Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers Vom 8. August 1968
- Ausfertigungsdatum:
- 08.08.1968
- Fundstelle:
- GBl. 1968, 345
Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers wird durch Ausbildung und Ablegung der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher vom 22. Dezember 1956 (Die Justiz 1957 S. 11) in der Fassung vom 23. Februar 1961 (Die Justiz S. 71) erworben.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.