GlüStVtrG BW 2021 · Baden-Württemberg

Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 Vom 4. Februar 2021

Ausfertigungsdatum:
04.02.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 120
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüStVtrG

Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem in der Zeit vom 23. bis 29. Oktober 2020 unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag 2021 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben1). Gleiches gilt für den Fall, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 gegenstandslos wird.(3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 8 außer Kraft, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Land Baden-Württemberg den Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 4 Satz 2 kündigt, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.