GrStAnerkV BW · Baden-Württemberg

Grundsteuer-Anerkennungsverordnung Vom 9. November 1976

Ausfertigungsdatum:
09.11.1976
Fundstelle:
GBl. 1976, 602
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Anerkennungen, 1. daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird (§ 4 Nr. 5 GrStG), und2. daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG) im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden den Oberfinanzdirektionen übertragen. Diese entscheiden im Benehmen mit den Regierungspräsidien. Die für das Fachgebiet zuständige Behörde ist vor der Entscheidung über die Anerkennung zu hören.

§ 2

§ 2Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG) wird den Regierungspräsidien übertragen. Die für das Fachgebiet zuständige Behörde ist vor der Entscheidung über die Anerkennung zu hören.

Eingangsformel GrStAnerkV

Auf Grund des § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) wird verordnet:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.