Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen Vom 29. November 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.1983
- Fundstelle:
- GBl. 1984, 3,K.u.U. 1984, 11
Schulbericht in Klassen 1 und 2
§ 1 Schulbericht in Klassen 1 und 2(1) In den Klassen 1 und 2 tritt an Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation der Schulbericht. Der Schulbericht dient vor allem der Förderung des Schülers. Um das Zutrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern, orientiert sich der Schulbericht in erster Linie an den Möglichkeiten des einzelnen Schülers und nicht an denen anderer Schüler und deren Leistungen. (2) Im Schulbericht werden sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich getroffen , zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 unter Berücksichtigung der Projektpräsentation. 1. VerhaltensbereichDieser Teil macht Aussagen zum Verhalten gegenüber Mitschülern, gegenüber Lehrern und zum Umgang mit Sachen.2. ArbeitsbereichDieser Teil trifft Aussagen zum Arbeitsverhalten in der Klasse, in der Gruppe und bei Einzelarbeit, z. B. über Ausdauer, Aufmerksamkeit und Sorgfalt.3. LernbereichDieser Teil trifft Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, z. B. bezüglich Sprachverständnis, Ausdruck und schriftlicher Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen. Ferner bringt dieser Teil Einzelheiten über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern. Ferner können ergänzende Hinweise zum individuellen Bereich des Schülers gemacht werden. Beim Schulbericht zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 sind für die Fächer Deutsch und Mathematik ganze Noten im Lernbereich auszubringen. (3) Zur Abfassung des Schulberichts sollen die vom Schüler im Unterricht und als Hausaufgabe gefertigten schriftlichen und praktischen Arbeiten sowie seine mündlichen Äußerungen sorgfältig beobachtet werden. (4) Die Schüler erhalten zum Ende der Klasse 1 sowie zum Ende des ersten und zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 einen Schulbericht. Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats beschließen, dass der Schulbericht zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 2 durch ein Gespräch ersetzt wird, das der Klassenlehrer nach Beratung in der Klassenkonferenz mit den Eltern führt. (5) Der Schulbericht wird von der Klassenkonferenz erarbeitet und beschlossen. Der Klassenlehrer kann beauftragt werden, einen Entwurf zu fertigen.
Projektpräsentation, verbale Beurteilung
§ 3 Projektpräsentation, verbale Beurteilung(1) Im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 2 und im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 wird im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur eine Projektpräsentation durchgeführt. (2) Die Note im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur wird im Jahreszeugnis der Klasse 3 und unter Berücksichtigung der Projektpräsentation im Abschlusszeugnis durch eine verbale Beurteilung ergänzt, wenn auf Grund besonderer Leistungsschwerpunkte des Schülers die Note die Gesamtleistung nicht hinreichend abbildet.
Schrift und Gestaltung in Klassen 3 und 4 der Grundschule
§ 4 Schrift und Gestaltung in Klassen 3 und 4 der GrundschuleIn den Klassen 3 und 4 erhalten die Schüler in der Halbjahresinformation eine schriftliche Information und im Jahreszeugnis sowie im Abschlußzeugnis eine Note für Schrift und Gestaltung. Die Note ist nicht für die Versetzung maßgebend.
Sonderbestimmungen
§ 5 SonderbestimmungenDiese Verordnung findet auf die Schule für Geistigbehinderte keine Anwendung.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. Die Schulordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in der Grundschule vom 2. Juni 1977 (K. u. U. S. 915).2. Die Schulordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Schülerbeurteilung in den Klassen 1 und 2 der Sonderschule vom 25. Mai 1979 (K. u. U. S. 604).
Schriftliche Arbeiten in Klassen 3 und 4 der Grundschule
§ 2 Schriftliche Arbeiten in Klassen 3 und 4 der Grundschule(1) In den Klassen 3 und 4 werden in Deutsch und Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt. Beim Umfang und bei der Beurteilung ist auf die Ausdauer und die Konzentrationsfähigkeit von Schülern dieses Alters besonders Rücksicht zu nehmen. (2) Im Schuljahr sind in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen, anzufertigen. Sie sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Zum Ende des Schuljahres werden in der Klasse 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik zentrale Diagnosearbeiten gestellt, die nicht benotet werden. (3) Am ersten Schultag nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt sowie an dem auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgenden Tag dürfen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen. An einem Tag darf nur eine solche schriftliche Arbeit angefertigt werden. (4) Darüber hinaus können in allen Fächern oder Fächerverbünden, ausgenommen Fremdsprache, schriftliche Arbeiten, die der Übung und Wiederholung der zuletzt behandelten Unterrichtsstoffe dienen, gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden.
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.