Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung - GPSZuVO) Vom 3. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 03.01.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 86
AnlageErläuterungen der Abkürzungen: RP Regierungspräsidium (Regierungspräsidien) UVB Untere Verwaltungsbehörde (Untere Verwaltungsbehörden) UM Umweltministerium ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgaben Zuständige Behörde 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten 1.1.1 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch die Marktüberwachungsbehörden Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: RP/RP Freiburg 1.1.2 § 7 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch die Marktüberwachungsbehörden Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: RP und ZLS 1.2 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten - Marktüberwachung 1.2.1 § 8 Abs. 2 Satz 1 Gewährleistung einer wirksamen Überwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: RP/RP Freiburg 1.2.2 § 8 Abs. 2 Satz 3 Ausgehen von der Übereinstimmung mit der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.3 § 8 Abs. 3 Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzepts, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen UM 1.2.4 § 8 Abs. 4 und 5 Treffen der erforderlichen Maßnahmen Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.5 § 8 Abs. 6 Informationspflicht Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.6 § 8 Abs. 7 Berechtigung zum Betreten von Räumen und Grundstücken Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.7 § 8 Abs. 8 Entnahme von Proben und Verlangen von Mustern Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.8 § 8 Abs. 9 Recht auf Unterstützung und Auskunftserteilung Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.9 § 8 Abs. 10 Informations- und Unterstützungspflicht Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.10 § 9 Unterrichtungsverpflichtung Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.11 § 10 Zugänglichmachung von Informationen und Information der Öffentlichkeit Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.12 § 11 Abs. 1 bis 3 Benennung als zugelassene Stelle ZLS 1.2.13 § 11 Abs. 5 Satz 1 Überwachung ZLS 1.2.14 § 11 Abs. 5 Satz 3 Berechtigung zum Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Prüflaboratorien, Verlangen der Vorlage von Unterlagen ZLS 1.2.15 § 11 Abs. 6 Verlangen von Auskünften Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.2.16 § 12 Abs. 4 Unterrichtungsanspruch UM und die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden 1.3 Überwachungsdürftige Anlagen 1.3.1 § 15 Abs. 1 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten und zur Abwehr von Gefahren Die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen: UVB/RP Freiburg 1.3.2 § 15 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage Die in Nummer 1.3.1 genannten Behörden 1.3.3 § 15 Abs. 3 Betriebsuntersagung einer Anlage Die in Nummer 1.3.1 genannten Behörden 1.3.4 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von Überwachungsstellen ZLS 1.3.5 § 17 Abs. 7 Satz 1 Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ZLS 1.3.6 § 17 Abs. 7 Satz 2 Aufsicht über die allgemeinen und besonderen Anforderungen ZLS 1.3.7 § 18 Satz 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen Die in Nummer 1.3.1 genannten Behörden 2 Verordnungen auf Grund von § 3 GPSG Zuständige Behörden für die auf Grund von § 3 GPSG erlassenen Rechtsverordnungen (Marktüberwachung) sind die Regierungspräsidien/das Regierungspräsidium Freiburg. 3 Verordnungen auf Grund von § 14 GPSG 3.1 Betriebssicherheitsverordnung 3.1.1 § 13 Abs. 1 Erlaubnis der Montage, der Installation, des Betriebes, der wesentlichen Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen Die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen: UVB/RP Freiburg 3.1.2 § 14 Abs. 6 Satz 2 Anerkennung von Personen für die Prüfung UM/RP Freiburg 3.1.3 § 15 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung über Prüffristen Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.4 § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Entgegennahme der Unterrichtung über die unterschiedlichen Prüffristen Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.5 § 15 Abs. 4 Satz 3 Festlegung der Prüffrist Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.6 § 15 Abs. 17 Verlängerung oder Verkürzung der in den Absätzen 5 bis 16 genannten Fristen Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.7 § 16 Abs. 1 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.8 § 18 Abs. 1 Entgegennahme der Unfall- und Schadensanzeige des Betreibers Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.9 § 18 Abs. 2 Satz 1 Verlangen einer sicherheitstechnischen Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle und deren Vorlage Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.10 § 19 Abs. 2 Verlangen des Vorzeigens von Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach 19 Abs. 1 Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.11 § 20 Entgegennahme der Mitteilung von durch zugelassene Überwachungsstellen festgestellten Mängeln Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.1.12 § 27 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Änderung von Anlagen Die nach Nummer 3.1.1 zuständige Behörde 3.2 Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 3.2.1 § 4 Anordnung weitergehender Anforderungen SchankVB 3.2.2 § 5 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall SchankVB 3.2.3 § 8 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige vor Inbetriebnahme SchankVB 3.2.4 § 12 Abs. 1 Satz 4 Überprüfung SchankVB 3.2.5 § 14 Entgegennahme der Mängelanzeige des Sachverständigen SchankVB 3.2.6 § 16 Maßnahmen im Hinblick auf Sachkundige a) Anerkennung von Lehrgängen UVM b) Verlangen auf Vorlage der Bescheinigung über die Sachkunde SchankVB c) Verlangen des Nachweises der Sachkunde SchankVB 3.3 Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 3.3.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen RP/RP Freiburg 3.3.2 § 4 Anordnung weitergehender Anforderungen Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.3 § 5 Abs. 1 Nr. 1 Entgegennahme der Anzeige eines Leitungsbauvorhabens Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.4 § 5 Abs. 2 Beanstandung des Leitungsbauvorhabens Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.5 § 6 Abs. 2 Satz 1 Festsetzung der Frist für die abschließende Prüfung Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.6 § 6 Abs. 3 Entgegennahme der Vorab- und Schlussbescheinigung Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.7 § 6 Abs. 4 Untersagung des Betriebes Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.8 § 8 Abs. 2 Verlangen von Auskünften und Betreten von Betriebsräumen und -grundstücken Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.9 § 8 Abs. 3 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.10 § 9 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Stilllegungsanzeigen Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.11 § 9 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung des Sachverständigen über erhebliche Mängel Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.12 § 10 Abs. 1 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung durch Sachverständige Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.13 § 10 Abs. 2 Anordnung von wiederkehrenden Prüfungen Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.14 § 10 Abs. 3 Auswahl des für die Prüfungen geeigneten Sachverständigen Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.15 § 11 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über Unfälle oder Schadensfälle Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.16 § 11 Abs. 2 Verlangen von Auskünften über die Ursache des Unfalles oder Schadensfalles Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.17 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen UM 3.3.18 § 15 Abs. 1 Anforderungen an bestehende Anlagen Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 3.3.19 § 15 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen bestehender Anlagen Die in Nummer 3.3.1 genannten Behörden 4 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. EG Nr. L 40 S.1) 4.1 Artikel 2 Entgegennahme der Information von den Zollbehörden durch die Marktüberwachungsbehörden Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: RP/RP Freiburg 4.2 Artikel 5 Entscheidung über das Inverkehrbringen durch die Marktüberwachungsbehörden Die in Nummer 4.1 genannten Behörden 4.3 Artikel 6 Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringens durch die Marktüberwachungsbehörden Die in Nummer 4.1 genannten Behörden
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:
§ 1(1) Zuständig für den Vollzug des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachverhalte des Geräte- und Produktsicherheitsrechts betreffen, in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden. (2) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben den anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es nur zuständig für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten. (3) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden: 1. die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,2. das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 2 genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 15. April 2003 (GBl. S. 249), geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2004 (GBl. S. 250) und durch Artikel 163 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.