GrdstVGAGFrGrenzV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz Vom 13. Februar 1995

Ausfertigungsdatum:
13.02.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 276
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für die im Anhang zu § 1 c Abs. 1 AGGrdstVG verzeichneten Gemarkungen wird die Freigrenze nach § 1 Abs. 1 AGGrdstVG auf 10 Ar festgesetzt.

Eingangsformel GrdstVGAGFrGrenzV

Auf Grund von § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz (AGGrdstVG) vom 8. Mai 1989 (GBl. S. 143) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz vom 11. Dezember 1989 (GBl. S. 545) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.