GrEStStrukturGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Vom 31. Juli 1973

Ausfertigungsdatum:
31.07.1973
Fundstelle:
GBl. 1973, 322
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GrEStStrukturGZustV

Auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 10. Juli 1973 (Ges. Bl. S. 204) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das erworbene Grundstück liegt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.