Verordnung des Innenministeriums zur Sicherstellung der Personalvertretung beim Eigenbetrieb »Gebäudemanagement Landkreis Böblingen« Vom 20. April 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 418
Auf Grund von § 113 Absatz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 110) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1(1) Beim Eigenbetrieb »Gebäudemanagement Landkreis Böblingen« wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 ein Übergangspersonalrat gebildet, dessen Aufgaben der Personalrat des Landratsamtes des Landkreises Böblingen wahrnimmt. Im Übrigen gelten für den Übergangspersonalrat die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte entsprechend. (2) Die Zuständigkeit des Personalrats des Landratsamtes des Landkreises Böblingen als Übergangspersonalrat endet mit der Wahl eines Personalrats für den Eigenbetrieb »Gebäudemanagement Landkreis Böblingen«, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021. (3) Der Personalrat des Landratsamtes des Landkreises Böblingen ist verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl eines Personalrats beim Eigenbetrieb »Gebäudemanagement Landkreis Böblingen« zu bestellen sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.