Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst 1999 (GVGebAntVO 1999) Vom 4. Mai 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 462
Auf Grund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1Der Gebührenanteil nach der Verordnung zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 9. Februar 1998 (GBl. S. 164) wird für das Kalenderjahr 1999 auf 85,7 vom Hundert festgesetzt. Der Höchstbetrag der Gebührenanteile für das Kalenderjahr 1999 beträgt 54800 DM.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.