Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim Vom 30. März 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1971
- Fundstelle:
- GBl. 1971, 106
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Der Landtag hat am 11. März 1971 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1Dem am 7. Oktober 1970 in Mainz und am 12. Oktober 1970 in Stuttgart unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Der nach Artikel 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim an das Land Baden-Württemberg abgetretene Gebietsteil wird mit dem Inkrafttreten des Vertrags in die Gemeinde Rheinsheim, Landkreis Bruchsal, eingegliedert.
§ 3(1) In dem an das Land Baden-Württemberg abgetretenen Gebietsteil tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrags das im Regierungsbezirk Nordbaden geltende Landesrecht und das in der Gemeinde Rheinsheim, Landkreis Bruchsal, geltende Kreisrecht und Gemeinderecht in Kraft, auf dem Gebiet des Grundbuch- und Notarrechts das am Sitz des zuständigen Amtsgerichts geltende Bundes- und Landesrecht. Gleichzeitig treten alle in diesem Gebietsteil bisher geltenden Vorschriften außer Kraft, die diesem Recht entsprechen oder widersprechen. (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
§ 4Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.
§ 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim nach seinem Artikel 5 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel 1Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Baden-Württemberg den Teil des Gebiets der Stadt Germersheim ab (Anlage 1), der östlich des Talwegs des Rheins und nördlich der Linie (Anlage 2) liegt, welche im Zuge der Nordgrenze des Flurstücks der Stadt Germersheim Nr. 3078 verläuft.
Artikel 2Vermessung und Abmarkung der Landesgrenze zwischen den vertragschließenden Ländern werden von den zuständigen Vermessungsbehörden vereinbart.
Artikel 3(1) Das Land Baden-Württemberg wird das nach Artikel 1 abgetretene Gebiet in die Gemeinde Rheinsheim, Landkreis Bruchsal, eingliedern. (2) Die Stadt Germersheim und die Gemeinde Rheinsheim regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung zwischen den Landkreisen Germersheim und Bruchsal. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Artikel 4Die Unterhaltungslast an dem Schutzdamm XXXI geht in dem nach Artikel 1 abgetretenen Gebiet auf das Land Baden-Württemberg über.
Artikel 5Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung durch die nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden im Staatsministerium Baden-Württemberg hinterlegt sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.