Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule Vom 31. Juli 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 31.07.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 501
Anlage zu § 1Kontingentstundentafel für die Grundschulen Klasse 1-4 Religionslehre1 8 Deutsch 26 Fremdsprache2 8 Mathematik 19 Mensch, Natur und Kultur 25 Bewegung, Spiel und Sport 12 Themenorientierte Projekte3 Ergänzende Angebote4 10
Anlage zu § 1Kontingentstundentafel für die Grundschulen Klasse 1 - 4 Religionslehre1 8 Deutsch 28 Fremdsprache2 8 Mathematik 21 Sachunterricht 12 Musik3 6 Kunst / Werken3 7 Bewegung, Spiel und Sport 12 Themenorientierte Projekte integrativ innerhalb der Fächer Differenzierungsangebote4 10
Übergangsbestimmungen
§ 2 ÜbergangsbestimmungenFür Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in die Klassen 3 oder 4 eingetreten sind, gilt bis zu deren Abschluss der Grundschule diese Verordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 1 oder 2 befand.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Regelung zur Fremdsprache erstmals für Kinder Anwendung findet, die zum Schuljahr 2001/2002 in die Klasse 1 eintreten, und dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen feststellt, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht in der Fremdsprache in den einzelnen Schulbezirken zu erteilen ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 28. April 1994 (GBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544), außer Kraft.
Anlage (zu § 1)Kontingentstundentafel für die GrundschulenVorbemerkungen zur Stundentafel:Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Der Unterricht in der Fremdsprache beginnt in Klasse 3. Die genehmigten bilingualen Standorte können den Unterricht in der Fremdsprache im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen ab Klasse 1 anbieten. Nach Entscheidung des Kultusministeriums ist die Fremdsprache in Grenznähe zu Frankreich in der Regel Französisch und im Übrigen in der Regel Englisch. Die vorgesehenen Richtwerte, für Musik sechs Stunden und Kunst/ Werken sieben Stunden, dienen der Orientierung, die konkrete Verteilung obliegt der Schule. Die Stunden für Förderung und Vertiefung sind vorrangig in den Fächern Deutsch und Mathematik einzusetzen (verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 und 2). Abweichungen davon setzen den Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz, das Einverständnis der Schulkonferenz sowie eine Beratung durch das zuständige Staatliche Schulamt voraus und können nur für ein Schuljahr festgesetzt werden. Klasse 1 - 4 Religionslehre 8 Deutsch 28 Fremdsprache 4 Mathematik 21 Sachunterricht 12 Musik 6 Kunst / Werken 7 Bewegung, Spiel und Sport 12 Stunden für Förderung und Vertiefung vorrangig in den Fächern Deutsch und Mathematik (für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 und 2 verpflichtend) 4 Themenorientierte Projekte integrativ innerhalb der Fächer Gesamtkontingent 102
Übergangsbestimmungen
§ 2 ÜbergangsbestimmungenFür Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 die Klassen 2 bis 4 besuchen, gilt diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss der Grundschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Klassenstufe 1 befand.
Anlage (zu § 1)Kontingentstundentafel für die GrundschulenVorbemerkungen zur Stundentafel:Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.Der Unterricht in der Fremdsprache beginnt in Klasse 3. Die genehmigten bilingualen Standorte können den Unterricht in der Fremdsprache im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen ab Klasse 1 anbieten. Nach Entscheidung des Kultusministeriums ist die Fremdsprache in Grenznähe zu Frankreich in der Regel Französisch und im Übrigen in der Regel Englisch.Die vorgesehenen Richtwerte, für Musik sechs Stunden und Kunst/ Werken sieben Stunden, dienen der Orientierung. Die konkrete Verteilung obliegt der Schule.Die Stunden für Förderung und Vertiefung sind vorrangig in den Fächern Deutsch und Mathematik einzusetzen (verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 und 2). Abweichungen davon setzen den Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz, das Einverständnis der Schulkonferenz sowie eine Beratung durch das zuständige staatliche Schulamt voraus und können nur für ein Schuljahr festgesetzt werden.Die Sprachförderstunden werden im Rahmen des Sprachförderkonzepts „SprachFit“ in den Klassenstufen 1 und 2 für Schülerinnen und Schüler angeboten, die einen bestehenden entsprechenden Bedarf haben. Die Förderung kann klassen- und jahrgangsübergreifend erfolgen. Die Entscheidung, für welche Schülerinnen und Schüler diese Förderung empfohlen wird, trifft die Schulleitung. Klasse 1 - 4 Religionslehre 8 Deutsch 28 Fremdsprache 4 Mathematik 21 Sachunterricht 12 Musik 6 Kunst / Werken 7 Bewegung, Spiel und Sport 12 Stunden für Förderung und Vertiefung vorrangig in den Fächern Deutsch und Mathematik (für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 und 2 verpflichtend) 2 Je maximal 2 Sprachförderstunden in den Klassenstufen 1 und 2 im Rahmen von SprachFit 4 Themenorientierte Projekte integrativ innerhalb der Fächer Gesamtkontingent 100+4
Übergangsbestimmungen
§ 2 ÜbergangsbestimmungenFür Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2026/2027 die Klassen 2 bis 4 besuchen, gilt die Anlage (zu § 1) dieser Verordnung in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss der Grundschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2026/2027 in der Klassenstufe 1 befand.
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:
Stundentafel
§ 1 StundentafelFür die Grundschule gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Regelung zur Fremdsprache erstmals für Kinder Anwendung findet, die zum Schuljahr 2001/2002 in die Klasse 1 eintreten, und dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen feststellt, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht in der Fremdsprache in den einzelnen Schulbezirken zu erteilen ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 28. April 1994 (GBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.