Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO) Vom 9. Februar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 09.02.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 164
§ 3(1) Die Gebührenanteile für die Erledigung eines einzelnen Auftrages dürfen im Regelfall den Betrag von 307 Euro nicht übersteigen. (2) Der Höchstbetrag der für einen bestimmten Zeitraum zustehenden Gebührenanteile wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Bei Überschreiten des Höchstbetrages werden 50 vom Hundert des Mehrbetrages überlassen. (3) Umfaßt die Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst kein ganzes Kalenderjahr, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle - für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage)ein Viertel,- für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage)ein Zwölftel,- und für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeitenfür jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2 Satz 1.(4) Die Höchstbeträge (Absätze 2 und 3) erhöhen sich um 21 Euro für jeden Kalendertag, für den zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (6) Von den Absätzen 1 bis 3 darf nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Oberlandesgerichts - Verwaltungsabteilung - abgewichen werden.
Auf Grund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1(1) Wer im Gerichtsvollzieheraußendienst eingesetzt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwandes eine Entschädigung. (2) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Die Höhe des Gebührenanteils wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 2Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.
§ 4(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen. (2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Kasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach der Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden. (3) Die Beträge nach § 3 Abs. 2, 3 und 4, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung an die Kasse abgeliefert werden.
§ 5Die Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wird in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.
§ 6(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (zum Beispiel wegen Krankheit), kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Mehraufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (3) Über die Gewährung einer Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 entscheidet das Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung -.
§ 7Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. November 1975 (GBl. S. 832), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 1983 (GBl. S. 811), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.