Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Grundsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz Vom 22. Oktober 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.1974
- Fundstelle:
- GBl. 1974, 438
Auf Grund von § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und von § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1972) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1972) für die Zulassung verschiedener Hebesätze auf eine bestimmte Zeit für die von der Änderung des Gebiets von Gemeinden betroffenen Gebietsteile ist 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung die nach § 5 a Abs. 1, 2, 3 und 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung zuständige Rechtsaufsichtsbehörde,2. in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 der Gemeindeordnung, soweit die Rechtsfolgen durch Rechtsverordnung geregelt werden, das Innenministerium,3. in den Fällen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Gemeindereformgesetzes vom 9. Juli 1974 (Ges. Bl. S. 237) die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.