GutMünGr/GewStErhV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer im gemeindefreien Gebiet »Gutsbezirk Münsingen« Vom 28. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
28.02.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 105
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GutMünGr/GewStErhV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 1 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I Seite 965) und2. § 4 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4168):

§ 1

§ 1(1) Der Landkreis Reutlingen erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in dem in § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neugliederung des gemeindefreien Gebiets »Gutsbezirk Münsingen« und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1064) beschriebenen gemeindefreien Gebiet »Gutsbezirk Münsingen«. (2) Die Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer werden vom Landkreis Reutlingen durch Satzung festgelegt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist erstmalig auf den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.