Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat*) (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO) Vom 24. Juli 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 518,K.u.U. 2001, 295
Kursangebot
§ 10 Kursangebot(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen (Organisationserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifikationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 21. in den Leistungsfächern fünfstündig,2. in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und3. in den übrigen Basisfächern zweistündig.Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt.(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistündigen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. Kurse im Fach Wirtschaft werden nur als solche in einem Leistungsfach angeboten.(4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht.(5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre
§ 11 Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schülerinnen und Schüler neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 30 weitere Kurse in den Basisfächern, wobei der Seminarkurs im Umfang von zwei Kursen berücksichtigt werden kann. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen und Arbeitsgemeinschaften regelmäßig teilzunehmen. Kurse werden jeweils für eine Jahrgangsstufe belegt; § 10 Absatz 4 und §§ 12 bis 14 bleiben unberührt.(2) Die Kurse in Religionslehre sind grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Religionszugehörigkeit zu besuchen. Liegt eine Religionszugehörigkeit nicht vor oder wird an der jeweils besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine der Religionszugehörigkeit entsprechende Religionslehre angeboten, ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.(3) Werden Kurse im Sinne von Absatz 2 Satz 1 angeboten, können im Verlauf der Qualifikationsphase höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden, soweit nicht bereits in der Einführungsphase der Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht wurde. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.(4) Soweit nach dieser Verordnung in einer Fremdsprache Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 vorausgesetzt wird, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen.
Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern
§ 12 Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt1. im Rahmen des schulischen Angebots und2. unter der Maßgabe, dassa) zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,b) als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pflichtbereich zu wählen ist undc) bei der Abiturprüfung die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.(3) In den Leistungsfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinanderfolgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Qualifikationsphase ist nicht zulässig; § 14 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Kurse in der Fremdsprache setzen hierbei jeweils Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 voraus. Ein Kurs in Religionslehre oder Ethik kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im jeweiligen Fach im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde. Wer vom Sportunterricht im Zeitpunkt der Kurswahl auch lediglich teilweise dauerhaft befreit ist, kann einen Kurs in diesem Fach nicht als Leistungsfach wählen.
Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern
§ 13 Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:1. in Deutsch die vier Kurse,2. in Mathematik die vier Kurse,3. in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt, die vier Kurse,4. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,5. in Geschichte die vier Kurse,6. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 die insgesamt vier Kurse,7. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,8. in mindestens einer der Naturwissenschaften die vier Kurse,9. in Sport die vier Kurse;darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse.(2) Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß § 10 Absatz 4 im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.(3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifikationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich.(4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen.(5) Wer die Belegungspflicht nach Absatz 1 aufgrund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besuchenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern zu besuchen.
Besondere Lernleistung
§ 15 Besondere Lernleistung(1) Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich. Die besondere Lernleistung besteht als Seminarkurs aus1. der regelmäßigen Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung,2. einem Kolloquium, das pro Schülerin oder Schüler etwa 20 bis 30 Minuten dauert, und3. einer schriftlichen Dokumentation.Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine den Anforderungen der Oberstufe und der Abiturprüfung genügende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb, einem Schülerstudium sowie einem Praktikum oder aus einem gesellschaftlichen Engagement in Gremien eingebracht werden, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden kann. Beiträge zu Gruppenarbeiten können als besondere Lernleistung nur dann berücksichtigt werden, wenn Einzelleistungen zugeordnet und bewertet werden können.(2) Für das Kolloquium bildet die Schulleitung einen Fachausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine an der besonderen Lernleistung vorher nicht beteiligte Lehrkraft als Leiterin oder Leiter und die an der besonderen Lernleistung beteiligten Lehrkräfte angehören. Die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung finden entsprechende Anwendung. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 30; auf die Dokumentation findet § 8 Absatz 6 der Notenbildungsverordnung entsprechende Anwendung.(3) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse des Seminarkurses zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Dies gilt in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend.(4) Die in der besonderen Lernleistung erreichten Bewertungen werden in das Zeugnis des Schulhalbjahres aufgenommen, in dem die besondere Lernleistung abgeschlossen wird.(5) Die besondere Lernleistung wird entsprechend ihrem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zugeordnet. Die Zuordnung setzt voraus, dass eine hierfür qualifizierte Fachlehrkraft beteiligt war.(6) § 14 Absatz 4 findet auf die besondere Lernleistung als Seminarkurs entsprechende Anwendung.
Gesamtqualifikation
§ 17 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten in der Qualifikationsphase müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,a) die vier Kurse in Deutsch,b) die vier Kurse in Mathematik,c) mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt,d) mindestens vier Kurse in einer Naturwissenschaft,e) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,f) die vier Kurse in Geschichte,g) die belegungspflichtigen Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.Unter den angerechneten Kursen müssen sich entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse befinden, worüber die Schülerinnen und Schüler, die Kurse in jeweils mindestens zwei Fremdsprachen und Naturwissenschaften belegt haben, spätestens am nächsten auf die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr folgenden Schultag zu entscheiden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, zu entscheiden, sowie darüber, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll.(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet §§ 24 und 26 Absatz 7 wie folgt zu ermitteln:1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert, ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 2).Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 20 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretend vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter,3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Prüflinge) in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.Das vorsitzende Mitglied muss beide Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen; in beiden Fällen muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe vorliegen.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.(3) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören die nachfolgenden Personen an, die in dem jeweiligen Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen oder das Fach in der Oberstufe unterrichtet haben sollen:1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft, welche den Prüfling im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder in den Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde jeweils zuletzt unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach prüfendes Mitglied nach Satz 2 Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nummer 3. Ist ein prüfendes Mitglied verhindert, wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach in der Qualifikationsphase unterrichtende Lehrkraft als Ersatz bestellt.(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die leitenden Mitglieder der Fachausschüsse sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Referendarinnen und Referendare als Zuhörerschaft bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern das Einverständnis des Prüflings vorliegt.
Fächer der Abiturprüfung
§ 21 Fächer der Abiturprüfung(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch den Prüfling zu wählen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 10 Absatz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 3 bleiben unberührt,3. die Anzahl von 40 im Block I anzurechnenden Kursen darf durch die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nicht überschritten werden,4. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach dieser Verordnung vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,5. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden,6. bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht,7. liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 vor, kann auch eine spät beginnende Fremdsprache, Literatur und Theater, der Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache oder Informatik jeweils eines der mündlichen Prüfungsfächer sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus, soweit nicht das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) besucht worden ist.(3) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. Bei einer Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung bestimmt die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
§ 24 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.(2) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl dreifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 210 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert 15 Minuten pro Prüfling. Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.(3) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gelten die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung entsprechend. Die beiden Prüfungen müssen jeweils vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 26 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die Prüflinge werden in den beiden gewählten mündlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft. Sie können in den schriftlichen Prüfungsfächern auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nicht bereits nach Satz 2 eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die Prüflinge in schriftlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft, insbesondere zur Vermeidung der Bewertung einzelner Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten, wenn sie diese Fächer spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Benennt der Prüfling Fächer der schriftlichen Prüfung, die mit 0 Punkten bewertet worden sind, nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 und steht damit bereits fest, dass die Mindestqualifikation wegen § 27 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr erreicht werden kann, findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 hat der Prüfling zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.(3) Die Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde werden als mündliche Prüfungsfächer nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft.(4) Für die mündliche Prüfung werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird.(5) Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling; wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und durch die Themenstellung sicher zu stellen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach.(6) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein; sie bezieht sich über das Prüfungsthema oder die Aufgabenstellung hinaus auch auf weitere Themen der Bildungs- und Lehrpläne.(7) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 Absatz 1 auf Vorschlag des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses fest und teilt es dem Prüfling mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des leitenden Mitglieds für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist.(9) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 28 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Prüflingen, die im Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu.(2) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.(3) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten, sofern kein Antrag auf Aushändigung gestellt wurde.
Organisation der Qualifikationsphase
§ 3 Organisation der Qualifikationsphase(1) Die Qualifikationsphase umfasst insgesamt vier Schulhalbjahre und bildet eine pädagogische Einheit. Eine Versetzung zwischen den Jahrgangsstufen findet nicht statt. Die einzelnen Fächer werden in jeweils halbjährigen Kursen als Basis- und Leistungsfächer unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich.(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und führt zur allgemeinen Studierfähigkeit. Er führt dazu in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen ein. Die Kurse in den Basisfächern des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich sind auf eine allgemeine Orientierung im Bereich des Faches und auf die Sicherung einer breiten Grundbildung ausgerichtet; in den Leistungsfächern darüber hinaus auf die Vermittlung erweiterter und exemplarisch vertiefter Kenntnisse und Kompetenzen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 und § 27 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.(6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Form der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 36 Form der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier Fächer, die ausschließlich mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfaches, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.(2) Prüfungsfächer können die Fächer des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathematik, die Fächer der Naturwissenschaften, Bildende Kunst, Musik, Wirtschaft sowie die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde sein. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Sie soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass sie in dem betreffenden Prüfungstermin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden.(3) Aus den möglichen Prüfungsfächern sind bei der Bewerbung die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung zu wählen. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:1. Fächer des ersten Prüfungsteils sinda) Mathematik,b) Deutsch,c) eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich,d) ein weiteres Fach nach Absatz 2, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann; 2. unter den Fächern des ersten und des zweiten Prüfungsteils müssen zwei Fremdsprachen des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich, eine Naturwissenschaft und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein.
Meldung zur Prüfung
§ 37 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz hat,2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten privaten Gymnasiums die Schule liegt oder3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.(2) Der Meldung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand,4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer nach § 36 Absatz 3 und6. eine Darlegung und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung.(3) Für Schulfremde, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasium besuchen, kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für Schulfremde, die an einem Fernlehrgang teilnehmen oder eine Ergänzungsschule besuchen, entsprechend.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 38 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen,1. wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihr oder ihm bei normalem Schulbesuch möglich wäre,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer den Realschulabschluss oder einen diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat,4. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat und5. wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums beziehungsweise einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Bewerberin.(2) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.
Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung von Leistungen
§ 7 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung von Leistungen(1) In den Kursen der Leistungsfächer, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren jeweils mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Im Kurs des Leistungsfaches Sport sind in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens eine und in den beiden ersten Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten anzufertigen.(2) In den Kursen der Basisfächer, außer im Fach Sport, ist in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Die Klassenarbeit kann im Kurs des Faches Literatur und Theater im dritten und vierten Schulhalbjahr jeweils durch eine fachpraktische Arbeit und im Kurs des Vertiefungskurses Sprache im dritten Kurshalbjahr durch mehrere, höchsten jedoch fünf, schriftliche Hausarbeiten geringeren Umfangs ersetzt werden; im vierten Kurshalbjahr des Vertiefungskurses Sprache ist sie durch eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zu ersetzen.(3) Neben den Klassenarbeiten sind gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Diese Leistungen sind von jeder Schülerin und jedem Schüler in den ersten drei Schulhalbjahren in drei zu wählenden Fächern zu erbringen. Die Wahl der Fächer erfolgt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im ersten Schulhalbjahr. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen; sie bestimmen im Anschluss an die Wahl unter Beachtung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte über die Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf die einzelnen Schulhalbjahre und teilen dies den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mit. Darüber hinaus besteht das Recht zu einer gleichwertigen Leistungsfeststellung in einem weiteren Fach; die Wahl des Fachs erfolgt spätestens mit dem Eintritt in das vierte Schulhalbjahr.
Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur ...
Anlage 4(zu § 28c Absatz 5)Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur Baden-Württemberg«* Kombinationen Anforderungen (jeweils einfache Wertung) 1. Belegung von vier Kursen eines bilingualen Leistungsfachs:- Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in den letzten beiden Kurshalbjahren und- mindestens 5 Punkte in der Abiturprüfung 2. (alternativ) Belegung einer modernen Fremdsprache als Leistungsfach:- Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in den letzten beiden Kurshalbjahren und- mindestens 5 Punkte in der Abiturprüfung Belegung von zwei modernen Fremdsprachen (darunter Englisch) als Basisfächer:- Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in den letzten beiden Kurshalbjahren beider Fremdsprachen 3. Besuch einer bilingualen deutsch-englischen Abteilung ab Klasse 5 und Besuch des bilingualen Sachfachs in der Einführungsphase
Voraussetzungen für die Erlangung des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe«
Anlage 5(zu § 28c Absatz 5)Voraussetzungen für die Erlangung des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe«* Kombinationen Anforderungen (jeweils einfache Wertung) 1. Besuch des bilingualen Seminarkurses Belegung von mindestens zwei Kursen eines bilingualen Basisfachs Belegung von vier Kursen eines bilingualen Leistungsfachs: - Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in beiden Kurshalbjahren - Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in beiden Kurshalbjahren - Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in den letzten beiden Kurshalbjahren und- mindestens 5 Punkte in der Abiturprüfung 2. Belegung der Fremdsprache Englisch als Leistungsfach Belegung von vier Kursen im Fach Englisch - Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in den letzten beiden Kurshalbjahren und- mindestens 5 Punkte in der Abiturprüfung - Durchschnitt von mindestens 5 Punkten in den letzten beiden Kurshalbjahren und 3. Besuch einer bilingualen deutsch-englischen Abteilung ab Klasse 5 Besuch der bilingualen deutsch-englischen Abteilung ab Klasse 5, Besuch des bilingualen Sachfaches in der Einführungsphase
Kursangebot
§ 10 Kursangebot(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen (Organisationserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifikationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 31. in den Leistungsfächern fünfstündig,2. in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und3. in den übrigen Basisfächern zweistündig.Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt. Die Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform sind vierstündig.(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistündigen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. Kurse im Fach Wirtschaft werden nur als solche in einem Leistungsfach angeboten.(4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht.(5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern
§ 13 Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:1. in Deutsch die vier Kurse,2. in Mathematik die vier Kurse,3. in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt, die vier Kurse,4. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,5. in Geschichte die vier Kurse,6. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 die insgesamt vier Kurse,7. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,8. in mindestens einer der Naturwissenschaften die vier Kurse,9. in Sport die vier Kurse;darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse.(1a) Wer in der Einführungsphase am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform den Unterricht in der zweiten Fremdsprache neu begonnen hat, hat vier Kurse in der zweiten Fremdsprache zu belegen. Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.(2) Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß § 10 Absatz 4 im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.(3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifikationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich.(4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen.(5) Wer die Belegungspflicht nach Absatz 1 aufgrund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besuchenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern zu besuchen.
Gesamtqualifikation
§ 17 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten in der Qualifikationsphase müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,a) die vier Kurse in Deutsch,b) die vier Kurse in Mathematik,c) mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt,d) mindestens vier Kurse in einer Naturwissenschaft,e) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,f) die vier Kurse in Geschichte,g) die belegungspflichtigen Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.Unter den angerechneten Kursen müssen sich entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse befinden, worüber die Schülerinnen und Schüler, die Kurse in jeweils mindestens zwei Fremdsprachen und Naturwissenschaften belegt haben, spätestens am nächsten auf die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr folgenden Schultag zu entscheiden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, zu entscheiden, sowie darüber, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll.(1a) In den Fällen des § 13 Absatz 1a findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich zwei Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache angerechnet werden müssen.(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet §§ 24 und 26 Absatz 7 wie folgt zu ermitteln:1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert, ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 2).Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Fächer der Abiturprüfung
§ 21 Fächer der Abiturprüfung(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch den Prüfling zu wählen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 10 Absatz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 3 bleiben unberührt,3. die Anzahl von 40 im Block I anzurechnenden Kursen darf durch die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nicht überschritten werden,4. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach dieser Verordnung vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,5. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden,6. bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht,7. liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 vor, kann auch eine spät beginnende Fremdsprache, Literatur und Theater, der Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache oder Informatik sowie in den Fällen des § 13 Absatz 1a die neu begonnene zweite Fremdsprache jeweils eines der mündlichen Prüfungsfächer sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus, soweit nicht das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) besucht worden ist.(3) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. Bei einer Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung bestimmt die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdsprachen bleiben unberührt.(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase landeseinheitlich gestellt.(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten.(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft einer anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule mit gymnasialer Oberstufe korrigiert und nach § 6 Absatz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, muss eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abweichungen von zwei Punkten der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde.(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
§ 24 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.(2) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl dreifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert 15 Minuten pro Prüfling. Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.(3) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gelten die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung entsprechend. Die beiden Prüfungen müssen jeweils vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 26 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die Prüflinge werden in den beiden gewählten mündlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft. Sie können in den schriftlichen Prüfungsfächern auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nicht bereits nach Satz 2 eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die Prüflinge in schriftlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft, insbesondere zur Vermeidung der Bewertung einzelner Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten, wenn sie diese Fächer spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Benennt der Prüfling Fächer der schriftlichen Prüfung, die mit 0 Punkten bewertet worden sind, nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 und steht damit bereits fest, dass die Mindestqualifikation wegen § 27 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr erreicht werden kann, findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 hat der Prüfling zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.(3) Die Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde werden als mündliche Prüfungsfächer nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft.(4) Für die mündliche Prüfung werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird.(5) Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling.(6) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling die Prüfungsaufgaben und deren Lösung in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch zu weiteren Themen der Bildungs- und Lehrpläne geprüft werden. Im Prüfungsgespräch kann die Einordnung der Aufgabenstellung in größere fachliche Zusammenhänge verlangt werden. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein.(7) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 Absatz 1 auf Vorschlag des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses fest und teilt es dem Prüfling mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des leitenden Mitglieds für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist.(9) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.
Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen Hochschulreife ...
§ 28a Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen Hochschulreife an Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac)(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze kann an Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac) neben der allgemeinen Hochschulreife gleichzeitig die französische Hochschulzugangsberechtigung erworben werden. Auf Schülerinnen und Schüler, die diese Abteilung nicht besuchen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.(2) Für die Belegungspflichten gelten die Besonderheiten, dass entweder1. Französisch und das bilinguale Fach Geschichte auf Französisch als Leistungsfächer oder2. Französisch als Leistungsfach und das Fach Geschichte auf Französisch als dreistündiges bilinguales Basisfachund jeweils die bilingualen Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch zu belegen sind. Im Falle des Satz 1 Nummer 1 ist als drittes Leistungsfach eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft zu wählen.(3) Für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Abiturprüfung wird für die jeweilige Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem angehören1. als vorsitzendes Mitglied eine beauftragte Person der zuständigen französischen Behörde oder dessen Stellevertreterin oder Stellvertreter,2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde und3. die Fachlehrkräfte der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer.Im Übrigen gelten die Besonderheiten, dass1. bei der schriftlichen Prüfung in Französischa) die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl nach Beratung im Prüfungsausschuss durch das vorsitzende Mitglied in das französische Notensystem überführt wird; eine geringfügige Korrektur des Ergebnisses für die Wertung bei der französischen Hochschulzugangsberechtigung ist zulässig; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Note in Absprache mit dem Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers fest;b) der mündliche Prüfungsteil, der als Einzelprüfung durchgeführt wird, 30 Minuten pro Prüfling dauert und hierbeiaa) 15 Minuten auf die Kommunikationsprüfung entfallen, die sich aus einem monologischen Sprechen und einem dialogischen Sprechen mit der Fachlehrkraft zusammensetzt, deren zeitlichen Anteile im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln stehen,bb) in den weiteren 15 Minuten das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses prüft undcc) das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ohne Bindung an die Ergebnisse der Kommunikationsprüfung die Note für die französische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage des gesamten mündlichen Prüfungsteils nach Beratung des Prüfungsausschusses bestimmt; 2. bei der schriftlichen Prüfung im bilingualen Fach Geschichte auf Französisch die Note durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in das französische Notensystem überführt wird und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note in Absprache mit dem Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers festlegt; die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung bleibt unberührt;3. im Falle des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Fach Geschichte an einer zusätzlichen schriftlichen Prüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung, deren Bearbeitungszeit 210 Minuten beträgt und vom Kultusministerium gestellt wird, teilzunehmen ist, wobeia) die in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 5 ermittelte Note durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in das französische Notensystem überführt wird und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note in Absprache mit der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers festlegt; undb) das Ergebnis ausschließlich für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung von Bedeutung ist; die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung im Fach Geschichte auf Französisch als dreistündiges bilinguales Basisfach bleibt unberührt; die §§ 29 und 30 finden auf die zusätzliche mündliche Prüfung entsprechende Anwendung;4. die Prüfungssprache in dem bilingualen Fach Geschichte auf Französisch ausschließlich die französische Sprache ist;5. der Prüfling die Prüfungssprache Deutsch oder Französisch für eine mündliche Prüfung gemäß § 26 Absatz 3 in den bilingualen Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch wählt;6. die Beratungen durch den Prüfungsausschuss, die Überführung von Ergebnissen in das französische Notensystem und die endgültige Notenfestlegung zu protokollieren sind; sonstige Protokollierungspflichten nach dieser Verordnung bleiben unberührt.(4) Für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung sind neben der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife jeweils die in das französische Notensystem überführten Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils des schriftlichen Abiturs in Französisch, des schriftlichen Abiturs oder der zusätzlichen schriftlichen Prüfung im bilingualen Fach Geschichte auf Französisch sowie die Noten in den bilingualen Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch jeweils im zuletzt besuchten Kurshalbjahr zu je gleichen Teilen maßgeblich.(5) Für die Verleihung besonderer Auszeichnungen sind über die Ergebnisse im Sinne des Absatz 4 hinaus das jeweils in das französische Notensystem überführte Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch oder Mathematik, wobei die höhere Note zählt, und das Ergebnis eines weiteren Abiturprüfungsfachs maßgeblich.
Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung an ...
§ 28b Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung an Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat)(1) An Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat) kann eine allgemeine Hochschulreife zuerkannt werden, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Italienischen Republik berechtigt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung mit den Besonderheiten der folgenden Absätze. Auf Schülerinnen und Schüler, die die Abteilung nicht besuchen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.(2) Für die Belegungspflichten gelten die Besonderheiten, dass1. Italienisch als Leistungsfach,2. das Fach Geschichte auf Italienisch als dreistündiges bilinguales Basisfach und3. das Fach Geographie auf Italienisch als einstündiges bilinguales Basisfachzu belegen sind. Das Fach Geschichte gemäß Satz 1 Nummer 2 baut auf dem zweistündigen Basisfach Geschichte auf und umfasst eine zusätzliche Stunde in italienischer Sprache.(3) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung gelten die Besonderheiten, dass1. der Seminarkurs auch bilingual auf Italienisch abgehalten werden kann und dabei eine auf Italien bezogene gesellschaftswissenschaftliche Themenstellung umfassen muss; Kolloquium und Dokumentation erfolgen in italienischer Sprache;2. das Fach Italienisch schriftliches Prüfungsfach ist, das auch mündlich geprüft wird; § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 findet Anwendung;3. das Fach Geschichte auf Italienisch als mündliches Prüfungsfach zu wählen ist, wenn nicht der Seminarkurs gemäß Nummer 1 statt der Anrechnung im Block I der Gesamtqualifikation das mündliche Prüfungsfach Geschichte auf Italienisch ersetzt;4. bei einer mündlichen Prüfung in den Fächern Geographie auf Italienisch und Gemeinschaftskunde gemäß § 26 Absatz 3 die Prüfung im Fach Geographie in italienischer Sprache erfolgt und im Fach Gemeinschaftskunde in deutscher Sprache;5. eine von der zuständigen italienischen Behörde beauftragte Person bei der Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Leistungsfach Italienisch sowie bei der Durchführung der mündlichen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse in den Fächern Geschichte auf Italienisch und in den Fächern Geographie auf Italienisch und Gemeinschaftskunde gemäß § 26 Absatz 3 anwesend sein darf;6. Lehrkräfte, die im Dienst der Italienischen Republik stehen und die unter Absatz 2 genannten Fächer unterrichten, Mitglieder des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung Mitglieder des Fachausschusses sind und7. dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Erklärung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt wird, die die Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung bescheinigt.
Internationales Abitur Baden-Württemberg, Bilinguales Zertifikat Kursstufe
§ 28c Internationales Abitur Baden-Württemberg, Bilinguales Zertifikat Kursstufe(1) Für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur Baden-Württemberg« oder des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe« an Gymnasien mit deutsch-englischer Abteilung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.(2) Die Fächer Biologie, Geschichte und Geographie können als dreistündige bilinguale Basisfächer auf Englisch und als bilinguale Leistungsfächer auf Englisch angeboten werden (bilinguale Sachfächer). Die Belegung bilingualer Sachfächer setzt den Besuch der bilingualen deutsch-englischen Abteilung ab Klasse 5 voraus.(3) Der Seminarkurs kann auch bilingual auf Englisch abgehalten werden.(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung in einem bilingualen Sachfach werden in englischer Sprache gestellt. Dies gilt für die Prüfungssprache mündlicher Prüfungen entsprechend.(5) Die Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur Baden-Württemberg« richten sich nach Anlage 4, die für die Erlangung des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe« nach Anlage 5.
Form der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 36 Form der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier Fächer, die ausschließlich mündlich geprüft werden. Drei Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfaches, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft. Nach Wahl der oder des Schulfremden wird entweder das Fach Mathematik oder das Fach Deutsch schriftlich nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.(2) Prüfungsfächer können die Fächer des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathematik, die Fächer der Naturwissenschaften, Bildende Kunst, Musik, Wirtschaft sowie die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde sein. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Sie soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass sie in dem betreffenden Prüfungstermin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden.(3) Aus den möglichen Prüfungsfächern sind bei der Bewerbung die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung zu wählen. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:1. Fächer des ersten Prüfungsteils sinda) Mathematik,b) Deutsch,c) eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich,d) ein weiteres Fach nach Absatz 2, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann; 2. unter den Fächern des ersten und des zweiten Prüfungsteils müssen zwei Fremdsprachen des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich, eine Naturwissenschaft und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein; Wirtschaft kann ausschließlich als weiteres Fach im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d gewählt werden.
Meldung zur Prüfung
§ 37 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz hat,2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten privaten Gymnasiums die Schule liegt oder3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.(2) Der Meldung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand,4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer nach § 36 Absatz 3 einschließlich des gewählten Anforderungsniveaus für die Fächer Deutsch und Mathematik und6. eine Darlegung und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung.(3) Für Schulfremde, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasium besuchen, kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für Schulfremde, die an einem Fernlehrgang teilnehmen oder eine Ergänzungsschule besuchen, entsprechend.
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 9 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Chinesisch, Bildende Kunst und Musik,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft sowie den Fächern Religionslehre und Ethik,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit dem Fach Mathematik und den Fächern der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),4. das Fach Sport.(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geometrie, Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Literatur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen; letztere setzen einen Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus.(4) Das Kultusministerium kann weitere Fächer für den Pflicht- und Wahlbereich zulassen.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdsprachen bleiben unberührt.(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase landeseinheitlich gestellt.(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten.(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft einer anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule mit gymnasialer Oberstufe korrigiert und nach § 6 Absatz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, muss eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abweichungen von bis zu drei Punkten der Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der bei nicht ganzzahligem Mittelwert auf die volle Punktzahl aufzurunden ist, als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde.(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 42 Fortgeltung bisherigen Rechts(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 in die erste oder zweite Jahrgangsstufe eingetreten sind oder die Abiturprüfung wiederholen, gelten § 9 Absatz 2 Nummer 3, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 13 mit Ausnahme von Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 3, § 21 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 3 bis 9, § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und § 28b Absatz 3 Nummer 4 bis 7 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Gymnasium fort. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe, einzelner Schulhalbjahre der Qualifikationsphase oder der Abiturprüfung in die Jahrgangsstufe wechseln, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Einführungsphase befand. §§ 31 bis 33 bleiben unberührt.(2) Für Schulfremde, die sich bis zum 1. Oktober 2023 zur Abiturprüfung für Schulfremde melden, zur Prüfung zugelassen werden und sich nicht nach § 37 Absatz 4 von der Prüfung abgemeldet haben, gilt abweichend von § 40 Absatz 1 der § 26 Absatz 3 bis 9 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Abiturprüfung im Schuljahr 2023/2024 fort.«
Kursangebot
§ 10 Kursangebot(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen (Organisationserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifikationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 31. in den Leistungsfächern fünfstündig,2. in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen, der Naturwissenschaften sowie Naturwissenschaft und Technik dreistündig und3. in den übrigen Basisfächern zweistündig.Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt. Die Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform sind vierstündig.(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistündigen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. Kurse im Fach Wirtschaft werden nur als solche in einem Leistungsfach angeboten. Kurse im Fach Naturwissenschaft und Technik werden nur als Basisfach angeboten.(4) In den Basisfächern Geographie und Gemeinschaftskunde können in Ergänzung zu den belegpflichtigen Kursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 jeweils zwei weitere Kurse angeboten werden.(5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre
§ 11 Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schülerinnen und Schüler neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 30 weitere Kurse in den Basisfächern, wobei der Seminarkurs im Umfang von zwei Kursen berücksichtigt werden kann. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen und Arbeitsgemeinschaften regelmäßig teilzunehmen. Kurse werden jeweils für eine Jahrgangsstufe belegt;§§ 12 bis 14 bleiben unberührt.(2) Die Kurse in Religionslehre sind grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Religionszugehörigkeit zu besuchen. Liegt eine Religionszugehörigkeit nicht vor oder wird an der jeweils besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine der Religionszugehörigkeit entsprechende Religionslehre angeboten, ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.(3) Werden Kurse im Sinne von Absatz 2 Satz 1 angeboten, können im Verlauf der Qualifikationsphase höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden, soweit nicht bereits in der Einführungsphase der Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht wurde. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.(4) Soweit nach dieser Verordnung in einer Fremdsprache Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 vorausgesetzt wird, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen.
Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern
§ 13 Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:1. in Deutsch die vier Kurse,2. in Mathematik die vier Kurse,3. in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt, die vier Kurse,4. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,5. in Geschichte die vier Kurse,6. in Geographie und Gemeinschaftskunde die jeweils zwei belegpflichtigen Kurse,7. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,8. in mindestens einer der Naturwissenschaften die vier Kurse,9. in Sport die vier Kurse;darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse. Anstelle der Belegung von vier Kursen in einer zweiten Naturwissenschaft können nach Maßgabe von Absatz 6 auch vier Kurse in Naturwissenschaft und Technik belegt werden.(1a) Wer in der Einführungsphase am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform den Unterricht in der zweiten Fremdsprache neu begonnen hat, hat vier Kurse in der zweiten Fremdsprache zu belegen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.(2) Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in den Basisfächern Geographie und Gemeinschaftskunde von den belegpflichtigen Kursen jeweils nur der erste unterrichtete Kurs zu belegen.(3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Digitale mathematische Werkzeuge, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifikationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich.(4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen.(5) Wer die Belegungspflicht nach Absatz 1 aufgrund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besuchenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern zu besuchen.(6) Die Belegung von Kursen in Naturwissenschaft und Technik setzt Unterricht im Profilfach Naturwissenschaft und Technik spätestens ab Klasse 8 voraus.
Gesamtqualifikation
§ 17 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten in der Qualifikationsphase müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,a) die vier Kurse in Deutsch,b) die vier Kurse in Mathematik,c) mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt,d) mindestens vier Kurse in einer Naturwissenschaft,e) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,f) die vier Kurse in Geschichte,g) die belegungspflichtigen Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.Unter den angerechneten Kursen müssen sich entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse befinden, wobei die zweite Naturwissenschaft auch durch vier Kurse in Naturwissenschaft und Technik ersetzt werden kann; über die anzurechnenden Kurse haben die Schülerinnen und Schüler spätestens am nächsten auf die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr folgenden Schultag zu entscheiden.(1a) In den Fällen des § 13 Absatz 1a findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich zwei Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache angerechnet werden müssen.(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet §§ 24 und 26 Absatz 6 wie folgt zu ermitteln:1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert, ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 2).Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 20 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretend vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter,3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Prüflinge) in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Personen oder von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.Das vorsitzende Mitglied muss beide Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen; in beiden Fällen muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe vorliegen.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.(3) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören die nachfolgenden Personen an, die in dem jeweiligen Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen oder das Fach in der Oberstufe unterrichtet haben sollen:1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft, welche den Prüfling im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder in den Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde jeweils zuletzt unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach prüfendes Mitglied nach Satz 2 Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nummer 3. Ist ein prüfendes Mitglied verhindert, wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach in der Qualifikationsphase unterrichtende Lehrkraft als Ersatz bestellt.(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die leitenden Mitglieder der Fachausschüsse sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Referendarinnen und Referendare als Zuhörerschaft bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern das Einverständnis des Prüflings vorliegt.
Fächer der Abiturprüfung
§ 21 Fächer der Abiturprüfung(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch den Prüfling zu wählen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt und werden die Basisfächer Geographie oder Gemeinschaftskunde als mündliches Prüfungsfach gewählt, sind abweichend davon im jeweiligen Basisfach nur der belegpflichtige Kurs nach § 13 Absatz 2 Satz 3 und die beiden Kurse nach § 10 Absatz 4 zu besuchen,3. die Anzahl von 40 im Block I anzurechnenden Kursen darf durch die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nicht überschritten werden,4. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach dieser Verordnung vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,5. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden,6. bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht,7. liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 vor, kann auch eine spät beginnende Fremdsprache, Literatur und Theater, der Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache oder Informatik sowie in den Fällen des § 13 Absatz 1a die neu begonnene zweite Fremdsprache jeweils eines der mündlichen Prüfungsfächer sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus, soweit nicht das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) besucht worden ist.(3) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. Bei einer Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung bestimmt die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdsprachen bleiben unberührt.(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase landeseinheitlich gestellt.(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten.(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft einer anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule mit gymnasialer Oberstufe korrigiert und nach § 6 Absatz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, muss eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abweichungen von bis zu drei Punkten der Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der bei nicht ganzzahligem Mittelwert auf die volle Punktzahl aufzurunden ist, als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde.(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa vier Kalendertage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
§ 24 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.(2) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl dreifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten pro Prüfling. Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.(3) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gelten die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung entsprechend. Die beiden Prüfungen müssen jeweils vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 26 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die Prüflinge werden in den beiden gewählten mündlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft. Sie können in den schriftlichen Prüfungsfächern auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nicht bereits nach Satz 2 eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die Prüflinge in schriftlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft, insbesondere zur Vermeidung der Bewertung einzelner Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten, wenn sie diese Fächer spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Benennt der Prüfling Fächer der schriftlichen Prüfung, die mit 0 Punkten bewertet worden sind, nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 und steht damit bereits fest, dass die Mindestqualifikation wegen § 27 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr erreicht werden kann, findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 hat der Prüfling zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.(2a) Wird eine mündliche Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 mit 0 Punkten abgeschlossen, findet in dem jeweiligen Fach eine mündliche Zusatzprüfung statt. Die in der mündlichen Zusatzprüfung erreichte Punktzahl ist abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 zunächst durch zwei zu teilen und danach das ungerundete Ergebnis vierfach zu werten. Für die Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung finden die Absätze 3 bis 8 entsprechende Anwendung.(3) Für die mündliche Prüfung werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird.(4) Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling.(5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling die Prüfungsaufgaben und deren Lösung in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch zu weiteren Themen der Bildungs- und Lehrpläne geprüft werden. Im Prüfungsgespräch kann die Einordnung der Aufgabenstellung in größere fachliche Zusammenhänge verlangt werden. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein.(6) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 Absatz 1 auf Vorschlag des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses fest und teilt es dem Prüfling mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des leitenden Mitglieds für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist.(8) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.
Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen Hochschulreife ...
§ 28a Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen Hochschulreife an Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac)(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze kann an Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac) neben der allgemeinen Hochschulreife gleichzeitig die französische Hochschulzugangsberechtigung erworben werden. Auf Schülerinnen und Schüler, die diese Abteilung nicht besuchen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.(2) Für die Belegungspflichten gelten die Besonderheiten, dass entweder1. Französisch und das bilinguale Fach Geschichte auf Französisch als Leistungsfächer oder2. Französisch als Leistungsfach und das Fach Geschichte auf Französisch als dreistündiges bilinguales Basisfachund jeweils die zwei belegpflichtigen Kurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in den bilingualen Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch zu belegen sind. Im Falle des Satz 1 Nummer 1 ist als drittes Leistungsfach eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft zu wählen.(3) Für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Abiturprüfung wird für die jeweilige Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem angehören1. als vorsitzendes Mitglied eine beauftragte Person der zuständigen französischen Behörde oder dessen Stellevertreterin oder Stellvertreter,2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde und3. die Fachlehrkräfte der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer.Im Übrigen gelten die Besonderheiten, dass1. bei der schriftlichen Prüfung in Französischa) die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl nach Beratung im Prüfungsausschuss durch das vorsitzende Mitglied in das französische Notensystem überführt wird; eine Korrektur des Ergebnisses für die Wertung bei der französischen Hochschulzugangsberechtigung ist zulässig; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Note in Absprache mit dem Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers fest;b) der mündliche Prüfungsteil, der als Einzelprüfung durchgeführt wird, 30 Minuten pro Prüfling dauert und hierbeiaa) 15 Minuten auf die Kommunikationsprüfung entfallen, die sich aus einem monologischen Sprechen und einem dialogischen Sprechen mit der Fachlehrkraft zusammensetzt, deren zeitlichen Anteile im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln stehen,bb) in den weiteren 15 Minuten das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses prüft undcc) das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ohne Bindung an die Ergebnisse der Kommunikationsprüfung die Note für die französische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage des gesamten mündlichen Prüfungsteils nach Beratung des Prüfungsausschusses bestimmt; 2. bei der schriftlichen Prüfung im bilingualen Fach Geschichte auf Französisch die Note durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in das französische Notensystem überführt wird und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note in Absprache mit der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers festlegt; die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung bleibt unberührt;3. im Falle des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Fach Geschichte an einer zusätzlichen schriftlichen Prüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung, deren Bearbeitungszeit 210 Minuten beträgt und vom Kultusministerium gestellt wird, teilzunehmen ist, wobeia) die in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 5 ermittelte Note durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in das französische Notensystem überführt wird und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note in Absprache mit der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers festlegt; undb) das Ergebnis ausschließlich für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung von Bedeutung ist; die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung im Fach Geschichte auf Französisch als dreistündiges bilinguales Basisfach bleibt unberührt; die §§ 29 und 30 finden auf die zusätzliche mündliche Prüfung entsprechende Anwendung;4. die Prüfungssprache in dem bilingualen Fach Geschichte auf Französisch ausschließlich die französische Sprache ist;5. der Prüfling in den bilingualen Fächern Geographie auf Französisch und Gemeinschaftskunde auf Französisch die Prüfungssprache Deutsch oder Französisch für eine mündliche Prüfung wählt;6. die Beratungen durch den Prüfungsausschuss, die Überführung von Ergebnissen in das französische Notensystem und die endgültige Notenfestlegung zu protokollieren sind; sonstige Protokollierungspflichten nach dieser Verordnung bleiben unberührt.(4) Für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung sind neben der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife jeweils die in das französische Notensystem überführten Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils des schriftlichen Abiturs in Französisch, des schriftlichen Abiturs oder der zusätzlichen schriftlichen Prüfung im bilingualen Fach Geschichte auf Französisch sowie die Noten in den bilingualen Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch jeweils im zuletzt besuchten Kurshalbjahr zu je gleichen Teilen maßgeblich.(5) Für die Verleihung besonderer Auszeichnungen sind über die Ergebnisse im Sinne des Absatz 4 hinaus das jeweils in das französische Notensystem überführte Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch oder Mathematik, wobei die höhere Note zählt, und das Ergebnis eines weiteren Abiturprüfungsfachs maßgeblich.
Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung an ...
§ 28b Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung an Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat)(1) An Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat) kann eine allgemeine Hochschulreife zuerkannt werden, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Italienischen Republik berechtigt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung mit den Besonderheiten der folgenden Absätze. Auf Schülerinnen und Schüler, die die Abteilung nicht besuchen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.(2) Für die Belegungspflichten gelten die Besonderheiten, dass1. Italienisch als Leistungsfach,2. das Fach Geschichte auf Italienisch als dreistündiges bilinguales Basisfach und3. das Fach Geographie auf Italienisch als einstündiges bilinguales Basisfachzu belegen sind. Das Fach Geschichte gemäß Satz 1 Nummer 2 baut auf dem zweistündigen Basisfach Geschichte auf und umfasst eine zusätzliche Stunde in italienischer Sprache.(3) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung gelten die Besonderheiten, dass1. der Seminarkurs auch bilingual auf Italienisch abgehalten werden kann und dabei eine auf Italien bezogene gesellschaftswissenschaftliche Themenstellung umfassen muss; Kolloquium und Dokumentation erfolgen in italienischer Sprache;2. das Fach Italienisch schriftliches Prüfungsfach ist, das auch mündlich geprüft wird; § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 findet Anwendung;3. das Fach Geschichte auf Italienisch als mündliches Prüfungsfach zu wählen ist, wenn nicht der Seminarkurs gemäß Nummer 1 statt der Anrechnung im Block I der Gesamtqualifikation das mündliche Prüfungsfach Geschichte auf Italienisch ersetzt;4. eine von der zuständigen italienischen Behörde beauftragte Person bei der Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Leistungsfach Italienisch sowie bei der Durchführung der mündlichen Prüfungen und Beratungen des Fachausschusses im Fach Geschichte auf Italienisch anwesend sein darf;5. Lehrkräfte, die im Dienst der Italienischen Republik stehen und die unter Absatz 2 genannten Fächer unterrichten, Mitglieder des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung Mitglieder des Fachausschusses sind und6. dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Erklärung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt wird, die die Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung bescheinigt.
Internationales Abitur Baden-Württemberg, Bilinguales Zertifikat Kursstufe
§ 28c Internationales Abitur Baden-Württemberg, Bilinguales Zertifikat Kursstufe(1) Für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur Baden-Württemberg« oder des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe« an Gymnasien mit deutsch-englischer Abteilung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.(2) Die Fächer Biologie, Geschichte und Geographie können als dreistündige bilinguale Basisfächer auf Englisch und als bilinguale Leistungsfächer auf Englisch angeboten werden (bilinguale Sachfächer). Die Belegung bilingualer Sachfächer setzt den Besuch der bilingualen deutsch-englischen Abteilung ab Klasse 5 voraus.(3) Der Seminarkurs kann auch bilingual auf Englisch abgehalten werden.(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung in einem bilingualen Sachfach werden in englischer Sprache gestellt.(5) Die Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur Baden-Württemberg« richten sich nach Anlage 4, die für die Erlangung des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe« nach Anlage 5.
Kurswahl bei Wiederholung
§ 32 Kurswahl bei Wiederholung(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebots der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Wahl der belegungspflichtigen Kurse in den Basis- und Leistungsfächern gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen.(2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums; wird bei der Wiederholung bestimmter Schulhalbjahre der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fließen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote ein.(3) Wer Kurse, die zum Erreichen der Mindestqualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. In den Fächern Bildende Kunst, Musik, Sport sowie Literatur und Theater ist zusätzlich eine fachpraktische Leistungsfeststellung zu erbringen, sofern im Rahmen der Abiturprüfung fachpraktische Teile verbindlich vorgesehen sind; in diesem Fall sind die schriftlichen und mündlichen Leistungen jeweils einfach und die fachpraktischen Leistungen zweifach zu werten. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleitung beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die die Schülerin oder den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät.(4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.
Entlassung
§ 33 EntlassungDas Gymnasium muss endgültig verlassen, bei wem am Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres bereits feststeht, dass eine Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfolgen könnte und die erste Jahrgangsstufe nicht wiederholt werden kann, oder wem zweimal die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt worden ist.
Form der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 36 Form der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier Fächer, die ausschließlich mündlich geprüft werden. Drei Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfaches, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft. Nach Wahl der oder des Schulfremden wird entweder das Fach Mathematik oder das Fach Deutsch schriftlich nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.(2) Prüfungsfächer können die Fächer des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathematik, die Fächer der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie), Bildende Kunst, Musik, Wirtschaft sowie die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde sein. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Sie soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass sie in dem betreffenden Prüfungstermin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden.(3) Aus den möglichen Prüfungsfächern sind bei der Bewerbung die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung zu wählen. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:1. Fächer des ersten Prüfungsteils sinda) Mathematik,b) Deutsch,c) eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich,d) ein weiteres Fach nach Absatz 2, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann; 2. unter den Fächern des ersten und des zweiten Prüfungsteils müssen zwei Fremdsprachen des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich, eine Naturwissenschaft und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein; Wirtschaft kann ausschließlich als weiteres Fach im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d gewählt werden.
Meldung zur Prüfung
§ 37 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz hat,2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten privaten Gymnasiums die Schule liegt oder3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.(2) Der Meldung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand,4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer nach § 36 Absatz 3 einschließlich des gewählten Anforderungsniveaus für die Fächer Deutsch und Mathematik und6. eine Darlegung und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung.(3) Für Schulfremde, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasium besuchen, kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für Schulfremde, die an einem Fernlehrgang teilnehmen oder eine Ergänzungsschule besuchen, entsprechend.(4) Die Abmeldung von der Abiturprüfung für Schulfremde kann bis spätestens 1. Februar schriftlich gegenüber der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde erklärt werden. Die Prüfung gilt bei fristgerechter Abmeldung als nicht unternommen. Für eine Teilnahme an der Schulfremdenprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ist eine erneute Anmeldung erforderlich.
Durchführung der Prüfung
§ 40 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfung der zugelassenen Schulfremden gelten im Übrigen §§ 20, 23, 24 Absatz 1 und 3, §§ 25, 26 Absatz 2a bis 8, §§ 29 und 30 entsprechend mit folgender Maßgabe:1. am zweiten Teil darf nur teilnehmen, wer den ersten Teil bestanden hat,2. § 20 Absatz 1 Satz 3 findet auch auf sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung,3. § 20 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen,4. Fachlehrkräfte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und sind die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 23 Absatz 5 Satz 1 die von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist,5. bei Schulfremden, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasium besuchen, kann die obere Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde,6. bei der Prüfung einer Fremdsprache im ersten Prüfungsteil wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung der ordentlichen Abiturprüfung geltenden zentralen Maßstäben durchgeführt; die Zusammensetzung des Fachausschusses nach § 20 bleibt unberührt.(2) Die Schulfremden haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 41 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen darf. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.(2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt für diejenigen Schulfremden, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamtergebnis sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle fest und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu.(4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt:1. der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern, erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach in üblicher Weise gerundet,2. der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten und mindestens zwei Fächer mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet, sowie insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert.(5) § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Abiturprüfung einmal wiederholen. § 38 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 9 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Chinesisch, Bildende Kunst und Musik,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft sowie den Fächern Religionslehre und Ethik,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit dem Fach Mathematik und den Fächern der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) sowie dem Fach Naturwissenschaft und Technik (NwT),4. das Fach Sport.(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geometrie, Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache, Geologie, Informatik, Digitale mathematische Werkzeuge (DmW), Literatur, Literatur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen; letztere setzen einen Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus.(4) Das Kultusministerium kann weitere Fächer für den Pflicht- und Wahlbereich zulassen.
Gliederung der gymnasialen Oberstufe
§ 2 Gliederung der gymnasialen Oberstufe(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst gemäß § 8 Absatz 5 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg im achtjährigen Bildungsgang die Klasse 10 und im neunjährigen Bildungsgang die Klasse 11 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 1 und 2. Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifikationsphase.(2) In der Einführungsphase, der bei dem Übergang in die Qualifikationsphase eine Überleitungsfunktion zukommt, finden die allgemeinen Regelungen für Schülerinnen und Schüler des allgemein bildenden Gymnasiums Anwendung; für die Qualifikationsphase, in der auf die Abiturprüfung vorbereitet wird, gilt dies vorbehaltlich der Regelungen dieser Verordnung.(3) Bei den Gymnasien in Aufbauform bilden die Klasse 11 die Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 1 und 2 die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
Ermittlung des Ergebnisses im Block I der Gesamtqualifikation
Anlage 1 (zu § 17 Absatz 1)Ermittlung des Ergebnisses im Block I der GesamtqualifikationIm Block I werden 40 Kurse zur Anrechnung gebracht. Die Zahl 40 ist aufgrund der Doppelgewichtung der Kurse in zwei Leistungsfächern als Faktor zu benutzen. Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I:E I = (P : S) x 40Dabei sind: E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I P = Summe der Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Kurshalbjahren S = Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)Es wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet.
Tabelle zur Ermittlung des Ergebnisses im Block II der Gesamtqualifikation bei ...
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 4)Tabelle zur Ermittlung des Ergebnisses im Block II der Gesamtqualifikation bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 5 2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 + 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 - 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 4 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 + 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 - 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 3 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 + 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 - 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 + 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 - 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59 + 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 Punkte auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte).Dabei sind: P = vierfach gewertetes Prüfungsergebnis s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 3 (zu §§ 28 Absatz 1, 41 Absatz 3)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamt- punktzahl Gesamtnote Gesamt- punktzahl Gesamtnote 900 - 823 1,0 552 - 535 2,6 822 - 805 1,1 534 - 517 2,7 804 - 787 1,2 516 - 499 2,8 786 - 769 1,3 498 - 481 2,9 768 - 751 1,4 480 - 463 3,0 750 - 733 1,5 462 - 445 3,1 732 - 715 1,6 444 - 427 3,2 714 - 697 1,7 426 - 409 3,3 696 - 679 1,8 408 - 391 3,4 678 - 661 1,9 390 - 373 3,5 660 - 643 2,0 372 - 355 3,6 642 - 625 2,1 354 - 337 3,7 624 - 607 2,2 336 - 319 3,8 606 - 589 2,3 318 - 301 3,9 588 - 571 2,4 300 4,0 570 - 553 2,5
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Gymnasien der Normalform und die Gymnasien in Aufbauform.
Kursangebot
§ 10 Kursangebot(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen (Organisationserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifikationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 21. in den Leistungsfächern fünfstündig,2. in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und3. in den übrigen Basisfächern zweistündig.Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt.(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistündigen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden.(4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht.(5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre
§ 11 Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schülerinnen und Schüler neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 30 weitere Kurse in den Basisfächern. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen und Arbeitsgemeinschaften regelmäßig teilzunehmen.(2) Die Kurse in Religionslehre sind grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Religionszugehörigkeit zu besuchen. Liegt eine Religionszugehörigkeit nicht vor oder wird an der jeweils besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine der Religionszugehörigkeit entsprechende Religionslehre angeboten, ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.(3) Werden Kurse im Sinne von Absatz 2 Satz 1 angeboten, können im Verlauf der Qualifikationsphase höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden, soweit nicht bereits in der Einführungsphase der Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht wurde. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.(4) Soweit nach dieser Verordnung in einer Fremdsprache Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 vorausgesetzt wird, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen.
Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern
§ 12 Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt1. im Rahmen des schulischen Angebots und2. unter der Maßgabe, dassa) zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,b) als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pflichtbereich zu wählen ist undc) bei der Abiturprüfung die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.(3) In den Leistungsfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinanderfolgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Qualifikationsphase ist nicht zulässig; § 14 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Kurse in der Fremdsprache setzen hierbei jeweils Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 voraus. Ein Kurs in Religionslehre oder Ethik kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im jeweiligen Fach im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde. Wer vom Sportunterricht im Zeitpunkt der Kurswahl auch lediglich in einzelnen Inhaltsbereichen aufgrund ärztlichen Zeugnisses dauerhaft befreit ist, kann einen Kurs in diesem Fach nicht als Leistungsfach wählen.
Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern
§ 13 Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:1. in Deutsch die vier Kurse,2. in Mathematik die vier Kurse,3. in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt, die vier Kurse,4. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,5. in Geschichte die vier Kurse,6. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 die insgesamt vier Kurse,7. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,8. in mindestens einer der Naturwissenschaften die vier Kurse,9. in Sport die vier Kurse;darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse.(2) Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß § 10 Absatz 4 im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.(3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifikationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich.(4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen.(5) Wer die Belegungspflicht nach Absatz 1 aufgrund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besuchenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in den anderen Basisfächern nach Absatz 1 zu besuchen.
Kurswahl
§ 14 Kurswahl(1) Vor Eintritt in die Qualifikationsphase ist eine vollständige und korrekte Kurswahl vorzulegen. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung möglich. Der Zeitpunkt für Beginn und Abschluss der Wahl wird durch die Schulleitung festgesetzt. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als acht Wochen vor Ende des Unterrichts in der Einführungsphase liegen. Die vier Kurse im Basisfach Sport, die nach den von der Schule festgelegten Unterrichtsangeboten durchgeführt werden, sind vor Eintritt in die Qualifikationsphase zu wählen.(2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach und die Art des Kurses. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.(3) Aufgrund der Wahl weist die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zustande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb einer von der Schulleitung bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl zu treffen.(4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung der Schulleitung zulässig, wenn dies aus pädagogischen und organisatorischen Gründen möglich ist.
Besondere Lernleistung
§ 15 Besondere Lernleistung(1) Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich. Die besondere Lernleistung besteht als Seminarkurs aus1. der regelmäßigen Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung,2. eine pro Schülerin und Schüler 20 bis höchstens 25 Minuten umfassende mündliche Darstellung und Erläuterung der Ergebnisse einer begleitend erbrachten Arbeit, wobei auch Fragen zu der Arbeit im Umfang von bis zu 10 weiteren Minuten zu beantworten sind (Kolloquium) und3. einer schriftlichen Dokumentation.Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine den Anforderungen der Oberstufe und der Abiturprüfung genügende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb, einem Schülerstudium sowie einem Praktikum oder aus einem gesellschaftlichen Engagement in Gremien eingebracht werden, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Beiträge zu Gruppenarbeiten können als besondere Lernleistung nur dann berücksichtigt werden, wenn Einzelleistungen zugeordnet und bewertet werden können.(2) Für das Kolloquium bildet die Schulleitung einen Fachausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine an der besonderen Lernleistung vorher nicht beteiligte Lehrkraft als Leiterin oder Leiter und die an der besonderen Lernleistung beteiligten Lehrkräfte angehören. Die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung finden entsprechende Anwendung. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 30; auf die Dokumentation findet § 8 Absatz 6 der Notenbildungsverordnung entsprechende Anwendung.(3) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse des Seminarkurses zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Dies gilt in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend.(4) Die in der besonderen Lernleistung erreichten Bewertungen werden in das Zeugnis des Schulhalbjahres aufgenommen, in dem die besondere Lernleistung abgeschlossen wird.(5) Die Leistungen im Rahmen der besonderen Lernleistung werden entsprechend ihrem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zugeordnet. Die Zuordnung setzt voraus, dass eine hierfür qualifizierte Fachlehrkraft beteiligt war.(6) § 14 Absatz 4 findet auf die besondere Lernleistung als Seminarkurs entsprechende Anwendung.
Allgemeines
§ 16 AllgemeinesDie Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.
Gesamtqualifikation
§ 17 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten in der Qualifikationsphase müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,a) die vier Kurse in Deutsch,b) die vier Kurse in Mathematik,c) mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt,d) mindestens vier Kurse in einer Naturwissenschaft,e) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,f) die vier Kurse in Geschichte,g) die vier Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde gemäß § 10 Absatz 4, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.Unter den angerechneten Kursen müssen sich entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse befinden, worüber die Schülerinnen und Schüler, die Kurse in jeweils mindestens zwei Fremdsprachen und Naturwissenschaften belegt haben, spätestens am nächsten auf die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr folgenden Schultag zu entscheiden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, zu entscheiden, sowie darüber, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll.(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet § 24 und 26 Absatz 7 wie folgt zu ermitteln:1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert, ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 2).Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Teile der Abiturprüfung
§ 18 Teile der AbiturprüfungDie Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport werden die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfungen durch fachpraktische Prüfungen, in den modernen Fremdsprachen die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikationsprüfungen ergänzt.
Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 19 Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten Gymnasien abgehalten.(2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt; die Regelungen dieser Verordnung zur Durchführung einer Nachprüfung in Einzelfällen bleiben unberührt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde und die der Kommunikationsprüfung von der Schulleitung festgesetzt.(3) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der praktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung). Die Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung impliziert die Entscheidung über eines der beiden mündlichen Prüfungsfächer nach § 21 Absatz 3.
Gliederung der gymnasialen Oberstufe
§ 2 Gliederung der gymnasialen Oberstufe(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst gemäß § 8 Absatz 5 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifikationsphase.(2) In der Einführungsphase, der bei dem Übergang in die Qualifikationsphase eine Überleitungsfunktion zukommt, finden die allgemeinen Regelungen für Schülerinnen und Schüler des allgemein bildenden Gymnasiums Anwendung; für die Qualifikationsphase, in der auf die Abiturprüfung vorbereitet wird, gilt dies vorbehaltlich der Regelungen dieser Verordnung.(3) Bei den Gymnasien in Aufbauform bilden die Klasse 11 die Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13 die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 20 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretend vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter,3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Prüflinge) in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.Das vorsitzende Mitglied muss beide Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen; in beiden Fällen muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe vorliegen.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.(3) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören die nachfolgenden Personen an, die in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben sollen:1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft, welche den Prüfling im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder im Fach Geographie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach prüfendes Mitglied nach Satz 2 Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nummer 3. Ist ein prüfendes Mitglied verhindert, wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach in der Qualifikationsphase unterrichtende Lehrkraft als Ersatz bestellt.(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die leitenden Mitglieder der Fachausschüsse sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Referendarinnen und Referendare als Zuhörerschaft bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern das Einverständnis des Prüflings vorliegt.
Fächer der Abiturprüfung
§ 21 Fächer der Abiturprüfung(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch den Prüfling zu wählen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 10 Absatz 4 bleibt unberührt,3. die Anzahl von 40 im Block I anzurechnenden Kursen darf durch die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nicht überschritten werden,4. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach dieser Verordnung vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,5. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden,6. bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht,7. liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 vor, kann auch eine spät beginnende Fremdsprache, Literatur und Theater, der Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache oder Informatik jeweils eines der mündlichen Prüfungsfächer sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus, soweit nicht das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) besucht worden ist.(3) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. Bei einer Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung bestimmt die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 22 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können:1. Besuch der belegungspflichtigen Kurse in den Leistungs- und Basisfächern, wobei kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf,2. Einhaltung der Regelungen nach § 11 Absatz 1,3. Einhaltung der für die Anrechnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 und für die Prüfungsfächer nach § 21 geltenden Regelungen,4. Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifikation.(3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung nach Abschluss der Wahl der mündlichen Prüfungsfächer. Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(4) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdsprachen bleiben unberührt.(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase landeseinheitlich gestellt.(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten.(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft einer anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule mit gymnasialer Oberstufe korrigiert und nach § 6 Absatz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abweichungen von zwei Punkten der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde.(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
§ 24 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.(2) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 210 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert 15 Minuten pro Prüfling. Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.(3) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gelten die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung entsprechend. Die beiden Prüfungen müssen jeweils vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr gegeben sein,2. in Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.(3) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.(4) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung; sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 26 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die Prüflinge werden in den beiden gewählten mündlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft. Sie können in den schriftlichen Prüfungsfächern auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nicht bereits nach Satz 2 eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die Prüflinge in schriftlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft, insbesondere zur Vermeidung der Bewertung einzelner Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten, wenn sie diese Fächer spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Benennt der Prüfling Fächer der schriftlichen Prüfung, die mit 0 Punkten bewertet worden sind, nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 und steht damit bereits fest, dass die Mindestqualifikation wegen § 27 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr erreicht werden kann, findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 hat der Prüfling zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.(3) Die Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde werden als mündliche Prüfungsfächer nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft.(4) Für die mündliche Prüfung werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird.(5) Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling; wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und durch die Themenstellung sicher zu stellen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach.(6) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein; sie bezieht sich über das Prüfungsthema oder die Aufgabenstellung hinaus auch auf weitere Themen der Bildungs- und Lehrpläne.(7) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 Absatz 1 auf Vorschlag des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses fest und teilt es dem Prüfling mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit den Stimmen des leitenden Mitglieds für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist.(9) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 27 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat.(2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn1. in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte,2. in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schriftliche Prüfungsfächer, jeweils mindestens 20 Punkte und3. in keinem der Prüfungsfächer weniger als vier Punktebei jeweils vierfacher Wertung erreicht wurden.(3) Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 28 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Prüflingen, die im Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu.(2) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.(3) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten, sofern kein Antrag aus Aushändigung gestellt wurde.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 29 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife; § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wird.(3) Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist möglich. Hierbei bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.(4) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Organisation der Qualifikationsphase
§ 3 Organisation der Qualifikationsphase(1) Die Qualifikationsphase umfasst insgesamt vier Schulhalbjahre und bildet eine pädagogische Einheit. Eine Versetzung zwischen den Jahrgangsstufen findet nicht statt. Die einzelnen Fächer werden in jeweils halbjährigen Kursen als Basis- und Leistungsfächer unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich.(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und führt zur allgemeinen Studierfähigkeit. Er führt dazu in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen ein. Die Kurse in den Basisfächern sind auf eine allgemeine Orientierung im Bereich des Faches und auf die Sicherung einer breiten Grundbildung ausgerichtet; in den Leistungsfächern darüber hinaus auf die Vermittlung erweiterter und exemplarisch vertiefter Kenntnisse und Kompetenzen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 und § 27 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.(6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Voraussetzungen für die Wiederholung
§ 31 Voraussetzungen für die Wiederholung(1) Die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden.(2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wiederholen, wer nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt hat und eine entsprechende schriftliche Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr abgibt.(3) Wem die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, kann einmal wiederholen, und zwar1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfunga) das zweite und das dritte Schulhalbjahr oderb) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oderc) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs, 2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr.(4) Wer das vierte Schulhalbjahr besucht und bei der oder dem zu erwarten ist, dass zum Ende des Schulhalbjahres die im Block I der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden, kann auf Antrag mit Zustimmung der Schulleitung nach Absatz 3 Nummer 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife; § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig.(6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der gymnasialen Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.
Kurswahl bei Wiederholung
§ 32 Kurswahl bei Wiederholung(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebots der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Wahl der belegungspflichtigen Kurse in den Basis- und Leistungsfächern gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen.(2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums; wird bei der Wiederholung bestimmter Schulhalbjahre der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fließen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote ein.(3) Wer Kurse, die zum Erreichen der Mindestqualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleitung beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die die Schülerin oder den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät.(4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.
Entlassung
§ 33 EntlassungDas Gymnasium muss endgültig verlassen, bei wem am Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres bereits feststeht, dass eine Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfolgen könnte und die erste Jahrgangsstufe nicht wiederholt werden kann, oder wem zweimal die allgemeinen Hochschulreife nicht zuerkannt worden ist.
Teilnahmeberechtigte
§ 34 TeilnahmeberechtigteWer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremde) ablegen.
Termin der Prüfung
§ 35 Termin der PrüfungDie Abiturprüfung für Schulfremde findet einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien statt.
Form der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 36 Form der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier Fächer, die ausschließlich mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfaches, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.(2) Prüfungsfächer können die Fächer des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathematik, die Fächer der Naturwissenschaften, Bildende Kunst, Musik, Wirtschaft sowie die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde sein. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Sie soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass sie in dem betreffenden Prüfungstermin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden.(3) Aus den möglichen Prüfungsfächern sind bei der Bewerbung die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung zu wählen. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:1. Fächer des ersten Prüfungsteils sinda) Mathematik,b) Deutsch,c) eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich,d) ein weiteres Fach nach Absatz 2, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann; 2. unter den Fächern des ersten und des zweiten Prüfungsteils müssen zwei Fremdsprachen, eine Naturwissenschaft und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein.
Meldung zur Prüfung
§ 37 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz hat,2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten privaten Gymnasiums die Schule liegt oder3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.(2) Der Meldung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand,4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer nach § 36 Absatz 3 und6. eine Darlegung und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung.(3) Für Schulfremde, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasiums besuchen, kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für Schulfremde, die an einem Fernlehrgang teilnehmen oder eine Ergänzungsschule besuchen, entsprechend.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 38 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen,1. wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihr oder ihm bei normalem Schulbesuch möglich wäre,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer den Realschulabschluss oder einen diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat,4. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat und5. wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Bewerberin.(2) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.
Entscheidung über die Zulassung
§ 39 Entscheidung über die ZulassungDie obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.
Information und Beratung
§ 4 Information und BeratungÜber das Kurssystem in den Jahrgangsstufen findet eine Beratung durch die Schule statt. Die Beratung umfasst insbesondere1. die Arbeitsweise in den Kursen,2. die Bildungs- und Lehrpläne,3. das voraussichtliche Kursangebot der Schule,4. die verbindliche Kursbelegung und5. die grundsätzlichen Regelungen für die Abiturprüfung und für die Feststellung der Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist.Eine angemessene Information über die Hochschulen, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt sind Teil der Beratung.
Durchführung der Prüfung
§ 40 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfung der zugelassenen Schulfremden gelten im Übrigen §§ 20, 23 bis 25, 26 Absatz 3 bis 9, §§ 29 und 30 entsprechend mit folgender Maßgabe:1. am zweiten Teil darf nur teilnehmen, wer den ersten Teil bestanden hat,2. § 20 Absatz 1 Satz 3 findet auch auf sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung,3. § 20 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung; das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen,4. Fachlehrkräfte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 4 sind die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 23 Absatz 5 Satz 1 die von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist,5. bei Schulfremden, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasium besuchen, kann die obere Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde,6. bei der Prüfung einer Fremdsprache im ersten Prüfungsteil wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung der ordentlichen Abiturprüfung geltenden zentralen Maßstäben durchgeführt; die Zusammensetzung des Fachausschusses nach § 20 bleibt unberührt.(2) Die Schulfremden haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 41 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen darf. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.(2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt für diejenigen Schulfremden, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamtergebnis sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle fest und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu.(4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt:1. der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern, erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis in üblicher Weise gerundet,2. der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten und mindestens zwei Fächer mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet, sowie insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert.(5) § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Abiturprüfung einmal wiederholen. § 38 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 42 Wiederholung der AbiturprüfungFür Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes:1. der Unterricht wird in der Jahrgangsstufe nach Maßgabe dieser Verordnung wiederholt; es gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet werden,2. soweit erforderlich treffen die oberen Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind; dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung absehen und die oberen Schulaufsichtsbehörden mit der Stellung der Aufgaben beauftragen; jedes hiervon betroffene Gymnasium schlägt der oberen Schulaufsichtsbehörde mehrere Aufgaben zur Auswahl vor.
Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 43 Fortgeltung bisherigen Rechts(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in die erste Jahrgangsstufe eingetreten sind oder eintreten werden, gilt die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 322) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Gymnasium fort. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe, einzelner Schulhalbjahre der Qualifikationsphase oder der Abiturprüfung in die Jahrgangsstufe wechseln, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Einführungsphase befand. §§ 31 bis 33 und 42 bleiben unberührt.(2) Für Schulfremde, die sich bis zum 1. Oktober 2019 zur Abiturprüfung für Schulfremde melden, gilt der 5. Abschnitt der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 fort.
Die Stellung der Tutorin und des Tutors
§ 5 Die Stellung der Tutorin und des TutorsJeder Schülerin und jedem Schüler steht in der Qualifikationsphase eine Lehrkraft als Tutorin oder Tutor zur Verfügung. Diese Lehrkraft erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenverband der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegen. Sie nimmt an allen Konferenzen, die eine zu betreuende Schülerin oder einen zu betreuenden Schüler individuell betreffen, mit beratender Stimme teil, wenn nicht eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Konferenz gegeben ist.
Notengebung und Punktesystem
§ 6 Notengebung und Punktesystem(1) In der Qualifikationsphase sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den Noten nach der Skala von »sehr gut« bis »ungenügend« und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht die Note »sehr gut« 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz die Note »gut« 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz die Note »befriedigend« 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz die Note »ausreichend« 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz die Note »mangelhaft« 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz die Note »ungenügend« 0 Punkten.Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.(2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen diese sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.(3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden; im Fach Sport gilt dies für Leistungen im Rahmen der Schulsportwettbewerbe »Jugend trainiert für Olympia« und »Jugend trainiert für Paralympics«, wenn eine Leistungsbewertung durch eine Sportlehrkraft der Schule nach Maßgabe der Anforderungen der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport erfolgt ist.
Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung von Leistungen
§ 7 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung von Leistungen(1) In den Kursen der Leistungsfächer, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren jeweils mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Im Kurs des Leistungsfaches Sport sind in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens eine und in den beiden ersten Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten anzufertigen.(2) In den Kursen der Basisfächer, außer im Fach Sport, ist in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Die Klassenarbeit kann im Kurs des Basisfaches Literatur und Theater im dritten und vierten Schulhalbjahr jeweils durch eine fachpraktische Arbeit und im Kurs des Vertiefungskurses Sprache im dritten Kurshalbjahr durch mehrere, höchsten jedoch fünf, schriftliche Hausarbeiten geringeren Umfangs ersetzt werden; im vierten Kurshalbjahr des Vertiefungskurses Sprache ist sie durch eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zu ersetzen.(3) Neben den Klassenarbeiten sind gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Diese Leistungen sind von jeder Schülerin und jedem Schüler in den ersten drei Schulhalbjahren in drei zu wählenden Fächern zu erbringen. Die Wahl der Fächer erfolgt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im ersten Schulhalbjahr. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen; sie bestimmen im Anschluss an die Wahl unter Beachtung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte über die Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf die einzelnen Schulhalbjahre und teilen dies den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mit. Darüber hinaus besteht das Recht zu einer gleichwertigen Leistungsfeststellung in einem weiteren Fach; die Wahl des Fachs erfolgt spätestens mit dem Eintritt in das vierte Schulhalbjahr.
Zeugnisse
§ 8 Zeugnisse(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Bewertungen und über Verhalten und Mitarbeit erteilt.(2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben.
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 9 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Bildende Kunst und Musik,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft sowie den Fächern Religionslehre und Ethik,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit dem Fach Mathematik und den Fächern der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),4. das Fach Sport.(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geometrie, Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Literatur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen; letztere setzen einen Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus.(4) Das Kultusministerium kann weitere Fächer für den Pflicht- und Wahlbereich zulassen.
Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen
§ 6 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen(1) In den vierstündigen Kursen, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen. In den vierstündigen Kursen im Fach Sport sind in den ersten beiden Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten, darunter pro Schulhalbjahr eine Klassenarbeit, und im dritten und vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. (2) In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen. (3) Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler im Laufe der Jahrgangsstufen in drei Fächern seiner Wahl verpflichtet; die Schule ermöglicht es ihm, diese Leistungen in den ersten drei Halbjahren zu erbringen. Darüber hinaus hat der Schüler in einem weiteren Fach seiner Wahl das Recht zu einer gleichwertigen Leistungsfeststellung.
Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...
Anlage 1 (Zu § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 6)Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie bei mündlicher Prüfung einschließlich fachpraktischer Prüfung im Fach Sport Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (im Fach Sport der fachpraktischen Prüfung) wird mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung (im Fach Sport des mündlichen Teils der Prüfung) mit 1⅓ multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = (2s + m) *4 3 Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind:P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fachm = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 2 (Zu § 26 Abs. 1, § 39 Abs. 3)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 26 Abs. 1, § 39 Abs. 3) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote Gesamtpunktzahl Gesamtnote 900 - 823 1,0 822 - 805 1,1 552 - 535 2,6 804 - 787 1,2 534 - 517 2,7 786 - 769 1,3 516 - 499 2,8 768 - 751 1,4 498 - 481 2,9 750 - 733 1,5 480 - 463 3,0 732 - 715 1,6 462 - 445 3,1 714 - 697 1,7 444 - 427 3,2 696 - 679 1,8 426 - 409 3,3 678 - 661 1,9 408 - 391 3,4 660 - 643 2,0 390 - 373 3,5 642 - 625 2,1 372 - 355 3,6 624 - 607 2,2 354 - 337 3,7 606 - 589 2,3 336 - 319 3,8 588 - 571 2,4 318 - 301 3,9 570 - 553 2,5 300 4,0
Allgemeine Hinweise zur Kurswahl
§ 10 Allgemeine Hinweise zur KurswahlIm Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schüler neben den 20 vierstündigen Kursen in den Kernfächern mindestens 20 weitere Kurse in den übrigen Fächern und darüber hinaus im Umfang von durchschnittlich 2 Wochenstunden pro Halbjahr weitere Kurse oder Arbeitsgemeinschaften. Sie haben die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen. In den Prüfungsfächern der Abiturprüfung sind unbeschadet § 9 Abs. 2 jeweils die vier Kurse der Jahrgangsstufen zu besuchen.
Kurswahl in Religionslehre
§ 11 Kurswahl in Religionslehre(1) Die Schüler besuchen grundsätzlich die Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft, der sie angehören. (2) Gehören sie keiner Religionsgemeinschaft an oder wird an der besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine Religionslehre ihrer eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, so ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich. (3) Werden Kurse in Religionslehre der eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, können die Schüler im Verlauf der beiden Jahrgangsstufen höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besuchen, soweit sie nicht bereits in der Einführungsphase den Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht haben. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.
Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen
§ 12 Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen(1) In den folgenden Fächern sind unbeschadet von § 2 Abs. 2 und 5 und § 10 folgende Kurse verbindlich zu besuchen: 1. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse der Jahrgangsstufen,2. in Geschichte die vier Kurse der Jahrgangsstufen,3. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 die insgesamt vier Kurse der Jahrgangsstufen,4. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse der Jahrgangsstufen,5. in zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie die vier Kurse der Jahrgangsstufen,6. in Sport die vier Kurse der Jahrgangsstufen. (2) Ist eines dieser Fächer als Kernfach belegt, gilt in diesem Fach die Pflicht nach Absatz 1 als erfüllt; in diesem Fach zusätzlich einen zweistündigen Kurs zu besuchen, ist nicht statthaft. Ist das Kernfach Wirtschaft belegt, so sind das Fach Gemeinschaftskunde nur im ersten und das Fach Geographie nur im dritten Halbjahr zu belegen. (3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geomerie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Jahrgangsstufen nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich. (4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie von der Schule angeboten werden. (5) Wer vom Fach Sport befreit ist, hat statt dessen zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu besuchenden Kursen in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern zu besuchen.
Allgemeines
§ 14 AllgemeinesDie Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.
Gesamtqualifikation
§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 40 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 5 bis 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 1 befinden: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern,2. soweit nicht als Kernfach einzubringen,a) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,b) die Kurse in Geschichte,c) die Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 9 Abs. 2);d) die Kurse in zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheiden die Schüler spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann die besondere Lernleistung nach Entscheidung des Schülers in zweifacher Wertung der nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ermittelten Punktzahl angerechnet werden. Werden mehr als 40 Kurse angerechnet, wird die im Block I erreichte Punktzahl ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; für die besondere Lernleistung werden insoweit 2 Kurse zugrunde gelegt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498). (2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet § 22 und § 24 Abs. 6 wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert (siehe Rechnungstabelle in Anlage 1). Die besondere Lernleistung (§ 2 Abs. 7) kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach (§ 19 Abs. 1) ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Teile der Abiturprüfung
§ 16 Teile der AbiturprüfungDie Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in einem Prüfungsfach ausschließlich mündlich geprüft (mündliches Prüfungsfach). In den übrigen vier Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport werden die schriftlichen oder mündlichen Prüfungen nach Maßgabe von § 22 und § 24 Abs. 6 durch fachpraktische Prüfungen, in den modernen Fremdsprachen werden die schriftlichen Prüfungen nach Maßgabe von § 22 durch Kommunikationsprüfungen ergänzt.
Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 17 Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten Gymnasien abgehalten. (2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen (§ 27) an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde und die der Kommunikationsprüfung vom Schulleiter festgesetzt. (3) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der praktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung). Die Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung impliziert die Entscheidung über das mündliche Prüfungsfach nach § 19 Abs. 4.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 18 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter,3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (4) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft, welche den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder im Fach Geographie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach Prüfer gemäß Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied gemäß Nummer 3. Ist ein Prüfer verhindert, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach an der Oberstufe unterrichtende Lehrkraft bestellt.
Fächer der Abiturprüfung
§ 19 Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und eine als Kernfach belegte Fremdsprache sowie nach Wahl auf ein weiteres Kernfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach) und gegebenenfalls auf die Fächer der schriftlichen Prüfung; die Möglichkeit, das mündliche Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 4), bleibt unberührt. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die drei Aufgabenfelder (§ 8 Abs. 2) müssen abgedeckt sein.2. In den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.3. Religionslehre kann nur als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder in Klasse 11 (G 9) am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.4. Ehtik kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder in Klasse 11 (G 9) am Ethikunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden.5. Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht teilweise befreit war. Bei der Wahl des Faches Sport sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen.6. Mündliches Prüfungsfach kann, falls alle drei Aufgabenfelder bereits abgedeckt und die sonstigen Voraussetzungen für die Wahl der Prüfungsfächer erfüllt sind, auch eine spät begonnene Fremdsprache (§ 8 Abs. 3) oder Informatik sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab Klasse 10 (G 8) oder Klasse 11 (G 9) voraus. (3) Die Wahl des weiteren schriftlichen Prüfungsfaches (Absatz 1) ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. (4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 4 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die praktische Prüfung im Fach Sport vorgezogen (§ 17 Abs. 3), bestimmt der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.
Struktur und Organisation
§ 2 Struktur und Organisation(1) Die Schüler werden im achtjährigen Bildungsgang (G 8) nach Klasse 10 und im neunjährigen Bildungsgang (G 9) nach Klasse 11 in zwei für beide Bildungsgänge gemeinsamen Jahrgangsstufen unterrichtet, die insgesamt vier Schulhalbjahre umfassen und eine pädagogische Einheit bilden. Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt. In den einzelnen Fächern wird unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 7 in jeweils halbjährigen Kursen mit zwei oder vier Wochenstunden unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich. (2) Die Schüler belegen in fünf Kernfächern Kurse; Kernfächer sind - Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache (Pflichtkernfächer),- nach Wahl zwei der Fächer Religionslehre oder Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, weitere Fremdsprachen, Physik, Chemie, Biologie, Sport, Musik oder Bildende Kunst (Wahlkernfächer); darunter muss ein Fach entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Außerdem werden Kurse nach Maßgabe von § 12 belegt.(3) Die Kurse in den Kernfächern sind vierstündig. Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache (§ 8 Abs. 3) sind nach Entscheidung des Schulleiters zwei-, drei- oder vierstündig. Alle anderen Kurse sind unbeschadet des Absatzes 7 zweistündig. (4) Die Kurse in den Kernfächern dienen in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung. Sie sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen und erweiterte Kenntnisse vermitteln. Im Übrigen dienen die Kurse der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches sowie der Sicherung einer breiten Grundbildung. Sie vermitteln Einblicke in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse über ein Fachgebiet sowie Methoden selbstständigen Arbeitens. (5) Die Schüler besuchen in den Kernfächern in den vier Schulhalbjahren die aufeinander folgenden Kurse. Ein Wechsel im Verlauf der Jahrgangsstufen ist nicht zulässig; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Kurse in der Fremdsprache setzen hierbei jeweils Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 (G 8) oder 9 (G 9) voraus. Vier Kernfächer, darunter Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache, sind Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung (§ 19).(6) Die Kurse in den Kernfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls zweistündigen Kursen des Faches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu zweistündigen Kursen gebildet werden. Religionslehre oder Ethik kann als Kernfach nur gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder 11 (G 9) Unterricht in Religionslehre oder Ethik besucht wurde. Schüler, die vom Sportunterricht teilweise befreit sind, können in der Regel Sport nicht als Kernfach wählen. (7) Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich, die aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation besteht (Seminarkurs). Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder einem Schülerstudium eingebracht werden.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 20 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können: 1. Besuch der nach § 2 Abs. 2 und 5 sowie § 12 vorgeschriebenen Kurse,2. Einhaltung der Regelungen nach § 10,3. Einhaltung der für die Anrechnungen nach § 15 Abs. 1 und für die Prüfungsfächer nach § 19 geltenden Regelungen,4. Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifikation. (3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter nach Abschluss der Wahl des mündlichen Prüfungsfaches (§ 19 Abs. 4). Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) An einer vorgezogenen praktischen Prüfung im Fach Sport § 17 Abs. 3) kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten. Die besonderen Regelungen für die Prüfungen in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Sport und moderne Fremdsprachen (§§ 16 und 22) bleiben unberührt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen landeseinheitlich gestellt. (3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht. (4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräften und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten. (5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft des Schülers und von einer Fachlehrkraft eines anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Gymnasiums korrigiert und nach § 5 Abs. 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. Bei Abweichungen von zwei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, falls nicht in entsprechender Anwendung von Satz 3 eine Überprüfung erfolgt. (6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
§ 22 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 2 ⅔, das der Kommunikationsprüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert werden (siehe Rechnungstabelle in Anlage 1). Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird in der Regel zu Beginn des vierten Schulhalbjahres von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 20 Minuten je Schüler. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. (2) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Abs. 7 und 8 entsprechend. (3) Die fachpraktischen Prüfungen und die Kommunikationsprüfungen müssen spätestens mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 23 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr erfüllt sein.2. In Block I (§ 15 Abs. 1) der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein. (3) Zur mündlichen Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation der Abiturprüfung (§ 25 Abs. 2) selbst dann nicht mehr erreichen kann, wenn er die mündliche Prüfung durch die besondere Lernleistung ersetzt (§ 15 Abs. 2 Satz 4) oder wenn er in der mündlichen Prüfung die höchstmögliche Punktzahl erreichen würde. (4) An einer vorgezogenen praktischen Prüfung im Fach Sport § 17 Abs. 3) kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung nach Absatz 1 teilgenommen werden. (5) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die Schüler werden in dem gewählten mündlichen Prüfungsfach (§ 19) mündlich geprüft. Ferner können die Schüler in den Fächern ihrer schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus werden die Schüler in den weiteren Fächern ihrer schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Schulleiter benennen. (2) Spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag entscheiden die Schüler, ob sie statt der Teilnahme an der Prüfung im mündlichen Prüfungsfach ihre besondere Lernleistung anrechnen (§ 15 Abs. 2 Satz 4). (3) Für das mündliche Prüfungsfach nach § 19 Abs. 1 Satz 2 legen die Schüler spätestens zehn Unterrichtstage vor der Prüfung vier Themen im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft schriftlich vor. Der Leiter des Fachausschusses wählt eines dieser Themen als Prüfungsthema. Diese Entscheidung wird den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Für die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von etwa 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird. (4) Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die Prüfung im mündlichen Prüfungsfach wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling; wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und durch die Themenstellung sicher zu stellen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 20 Minuten je Prüfungsfach. (5) In der mündlichen Prüfung soll der Schüler das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließendem Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. Die Prüfung darf keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein; sie bezieht sich über das Prüfungsthema oder die Aufgabenstellung hinaus auch auf weitere Themen der Bildungs- und Lehrpläne. (6) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei das Ergebnis des fachpraktischen Teils mit 2 ⅔, das des mündlichen Teils mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert werden (siehe Rechnungstabelle in Anlage 1).(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 auf Vorschlag des Prüfers fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist (Beispiel: 12,5 bis 13,4 auf 13 Punkte). (8) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 25 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und2. in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht wurden.Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 26 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation (§ 15) sowie nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Schülern, die in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu. (2) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist. (3) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 27 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport der Vorsitzende des Fachausschusses und bei der Kommunikationsprüfung der Schulleiter. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ist möglich. Hierbei bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.(4) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 28 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« (0 Punke) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport der Vorsitzende des Fachausschusses und bei der Kommunikationsprüfung der Schulleiter. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzufühen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Kurswahl bei Wiederholung
§ 30 Kurswahl bei Wiederholung(1) Bei einer Wiederholung wählt der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse neu; für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen. (2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums; wird der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fließen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote ein. (3) Wer Kurse, die zur Erlangung der Mindestqualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenen Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer vom Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät. (4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.
Form der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 34 Form der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teile umfasst vier weitere Fächer, die nur mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines Kernfaches, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft. (2) Prüfungsfächer können folgende Fächer des Pflichtbereichs (§ 8 Abs. 2) sein:Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie sowie die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Es soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass sie in dem betreffenden Prüfungstermin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden. (3) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Bewerber die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Fächer des ersten Prüfungsteils sind Deutsch, eine Fremdsprache des Pflichtbereichs (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Mathematik und Geschichte.2. Unter den Fächern des zweiten Prüfungsteils muss eine weitere Fremdsprache sowie eines der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie sein.
Meldung zur Prüfung
§ 35 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten privaten Gymnasien ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig, in dessen Bezirk das Gymnasium liegt. Bewerber, die sich durch Teilnahme an einem Fernlehrgang auf die Prüfung vorbereitet haben, können ihre Bewerbung an die für ihren Wohnsitz oder an die für den Sitz des Veranstalters des Fernlehrgangs zuständige obere Schulaufsichtsbehörde richten. (2) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtungen) und ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer (§ 34 Abs. 3),6. eine Darlegung und gegebenenfalls Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung. (3) Für Schüler der staatlich genehmigten privaten Gymnasien kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für die Teilnehmer an einem Fernlehrgang oder für die Schüler von Ergänzungsschulen entsprechend.
Entscheidung über die Zulassung
§ 37 Entscheidung über die ZulassungDie obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.
Durchführung der Prüfung
§ 38 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerber gelten im Übrigen §§ 18, 21, 23, 24 Abs. 3 bis 8, §§ 27 und 28 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Am zweiten Teil darf nur teilnehmen, wer den ersten Teil bestanden hat.2. Fachlehrkräfte im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 6 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 21 Abs. 5 Satz 1 die von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.3. Bei Schülern von staatlich genehmigten privaten Gymnasien kann die obere Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde. 4. Bei der Prüfung in einer Fremdsprache im ersten Teil der Schulfremdenprüfung wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung (§ 22) geltenden zentralen Maßstäben durchgeführt. Die Zusammensetzung des Fachausschusses nach § 18 bleibt unberührt. (2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 39 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen kann. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt für diejenigen Bewerber, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamtergebnis sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle fest und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu. (4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt: 1. Der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern, erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert.2. Der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten und mindestens zwei Fächer mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet, sowie insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert. (5) § 26 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Bewerberinnen und Bewerber, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Abiturprüfung einmal wiederholen. § 36 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
Notengebung und Punktesystem
§ 5 Notengebung und Punktesystem(1) In den Jahrgangsstufen sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht die Note »sehr gut« 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz die Note »gut« 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz die Note »befriedigend« 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz die Note »ausreichend« 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz die Note »mangelhaft« 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz die Note »ungenügend« 0 Punkten. Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.(2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen sie sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl. (3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester und im Fach Sport besondere Leistungen in Schulsportwettbewerben bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden. (4) Für die besondere Lernleistung (§ 2 Abs. 7) wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Für das Kolloquium bildet der Schulleiter einen Fachausschuss, dem er oder ein am Seminarkurs vorher nicht beteiligter Lehrer als Leiter und die am Seminarkurs beteiligten Lehrer angehören; § 24 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28.(5) Mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht besucht.
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 8 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst 1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Bildende Kunst und Musik; das Kultusministerium kann weitere Fremdsprachen zulassen,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Wirtschaft, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde sowie den Fächern Religionslehre und Ethik, die diesem Aufgabenfeld zugeordnet werden,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,4. das Fach Sport, das keinem Aufgabenfeld angehört. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geometrie, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen, die einen Unterricht spätestens ab Klasse 10 (G 8) oder 11 (G 9) zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraussetzen. Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (4) Die Leistungen des Schülers im Rahmen der besonderen Lernleistung (§ 2 Abs. 7) werden entsprechend ihrem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine hierfür qualifizierte Fachlehrkraft beteiligt war.
Kursangebot
§ 9 Kursangebot(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bilden die der Schule für die Jahrgangsstufen zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. Das Kursangebot wird vom Schulleiter unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt. (2) Zweistündige Kurse in Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, zweistündige Kurse in Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten. (3) Es werden Kurse in Evangelischer und Katholischer Religionslehre angeboten. Kurse in Religionslehre anderer Religionsgemeinschaften bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Kultusministeriums. (4) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 2)Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung mit 1⅓ multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = (2s + m) *4 3 Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind:P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fachm = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Fächer der Abiturprüfung
§ 19 Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und eine als Kernfach belegte Fremdsprache sowie nach Wahl auf ein weiteres Kernfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach) und gegebenenfalls auf die Fächer der schriftlichen Prüfung; die Möglichkeit, das mündliche Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 4), bleibt unberührt. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die drei Aufgabenfelder (§ 8 Abs. 2) müssen abgedeckt sein.2. In den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.3. Religionslehre kann nur als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder in Klasse 11 (G 9) am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.4. Ehtik kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder in Klasse 11 (G 9) am Ethikunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden.5. Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht teilweise befreit war. Bei der Wahl des Faches Sport sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen.6. Mündliches Prüfungsfach kann, falls alle drei Aufgabenfelder bereits abgedeckt und die sonstigen Voraussetzungen für die Wahl der Prüfungsfächer erfüllt sind, auch eine spät begonnene Fremdsprache, Literatur und Theater (§ 8 Abs. 3) oder Informatik sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab Klasse 10 (G 8) oder Klasse 11 (G 9) voraus. (3) Die Wahl des weiteren schriftlichen Prüfungsfaches (Absatz 1) ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. (4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 4 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die praktische Prüfung im Fach Sport vorgezogen (§ 17 Abs. 3), bestimmt der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
§ 22 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten je Schüler. Sie muss vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Für die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Absatz 7 und 8 entsprechend. (2) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Abs. 7 und 8 entsprechend. (3) Die fachpraktischen Prüfungen und die Kommunikationsprüfungen müssen spätestens mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die Schüler werden in dem gewählten mündlichen Prüfungsfach (§ 19) mündlich geprüft. Ferner können die Schüler in den Fächern ihrer schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus werden die Schüler in den weiteren Fächern ihrer schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Schulleiter benennen. (2) Spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag entscheiden die Schüler, ob sie statt der Teilnahme an der Prüfung im mündlichen Prüfungsfach ihre besondere Lernleistung anrechnen (§ 15 Abs. 2 Satz 4). (3) Für das mündliche Prüfungsfach nach § 19 Abs. 1 Satz 2 legen die Schüler spätestens zehn Unterrichtstage vor der Prüfung vier Themen im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft schriftlich vor. Der Leiter des Fachausschusses wählt eines dieser Themen als Prüfungsthema. Diese Entscheidung wird den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Für die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von etwa 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird. (4) Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die Prüfung im mündlichen Prüfungsfach wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling; wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und durch die Themenstellung sicher zu stellen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 20 Minuten je Prüfungsfach. (5) In der mündlichen Prüfung soll der Schüler das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließendem Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. Die Prüfung darf keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein; sie bezieht sich über das Prüfungsthema oder die Aufgabenstellung hinaus auch auf weitere Themen der Bildungs- und Lehrpläne. (6) Die mündliche Prüfung im Fach Literatur und Theater enthält fachpraktische Anteile, in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann sie fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden. (7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 auf Vorschlag des Prüfers fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist (Beispiel: 12,5 bis 13,4 auf 13 Punkte). (8) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.
Voraussetzungen für die Wiederholung
§ 29 Voraussetzungen für die Wiederholung(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist. (3) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können einmal wiederholen, und zwar 1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20 Abs. 3)a) das zweite und das dritte Schulhalbjahr oderb) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oderc) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr. (4) Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihm bei normalem Schulbesuch möglich wäre,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat,4. wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, nicht Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Beweberin. (2) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurden.
Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen
§ 6 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen(1) In den vierstündigen Kursen, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen. In den vierstündigen Kursen im Fach Sport sind in den ersten beiden Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten, darunter pro Schulhalbjahr eine Klassenarbeit, und im dritten und vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. (2) In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen. Im Fach Literatur und Theater kann im dritten und vierten Schulhalbjahr die Klassenarbeit jeweils durch eine fachpraktische Arbeit ersetzt werden. (3) Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler im Laufe der Jahrgangsstufen in drei Fächern seiner Wahl verpflichtet; die Schule ermöglicht es ihm, diese Leistungen in den ersten drei Halbjahren zu erbringen. Darüber hinaus hat der Schüler in einem weiteren Fach seiner Wahl das Recht zu einer gleichwertigen Leistungsfeststellung.
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 8 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst 1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Bildende Kunst und Musik; das Kultusministerium kann weitere Fremdsprachen zulassen,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Wirtschaft, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde sowie den Fächern Religionslehre und Ethik, die diesem Aufgabenfeld zugeordnet werden,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,4. das Fach Sport, das keinem Aufgabenfeld angehört. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geometrie, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Literatur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen, die einen Unterricht spätestens ab Klasse 10 (G 8) oder 11 (G 9) zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraussetzen. Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (4) Die Leistungen des Schülers im Rahmen der besonderen Lernleistung (§ 2 Abs. 7) werden entsprechend ihrem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine hierfür qualifizierte Fachlehrkraft beteiligt war.
Fächer der Abiturprüfung
§ 19 Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und eine als Kernfach belegte Fremdsprache sowie nach Wahl auf ein weiteres Kernfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach) und gegebenenfalls auf die Fächer der schriftlichen Prüfung; die Möglichkeit, das mündliche Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 4), bleibt unberührt. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die drei Aufgabenfelder (§ 8 Abs. 2) müssen abgedeckt sein.2. In den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.3. Religionslehre kann nur als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder in Klasse 11 (G 9) am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.4. Ehtik kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder in Klasse 11 (G 9) am Ethikunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden.5. Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht teilweise befreit war. Bei der Wahl des Faches Sport sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen.6. Mündliches Prüfungsfach kann, falls alle drei Aufgabenfelder bereits abgedeckt und die sonstigen Voraussetzungen für die Wahl der Prüfungsfächer erfüllt sind, auch eine spät begonnene Fremdsprache, Literatur und Theater, Vertiefungskurs Mathematik (§ 8 Abs. 3) oder Informatik sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab Klasse 10 (G 8) oder Klasse 11 (G 9) voraus. (3) Die Wahl des weiteren schriftlichen Prüfungsfaches (Absatz 1) ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. (4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 4 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die praktische Prüfung im Fach Sport vorgezogen (§ 17 Abs. 3), bestimmt der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 8 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst 1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Bildende Kunst und Musik; das Kultusministerium kann weitere Fremdsprachen zulassen,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Wirtschaft, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde sowie den Fächern Religionslehre und Ethik, die diesem Aufgabenfeld zugeordnet werden,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,4. das Fach Sport, das keinem Aufgabenfeld angehört. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geometrie, Vertiefungskurs Mathematik, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Literatur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen, die einen Unterricht spätestens ab Klasse 10 (G 8) oder 11 (G 9) zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraussetzen. Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (4) Die Leistungen des Schülers im Rahmen der besonderen Lernleistung (§ 2 Abs. 7) werden entsprechend ihrem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine hierfür qualifizierte Fachlehrkraft beteiligt war.
Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher ...
Anlage 1 (Zu § 15 Absatz 2)Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Mündliche Prüfung Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 5 2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 + 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 - 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 4 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 + 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 - 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 3 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 + 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 - 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 + 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 - 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59 + 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: P = (2s + m) · 4 3 Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte). Dabei sind: P = vierfach gewertetes Prüfungsergebnis s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Gesamtqualifikation
§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 40 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 5 bis 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 1 befinden: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern,2. soweit nicht als Kernfach einzubringen,a) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,b) die Kurse in Geschichte,c) die Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 9 Abs. 2);d) die Kurse in zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheiden die Schüler spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann die besondere Lernleistung nach Entscheidung des Schülers in zweifacher Wertung der nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ermittelten Punktzahl angerechnet werden. Werden mehr als 40 Kurse angerechnet, wird die im Block I erreichte Punktzahl ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; für die besondere Lernleistung werden insoweit 2 Kurse zugrunde gelegt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498). (2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet § 22 und § 24 Abs. 6 wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten.2. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch 3 geteilt; es wird nicht gerundet. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis wird mit 4 multipliziert. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis nach Satz 2 wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 auf 41 Punkte, 42,66 Punkte auf 43 Punkte, siehe Tabelle in Anlage 1). Die besondere Lernleistung (§ 2 Abs. 7) kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach (§ 19 Abs. 1) ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 20 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können: 1. Besuch der nach § 2 Abs. 2 und 5 sowie § 12 vorgeschriebenen Kurse, wobei kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf,2. Einhaltung der Regelungen nach § 10,3. Einhaltung der für die Anrechnungen nach § 15 Abs. 1 und für die Prüfungsfächer nach § 19 geltenden Regelungen,4. Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifikation. (3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter nach Abschluss der Wahl des mündlichen Prüfungsfaches (§ 19 Abs. 4). Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) An einer vorgezogenen praktischen Prüfung im Fach Sport § 17 Abs. 3) kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.
Notengebung und Punktesystem
§ 5 Notengebung und Punktesystem(1) In den Jahrgangsstufen sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht die Note »sehr gut« 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz die Note »gut« 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz die Note »befriedigend« 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz die Note »ausreichend« 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz die Note »mangelhaft« 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz die Note »ungenügend« 0 Punkten. Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.(2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen sie sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl. (3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester und im Fach Sport besondere Leistungen in Schulsportwettbewerben bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden. (4) Für die besondere Lernleistung (§ 2 Abs. 7) wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Für das Kolloquium bildet der Schulleiter einen Fachausschuss, dem er oder ein am Seminarkurs vorher nicht beteiligter Lehrer als Leiter und die am Seminarkurs beteiligten Lehrer angehören; § 24 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 27 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport der Vorsitzende des Fachausschusses und bei der Kommunikationsprüfung der Schulleiter. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ist möglich. Hierbei bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.(4) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Geltungsbereich, Bezeichnung
§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnung(1) Diese Verordnung gilt für die Gymnasien der Normalform und die Gymnasien in Aufbauform mit Internat. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Vorsitzender, Prüfer, Schulleiter, Leiter, Tutor oder Schüler sowie Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen
§ 12 Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen(1) In den folgenden Fächern sind unbeschadet von § 2 Abs. 2 und 5 und § 10 folgende Kurse verbindlich zu besuchen: 1. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse der Jahrgangsstufen,2. in Geschichte die vier Kurse der Jahrgangsstufen,3. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 die insgesamt vier Kurse der Jahrgangsstufen,4. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse der Jahrgangsstufen,5. in zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie die vier Kurse der Jahrgangsstufen,6. in Sport die vier Kurse der Jahrgangsstufen. (2) Ist eines dieser Fächer als vierstündiges Fach belegt, gilt in diesem Fach die Pflicht nach Absatz 1 als erfüllt; in diesem Fach zusätzlich einen zweistündigen Kurs zu besuchen, ist nicht statthaft. Ist das Kernfach Wirtschaft belegt, so sind das Fach Gemeinschaftskunde nur im ersten und das Fach Geographie nur im dritten Halbjahr zu belegen. (3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geomerie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Jahrgangsstufen nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich. (4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie von der Schule angeboten werden. (5) Wer vom Fach Sport befreit ist, hat statt dessen zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu besuchenden Kursen in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern zu besuchen.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 18 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter,3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Der Prüfungsvorsitzende kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Referendare als Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (4) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft, welche den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder im Fach Geographie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach Prüfer gemäß Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied gemäß Nummer 3. Ist ein Prüfer verhindert, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach an der Oberstufe unterrichtende Lehrkraft bestellt.
Struktur und Organisation
§ 2 Struktur und Organisation(1) Die Schüler werden im achtjährigen Bildungsgang (G 8) nach Klasse 10 und im neunjährigen Bildungsgang (G 9) nach Klasse 11 in zwei für beide Bildungsgänge gemeinsamen Jahrgangsstufen unterrichtet, die insgesamt vier Schulhalbjahre umfassen und eine pädagogische Einheit bilden. Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt. In den einzelnen Fächern wird unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 7 in jeweils halbjährigen Kursen mit zwei oder vier Wochenstunden unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich. (2) Die Schüler belegen in fünf Kernfächern Kurse; Kernfächer sind - Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache (Pflichtkernfächer),- nach Wahl zwei der Fächer Religionslehre oder Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, weitere Fremdsprachen, Physik, Chemie, Biologie, Sport, Musik oder Bildende Kunst (Wahlkernfächer); darunter muss ein Fach entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Außerdem werden Kurse nach Maßgabe von § 12 belegt.(3) Die Kurse in den Kernfächern sowie in den Fremdsprachen des Pflichtbereichs sind vierstündig. Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache (§ 8 Abs. 3) sind nach Entscheidung des Schulleiters zwei-, drei- oder vierstündig. Alle anderen Kurse sind unbeschadet des Absatzes 7 zweistündig. (4) Die Kurse in den Kernfächern dienen in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung. Sie sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen und erweiterte Kenntnisse vermitteln. Im Übrigen dienen die Kurse der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches sowie der Sicherung einer breiten Grundbildung. Sie vermitteln Einblicke in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse über ein Fachgebiet sowie Methoden selbstständigen Arbeitens. (5) Die Schüler besuchen in den Kernfächern in den vier Schulhalbjahren die aufeinander folgenden Kurse. Ein Wechsel im Verlauf der Jahrgangsstufen ist nicht zulässig; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Kurse in der Fremdsprache setzen hierbei jeweils Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 (G 8) oder 9 (G 9) voraus. Vier Kernfächer, darunter Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache, sind Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung (§ 19).(6) Die Kurse in den Kernfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls zweistündigen Kursen des Faches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu zweistündigen Kursen gebildet werden. Religionslehre oder Ethik kann als Kernfach nur gewählt werden, wenn in Klasse 10 (G 8) oder 11 (G 9) Unterricht im jeweiligen Fach besucht wurde. Schüler, die vom Sportunterricht teilweise befreit sind, können in der Regel Sport nicht als Kernfach wählen. (7) Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich, die aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation besteht (Seminarkurs). Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder einem Schülerstudium eingebracht werden. (8) Kurse werden unbeschadet von § 9 Absatz 2 jeweils für eine Jahrgangsstufe belegt.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten. Die besonderen Regelungen für die Prüfungen in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Sport und moderne Fremdsprachen (§§ 16 und 22) bleiben unberührt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen landeseinheitlich gestellt. (3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht. (4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräften und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten. (5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft des Schülers und von einer Fachlehrkraft eines anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Gymnasiums korrigiert und nach § 5 Abs. 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abweichungen von zwei Punkten der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde. (6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung
§ 22 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten je Schüler. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. (2) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Abs. 7 und 8 entsprechend. (3) Die fachpraktischen Prüfungen und die Kommunikationsprüfungen müssen vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 26 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation (§ 15) sowie nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Schülern, die in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu. (2) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist. (3) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten, sofern kein Antrag auf Aushändigung gestellt wurde.
Voraussetzungen für die Wiederholung
§ 29 Voraussetzungen für die Wiederholung(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist und der Schüler eine entsprechende schriftliche Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses für das zweite Halbjahr der ersten Jahrgangsstufe abgibt. (3) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können einmal wiederholen, und zwar 1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20 Abs. 3)a) das zweite und das dritte Schulhalbjahr oderb) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oderc) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr. (4) Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.
Information und Beratung
§ 3 Information und BeratungDie Schüler werden über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen beraten, insbesondere über 1. die Arbeitsweise in den Kursen,2. die Bildungs- und Lehrpläne,3. das voraussichtliche Kursangebot der Schule,4. die verbindliche Kursbelegung,5. die grundsätzlichen Regelungen für die Abiturprüfung und für die Feststellung der Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist. Eine angemessene Information über die Hochschulen, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt sind Teil der Beratung durch die Schule.
Entlassung
§ 31 EntlassungSchüler, bei denen am Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der ersten Jahrgangsstufe bereits feststeht, dass sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden können und diese Jahrgangsstufe nicht wiederholen können, oder denen zweimal die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife versagt worden ist, müssen das Gymnasium endgültig verlassen.
Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen
§ 6 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen(1) In den vierstündigen Kursen, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen. In den vierstündigen Kursen im Fach Sport sind in den ersten beiden Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten, darunter pro Schulhalbjahr eine Klassenarbeit, und im dritten und vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. (2) In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen. Im Fach Literatur und Theater kann im dritten und vierten Schulhalbjahr die Klassenarbeit jeweils durch eine fachpraktische Arbeit ersetzt werden. (3) In den modernen Fremdsprachen überprüft eine der verbindlichen Klassenarbeiten ausschließlich das Hör- oder Hör- und Sehverstehen. (4) Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler im Laufe der Jahrgangsstufen in drei Fächern seiner Wahl verpflichtet; die Schule ermöglicht es ihm, diese Leistungen in den ersten drei Halbjahren zu erbringen. Darüber hinaus hat der Schüler in einem weiteren Fach seiner Wahl das Recht zu einer gleichwertigen Leistungsfeststellung.
Auf Grund von § 8 Abs. 5 Nr. 6, § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 3, 4, 5 und 9 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 533), wird verordnet:
Geltungsbereich, Bezeichnung
§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnung(1) Diese Verordnung gilt für die Gymnasien der Normalform und die Gymnasien in Aufbauform mit Heim. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Vorsitzender, Prüfer, Schulleiter, Leiter, Tutor oder Schüler sowie Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Kurswahl
§ 13 Kurswahl(1) Die Schüler legen vor Eintritt in das erste Schulhalbjahr eine vollständige und korrekte Kurswahl vor. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung möglich. Der Schulleiter setzt den Zeitpunkt für den Beginn und für den Abschluss der Wahl fest. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts im vorangehenden Schuljahr liegen. Die vier zweistündigen Kurse im Fach Sport, die nach den von der Schule festgelegten Unterrichtsangeboten durchgeführt werden, sind vor Eintritt in das erste Schulhalbjahr zu wählen. (2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach und die Art des Kurses. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses. (3) Auf Grund der Wahl weist der Schulleiter die Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zu Stande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, trifft der Schüler innerhalb einer vom Schulleiter bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl. (4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters zulässig wenn dies aus pädagogischen und organisatorischen Gründen möglich ist. Das Gleiche gilt für die Entscheidung zu einer besonderen Lernleistung (§ 2 Abs. 7).
Voraussetzungen für die Wiederholung
§ 29 Voraussetzungen für die Wiederholung(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Wenn bereits am Ende des zweiten Schulhalbjahres feststeht, dass die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nicht möglich ist, kann die erste Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist. Darüber hinaus kann der Schulleiter in besonderen Härtefällen eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe oder des zweiten und dritten Schulhalbjahres zulassen, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt wurde. (3) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können einmal wiederholen, und zwar 1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20 Abs. 3)a) das zweite und das dritte Schulhalbjahr oderb) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oderc) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr. (4) Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.
Information und Beratung
§ 3 Information und BeratungDie Schüler werden über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen beraten, insbesondere über 1. die Arbeitsweise in den Kursen,2. die Bildungs- und Lehrpläne,3. das voraussichtliche Kursangebot der Schule,4. die verbindliche Kursbelegung,5. die grundsätzlichen Regelungen für die Abiturprüfung und für die Feststellung der Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist.
Entlassung
§ 31 EntlassungSchüler, bei denen am Ende der ersten Jahrgangsstufe bereits feststeht, dass sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden können und diese Jahrgangsstufe nicht wiederholen können, oder denen zweimal die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife versagt worden ist, müssen das Gymnasium endgültig verlassen.
Teilnehmer
§ 32 TeilnehmerWer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen.
Termin der Prüfung
§ 33 Termin der PrüfungDie Abiturprüfung für Schulfremde findet einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien statt.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat,4. wer in dem der Prüfung vorausgehenden Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums war. (2) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurden.
Tutoren
§ 4 TutorenJedem Schüler steht in den Jahrgangsstufen eine Lehrkraft als Tutor zur Verfügung. Der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, dem Klassenlehrer obliegen. An allen Konferenzen, die einen zu betreuenden Schüler individuell betreffen, nimmt der Tutor, falls nicht eine Mitgliedschaft gegeben ist, mit beratender Stimme teil.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 40 Wiederholung der Abiturprüfung(1) Für Schüler, die im Schuljahr 2003/04 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. In jeweils von den Oberschulämtern zu bestimmenden Gymnasien können für Wiederholer aus verschiedenen Gymnasien Jahrgangsstufen eingerichtet werden, die grundsätzlich nach der in § 41 Abs. 2 genannten Verordnung geführt werden (Sammeljahrgangsstufen).2. Schüler, die aus organisatorischen Gründen keine Sammeljahrgangsstufe besuchen können oder die es nicht wollen, wiederholen den Unterricht in der neugestalteten Jahrgangsstufe. Dabei können sie wählen, ob für sie grundsätzlich die in § 41 Abs. 2 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll. Entscheiden sie sich für die Geltung dieser Verordnung, so werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet.3. Soweit erforderlich, treffen die Oberschulämter im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der Sammeljahrgangsstufe, in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind. Dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung (§ 21 Abs. 2) absehen und die Oberschulämter mit der Stellung von Aufgaben beauftragen. Jedes hiervon betroffene Gymnasium schlägt dem Oberschulamt mehrere Aufgaben vor. (2) Für die Wiederholung der Abiturprüfung für Schulfremde im Schuljahr 2003/04 gilt die in § 41 Abs. 2 genannte Verordnung.
Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass Abschnitt 1 bis 4 erstmals für die Schüler, die zum Schuljahr 2002/03 in die erste Jahrgangsstufe (§ 2 Abs. 1) übergehen, und Abschnitt 5 erstmals im Schuljahr 2003/04 Anwendung finden.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien in der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 20. April 1983 (GBl. S. 323; K. u. U. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 1999 (GBl. S. 169), mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Schüler Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2002/03 in die erste Jahrgangsstufe (bisherige Jahrgangsstufe 12) eingetreten sind oder eintreten werden; § 40 bleibt unberührt.
Zeugnisse
§ 7 Zeugnisse(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen und gegebenenfalls über die in der besonderen Lernleistung (§ 2 Abs. 7) erreichten Bewertungen, im ersten und zweiten Schulhalbjahr auch über Verhalten und Mitarbeit erteilt. (2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.