Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst 2002 (GVGebAntVO 2002) Vom 5. Juli 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 414
Auf Grund von § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1Der Gebührenanteil nach der Verordnung zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 9. Februar 1998 (GBl. S. 164), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2001 (GBl. S. 463), wird für das Kalenderjahr 2002 auf 55 Prozent festgesetzt. Der Höchstbetrag der Gebührenanteile für das Kalenderjahr 2002 beträgt 25500 Euro.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.