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title: "AGGrdstVG — Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) in der Fassung vom 21. Februar 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/grdstvgagbw2006"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GrdstVGAGBW2006rahmen"
updated: "2026-05-13T17:26:16+00:00"
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# AGGrdstVG — Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) in der Fassung vom 21. Februar 2006

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Fundstelle:* GBl. 2006, 85


### Anhang AGGrdstVG

Anhang (zu § 4 Abs. 1) Gemeinde Gemarkung Gemeinde Gemarkung Gemeinde Gemarkung Landkreis Waldshut Albbruck Albbruck Klettgau Bühl Stühlingen Stühlingen Birkingen Erzingen Bettmaringen Birndorf Geißlingen Blumegg Buch Grießen Eberfingen Schachen Rechberg Grimmelshofen Unteralpfen Riedern am Sand Lausheim Bad Säckingen Bad Säckingen Weisweil Mauchen Harpolingen Küssaberg Bechtersbohl Schwaningen Rippolingen Dangstetten Wangen Wallbach Kadelburg Weizen Bonndorf im Schwarzwald Dillendorf Küßnach Ühlingen-Birkendorf Ühlingen Reckingen Obermettingen Dachsberg (Südschwarz-wald) Wilfingen Rheinheim Untermettingen Lauchringen Oberlauchringen Waldshut-Tiengen Waldshut Wehr Dettighofen Dettighofen Unterlauchringen Tiengen Baltersweil Laufenburg (Baden) Laufenburg Aichen Berwangen Binzgen Breitenfeld Dogern Dogern Grunholz Detzeln Eggingen Eggingen Hauenstein Eschbach Görwihl Görwihl Hochsal Gurtweil Niederwihl Luttingen Indlekofen Oberwihl Rotzel Krenkingen Rotzingen Lottstetten Lottstetten Oberalpfen Rüsswihl Murg Murg Waldkirch Wehr Öflingen Herrischried Hogschür Hänner Weilheim Weilheim Hornberg Niederhof Bannholz Niedergebisbach Oberhof Bierbronnen Hohentengen am Hochrhein Hohentengen Rickenbach Rickenbach Nöggenschwiel Bergöschingen Altenschwand Remetschwiel Lienheim Bergalingen Wutach Lembach Stetten Hottingen Wutöschingen Wutöschingen Jestetten Jestetten Hütten Degernau Altenburg Willaringen Horheim St. Blasien Immeneich Ofteringen Schwerzen Schwarzwald-Baar-Kreis Blumberg Blumberg Blumberg Fützen Blumberg Nordhalden Achdorf Hondingen Riedböhringen Epfenhofen Kommingen Riedöschingen Landkreis Konstanz Allensbach Allensbach Konstanz Konstanz Singen (Hohentwiel) Singen (Hohentwiel) Hegne Dettingen Beuren a. d. Aach Kaltbrunn Dingelsdorf Bohlingen Langenrain Litzelstetten Friedingen a. d. Aach Bodman-Ludwigshafen Bodman Moos Moos Hausen a. d. Aach Ludwigshafen Bankholzen Schlatt unter Krähen Engen Welschingen Iznang Überlingen am Ried Gaienhofen Gaienhofen Weiler Steißlingen Steißlingen Gundholzen Mühlhausen- Mühlhausen Wiechs Hemmenhofen Ehingen Stockach Espasingen Horn Öhningen Öhningen Wahlwies Gailingen am Hochrhein Gailingen Schienen Wangen Tengen Tengen Beuren am Ried Gottmadingen Gottmadingen Radolfzell am Radolfzell Blumenfeld Bietingen Bodensee Böhringen Büßlingen Ebringen Güttingen Talheim Randegg Liggeringen Uttenhofen Hilzingen Hilzingen Markelfingen Watterdingen Binningen Möggingen Weil Duchtlingen Stahringen Wiechs am Randen Riedheim Reichenau Reichenau Schlatt am Randen Rielasingen- Rielasingen Weiterdingen Worblingen Worblingen Landkreis Tuttlingen Geisingen Leipferdingen

### § 5

§ 5(1) Bedarf die Veräußerung eines in dem betroffenen Landesteil liegenden Grundstücks gemäß § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes der Genehmigung, so kann diese zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur über die in § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes genannten Gründe hinaus versagt werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis den aus der Kaufwertstatistik für die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, ermittelten durchschnittlichen land- oder forstwirtschaftlichen Verkehrswert vergleichbarer Grundstücke um mehr als 20 Prozent übersteigt. Weist die Kaufwertstatistik für diese Gemeinde keine Kaufwerte für vergleichbare Grundstücke aus, können die Kaufwerte vergleichbarer Grundstücke in angrenzenden Gemeinden oder andere geeignete Bewertungsgrundlagen herangezogen werden. (1 a) Die Genehmigung kann in dem betroffenen Landesteil zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur über die in § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes genannten Gründe hinaus auch versagt werden, wenn das veräußerte Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen.(2) § 9 Abs. 4, 6 und 7, §§ 10 und 11 des Grundstückverkehrsgesetzes gelten entsprechend.

### § 6

§ 6(1) Soweit der Abschluss eines Landpachtvertrags in dem betroffenen Landesteil der Anzeigepflicht unterliegt, kann der Landpachtvertrag zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur über die in § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes genannten Gründe hinaus beanstandet werden, wenn die vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins vergleichbarer Grundstücke in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, um mehr als 20 Prozent überschreitet. Liegt für das Grundstück kein Vergleichswert aus dieser Gemeinde vor, kann auf Vergleichswerte aus angrenzenden Gemeinden oder andere geeignete Bewertungsgrundlagen zurückgegriffen werden. (1 a) Der Landpachtvertrag kann in dem betroffenen Landesteil zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur über die in § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes genannten Gründe hinaus auch beanstandet werden, wenn das verpachtete Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen.(2) § 5 des Landpachtverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

### § 1

§ 1(1) Keiner Genehmigung nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes bedarf die Veräußerung eines Grundstücks, das selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zusammenhängende Fläche bildet, folgende Größen unterschreitet: 1. 0,5 Hektar, wenn das Grundstück dem Weinbau oder dem Erwerbsgartenbau dient,2. ein Hektar bei allen anderen Veräußerungen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Veräußerung eines Grundstücks, auf dem sich die Hofstelle befindet. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur für bestimmte Landesteile die Freigrenze nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf 10 Ar festzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Veräußerung von Grundstücken innerhalb der Freigrenzen des Absatzes 1 1. an Gemeinden oder Gemeindeverbände, in deren Gebiet das Grundstück liegt,2. an Träger der öffentlichen Wasserversorgung, wenn das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet nach § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet liegt, in dem vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 2 des Wassergesetzes getroffen worden sind.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Ergänzung der Bundesstatistik der Kaufwerte für landwirtschaftlichen Grundbesitz bei den für die Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz zuständigen Behörden Erhebungen durchgeführt und als Merkmale nach Landesrecht 1. die Nutzungsart,2. die sozialökonomische Stellung des Erwerbers,3. die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung,4. die Belegenheit der veräußerten Fläche erhoben werden.(2) In der Verordnung können auch die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, der Berichtszeitraum, der Berichtszeitpunkt und die Periodizität geregelt werden.

### § 3

§ 3Soll beim Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft, an dem eine Gemeinde oder ein Landkreis beteiligt ist, versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, entscheidet die zuständige Behörde mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

### § 4

§ 4(1) Die nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 (BGBl. II 1960 S. 2161) zur deutschen Zollgrenzzone gehörenden und im Anhang verzeichneten Gemarkungen in den Landkreisen Waldshut, Schwarzwald-Baar-Kreis, Konstanz und Tuttlingen werden zum betroffenen Landesteil im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Grundstückverkehrsgesetzes und des § 4 Abs. 6 des Landpachtverkehrsgesetzes bestimmt. (2) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum wird ermächtigt, den Anhang zu Absatz 1, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung zu ändern. Änderungen sind zulässig 1. zur Erweiterung des betroffenen Landesteils, wenn die Aufnahme weiterer Gemarkungen, die zur deutschen Zollgrenzzone gehören, an sie angrenzen oder in ihrer näheren Umgebung liegen, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur in diesen Gemarkungen zwingend erforderlich ist,2. zur Anpassung im Falle von Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz über die Änderung der Abgrenzung der deutschen Zollgrenzzone.

### § 7

§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.1 (Satz 2 nicht abgedruckt).

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— Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) in der Fassung vom 21. Februar 2006
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GrdstVGAGBW2006rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
