Kolloquium
§ 22 Fachdidaktisches Kolloquium(1) Das fachdidaktische Kolloquium dauert etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Es nimmt inhaltlich seinen Ausgang von einer vorausgehenden, höchstens zehnminütigen mündlichen Darstellung. Diese hat im Dokumentationsfach die Dokumentation zum Gegenstand, im zweiten Ausbildungsfach und gegebenenfalls weiteren Ausbildungsfächern eine selbst durchgeführte Unterrichtseinheit, die einer anderen Schulstufe, falls nicht möglich einer anderen Klassenstufe, zugeordnet sein muss als die Lehrproben nach § 21.(2) In unmittelbarem Anschluss an das Kolloquium wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Gesamtnote
§ 24 Gesamtnote(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die Schulrechtsprüfung einfach,2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit vierfach,3. die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dreifach,4. die Lehrproben bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei einer notwendigen Dreifächerverbindung jeweils zweieinviertelfach,5. das fachdidaktische Kolloquium bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei einer notwendigen Dreifächerverbindung jeweils zweifach,6. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5) siebenfach. (2) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von 1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote »mit Auszeichnung bestanden«,1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote »gut bestanden«,2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bestanden«,3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote »bestanden«. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 und die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist. (4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.
Fernbleiben von der Prüfung
§ 25 Fernbleiben von der Prüfung(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes in jedem Fall ausgeschlossen.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach § 19 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note »ungenügend« (6,0) festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0) festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Wiederholung der Prüfung
§ 27 Wiederholung der Prüfung(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen nach § 24 Abs. 1 mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Wurde nach § 26 der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsleistungen. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung auf schlechter als »ausreichend« (4,0) lautet, so wird entsprechend § 10 Abs. 8 verfahren. Die Lehrproben in den Pflichtfächern sind erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum. (3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als denen des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt; die Beurteilung des Schulleiters erfolgt im Falle eines Schulwechsels in Abstimmung mit dem Leiter der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts. (4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.
Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer ...
§ 29 Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht«(1) Für die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« finden die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Anwendung. (2) Eine Zulassung zur erweiterten Ausbildung kann noch bis zu einem vom Seminar festzulegenden Zeitpunkt nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« ist ein abgeschlossenes Studium in einem Sachfach, in dem bilingualer Unterricht erteilt wird, und in der Fremdsprache. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Fremdsprachenstudiums kann bei einer entsprechenden Sprachkompetenz (beispielsweise Muttersprache), die durch ein Kolloquium festgestellt wird, entfallen. Die Ausbildung im weiteren Ausbildungsfach oder für den bilingualen Unterricht umfasst alle Seminarveranstaltungen. Die zusätzliche schulpraktische Ausbildung im weiteren Ausbildungsfach erstreckt sich während des Vorbereitungsdienstes über mindestens 25 Unterrichtsstunden und erfolgt in Form von begleitetem Ausbildungsunterricht. In der bilingualen Ausbildung wird die Unterrichtstätigkeit im ersten Ausbildungsabschnitt dem Unterricht im Sachfach zugerechnet. Im zweiten Ausbildungsabschnitt umfasst sie eine eigenverantwortlich durchgeführte Unterrichtseinheit von mindestens acht Unterrichtsstunden. Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder im bilingualen Unterricht nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach oder im bilingualen Unterricht einmal um vier Wochen verlängert werden. (3) Die Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung, die Lehrprobe nach § 21 sowie ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22. Zum Erwerb der Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums (Hauptfachanforderung) soll die Lehrprobe in der Oberstufe abgelegt werden. Ergänzend gilt § 13 Abs. 5 und 6 entsprechend. Die Gesamtnote der Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in Satz 1 genannten Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die Lehrprobe dreifach,2. das fachdidaktische Kolloquium dreifach,3. die Beurteilung des Leiters der Schule vierfach. (4) Die Prüfung im bilingualen Unterricht umfasst eine Beurteilung des Schulleiters, eine Lehrprobe nach § 21 sowie ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert und in der Regel im Anschluss an die Lehrprobe stattfindet. Dieses Kolloquium kann ganz oder in Teilen in der Zielsprache stattfinden. Die Vereinbarung eines Schwerpunktthemas ist nicht zulässig. Wurde die Dokumentation einer Unterrichtseinheit nicht im Rahmen des bilingualen Unterrichts vorgelegt, legt der Studienreferendar vor Beginn der Lehrprobe im bilingualen Unterricht zusätzlich eine darüber hinaus gehende Übersicht zur eigenverantwortlich durchgeführten Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor. Die Beurteilung und Bewertung der Lehrprobe und des Kolloquiums werden vom Ausbilder in der bilingualen Zusatzausbildung und gegebenenfalls vom entsprechenden Ausbilder im Sachfach vorgenommen. In den Prüfungen des bilingualen Unterrichts wird ohne Notenfestsetzung das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt. (5) Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchlaufen hat, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote. Wer die Ausbildung und Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« erfolgreich durchlaufen hat, erhält die Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 als Anlage zum Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung.
Übergangsvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften(1) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde, wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft mit der Maßgabe, dass in § 13 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 31. August 1984, ausgenommen bei Schwerbehinderung, die entsprechend dieser Verordnung um eine Stunde erhöhten Stundenzahlen gelten. (2) Wer sein Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. Oktober 2000 aufgenommen und die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 1998 (GBl. S. 198), oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 20. Juli 1981 (GBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), bestanden hat, wird für eine Übergangszeit, die mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Schuljahr 2007/2008 endet, zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften zugelassen. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Wer ein Schulpraxissemester nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) absolviert und den Vorbereitungsdienst im Januar 2004 begonnen hat, wird nach den bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe ausgebildet, dass das Schulpraxissemester auf das erste Unterrichtshalbjahr des Vorbereitungsdienstes angerechnet wird. (4) Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen dieser Verordnung beginnt erstmalig im Januar 2005; § 2 Abs. 1 Nr. 6 findet ab 1. Januar 2006 Anwendung.
Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Im Vorbereitungsdienst erweitern und vertiefen die Studienreferendarinnen und -referendare in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Ausbildungsphase erworben haben, so dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird angemessen einbezogen. Dabei werden Fragen der Berufs- und Fachethik in allen Ausbildungsfächern thematisiert. (2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule wird in der Ausbildung ständig reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und -referendare während der Ausbildung an der Schule. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Ausbilder, Bewerber, Direktor, Fachleiter, Fachvertreter, Lehrer, Mentor, Prüfer, Schulleiter, Studienreferendar, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Abs. 5 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder durch Entlassung. (3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 3) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Seminarleiter berichtet unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter in der Regel bis spätestens 15. Dezember darüber dem Regierungspräsidium. (5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. (6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt. (7) Auf Antrag kann sich der Referendar bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen. (8) Ist die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auf nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann dem Studienreferendar ungeachtet von § 18 Abs. 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht bestandene fachdidaktische Kolloquien oder die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie können während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist, jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer Kompaktphase, die auf der Grundlage der Inhalte und Erfahrungen des Studiums in die Ausbildung einführt. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendare für eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule. (2) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. (3) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung des Studienreferendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an den Schulen, denen der Studienreferendar zugewiesen ist. (4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, außerdem begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
Ausbildung am Seminar
§ 12 Ausbildung am Seminar(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter und den Ausbildern. Sie umfasst Veranstaltungen 1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,2. in den Didaktiken der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,3. in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,4. ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen. Hierzu zählen vor allem der Erwerb von Schlüsselqualifikationen, die Kommunikations- und Teamfähigkeit, Diagnosefähigkeit, Evaluation des eigenen Unterrichts und multikulturelle Kompetenz. Die vorgenannten Veranstaltungen umfassen auch ethische Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs. (2) Die für ihn zuständigen Ausbilder besuchen den Studienreferendar im Unterricht, beraten ihn und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Während der Ausbildung werden Ausbildungsgespräche mit dem Studienreferendar geführt, in die Erfahrungen aller an der Ausbildung Beteiligten eingehen. Die Ausbilder besuchen den Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinen Ausbildungsfächern jeweils in der Regel zweimal, im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal. Dabei sollen in jedem Ausbildungsfach alle Stufen des Gymnasiums berücksichtigt werden. Der Studienreferendar fertigt im Rahmen seiner Vorbereitungen für diese Besuche Unterrichtsentwürfe. Über die wesentlichen Aspekte des jeweiligen Gesprächs und die darin vereinbarten Ziele erhält der Studienreferendar zeitnah eine schriftliche Rückmeldung. (3) Unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen und sonstiger dienstlicher Erkenntnisse wird mit dem Studienreferendar, falls von ihm gewünscht, vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes ein abschließendes Bilanzgespräch geführt, in dem die Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen des Studienreferendars sowie deren Entwicklung während des Vorbereitungsdienstes besprochen werden.
Ausbildung an der Schule
§ 13 Ausbildung an der Schule(1) Für die schulische Ausbildung wird der Studienreferendar vom Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Seminar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen; in Teilen kann die Ausbildung, soweit möglich, auch an einer Gemeinschaftsschule stattfinden. Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihm obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Begleitung und Beratung durch den Schulleiter, die Ausbilder am Seminar, den Mentor und die in den Ausbildungsfächern begleitenden Lehrkräfte. Der Studienreferendar erhält vom Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand. (2) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen Mentor. Dieser koordiniert in Abstimmung mit ihm die Ausbildung einschließlich der Zuweisung des Studienreferendars zu geeigneten Fachlehrern auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums und gegebenenfalls der Gemeinschaftsschule für die Ausbildungsfächer. Insbesondere Schulleiter und Mentor sind Ansprechpartner des Studienreferendars, beraten ihn und besuchen ihn in seinem Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentoren und Fachlehrer lassen ihn bei sich hospitieren. Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. (3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der Studienreferendar wöchentlich in acht bis zehn Unterrichtsstunden der ihn begleitenden Lehrkräfte und unterrichtet dabei zunehmend selbst (begleiteter Ausbildungsunterricht). Er nimmt an Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernt Aufgaben des Klassenlehrers und die Gremien der Schule kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind. (4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der Studienreferendar zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet, davon in der Regel mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht, Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass der Studienreferendar nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet. (5) Der Schulleiter erstellt vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung über die Berufsfähigkeit des Studienreferendars (Schulleiterbeurteilung) und beteiligt hierbei den Mentor. Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern am Seminar oder veranlasst entsprechende Kontakte seiner Schule. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben eines Klassenlehrers, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt. (6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Studienreferendars oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit auch nur in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht mehr erteilt werden. (7) Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 28 Abs. 2) wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt. (8) Besitzt der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle der Leiter der Abteilung Gymnasien.
Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien besitzen, sowie andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen. (2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung), für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sowie der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Lehrproben) und der fachdidaktischen Kolloquien. (3) Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung, für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit, der Lehrprobe und des fachdidaktischen Kolloquiums in diesem Ausbildungsfach (Dokumentationsfach) sowie für eine der Lehrproben im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und dem eigenen Ausbilder des Studienreferendars. Der Prüfungsausschuss für die weitere Lehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer, der nicht der eigene Ausbilder sein soll. Mindestens eine der Lehrproben wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem der eigene Ausbilder nicht angehört. Eigene Ausbilder im Sinne dieser Verordnung sind nur Ausbilder, die den Studienreferendar in seinem Unterricht besucht haben. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine und ist befugt, selbst zu prüfen. (5) Für die Beurteilung der Lehrprobe beziehungsweise Lehrproben und des fachdidaktischen Kolloquiums in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde, für die Beurteilung der Lehrprobe beziehungsweise Lehrproben und des fachdidaktischen Kolloquiums in Jüdischer Religionslehre/Religionspädagogik die zuständige Religionsgemeinschaft einen weiteren Prüfer benennen. Dies gilt auch, wenn der Prüfungsteil nach § 19 ein Thema aus dem Bereich der Evangelischen Theologie/Religionspädagogik, Katholischen Theologie/Religionspädagogik oder Jüdischen Religionslehre/Religionspädagogik hat. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (7) Der Leiter des Prüfungsamts, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes sowie die Ausbildungsleiter, ihre Vertreter sowie von ihnen bestimmte Ausbilder der Prüfungsbewerber ihres Seminars sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden.
Schulrechtsprüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung(1) Die Schulrechtsprüfung findet, auch im Falle des § 10 Abs. 4, zu Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch. (2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht. (3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und dann in der üblichen Weise gerundet (zum Beispiel 2,25 auf 2,3). Danach ist das Ergebnis entsprechend § 23 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch die tragenden Gründe. (4) Bei Nichtbestehen soll diese Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
Dokumentation einer Unterrichtseinheit
§ 19 Dokumentation einer Unterrichtseinheit(1) In der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sollen die Fähigkeiten gezeigt werden, eine Unterrichtseinheit in einem der Ausbildungsfächer, einem Fächerverbund oder im bilingualen Unterricht über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden Zeitraum unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Die Unterrichtseinheit soll nach Möglichkeit innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung oder fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigen. Der Umfang der Dokumentation darf ohne angefügten Materialanhang 30 Seiten im üblichen Format nicht überschreiten. Die Unterrichtseinheit kann sich auch auf ein Thema des bilingualen Unterrichts beziehen, sofern der Studienreferendar an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilnimmt. In diesem Fall wird die Unterrichtseinheit dem Sachfach zugeordnet. Die Unterrichtseinheit kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 durchgeführt werden. (2) Der Studienreferendar legt im Einvernehmen mit dem Ausbilder spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter das Thema der Unterrichtseinheit zur Genehmigung vor. Macht der Studienreferendar von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch oder wird das vorgeschlagene Thema nicht genehmigt, bestimmt der Ausbildungsleiter nach Rücksprache mit dem Ausbilder das Thema. (3) Der Studienreferendar stimmt den Zeitraum der für die Dokumentation vorgesehenen Unterrichtseinheit mit dem Ausbilder ab. Er legt ihm seine Planung schriftlich vor und bespricht sie mit ihm. Während der Unterrichtseinheit kann der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einem Fachlehrer, den Unterricht des Studienreferendars besuchen und dem Ausbilder darüber berichten. (4) Nach Abschluss der Unterrichtseinheit dokumentiert der Studienreferendar deren Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Unterrichtsziele. Er übergibt am Montag der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien dem Seminar ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation pro Prüfer und eines für die Akten, jeweils nebst einer Fertigung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. (5) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Zu allen Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. (6) Die Dokumentation ist vom Ausbilder, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren Prüfer sowie gegebenenfalls dem Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 zu beurteilen und nach § 23 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfer um eine ganze Note voneinander ab, gilt als Note der Dokumentation der errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen; weichen die Noten um eine halbe Note voneinander ab, gilt die schlechtere Note als Note der Dokumentation. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt. Wirkt ein Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 mit, gelten Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei Abweichung um bis zu einer Note auf jeweils eine halbe Note gerundet wird. Das Prüfungsamt legt die Abgabetermine für die Gutachten fest. Die Note der bestandenen Dokumentation wird zusammen mit der Note der Schulleiterbeurteilung eröffnet. (7) Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt verlängert werden, in der Regel längstens um zwei Wochen. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann. (8) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auf Antrag innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens stattfinden und umfasst die Dokumentation einer neuen Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend, Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt,3.a) in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer für Baden-Württemberg zugelassenen Fächerverbindung bestanden hat oderb) außerhalb Baden-Württembergs mit einer in Baden-Württemberg für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, an der Oberstufe, für das Amt des Studienrats, das Lehramt für die Sekundarstufe II oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,5. als Bewerber mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten absolviert und die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nachgewiesen hat,6. als Bewerber ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat,7. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat und8. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat. (2) Zum Vorbereitungsdienst können Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zugelassen werden, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (3) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einer universitären Abschlussprüfung zugelassen werden, sofern durch diese zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern sie durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium erforderlichenfalls nach einer Feststellungsprüfung. (4) Das Kultusministerium kann bei Bedarf andere Studienabschlüsse im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBG als die in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b genannten Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkennen, sofern mindestens zwei in der Stundentafel des Gymnasiums vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind. (5) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden. (6) Das Regierungspräsidium bestimmt für die Überprüfung ein Seminar, das eine Kommission bildet. Sie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter des Seminars. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt. (7) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
§ 20 Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie(1) Die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dauert etwa 30 Minuten. Der Studienreferendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. Das Thema der Dokumentation gemäß § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalte hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit. (2) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis(1) Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Studienreferendars werden im zweiten Ausbildungsabschnitt beurteilt. Diese Beurteilung findet in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unterrichtsstunden) beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden. In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die Dokumentation nach § 19 nicht angefertigt wird. Bei einer zulässigen Zwei-Fächer-Verbindung aus Hauptfach und Beifach finden die zwei weiteren Lehrproben in der Unter- oder Mittelstufe statt, davon eine im Hauptfach; hierbei nimmt der eigene Ausbilder nur an einer der zwei Lehrproben im Hauptfach teil, wenn die Dokumentation in diesem Hauptfach gefertigt wird. Im Anschluss an den Unterricht nimmt der Studienreferendar, falls er es wünscht, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung. Jede Unterrichtsstunde oder -sequenz wird jeweils in unmittelbarem Anschluss unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung und Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Das Prüfungsamt legt den Zeitraum fest, in dem die Lehrprobe stattfindet. Zuvor leitet der Studienreferendar dem Prüfer und dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für diesen Zeitraum seinen Stundenplan und seinen verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan des Studienreferendars das Thema, den Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. (3) Der Studienreferendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung in dreifacher, im Ausbildungsfach Religionslehre in vierfacher, Ausfertigung; eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die schriftliche Unterrichtsplanung umfasst ohne Materialien etwa zwei bis drei, bei der Beurteilung einer mehrstündigen Sequenz bis zu fünf Seiten. Sie muss auch in knapper Form soweit möglich den Zusammenhang mit den beiden vorherigen und der folgenden Unterrichtsstunde schlüssig darlegen. (4) § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.
Fachdidaktisches Kolloquium
§ 22 Fachdidaktisches Kolloquium(1) Das fachdidaktische Kolloquium dauert in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Im Dokumentationsfach entscheidet der Studienreferendar, ob das fachdidaktische Kolloquium inhaltlich seinen Ausgang von der Unterrichtseinheit der Dokumentation oder einer anderen selbst durchgeführten Unterrichtseinheit nimmt. Im Nicht-Dokumentationsfach und gegebenenfalls einem weiteren Ausbildungsfach nimmt es seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die möglichst einer anderen Schulstufe zugeordnet sein soll als die Lehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheiten wird dem Prüfungsamt vom Studienreferendar rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt. (2) In unmittelbarem Anschluss an das Kolloquium wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach § 19 Absatz 5 und § 21 Absatz 4 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note »ungenügend« (6,0) festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0) festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Zulassungsantrag
§ 3 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, zu dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen zu werden beantragt. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen. (2) Der Zulassungsantrag erfolgt mit amtlichem Vordruck. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,3. das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,5. eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist,6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a des Grundgesetzes,7. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,8. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,10. der Nachweis über das Vereinspraktikum sowie den Nachweis der Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5,11. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 7,12. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis,13. der Nachweis über die Teilnahme an einem Betriebs- oder Sozialpraktikum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6. Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden. (3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen. (4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium beantragt. (5) Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob ein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung die Zuweisung erfolgt; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen. (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Es weist die Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird für die Fächer ausgesprochen, die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder entsprechende Prüfungsfächer der Prüfung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 4 (Ausbildungsfächer) waren.(3) Wer eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach abgelegt hat, wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 4 Absatz 2 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder nach § 8 Absatz 3 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist. Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, erfolgt eine Zulassung zur Ausbildung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29).(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt. (5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird. (6) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst erworben.
Ausbildungsstätten
§ 5 AusbildungsstättenAusbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.
Ausbildungsverhältnis
§ 7 Ausbildungsverhältnis(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen. (2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. (3) Der Studienreferendar soll entlassen werden, wenn 1. er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,2. die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,3. der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,4. die Überprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,5. nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann6. oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte
§ 8 Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte(1) Der Ausbildungsleiter (§ 6) ist Vorgesetzter des Studienreferendars. Die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten am Seminar, der Schulleiter der Ausbildungsschule, der der Studienreferendar zugewiesen ist, der Mentor und die ihn betreuenden Lehrer der Ausbildungsschule sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Ausbildungsleiter. (2) Dienstvorgesetzter der Studienreferendare ist der Regierungspräsident.
Pflichten der Studienreferendare
§ 9 Pflichten der StudienreferendareDie Studienreferendare sind verpflichtet, an den sie betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12) und des Gymnasiums, oder der Gemeinschaftsschule, denen sie zugewiesen sind (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen.
Anrechnung von Prüfungen
§ 30 Anrechnung von Prüfungen(1) Das Prüfungsamt rechnet erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien an. (2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286),2. § 18 Abs. 2 und 3 LBG in Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,3. § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29):
Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Im Vorbereitungsdienst erweitern und vertiefen die Studienreferendarinnen und -referendare in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Ausbildungsphase erworben haben, so dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Dabei werden Fragen der Berufs- und Fachethik in allen Ausbildungsfächern thematisiert. (2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium wird in der Ausbildung ständig reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und -referendare während der Ausbildung an der Schule. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Ausbilder, Bewerber, Direktor, Fachleiter, Fachvertreter, Lehrer, Mentor, Prüfer, Schulleiter, Studienreferendar, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer Kompaktphase, die auf der Grundlage der Inhalte und Erfahrungen des Studiums in die Ausbildung einführt. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendare für eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule. (2) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. (3) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung des Studienreferendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an der Schule, der der Studienreferendar zugewiesen ist. (4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, außerdem begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
Prüfungsbehörde
§ 14 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
§ 20 Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie(1) Die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dauert etwa 30 Minuten. Der Studienreferendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. Das Thema der Dokumentation gemäß § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über den Seminarstoff hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit. (2) § 18 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend.
Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis
§ 28 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis(1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien und in den Hauptfächern die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums erworben. In einem Beifach wird die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe erworben. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Endnoten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist der berechnete Mittelwert nach § 24 Abs. 2 anzugeben. (3) Wer an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilgenommen und die Prüfungen nach § 29 erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Befähigung für den bilingualen Unterricht an Gymnasien nachgewiesen. Er erhält darüber eine Bescheinigung. Diese wird durch den Ausbildungsleiter nach erfolgreich abgelegter Prüfung dem Prüfungsamt zugeleitet und vom Prüfungsamt gesiegelt. (4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Assessorin des Lehramts« oder »Assessor des Lehramts« zu führen. (5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird darüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. (6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrer in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien.
Anrechnung von Prüfungen
§ 30 Anrechnung von Prüfungen(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien anrechnen. (2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
Inkrafttreten
§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 31. August 1984 (GBl. S. 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GBl. S. 262), außer Kraft.
Ausbildungsleiter
§ 6 AusbildungsleiterAusbildungsleiter ist der Direktor des Seminars. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung.
Pflichten der Studienreferendare
§ 9 Pflichten der StudienreferendareDie Studienreferendare sind verpflichtet, an den sie betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12) und des Gymnasiums, denen sie zugewiesen sind (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.