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title: "GVollzAPO BW — Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Gerichtsvollzieher (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher) Vom 16. Juni 1971"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GVollzAPOBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:19:15+00:00"
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# GVollzAPO BW — Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Gerichtsvollzieher (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher) Vom 16. Juni 1971

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 16.06.1971
*Fundstelle:* GBl. 1971, 282


### § 18 — Zulassung zur Prüfung

§ 18 Zulassung zur Prüfung(1) Gegen Ende des Ausbildungsabschnitts IV läßt der Oberlandesgerichtspräsident den Beamten zur Prüfung zu, falls dieser hinreichend vorbereitet erscheint. (2) Hält der Oberlandesgerichtspräsident den Beamten nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn, falls die Ausbildung nicht vorzeitig beendet wird (§ 15), in die Ausbildung zurück und regelt deren Art und Dauer.

### § 21 — Mündliche Prüfung

§ 21 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung schließt sich sobald als möglich an die schriftliche Prüfung an. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet (§ 13 Abs. 3). Sie soll außerdem den Stand der Allgemeinbildung des Prüflings feststellen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

### § 1 — Befähigung zum Gerichtsvollzieher

§ 1 Befähigung zum Gerichtsvollzieher(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt, wer 1. die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besitzt und 2. nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat. (2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt außerdem, wer eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

### § 10 — Leitung der Ausbildung

§ 10 Leitung der Ausbildung(1) Der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt die Amtsgerichte und die Gerichtsvollzieher, bei denen der Beamte ausgebildet wird. Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte endgültig erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des vorhergehenden Abschnitts erreicht hat. (2) In den Ausbildungsabschnitten I, II und IV ist der Beamte in der Regel an seinem bisherigen dienstlichen Wohnsitz oder Beschäftigungsort zu belassen. In den Ausbildungsabschnitten II und IV soll er nicht demselben Gerichtsvollzieher zugeteilt werden. (3) Mit Ausnahme des Einführungslehrgangs im Ausbildungsabschnitt I sowie der Ausbildungsabschnitte III und V ist der Vorstand des Amtsgerichts für die Ausbildung verantwortlich. Er setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen des Amtsgerichts während des Ausbildungsabschnitts I fest. Mit der Ausbildung sollen nur solche Beamte betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. (4) Durch ausgiebige Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll der Beamte angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. (5) Mechanische oder sich ständig wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. (6) Der Beamte ist verpflichtet, auch durch gewissenhaftes Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten. (7) Einführungs- und Fachlehrgänge leiten die jeweiligen Lehrgangsleiter.

### § 11 — Ausbildungsabschnitt I

§ 11 Ausbildungsabschnitt I(1) Im Ausbildungsabschnitt I soll der Beamte mit der Tätigkeit der Vollstreckungs- und der Registerabteilung vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Insolvenz- und Vergleichsabteilung erhalten. Ferner findet während des Ausbildungsabschnitts I der einmonatige Einführungslehrgang statt. (2) Die praktische Ausbildung leitet ein vom Dienstvorstand bestimmter Rechtspfleger (Ausbilder). Der Einführungslehrgang wird von einem Richter oder Beamten des höheren Dienstes geleitet.

### § 12 — Ausbildungsabschnitt II

§ 12 Ausbildungsabschnitt II(1) Im Ausbildungsabschnitt II soll der Beamte in alle Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt und mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen bekannt gemacht werden. (2) Der ausbildende Gerichtsvollzieher soll dem Beamten zunächst einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher sowie den Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen übertragen. Hierauf hat er den Beamten in alle Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen und die dabei anzuwendenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen eingehend mit ihm zu erörtern. Sobald der Ausbildungsstand es zuläßt, soll der Gerichtsvollzieher den Beamten zu den Geschäften im Außendienst mitnehmen; in den beiden letzten Monaten soll der Beamte ausschließlich im Außendienst ausgebildet werden. Auf die Anleitung des Beamten zur geordneten und zweckmäßigen Führung eines Geschäftszimmers und die Behandlung vereinnahmter Gelder ist besondere Sorgfalt zu verwenden. (3) Mit der praktischen Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher ist eine theoretische Unterweisung zu verbinden. Mit dieser Unterweisung kann der Vorstand des Amtsgerichts einen Beamten des gehobenen Justizdienstes oder einen für diese Tätigkeit geeigneten Gerichtsvollzieher betrauen. Durch die Unterweisung soll der Beamte zum besseren Verständnis der praktischen Arbeit in die gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieherdienst besonders in Betracht kommen.

### § 13 — Fachtheoretische Ausbildung (Ausbildungsabschnitte III und V)

§ 13 Fachtheoretische Ausbildung (Ausbildungsabschnitte III und V)(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der in zwei Abschnitte (Ausbildungsabschnitte III und V) aufgeteilt ist. Während des Lehrgangs untersteht der Beamte weiterhin der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts seines bisherigen Ausbildungsbezirks. Der Beamte hat die Anordnungen des Lehrgangsleiters zu befolgen. (2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für alle Beamten einheitlich an der Ausbildungsstätte eines Landes stattfinden, die Beamte mehrerer Länder gemeinsam ausbildet. Der Beamte wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts an die Ausbildungsstätte abgeordnet. Es ist sicherzustellen, daß dieser Lehrgang die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 erfüllt. (3) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen sowie Lehrgesprächen und Übungen durchgeführt. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für den Dienst des Gerichtsvollziehers von Bedeutung sind: 1. Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit,2. das Wechsel- und Scheckrecht,3. die Gerichtsverfassung,4. das Zivilprozeßrecht, insbesondere das Achte Buch der ZPO,5. die Grundzüge der Insolvenzordnung, der Vergleichsordnung und des Devisenrechts,6. die Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechts einschließlich des Ordnungswidrigkeitengesetzes,7. die Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts sowie des Beamtenrechts,8. das Kostenrecht einschließlich der Grundzüge des Steuer- und Zollrechts,9. die Grundzüge des Kassenwesens und das Beitreibungsverfahren,10. die Grundzüge der Waren- und Wirtschaftskunde,11. die Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher,12. die Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbständigen Führung eines Geschäftszimmers. (4) Der Beamte soll mit den psychologischen und sozialen Grundfragen der Arbeit eines Gerichtsvollziehers im demokratischen Staat vertraut gemacht werden. Zur Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde (Absatz 3 Nr. 10) sollen landwirtschaftliche, handwerkliche, kaufmännische und industrielle Betriebe besichtigt werden. (5) Der Beamte fertigt schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an. Auch sollen häusliche Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu bewerten und mit dem Beamten zu besprechen. (6) Nach Abschluß des Lehrgangs berichtet der Lehrgangsleiter dem für den Beamten zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts über die von den einzelnen Teilnehmern in den schriftlichen Arbeiten erzielten Noten und übermittelt ihm die während des Lehrgangs von dem Beamten gefertigten und bewerteten schriftlichen Arbeiten.

### § 14 — Ausbildungsabschnitt IV

§ 14 Ausbildungsabschnitt IV(1) Im Ausbildungsabschnitt IV soll der Beamte lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll so gefördert werden, daß er am Ende der Ausbildung die Geschäfte des Gerichtsvollziehers selbständig erledigen kann. Neben der Ausbildung muß dem Beamten hinreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Prüfung verbleiben. (2) Ein Beamter, der genügend fortgeschritten ist, kann zum Zwecke der Ausbildung mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt werden (Dienstleistungsauftrag). Die Gesamtdauer der Dienstleistungsaufträge soll zwei Monate nicht übersteigen.

### § 14a

§ 14 a Ausbildungsabschnitt V Im Fachlehrgang II werden vor allem die im Ausbildungsabschnitt IV praktisch erworbenen Fähigkeiten im erforderlichen Umfang fachtheoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Fachlehrgangs findet die schriftliche Prüfung gemäß § 20 statt.

### § 19 — Prüfungsverfahren

§ 19 Prüfungsverfahren(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des Fachlehrgangs II abgenommen werden. Die Termine der mündlichen Prüfung werden von dem Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss möglichst bald nach der schriftlichen Prüfung bestimmt; die Ladungen zu diesen Terminen werden durch das Oberlandesgericht veranlasst. (3) Termine für Prüfungsarbeiten, die aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) des Prüflings außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine anberaumt werden müssen, werden von dem Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt.

### § 2 — Zulassung zur Ausbildung

§ 2 Zulassung zur Ausbildung(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers kann zugelassen werden, wer 1. die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besitzt, 2. sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat, 3. das 24. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 4. den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und 5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) Von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 kann der Präsident des Oberlandesgerichts in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

### § 20 — Schriftliche Prüfung

§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet an vier Tagen statt. Unter Aufsicht sind fünf Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Vollstreckungswesens, der Zustellungstätigkeit, der Protesterhebung und des Kostenrechts zu bearbeiten. (2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau erstellt und mit Musterlösungen versehen. Zu jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Beauftragung der Lehrkräfte zur Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln. (3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben samt Musterlösungen für Termine, die gemäß § 19 Abs. 3 außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine anberaumt werden, erstellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder fachkundige Dritte um Mithilfe und Vorschläge bitten. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten führt die Leitung oder eine Lehrkraft des Fachlehrgangs II, im Fall des § 19 Abs. 3 eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes. (5) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens nach Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtsführende Person abzugeben. Die Dauer der Bearbeitung soll bei einer Prüfungsaufgabe an einem Tag fünf Stunden, bei zwei Prüfungsaufgaben an einem Tag je drei Stunden nicht übersteigen. (6) Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. (7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsniederschriften von der Leitung des Ausbildungsabschnitts V in getrennten, versiegelten Umschlägen den Oberlandesgerichten zu übersenden. Auf den Umschlägen sind die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben zu vermerken. Im Einvernehmen mit dem Oberlandesgericht können die Prüfungsaufgaben und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden. Im Fall des § 19 Abs. 3 erfolgt die entsprechende organisatorische Abwicklung durch das zuständige Oberlandesgericht.

### § 20a

§ 20 a Zulassung zur mündlichen PrüfungMündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten und in wenigstens drei - davon mindestens einer aus dem Gebiet Vollstreckungswesen - der nach § 20 zu fertigenden Prüfungsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

### § 24 — Prüfungsgesamtnote

§ 24 Prüfungsgesamtnote(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. (2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Die für die schriftlichen Arbeiten und für die Leistungen in der mündlichen Prüfung erteilten Punktzahlen werden zusammengerechnet; dabei wird die Bewertung in der mündlichen Prüfung dreifach gezählt. Das Ergebnis wird durch acht geteilt und auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl). (3) Der Prüfungsausschuß kann die Durchschnittspunktzahl nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen des Prüflings gewonnen hat, bestätigen oder mit Stimmenmehrheit bis zu einem Punkt heben oder senken (Endpunktzahl); dabei sind die Leistungen des Prüflings während der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 4,00 erzielt hat. (5) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt: 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend, 6,50 bis 9,49 Punkte = befriedigend, 9,50 bis 12,49 Punkte = gut, 12,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut. (6) Das Ergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen mündlich bekannt.

### § 29 — Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

§ 29 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 3 vorlagen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts die ergangenen Prüfungsentscheidungen zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

### § 32 — (aufgehoben)

§ 32 (aufgehoben)

### § 34 — (aufgehoben)

§ 34 (aufgehoben)

### § 4 — Dauer der Ausbildung

§ 4 Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert zwanzig Monate. Sie kann von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bis zum Abschluß der auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Gerichtsvollzieherprüfung verlängert werden. (2) Eine erfolgreiche Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag vor Beginn der Ausbildung kann auf den Ausbildungsabschnitt II ganz oder teilweise, in Ausnahmefällen auch auf den Ausbildungsabschnitt IV bis zu einem Monat angerechnet werden. (3) Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet der Oberlandesgerichtspräsident bei der Zulassung des Beamten.

### § 5 — Gliederung der Ausbildung

§ 5 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte: Abschnitt I Amtsgericht und Einführungslehrgang 3 Monate, Abschnitt II Gerichtsvollzieher 5 Monate, Abschnitt III Fachlehrgang I 5 Monate, Abschnitt IV Gerichtsvollzieher 5 Monate, Abschnitt V Fachlehrgang II 2 Monate. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann aus wichtigem Grund die Abschnittsreihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I, II und IV abweichend festsetzen.

### § 8 — Zeugnisse

§ 8 ZeugnisseNach Beendigung der einzelnen Ausbildungsabschnitte hat sich der Leiter der Ausbildung (§ 10 Abs. 3 und 7) in einem Zeugnis über die Art der Beschäftigung, die Fähigkeiten, die Leistungen und über die Persönlichkeit des Beamten zu äußern.

### Eingangsformel GVollzAPO

Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 9. Juli 1968 (Ges. Bl. S. 259) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 15 — Vorzeitige Beendigung der Ausbildung

§ 15 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung(1) Die Ausbildung des Beamten ist vorzeitig zu beenden, wenn 1. er sich durch tadelnswerte Führung unwürdig erweist, 2. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, 3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Vor der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung ist der Beamte zu hören; von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. (2) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, so tritt der Beamte in seine frühere Tätigkeit zurück.

### § 16 — Zweck

§ 16 ZweckIn der Gerichtsvollzieherprüfung soll festgestellt werden, ob der Beamte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, seinen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit die Eignung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt.

### § 17 — Prüfungsausschuß

§ 17 Prüfungsausschuß(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei den Oberlandesgerichten gebildet wird und dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Nach näherer Bestimmung des Justizministeriums kann für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke ein Prüfungsausschuß bei einem Oberlandesgericht gebildet werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen; die beiden anderen Mitglieder sind ein Beamter des gehobenen Justizdienstes und ein Gerichtsvollzieher. (3) Der Oberlandesgerichtspräsident bestellt mit Zustimmung des Justizministeriums den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtspräsidenten. (5) Der Prüfungsausschuß fällt alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen mit Stimmenmehrheit.

### § 22 — Prüfungsnoten

§ 22 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 13-15 Punkte = eine besonders hervorragende Leistung, gut (2) = 10-12 Punkte = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, befriedigend (3) = 7-9 Punkte = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, ausreichend (4) = 4-6 Punkte = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, mangelhaft (5) = 2-3 Punkte = eine Leistung mit erheblichen Mängeln, ungenügend (6) = 0-1 Punkte = eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Gibt der Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend«.

### § 23 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und nach § 22 bewertet.(2) Weichen die Vorschläge der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note; bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. (3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden mit einer Gesamtpunktzahl nach § 22 bewertet. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so finden die §§ 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäße Anwendung.

### § 25 — Platzziffer

§ 25 PlatzzifferNach Abschluß der Prüfung setzt der Oberlandesgerichtspräsident aufgrund der Endpunktzahlen Platzziffern fest. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platzziffer.

### § 26 — Niederschrift des Prüfungsausschusses

§ 26 Niederschrift des Prüfungsausschusses(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten wird: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, 3. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 4. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und die in der mündlichen Prüfung erteilte Gesamtpunktzahl, 5. die Durchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl und die Gesamtnote, 6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welche weitere Ausbildung der Prüfungsausschuß für erforderlich hält. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den Prüfungsunterlagen dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu übersenden.

### § 27 — Prüfungszeugnis

§ 27 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist. Auf Antrag wird auch eine Bescheinigung über die erreichte Platzziffer ausgestellt. (2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel des Oberlandesgerichts versehen. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling keinen Anspruch auf Verwendung als Gerichtsvollzieher.

### § 28 — Rücktritt

§ 28 Rücktritt(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung ohne Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt der Oberlandesgerichtspräsident den Rücktritt so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

### § 3 — Bewerbung und Einberufung

§ 3 Bewerbung und Einberufung(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf dem Dienstwege an den Oberlandesgerichtspräsidenten. (2) Dem Gesuch ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und welche Schulden der Bewerber hat. (3) Der Vorstand der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend über den Bewerber zu äußern und etwaige Bedenken gegen die Zulassung hervorzuheben. (4) Der Oberlandesgerichtspräsident wählt die Beamten aus und beruft sie zur Ausbildung ein. Er soll die Bewerber um persönliche Vorstellung ersuchen und kann weitere Ermittlungen über ihre Eignung veranlassen. Zum Zweck der Auswahl kann er den Bewerber auch vorübergehend einem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung zuteilen oder in sonst geeigneter Weise beschäftigen. (5) Der Beamte verbleibt bis zur Verleihung eines Amts des Gerichtsvollzieherdienstes in seiner bisherigen Rechtsstellung. (6) Durch die Zulassung zur Ausbildung erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

### § 30 — Wiederholung der Prüfung

§ 30 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) Die weitere Ausbildung beträgt mindestens vier und höchstens neun Monate. Art und Dauer bestimmt der Oberlandesgerichtspräsident; er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 26 Abs. 2) berücksichtigen.

### § 31 — Prüfungsakten

§ 31 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten verbleiben beim Oberlandesgericht.

### § 33 — Verwendung nach der Prüfung

§ 33 Verwendung nach der Prüfung(1) Der Beamte, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Tätigkeit zurück. (2) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. (3) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

### § 35 — Inkrafttreten

§ 35 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 1971 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vorläufige Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers vom 8. August 1968 (Ges. Bl. S. 345) außer Kraft.

### § 6 — Urlaub

§ 6 UrlaubUrlaub von längerer Dauer nach § 13der Verordnung der Landesregierung über den Urlaub der Beamten und Richter wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.

### § 7 — Krankheit

§ 7 KrankheitDie durch Krankheit versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Der Oberlandesgerichtspräsident kann Ausnahmen zulassen.

### § 9 — Verlängerung der Ausbildung

§ 9 Verlängerung der AusbildungHat der Beamte das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten nicht erreicht, so kann der Oberlandesgerichtspräsident die Ausbildung um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate verlängern.

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— Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Gerichtsvollzieher (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher) Vom 16. Juni 1971
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GVollzAPOBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
