Württemberg-hohenzollerisches Gesetz über die Eintragung altrechtlicher Grunddienstbarkeiten im GrundbuchVom 9. Januar 1951
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.1951
- Fundstelle:
- Württ.-hohenz. RegBl. 1951, 11
Gemäß Art. 187 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.