GVGebAntVO 2007 · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürkokosten im Gerichtsvollzieherdienst 2007 (GVGebAntVO 2007) Vom 10. September 2007

Ausfertigungsdatum:
10.09.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 412
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GVGebAntVO

Auf Grund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 9. Februar 1998 (GBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

§ 1Der Gebührenanteil nach der Verordnung zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 9. Februar 1998 (GBl. S. 164), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2001 (GBl. S. 463), wird für das Kalenderjahr 2007 auf 50,6 Prozent festgesetzt. Der Höchstbetrag der Gebührenanteile für das Kalenderjahr 2007 beträgt 22150 Euro.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.