GHPO I · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I) Vom 22. Juli 2003

Ausfertigungsdatum:
22.07.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 432
41 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern

Anlage 1Voraussetzungen und Anforderungen in den PrüfungsfächernVorbemerkungIm Folgenden ist festgelegt, 1. welche verbindlichen Anforderungen in den Prüfungsfächern in ihrer modularen Ausgestaltung an die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten des Bewerbers gestellt werden können;2. welche Voraussetzungen im Sinne von § 9 Abs. 2 und § 10 für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sein müssen; erforderlich ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen, die durch Bescheinigungen nachzuweisen ist;3. welche modularen Inhalte Gegenstand der akademischen Teilprüfung und welche Inhalte Gegenstand der Ersten Staatsprüfung sind. Im Übrigen können Überblicks- und Grundlagenwissen stets Gegenstand der Ersten Staatsprüfung sein. In den Überschriften der Modulregelungen sind Schrägstriche jeweils als »und« zu lesen. 1 Erziehungswissenschaftlicher Bereich (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Pädagogische Psychologie einschließlich Schulleben) mit insgesamt 34 Semesterwochenstunden (SWS), wobei die für Modul 5 benötigten SWS zu je einem Drittel von den Fachbereichen Erziehungswissenschaft, Deutsch und Mathematik erbracht werden, sowie Grundlagenfächer mit 8 SWS.1.1 Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik/Schulpädagogik)Die nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.1.1.1 InhalteDer Bereich Medienpädagogik/Medienkompetenz ist ebenso wie der Anfangsunterricht und die Bereiche geschlechtspezifische Förderung (Gender-Mainstreaming), Erziehungsschwierigkeiten, Lernbeeinträchtigung und Förderpädagogik im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Die Erziehungswissenschaft koordiniert verantwortlich das Angebot zum Bereich Schulleben und vermittelt diesen in Abstimmung und gemeinsam mit anderen Fächern. Im Falle des § 5 Abs. 6 werden die Module 3 und 4 gegeneinander getauscht, so dass jeweils Modul 3 zu Modul 4 wird und Modul 4 zu Modul 3.Modul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/Hauptschule»Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten« und »Denken und Handeln im pädagogischen Kontext I« (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Gegenstand, Erkenntnisinteresse und Methoden der Erziehungswissenschaft Überblicks- und Orientierungswissen Einführung in erziehungswissenschaftliche Grundbegriffe, Formen pädagogischer Theoriebildung/Spannungsverhältnis zwischen Orientierungs-, Reflexions- und Handlungswissen Erkenntnis der Notwendigkeit pädagogischer Theorie für professionelles Handeln Aufgabenfelder des Lehrberufs, Pädagogisches Ethos Einblick in zwei der genannten Themenbereiche: Grundlagenwissen und -haltungen in Bezug auf das Spektrum des Lehrberufs bzw. zentrale Bereiche der Lehrtätigkeit Biografische Selbstreflexion im Kontext von Studium und Beruf Konzepte und Kriterien didaktischer Reflexion (Beobachtung, Planung, Evaluation) Medien im Unterricht, Lernen mit Medien Die in der Anlage 2 Nr. 1 ausgewiesenen Begleitveranstaltungen sind identisch mit Veranstaltungen aus diesem Modul.Modul 2Das Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleHistorische und systematische Grundfragen der Erziehungswissenschaft und der Schulpädagogik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Erziehungswissenschaftliche Grundbegriffe (Vertiefung) Vertiefter Einblick in allgemeinpädagogische Fragestellungen unter besonderer Berücksichtigung historischer, gesellschaftlicher und kultureller Perspektiven; Einblick in Theorie und Praxis der Bildungsforschung Pädagogische Anthropologie Pädagogische Ethik, Ziel- und Normenproblematik im gesellschaftlichen Wandel und angesichts kultureller Vielfalt Methoden und Ansätze der Bildungsforschung Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens Überblick über Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens sowie die genannten Grundfragen; Grundfragen der Bildungspolitik, -organisation und des Bildungsrechts Kenntnis, Reflexion und Analyse schultheoretischer sowie bildungspolitischer Problemstellungen Theorie der Schule Schulreform Schulentwicklung Schule im sozialen Umfeld Schule im internationalen Vergleich Modul 3Das Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleDenken und Handeln im pädagogischen Kontext II Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Beobachtung und Analyse von Lern- und Unterrichtsstörungen Pädagogische Diagnostik, Beratungs- und Förderkonzepte (Zusammenarbeit mit dem Elternhaus) Entwicklung von förderdiagnostischen Ansätzen sowie von Strategien zum Umgang mit Unterrichtsstörungen Unterrichtsstörungen, Konfliktlösungsansätze Einsatz und Evaluation mediengestützten Unterrichts Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtsversuchen mit spezifischen Fragestellungen Konzepte der Gruppen-, Erlebnis- und Spielpädagogik als Beitrag zum Schulleben (stufenspezifische Schwerpunktsetzung, Einbeziehung fachbezogener und interdisziplinärer Aspekte) (P) Vertiefter Einblick in relevante Fragestellungen Schulartspezifische Fragestellungen, Anfangsunterricht, Übergänge in andere Schulformen Differenz/Heterogenität der Schülerschaft als didaktische Herausforderung; Interkulturelle, milieurelevante und geschlechtsbezogene Perspektiven des Lehrens und Lernens (stufenspezifische Schwerpunktsetzung, Einbeziehung fachbezogener und interdisziplinärer Aspekte) z. B. Überblick über zentrale Fragestellungen und Foschungsergebnisse der Kindheits- und Jugenforschung Kindheit und Jugend im gesellschaftlichen Wandel unter besonderer Berücksichtigung von Geschlecht, sozialer und kultureller Herkunft oder Einblick in ausgewählte Themenstellungen Modul 4Das Modul 4 wird im Hauptstudium mit 2 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschulePädagogische Professionalisierung als Entwicklungsaufgabe Thema/Inhalt Kompetenzen Aktuelle und historische Bilder des Lehrberufs, Konzepte pädagogischer Professionalisierung Einblick in zentrale Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse der Professionsforschung Forschend Lehren lernen: Methoden pädagogischer Praxisforschung Kenntnis ausgewählter Praxisforschungsmethoden, Erfahrung der Reichweite und Grenzen empirischer (Schul-)Forschung, Erkenntnis der Praxisrelevanz erziehungswissenschaftlicher Theorien im Rückblick auf das Lehramtsstudium Wissenschaftliche Reflexion eigener pädagogischer Praxis: Durchführung einer kleineren Untersuchung (Forschungsvorhaben, Expertise) in einem Teilbereich der Lehrtätigkeit (z. B. Didaktik, Lehrer-Schüler-Interaktion, Schulentwicklung, Berufsbiografie) mit Hilfe qualitativer Methoden Modul 5Das Modul 5 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleDiagnose und individuelle Förderung Thema/Inhalt Kompetenzen Professionalität in der Gestaltung lern- und entwicklungsförderlicher Beziehungen Kompetenz - Sensibilisierung für Denk-, Lern- und Verhaltensmuster von Kindern und Jugendlichen anhand von Fallbeispielen und pädagogischer Kasuistik - zur differenzierten Wahrnehmung und Deutung von Verhaltens-, Lehr- und Lernschwierigkeiten sowie deren Wechselwirkungen - Befindlichkeit und Selbstkonzept aller Beteiligten empathisch verstehen und pädagogisch stärken - Beziehungen zu gestalten, um Akzeptanz und Sicherheit, Grenzen und Orientierung erfahrbar zu machen - Kooperation und kollegiale Beratung als Bestandteil von Lehrerprofessionalität - zum Umgang mit Heterogenität, zu didaktischer Differenzierung und individueller Förderung im Unterricht - Aktuelle Konzeptionen für Sozialtraining, Konfliktlösung und differenzierte Lernförderung, auch im Falle von Hochbegabung - zur Zusammenarbeit mit Eltern sowie inner- und außerschulischen Fachleuten im Bereich Diagnostik und Förderung - zur Ausweitung der eigenen Lehrerrolle (z. B. Diagnose, Lernbegleiter, Elternberater) Diagnose und individuelle Förderung beim Erwerb mündlicher und schriftsprachlicher Fähigkeiten Kompetenz - Beobachtung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen - zur Beschreibung von Lern- und Leistungsvoraussetzungen - Phasen und Schwierigkeiten des Erwerbs mündlicher und schriftsprachlicher Fähigkeiten - zur Lernbeobachtung (Erfassen und Verstehen individueller Lernwege, Strategien und Lernschwierigkeiten) - Förderkonzepte - zur Entwicklung und Evaluation individueller Förderkonzepte für Sprechen, Lesen und Schreiben - Erwerb von Begriffen beim sprachlichen Lernen in allen Fächern Diagnose und individuelle Förderung bei mathematischen Lehr- und Lernprozessen Kompetenz - Beobachtung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen - zur Beschreibung von Lern- und Leistungsvoraussetzungen - Förderkonzepte - zur Lernbeobachtung (Erfassen und Verstehen individueller Lernwege, Strategien und Lernschwierigkeiten) - Prinzipien der Anwendungs-, Entwicklungs- und Kompetenzorientierung - zur Entwicklung und Evaluation individueller Förderkonzepte - Lehr- und Lernprozess begleitende Evaluation 1.1.2 Prüfung1.1.2.1Die akademische Teilprüfung wird über insgesamt zwei Modulprüfungen aus dem Modul 2 und dem Modul 3 (bzw. Modul 3 gem. Anlage 1 Nr. 1 zur SPO I) jeweils auf der Grundlage des gesamten Moduls erbracht (z. B. wissenschaftliche Hausarbeit, Referat/Präsentation, Kolloquium, Lerntagebuch, Portfolio).1.1.2.2Die Module 4 und 5 sind Gegenstand der Ersten Staatsprüfung.1.2 Pädagogische PsychologieDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.1.2.1 InhalteMedienpsychologische Inhalte sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.Modul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 2 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen der Psychologie für Pädagogen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in »Psychologie in Schule und Unterricht« zu Erwerb eines Grundverständnisses der Psychologie, insbesondere der motivationalen, emotionalen und kognitiven Voraussetzungen des Lernens und Lehrens sowie entwicklungsbedingter Veränderungen und sozialer Prozesse im Kindes- und Jugendalter Grundlagen in »Lehren und Lernen« und »Entwicklung in sozialen Kontexten« Modul 2Das Modul 2 wird mit 6 SWS studiert. Eine Veranstaltung ist im Rahmen des Sachunterrichts zu besuchen.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschulePsychologie in Schule und Unterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Spezifisches Seminar zu den Themen »Lehren und Lernen« und/oder »Entwicklung in sozialen Kontexten« unter spezieller Berücksichtigung von Geschlechterdifferenz (speziell auch für Sachunterricht) Erwerb spezifischer Kenntnisse Einführung in »Psychologie in Schule und Unterricht« zu Grundlagen in »Pädagogisch-psychologischer Diagnostik und Evaluation« sowie »Intervention und Beratung« Erwerb grundlegender Kenntnisse zu Zielen, Methoden und Verfahren pädagogisch-psychologischer Diagnostik und Evaluation/Qualitätssicherung, zu Prinzipien und Techniken von Prävention, Intervention und Beratung und über Lern-, Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten Vertiefendes Seminar (unter Berücksichtigung des Stufenschwerpunktes) in »Psychologie in Schule und Unterricht« zu »Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation« oder »Intervention und Beratung« Erwerb erweiterter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus einem der Schwerpunkte der vorausgehenden Einführung Anwendungsseminar (unter Berücksichtigung des Stufenschwerpunktes) in »Psychologie in Schule und Unterricht« zu »Lehren und Lernen« oder »Entwicklung in sozialen Kontexten« oder »Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation« oder »Intervention und Beratung« Anwendung und Reflexion der erweiterten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im schulischen Kontext 1.2.2 Leistungsnachweis und Prüfung1.2.2.1Im Modul 2 ist ein Hauptseminarschein zu erbringen.1.2.2.2Das Modul 2 ist Gegenstand der Ersten Staatsprüfung.1.3 Grundlagenfächer1.3.1 GrundlagenpflichtfachDas Grundlagenpflichtfach wird als Einführung in die Grund- und Hauptschule als christliche Gemeinschaftsschule mit 2 SWS im Fundamentum studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundkenntnisse des theologischen Beitrags zu Bildung und Erziehung (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Beiträge aus Theologie, Religion und Kirche zu Bildung und Erziehung Fähigkeiten zum exemplarischen Verstehen pädagogischer, anthropologischer, gesellschaftlicher und kultureller Fragestellungen unter theologischer Perspektive oder Beiträge aus Theologie, Religion und Kirche zum Verständnis unserer Kultur und zur Bearbeitung gesellschaftlicher Schlüsselprobleme oder Grundaspekte einer theologischen Anthropologie und ihre pädagogische Relevanz 1.3.2 GrundlagenwahlfächerAls Grundlagenwahlfach wird eines der Fächer Soziologie/Politikwissenschaft, Philosophie oder Theologie (evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik) gewählt.1.3.2.1 PhilosophieDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.1.3.2.1.1 InhalteModul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 2 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundkenntnisse der Philosophie bzw. Ethik oder Anthropologie (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Historische und/oder systematische Einführung in die Philosophie bzw. Ethik oder Anthropologie Kenntnis philosophischer bzw. ethischer oder anthropologischer Grundpositionen, Autoren und Epochen Modul 2Das Modul 2 wird mit 4 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundkenntnisse der Philosophie bzw. Ethik oder Anthropologie (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Lektürekurs Kenntnis mindestens eines Grundlagenwerks der Philosophie Philosophie bzw. Anthropologie oder Ethik der Erziehung und Bildung Kenntnis philosophischer bzw. ethischer oder anthropologischer Grundpositionen im Hinblick auf Bildung und Erziehung, Autoren und Epochen Anwendung philosophischer bzw. ethischer oder anthropologischer Positionen und Theorien auf die Formulierung und Bewertung von Erziehungs- und Bildungszielen 1.3.2.1.2 LeistungsnachweisIm Modul 2 ist ein Hauptseminarschein (z. B. Klausur, Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit) zu erbringen.1.3.2.2 Soziologie/PolitikwissenschaftDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.1.3.2.2.1 InhalteModul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 2 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleModul 1 (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundbegriffe und Problemstellungen der Soziologie oder Einführung in die Politikwissenschaft Einblick in soziologische oder politikwissenschaftliche Fragestellungen Modul 2Das Modul 2 wird mit 4 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleModul 2 (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundlagen der Soziologie für Pädagogen Einblick in soziologische Analysen erzieherischen Handelns Fragestellungen der Erziehungs- und Bildungssoziologie Einsicht in soziale Voraussetzungen organisierter Erziehung und Bildung 1.3.2.2.2 Leistungsnachweise und PrüfungIm Modul 2 ist ein Hauptseminarschein (z. B. Klausur, Projektdurchführung und Präsentation, Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit) zu erbringen.1.3.2.3 Theologie (evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik)Die nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.1.3.2.3.1 InhalteModul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 2 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundkenntnisse des theologischen Welt- und Menschenbildes (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundaspekte einer theologischen Anthropologie und ihre pädagogische Relevanz oder Fähigkeiten zum exemplarischen Verstehen anthropologischer und pädagogischer Fragestellungen unter theologischer Perspektive Beiträge aus Theologie, Religion und Kirche zu Bildung und Erziehung oder Einsicht in die christlichen Wurzeln der abendländischen Erziehungs- und Bildungstheorien Beiträge aus Theologie, Religion und Kirche zum Verständnis unserer Kultur und zur Bearbeitung gesellschaftlicher Schlüsselprobleme Kenntnis aktueller theologischer Beiträge zu kulturellen, gesellschaftlichen und bildungstheoretischen Fragen und Problemstellungen Modul 2Das Modul 2 wird mit 4 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundkenntnisse des theologischen Welt- und Menschenbildes (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundaspekte einer theologischen Anthropologie und ihre pädagogische Relevanz oder Fähigkeiten zum exemplarischen Verstehen anthropologischer und pädagogischer Fragestellungen unter theologischer Perspektive Beiträge aus Theologie, Religion und Kirche zu Bildung und Erziehung oder Einsicht in die christlichen Wurzeln der abendländischen Erziehungs- und Bildungstheorien; Beiträge aus Theologie, Religion und Kirche zum Verständnis unserer Kultur und zur Bearbeitung gesellschaftlicher Schlüsselprobleme Kenntnis aktueller theologischer Beiträge zu kulturellen, gesellschaftlichen und bildungstheoretischen Fragen und Problemstellungen 1.3.2.3.2 LeistungsnachweisIn Modul 2 ist ein Hauptseminarschein (z. B. Klausur, Projektdurchführung und Präsentation, Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit) zu erbringen.2 Fachwissenschaften und FachdidaktikenDie Fächer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 können als Hauptfach (HF) oder im Fächerverbund als Leitfach oder affines Fach studiert werden. Der Studienumfang beträgt maximal:- im Hauptfach 35 SWS in den Modulen 1 bis 6;- im Leitfach 31 SWS in den Modulen 1 bis 5;- im affinen Fach 18 SWS in den Modulen 1 bis 3.Wird das Hauptfach, Leitfach oder affine Fach erst nach dem Fundamentum belegt, ermäßigt sich der jeweilige Studienumfang um 6 SWS und das Modul 6 (Hauptfach) bzw. Modul 5 (Leitfach) bzw. Modul 3 (affines Fach) entfällt. Im Hauptfach verbleibt es jedoch bei mindestens 29 SWS.Die nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ.Gegenstand von Staatsprüfung, akademischer Teilprüfung bzw. Zwischenprüfung sind im Hauptfach alle 6 Module (5 Module, sofern die Hochschule das sechste Modul nicht in der Studienordnung vorgesehen hat), im Leitfach mindestens 4 Module und im affinen Fach mindestens 2 Module. Welches Modul Gegenstand welcher Prüfung ist, wird nachfolgend in Nr. 2.1 ff. geregelt. Im Leitfach werden die Grundlagen des jeweiligen Fächerverbunds ( Nr. 3.1 bis 3.4) mit geprüft. Bei der Prüfung sind Fachwissenschaften und Fachdidaktiken etwa gleich zu gewichten. Verbindlicher Bestandteil der Anforderungen in jedem Fach ist die Kenntnis der geltenden Bildungspläne und Richtlinien für die Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg, ebenso die Kenntnis didaktischer Konzeptionen des jeweiligen Fachunterrichts, die Vertrautheit mit seinen Prinzipien, Zielen und Inhalten, sowie die Fähigkeit zur Planung und Analyse von fachlichen, fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten. Im Hinblick auf die erzieherische Dimension des Unterrichts ist in allen Fächern der Bereich Medienkompetenz/Medienpädagogik angemessen zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt Grundschule (G) umfasst die Klassen 1-7 und der Schwerpunkt Hauptschule (H) die Klassen 3-10.Die Lehrveranstaltung in Sprecherziehung für alle Studierenden nach § 10 Nr. 6 mit Teilnahmebestätigung wird im Fach Deutsch angeboten.Fächer mit Stufenschwerpunkt Grundschule umfassen jeweils auch Inhalte des Anfangsunterrichts (AU). Die Bereiche Lernbeeinträchtigung, Diagnostik und Förderkonzepte sind im angemessenen Umfang zu berücksichtigen.Die Fächer machen Angebote zum Bereich Schulleben (vgl. 1.1.1 der Anlage 1).Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleSchulleben Schulleben wie z. B. Gestaltungsmöglichkeiten des Schullebens und der Profilbildung einzelner Schulen kennenlernen wie z. B. - Rhythmisierung des Schulalltags (Modelle) - Musizieren mit Kindern und Jugendlichen - Elementarformen des Musizierens in verschiedenen Altersstufen, - bewegte Schule - Erlebnis- und Freizeitpädagogik - Rhythmisierung im Rahmen der »bewegten Schule«, - Schulentwicklung/Organisationsentwicklung - Erlebnis- und Freizeitpädagogik in ihrer Umsetzung an der Schule praktische Umsetzungen einzelner Elemente erproben und reflektieren (vgl. auch schulpraktische Studien) 2.1 BiologieDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.1.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Biologie als Hauptfach, als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Biologie im Stufenschwerpunkt Grundschule als Hauptfach oder als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaftslehre studiert.Modul 1Biologie als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Biologie erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleBiologische Grundlagen I (P) Thema/Inhalt Kompetenzen - Allgemeine Biologie, Teil 1 Wissen: - Zoologie Biologie der Zelle, Bau der Tiere und des Menschen, grundlegende Stoffwechselvorgänge, Anwendungsaspekte u. a. - Humanbiologie/Gesundheitsbildung Biologische Arbeitstechniken (in Verbindung mit den genannten Themen) Fertigkeiten: Beobachten, Untersuchen, Experimentieren, Probleme lösen u. a. Erwerb von Formenkenntnis Modul 2Biologie als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiertStufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Grundformen des Lehrens und Lernens Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleBiologische Grundlagen II (P) Thema/Inhalt Kompetenzen - Allgemeine Biologie Teil 2 Wissen: - Botanik Grundlagen der Genetik Entwicklung, Evolution, Ökologie u. a. - Kennenlernen von Pflanzen und Tieren Biologische Arbeitstechniken (in Verbindung mit den genannten Themen) Bau und Funktion der Pflanzen, grundlegende Stoffwechselvorgänge, Anwendungsaspekte Fertigkeiten: Erwerb von Formenkenntnis, Beobachten, Untersuchen, Experimentieren, Probleme lösen u. a. Biologieunterricht außerhalb des Schulgebäudes gestalten, Anschauungsmaterial beschaffen und einsetzen können Wird Biologie im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleProjekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Sachunterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Biologie als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleBiologische Grundlagen II Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Wissen: - Allgemeine Biologie Teil 2 Grundlagen der Genetik, Entwicklung, Evolution, Ökologie u. a. Bau und Funktion der Pflanzen, grundlegende Stoffwechselvorgänge, Anwendungsaspekte - Botanik - Kennenlernen von Pflanzen und Tieren Biologische Arbeitstechniken (in Verbindung mit den genannten Themen) Fertigkeiten: Erwerb von Formenkenntnis, Beobachten, Untersuchen, Experimentieren, Probleme lösen u. a. Biologieunterricht außerhalb des Schulgebäudes gestalten, Anschauungsmaterial beschaffen und einsetzen können Stufenschwerpunkt HauptschuleFachdidaktik des Biologieunterrichts Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Planung, Durchführung und Bewertung von Biologieunterricht Fachdidaktische Grundlagen mit Schulexperimenten, Bezügen zur angewandten Biologie und Bezügen zur Lebenswelt der Jugendlichen (P) Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse und fachgemäßer Arbeitsweisen Veranstaltung zu fachwissenschaftlichen Inhalten Modul 4Biologie als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem sozialwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihrer Wahl aus dem Fach Biologie studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Biologie mit Bezug zur Grundschule für Studierende des sozialwissenschaftlichen Fächerverbunds Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Wissen: Kennenlernen von Pflanzen und Tieren Tiere und Pflanzen in ökologischen Zusammenhängen mit Bezug zur Erfahrungswelt der Grundschulkinder Pflanzen und Tiere im Jahreslauf Fertigkeiten: Biologische Arbeitstechniken (in Verbindung mit den genannten Themen) Erwerb von Formenkenntnis Beobachten, Untersuchen, Experimentieren, Probleme lösen u. a. Biologieunterricht auch draußen gestalten können, Anschauungsmaterial beschaffen und einsetzen können (P für HF) Wissen und Fertigkeiten Humanbiologie/Gesundheitsbildung zur kindgerechten Vermittlung von Gesundheitsaspekten Stufenschwerpunkt HauptschuleÖkologie/Umweltbildung in der Hauptschule Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Wissen: Grundlagen der Ökologie, der Natur- und fachliche und fachdidaktische Grundlagen Umweltbildung Fertigkeiten: Projekte: z. B. Schulgartenprojekt; Projekt »Binnengewässer«; Projekt »Wald« Planung, Durchführung und Evaluation projektartiger Unterrichtsformen oder außerunterrichtlicher Projekte (P für HF) Wissen und Fertigkeiten Mensch und Umwelt zur Vermittlung von Gesundheitsaspekten Module 5 und 6Biologie als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.1.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.1.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und von einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung erbracht.2.1.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.1.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.2 ChemieDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.2.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Chemie als Hauptfach, als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Chemie im Stufenschwerpunkt Grundschule als Hauptfach oder als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaftslehre studiert.Modul 1Chemie als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Chemie erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/Hauptschule»Experimente, Arbeitssicherheit« und »Entsorgung und Einführung in die Allgemeine und Anorganische Chemie« (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundtechniken des chemischen Experimentierens Kenntnisse und Fertigkeiten zum gefahrlosen Umgang mit Chemikalien und Geräten Unfallverhütung gesetzliche Rahmenbedingungen Eigenschaften und Reaktionsweisen von Stoffen Grundkenntnisse zur Beschreibung und Systematisierung stofflicher Systeme Exemplarische Ordnungssysteme der Chemie Modul 2Chemie als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Grundformen des Lehrens und Lernens Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleEinführung in die Didaktik der Chemie und fachliche Vertiefung (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Ziele des Chemieunterrichts Basiskompetenzen zur Planung eines am Experiment orientierten Chemieunterrichts Grundlagen der Analyse und Planung von Chemieunterricht didaktische Konzeptionen Medien Exemplarische Betrachtung von Stoffgruppen mit dem Ziel einer Systematisierung (z. B. Periodensystem der Elemente) und möglicher Modellbildung Kenntnis von elementaren Sachverhalten der Chemie Befähigung zur Nutzung von Quellen zur Gewinnung von fachlichen und didaktischen Informationen Wird Chemie im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird ggf. das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleProjekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Chemie als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleEinführung in die Didaktik der Chemie und fachliche Vertiefungen Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Erwerb von Basiskompetenzen zur Planung eines am Experiment orientierten Chemieunterrichts Ziele des Chemieunterrichts Grundlagen der Analsye und Planung von Chemieunterricht didaktische Konzeptionen Medien (P) Kenntnis von elementaren Sachverhalten der Chemie Exemplarische Betrachtung von Stoffgruppen mit dem Ziel einer Systematisierung (z. B. Periodensystem der Elemente) und möglicher Modellbildung Befähigung zur Nutzung von Quellen zur Gewinnung von fachlichen und didaktischen Informationen Stufenschwerpunkt Hauptschule»Seminar und Übungen I« und »Fachdidaktische Vertiefungen« Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kenntnis von Sachverhalten der wesentlichen Teilgebiete der Chemie Fachliche Grundlegung bzw. Vertiefung in ausausgewählten Teilgebieten der Chemie unter besonderer Berücksichtigung der Organischen Chemie, Biochemie und/oder Physikalischen Chemie Erweiterung der Kompetenzen bzgl. fachlicher Systematisierung, Arbeitstechniken und didaktischer Urteils- und Handlungsfähigkeit (P) Kompetenzen zur differenzierten Planung, Durchführung und Bewertung von Chemieunterricht. Ergänzung und Vertiefung der Inhalte aus Modul 2 Hinführung zu aktuellen Fragestellungen der Fachdidaktik Chemie Modul 4Chemie als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem sozialwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihre Wahl aus dem Fach Chemie studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Chemie mit Bezug zur Grundschule für Studierende des sozialwissenschaftlichen Fächerverbunds Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Kenntnis von Sachverhalten der wesentlichen Teilgebiete der Chemie Fachliche Grundlegungen bzw. Vertiefungen in ausgewählten Teilgebieten der Chemie unter besonderer Berücksichtigung der Allgemeinen, Anorganischen und Organischen Chemie (P für HF) Erweiterung der theoretischen und praktischen Kompetenzen didaktischer Urteils- und Handlungsfähigkeit Fachdidaktische Ergänzungen unter besonderer Berücksichtigung exemplarischer Konzeptionen der »Chemie im Sachunterricht« Befähigung zur eigenständigen Fortbildung Stufenschwerpunkt Hauptschule»Seminar und Übungen I« und »Fachdidaktische Vertiefungen« Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Kenntnis von Sachverhalten der wesentlichen Teilgebiete der Chemie Fachliche Grundlegungen bzw. Vertiefungen in ausgewählten Teilgebieten der Chemie unter besonderer Berücksichtigung der Organischen Chemie, Biochemie und/oder Physikalischen Chemie (P für HF) Erweiterung der Kompetenzen bzgl. fachlicher Systematisierung, Arbeitstechniken und didaktischer Urteils- und Handlungsfähigkeit Fachdidaktische Ergänzungen und Vertiefungen zu ausgewählten Bereichen Neuere Aspekte fachdidaktischer Forschung (z. B. Schülerinteressen, geschlechtsspezifische Aspekte) Befähigung zur eigenständigen Fortbildung in der Didaktik der Chemie Einsatz des Computers und der Neuen Medien im Chemieunterricht Module 5 und 6Chemie als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.2.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.2.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 15 z. B. durch Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und von einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung erbracht.2.2.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.2.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.3 DeutschDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.3.1 InhalteDie Sprecherziehung ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.Modul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Deutsch für alle Studierenden, die Deutsch nicht als Fach gewählt habenSprachdidaktische Grundkenntnisse (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Schriftspracherwerb Basiswissen - Phasen des Erwerbs Analyse von Schülertexten - Schreibprozesse - Lesen und Textverstehen Erhebung von Leseleistungen - Faktoren der Lesesozialisation, geschlechtsspezifische Unterschiede Förderung von Lesemotivation bei Mädchen und Jungen - Arbeit an fiktionalen und expositorischen Texten Sprachaufmerksamkeit Analyse von Gesprächen - Formen der Gesprächsführung Präsentation von Ergebnissen - Sprachliche Verschiedenheit - Mündlichkeit/Schriftlichkeit Anstelle dieses Moduls kann das entsprechende Basismodul gem. Anlage 1 Nr. 2.1 zur SPO I studiert werden.Deutsch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Deutsch als Hauptfach, Leitfach oder als affines FachFachliche Grundlagen des Deutschunterrichts (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Fachliche Grundlagen des Sprachunterrichts Basiswissen - ausgewählte Begriffe und Verfahren der Sprachwissenschaft (Sprachreflexion) Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Operationen durchzuführen Fachliche Grundlagen des Literaturunterrichts Basiswissen - ausgewählte Begriffe und Verfahren der Literaturwissenschaft Fähigkeit zur Textanalyse und Interpretation - Textsorten (unter Einschluss von expositorischen Texten und Medien) Schriftlichkeit und Schriftaneignung Basiswissen - Phasen des Erwerbs Fähigkeit zur Analyse von Schülertexten - Schreibprozesse Modul 2Deutsch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleArbeitsbereiche des Faches Deutsch I (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Fachdidaktisches Orientierungswissen Überblick über die Arbeitsbereiche des Deutschunterrichts (G/H) - Didaktik der einzelnen Arbeitsbereiche Konzepte zur Planung von Unterrichtseinheiten im Fach - Fachspezifische Arbeitsmethoden - Analyse von Unterrichtsmedien - Aspekte der genderorientierten Fachdidaktik - individuelle und kulturelle (auch interkulturelle) Aspekte des sprachlichen und literarischen Lernens Schreibprozesse im Deutschunterricht Schreibanlässe entwickeln (G): Schreibprozesse begleiten - Schreibprozess-Modelle Schreibprodukte bewerten - Texte verfassen und überarbeiten - Integrierter Rechtschreibunterricht (H): - Geschichte der Schreibdidaktik - Schreibprozess-Modelle - Texte verfassen und überarbeiten Literatur und Medien für Kinder und Jugendliche Kenntnis klassischer und aktueller Texte - Literatur und Medien für Kinder (G) Schreibweisen und Leserbezug bestimmen können - Literatur und Medien für Jugendliche (H) Analyse und Planung von Unterrichtseinheiten - Didaktik der Kinder- und Jugendliteratur (G/H) Modul 3Deutsch als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleArbeitsbereiche des Faches Deutsch II Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Sichere Kenntnisse grammatischen und orthografischen Wissens Sprachliche Normierung und Sprachreflexion - Orthografie und Grammatik (G) Beobachtung von sprachlichen Lernprozessen - Grammatik und Orthografie (H) Analyse und Bewertung von Unterrichtseinheiten (P) Erhebung von Leseleistungen Umgang mit Texten Kenntnis und Anwendung von Kriterien zur Auswahl und zum Einsatz verschiedener Texte und Medien - Lesesozialisation/Mediennutzung (G) - Weiterführendes Lesen (G) - Lesesozialisation/Mediennutzung (H) - Operationale Verfahren im Umgang mit literarischen und expositorischen Texten (H) - Methoden der Textarbeit (G/H) z. B. Gesprächsanalyse und Gesprächsführung Analyse von kommunikativen Normen und Konventionen - Verschiedene Kommunikationsformen (z. B. Erzählen, Berichten, Beschreiben, Bewerten) Fähigkeit zur Vermittlung verschiedener Kommunikationsformen - Reflektieren sprachlicher Äußerungen Modul 4Deutsch als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleKomplexere Formen schulischen Arbeitens Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Durchführung von Lernstandserhebungen Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht Leistungsbeurteilung - Lernstandserhebung, vor allem Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) (G) Einsatz von Fördermöglichkeiten - Planung von Lehr- und Lernschritten (G) - Lernstandserhebung, vor allem Schwierigkeiten bei Mehrsprachigkeit (H) - Planung von Lehr- und Lernschritten (H) - Methoden und Übungsformen zur differenzierten Förderung bei Lern- und Sprachschwierigkeiten (P für HF) Sachanalysen unter Einbezug einschlägiger fachlicher Sekundärliteratur Autor/Epoche/Gattung - Kulturgeschichtliche Einordnung bedeutender Autoren Analyse von Lehrbüchern und Lehrerhandreichungen in Bezug auf Stellenwert und Funktion kulturell bedeutsamer Texte im Literaturunterricht - (Kanon)texte - schulrelevante Gattungen - Literatur in elektronischen Medien z. B. Methoden der Arbeit an Texten Anwendung und Vermittlung verschiedener - sprachwissenschaftliche Analyse, vor allen von expositorischen Texten Analyseverfahren Verfahren zur Textvereinfachung Module 5 und 6Deutsch als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.3.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.3.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und von einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung erbracht.2.3.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.3.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.4 EnglischDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.4.1 InhalteModul 1Englisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Englisch erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleIntroduction to English (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Introduction to the English Language Sprachwissenschaftliches Grundlagenwissen über die englische Sprache und Einsicht in seine Relevanz für den Fremdsprachenunterricht (Applied Linguistics) Acquisition of Englisch Language and Culture Studienbezogene Kommunikationsfähigkeit mit mündlichem Schwerpunkt (Sprachpraxis) Introduction to the Teaching of English Fremdsprachendidaktisches Grundlagenwissen und Problembewusstsein Modul 2Englisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleText Literacy (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Developing Advanced Writing Skills Textsortenadäquater und sprachlich korrekter Gebrauch der englischen Schriftsprache; Bewusstheit von Formulierungs- und Editionsstrategien; Schreibförderung erfahren und auf die Schulpraxis hin reflektieren (Sprachpraxis) Cultural Studies Vertrautheit mit literarischen und kulturwissenschaftlichen Grundbegriffen und der Analyse literarischer Texte in ihrem jeweiligen kulturellen Kontext sowie der didaktischen Reflexion auf die Schulpraxis (Integration von Literatur und Landeskunde und ihrer Didaktik) Developing Advanced Oral Skills Fähigkeit sprach-, kultur- und literaturwissenschaftliche Texte in der Fremdsprache zu verstehen und zu präsentieren (Sprachpraxis) Studienbezogene Diskursfähigkeit in der Fremdsprache Modul 3Englisch als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleLanguage Teaching in Primary/Secondary School Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Fähigkeit zur themenbezogenen Beschaffung, Analyse, Aufbereitung und Präsentation unterschiedlicher Texte (literarische Texte, Sachtexte) und Textquellen (Printmedien, Neue Medien) Developing Media and Discourse Literacy Fähigkeit, alte und neue Medien sinnvoll zur Förderung fremdsprachlicher Erwerbsprozesse einzusetzen (P) Fähigkeit, schulartenspezifischen Unterricht (frühes Fremdsprachenlernen/Hauptschule) in der Fremdsprache unter Einbeziehung relevanten fremdsprachendidaktischen Wissens vorzubereiten, durchzuführen und zu reflektieren Primary/Secondary-Specific Ways of Teaching [Theory and Practice] z. B. Fähigkeit zur systematischen und wissenschaftlich reflektierten Analyse sprachlicher und/oder kultureller Aspekte der Zielsprache und Reflexion ihrer Relevanz für den Unterricht (Vermittlungswissen) Language and Culture and their Relevance for Language Teaching Modul 4Englisch als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleAdvanced Studies Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Verfügung über ein hinreichend breites Textrepertoire sowie die Fähigkeit, dieses zu analysieren und didaktisch zu reflektieren Contemporary Literature (didaktisch reflektiert) (P für HF) Fähigkeit, ein Unterrichtsprojekt für eine Englischklasse vorzubereiten, durchzuführen und nach einer Forschungsfrage auszuwerten (forschendes Lernen) Classroom Research z. B. Vertieftes Wissen über den Erwerb, die Vermittlung und die Evaluation fremdsprachlicher Kompetenz Developing and Assessing Language Competence Module 5 und 6Englisch als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.4.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.4.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Dokumentation, Präsentation und Diskussion eines Themas, Textportfolio, Seminararbeit, schriftliche Projektdarstellung und -präsentation, Nachweis verschiedener sprachpraktischer Fähigkeiten, Klausur, Portfolio erbracht.2.4.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein (z. B. Seminararbeit, Portfolio, Präsentation und Dokumentation) zu erbringen.Ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im englischen Sprachraum wird erwartet.2.4.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.5 EthikDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.5.1 InhalteModul 1Ethik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Ethik erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleGrundkenntnisse der Philosophie und der Ethikdidaktik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Überblick über Geschichte und Hauptprobleme der systematischen Philosophie und praktischen Philosophie (Ethik) Kenntnis philosophischer Grundpositionen, Autoren und Epochen Grundfragen des Ethikunterrichts und Überblick über ethik-didaktische Modelle Kenntnis ethisch-didaktischer Theorien; Didaktische Materialien anwenden Grundkenntnisse der theologischen Ethik bzw. der Religionsphilosophie Kenntnis theonomer Ethik-Konzepte Modul 2Ethik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleKenntnisse ethischer Positionen, Methodik der Ethikdidaktik und der ethischen Argumentation (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Maßgebliche Positionen der normativen Ethik (antike Tugendethik, neuzeitliche Vernunftethik, Utilitarismus, Diskursethik) Kenntnisse ethischer Grundpositionen Ethikdidaktik I Kenntnisse der Probleme des Ethik-Unterrichts; Fähigkeit zur Unterrichtsplanung Ethisches Argumentieren Anwenden ethischer Argumentationsfiguren Modul 3Ethik als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleAngewandte Ethik und empirische Voraussetzungen der Moralentwicklung Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Ethische Theorien auf Handlungsfelder anwenden Angewandte Ethik z. B. Medien-, Wirtschafts-, Technik-, Bio-, ökologische Ethik (P) Kenntnisse anthropologischer und sozialwissenschaftlicher Voraussetzungen der Moralentwicklung Analyse von Werthaltungen bei Kindern und Jugendlichen (historisch, (sub-)kulturell, sozial) Ethik und Anthropologie, z. B. empirische Moralforschung (Normen und Gesellschaft; Moralpsychologie) z. B. Interdisziplinäre Veranstaltungen mit relevanten Fächern Modul 4Ethik als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleMethodik, Medienkenntnis im Ethikunterricht und aktuelle Fragen der Ethik Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Kenntnisse und Entwicklung von Lehrplaneinheiten und ihre Umsetzung im Ethikunterricht Ethikdidaktik II Unterrichtsplanung, Medien- und Materialieneinsatz (P für HF) Anwendung ethischer Theorien auf relevante Fragestellungen (Gesellschaft, individuelle Existenz, ethisch relevante Fragestellungen in Geschichte und Gegenwart) Probleme und Positionen der Gegenwartsethik z. B. Interdisziplinäre Veranstaltungen mit relevanten Fächern, z. B. Geschichte, Politikwissenschaft, Soziologie, Biologie, Deutsch Module 5 und 6Ethik als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.Stufenschwerpunkt HauptschuleFreie Themenangebote (optional) Thema/Inhalt Kompetenzen Aktuelle ethische Diskussion; Argumentation aktueller ethischer Positionen Hochreligionen; Bewertung politischer Entwicklungen Menschenrechte; Einbindung in die Forschung Ethikdidaktische Spezialthemen; Forschung zum Ethikunterricht Grundfragen des Ethikunterrichts und Überblick über ethik-didaktische Modelle Kenntnis ethisch-didaktischer Theorien Anwendung didaktischer Materialien Grundkenntnisse der theologischen Ethik bzw. der Religionsphilosophie Kenntnis theonomer Ethik-Konzepte 2.5.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.5.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und von einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung erbracht.2.5.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.5.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.6 FranzösischDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.6.1 InhalteModul 1Französisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Französisch erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleErweiterung der Kenntnisse in Französisch (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Phonéthique Erweiterung der Sprachkompetenz Intonation - Schwerpunkt: Phonetik und Intonation Compréhension et expression orales: Erweiterung der Sprachkompetenz - Formen der Gesprächsführung - Schwerpunkt: Mündlicher Ausdruck und Kommunikation - Unterrichtskommunikation Introduction aux méthodes d'analyse de textes Techniken der Textanalyse - Literarische Texte Auswahl unterrichtsrelevanter Texte - Sachtexte/Gebrauchstexte Methoden der Textarbeit im Unterricht (G/H) - Didaktisierte Texte - Kinder- (G) und Jugendliteratur (H) Modul 2Französisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundkenntnisse in Fachdidaktik, Landeskunde und grammatikalischer Textanalyse (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Introduction à la civilisation française (G/H) Differenzbildung (verbunden mit einer persönlichen Auseinandersetzung) Kenntnis von Möglichkeiten der unterrichtlichen Umsetzung Expression et communication écrite (G/H) Erweiterung der Schriftsprachenkompetenz - geläufige Textsorten - Schwerpunkt: schriftlicher Ausdruck und Kommunikation - elementare Stilelemente - Selbst- und Fremdkorrekturfähigkeit Einführung in die Fachdidaktik Französisch (G/H) Grundkenntnisse in der Fachdidaktik und ihrer Bezugswissenschaften Modul 3Französisch als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleKenntnisse in Sprachwissenschaft und Fachdidaktik Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Grundkenntnisse in Sprachwissenschaft Einführung in die Sprachwissenschaft Auswahl und Bestimmung des methodischen Potentials von literarischen/landeskundlichen Texten im Unterricht Fachwissenschaftliches Seminar - Literatur: Kinderliteratur (G); Jugendliteratur (H) Kenntnis grundlegender sprachwissenschaftlicher Theorieansätze und deren Bedeutung für die Unterrichtspraxis - Sprachwissenschaft: - Spracherwerb - Bilingualismus - Mehrsprachigkeit - Landeskunde (P) Kenntnisse und Unterrichtskonzepte Fachdidaktisches Seminar zu stufenspezifischen Themen: In der Grundschule erworbene Lernkompetenzen erkennen und nutzen - Frühes Fremdsprachenlernen (G) - Übergangsdidaktik der weiterführenden Schulen (H) Kenntnis und Anwendung verschiedener Verfahren im mündlichen (G/H) und schriftlichen (H) Bereich Lernerevaluation und Leistungsmessung im Fremdsprachunterricht (G/H) Modul 4Französisch als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleVertiefende fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Sachanalyse, Interpretation, didaktische Analyse, Aufbau von Unterrichtseinheiten, Textvereinfachung Fachwissenschaften - Kinder- u. Jugendliteratur, - Chansons et poèmes - Schulrelevante Gattungen - Vergleichende Studien einzelner Epochen/Autoren - Studien zur Angewandten Sprachwissenschaft (Lernersprache, Fehleranalyse, Sprachvarietäten) (P für HF) Durchführen von Lerndiagnosen Fachdidaktik Einsatz von Fördermöglichkeiten - Lernkompetenzen im frühen Fremdsprachenunterricht Analyse von Lehrwerken auf dem Hintergrund von Schülervoraussetzungen - Diagnose und Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten Planen, Durchführen und Auswerten von Projekten - Lehrwerkanalyse - Multimediales Lernen - Offene Unterrichtsformen - Projekte im Fremdsprachenunterricht Module 5 und 6Französisch als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.6.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.6.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation und Diskussion von Lernergebnissen und einem Abschlussbericht, Nachweis verschiedener sprachpraktischer Fähigkeiten wie Text-Portfolio, Klausur oder mündliche Prüfung erbracht.Ein mindestens zweiwöchiges Praktikum an einer französischen Schule und ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im französischen Sprachraum wird erwartet.2.6.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.6.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.7 GeographieDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.7.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Geographie als Hauptfach, als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Geographie im Stufenschwerpunkt Grundschule als Hauptfach oder als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Technik studiert.Modul 1Geographie als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Geographie erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleEinführung in geographische Themen und didaktische Fragestellungen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Geographie und ihre Didaktik Überblick über grundlegende Fragestellungen der Geographie und ihrer Didaktik Allgemeine Geographie 1: Kenntnis ausgewählter Fragestellungen, z. B. in den Bereichen Physische Geographie - Geomorphologie - Klimageographie - Geoökologie Allgemeine Geographie 2: Kenntnis ausgewählter Fragestellungen, z. B. in den Bereichen Anthropogeographie - Siedlungsgeographie - Wirtschaftsgeographie Modul 2Geographie als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Grundformen des Lehrens und Lernens Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleLandeskunde Baden-Württemberg und Grundfragen der Didaktik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Landeskunde Baden-Württemberg Überblick über die Naturräume und Kulturräume Baden-Württembergs Vertiefte Kenntnis ausgewählter Regionen Baden-Württembergs Geographie-Didaktik 1 Kenntnisse über - Ziele, Inhalte und Standards der Geographie-Didaktik - Planung und Organisation von Lernprozessen - Arbeitsmittel und Unterrichtsverfahren Geographische Arbeits-, Darstellungsmittel und -methoden Kenntnis und Anwendung ausgewählter Darstellungsmittel, z. B.: GIS, Karte, Luftbild, Statistik, Interview Wird Geographie im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird ggf. das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Geographie als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleLandeskunde Baden-Württemberg und Grundfragen der Didaktik Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Überblick über die Naturräume und Kulturräume Baden-Württembergs Landeskunde Baden-Württemberg Vertiefte Kenntnis ausgewählter Regionen Baden-Württembergs (P) Kenntnisse über Geographie-Didaktik 1 - Ziele, Inhalte und Standards der Geographie-Didaktik - Planung und Organisation von Lernprozessen - Arbeitsmittel und Unterrichtsverfahren z. B. Kenntnis und Anwendung ausgewählter Darstellungsmittel, z. B.: Geographische Arbeits-, Darstellungsmittel und -methoden GIS, Karte, Luftbild, Statistik, Interview Stufenschwerpunkt HauptschuleProjekt: Anwendung geographischer Arbeitsmethoden; Umweltbildung Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Planung, Durchführung und Evaluation eines Projekts im Nah- und Fernraum Projekt 1: Anwendung geographischer Arbeitsmethoden vor Ort (P) Kenntnisse in Teilbereichen der Ökonomie und Ökologie sowie die Fähigkeit zur Verknüpfung der Teilbereiche unter didaktischen Fragestellungen Ökonomie, Ökologie und Umweltbildung z. B. Überblick über die behandelte Region unter Berücksichtigung curricularer und didaktischer Relevanz Regionale Geographie Modul 4Geographie als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihrer Wahl aus dem Fach Geographie studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Geographie mit Bezug zur Grundschule für Studierende des mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächerverbunds Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Überblick über die Naturräume und Kulturräume Baden-Württembergs Landeskunde Baden-Württemberg Vertiefte Kenntnis ausgewählter Regionen Baden-Württembergs (P für HF) Kenntnis über Geographie-Didaktik 1 - Ziele, Inhalte und Standards der Geographie-Didaktik - Planung und Organisation von Lernprozessen - Arbeitsmittel und Unterrichtsverfahren z. B. Kenntnis und Anwendung ausgewählter Darstellungsmittel, z. B.: Geographische Arbeits-, Darstellungsmittel und -methoden GIS, Karte, Luftbild, Statistik, Interview Stufenschwerpunkt HauptschuleDidaktische Fragestellungen und Projekt: Anwendung geographischer Arbeitsmethoden Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Planung, Durchführung und Evaluation eines Projekts im Nah- oder Fernraum Projekt 2: Anwendung geographischer Arbeitsmethoden vor Ort (P für HF) Fähigkeit zur Erarbeitung einer Unterrichtssequenz zu einem ausgewählten Thema, z. B. Globalisierung, Leben in der Einen Welt, Interkulturelle Erziehung Geographie-Didaktik 2 z. B. Sicherer Umgang mit geographischen Darstellungsmitteln, z. B. Karteninterpretation, GIS Nutzung und Interpretation geographischer Darstellungsmittel und -methoden Module 5 und 6Geographie als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.7.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.7.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und von einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung erbracht.2.7.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.7.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.8 GeschichteDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.8.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Geschichte als Hauptfach, als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Geschichte im Stufenschwerpunkt Grundschule als Hauptfach oder als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Technik studiert.Modul 1Geschichte als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Geschichte erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundkenntnisse über Geschichtswissenschaft und historisches Lernen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Geschichtswissenschaft Grundlegende Einsichten in die Entstehung historischer Erkenntnisse und Vorstellungen - Methoden und Hilfsmittel des Faches - Möglichkeiten und Grenzen historischer Erkenntnisse Grundlagen Fachdidaktik: Vorstellungen von Geschichte, Geschichtsbewusstsein, Medien, Formen von Geschichtsunterricht Einsicht in Aufgaben und Methoden der Geschichtsdidaktik Vorbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltung vor Ort Fähigkeit zur Erschließung historischer Plätze und Orte Modul 2Geschichte als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Grundformen des Lehrens und Lernens Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleZentrale Inhaltsbereiche von Geschichte und Geschichtsdidaktik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Ein Thema aus der Geschichte des 20. Jahrhunderts (1914-1989/90) mit europäischen und außereuropäischen Perspektiven Vertiefte Einsichten in Probleme der Geschichte des 20. Jahrhunderts Ein Thema aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts (nationale, soziale Frage, Entstehung der Demokratie) Grundkenntnisse über die Entstehung und Entwicklung von Demokratie und Industriegesellschaft Medien und Unterrichtsformen im Geschichtsunterricht Konstruktion und Analyse von Unterrichtseinheiten Wird Geschichte im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird ggf. das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleProjekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Geschichte als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleZentrale Themen der deutschen und europäischen Geschichte, außerschulische historische Lernorte im Sachunterricht Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Einsicht in wichtige Bereiche und Zusammenhänge der deutschen Geschichte in ihren europäischen Bezügen. Ein Thema aus der Geschichte des 19./20. Jahrhunderts (P) Fähigkeit zur Einschätzung der Lernchancen, die solche Orte bieten Formen der Einbeziehung außerschulischer Lernorte (Museen, Gedenkstätten, Denkmale) in den Sachunterricht z. B. Einsicht in die Strukturen der vorrevolutionären Agrar- oder Stadtgesellschaft Ein Thema aus der Geschichte des Mittelalters oder der Frühen Neuzeit Stufenschwerpunkt HauptschuleVertiefte Einsicht in die Geschichte einer Epoche vor 1789/Geschichte im Projekt Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Grundkenntnisse und Einsichten in regionale, nationale, europäische und außereuropäische, historische Zusammenhänge und deren Bedeutung für Mitteleuropa und seine Regionen Ein Thema aus der Politik-, Wirtschafts-, Sozial- oder Kulturgeschichte der Frühen Neuzeit, des Mittelalters oder der Antike (P) Fähigkeit zur Einschätzung der Lernchancen, die solche Orte bieten Formen der Einbeziehung außerschulischer Lernorte (Museen, Gedenkstätten, Denkmale) in den Geschichtsunterricht z. B. Einbringen historischer Fragestellungen in fachübergreifende Projekte Teilnahme an einem Projekt mit historischen Fragestellungen Modul 4Geschichte als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihrer Wahl aus dem Fach Geschichte studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Geschichte mit Bezug zur Grundschule für Studierende des mathematischnaturwissenschaftlichen Fächerverbunds Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Grundkenntnisse und Grundeinsichten in regionale und überregionale sozial- und kulturgeschichtliche Zusammenhänge Ein Thema aus der Kultur- und Sozialgeschichte des 19./20. Jahrhunderts (P für HF) Fähigkeit zur Einschätzung der Lernchancen, die solche Orte in Schulnähe bieten Formen der Einbeziehung außerschulischer Lernorte (Museen, Gedenkstätten, Denkmale) in den Sachunterricht z. B. Einsicht in die Strukturen der vorrevolutionären Agrar- oder Stadtgesellschaft Ein Thema aus der Kultur- und Sozialgeschichte des Mittelalters oder der Frühen Neuzeit Stufenschwerpunkt HauptschuleZentrale Themen der deutschen und europäischen Geschichte, Empirie im Geschichtsunterricht Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Einsicht in wichtige Bereiche und Zusammenhänge der deutschen Geschichte in ihren europäischen Bezügen Ein Thema aus der Geschichte des 19./20. Jahrhunderts (P für HF) Einsicht in die Strukturen der vorrevolutionären Agrar- oder Stadtgesellschaft Ein Thema aus der Geschichte des Mittelalters oder der Frühen Neuzeit z. B. Fähigkeit zur Verwendung von Ergebnissen der Lernpsychologie und der empirischen Forschung im Gesichtsunterricht Bedingungen und Formen historischen Lernens unter lerntheoretischen und kognitionspsychologischen Gesichtspunkten; Ergebnisse empirischer Forschung über Kenntnisse und Lernformen von Schülern unterschiedlichen Alters Module 5 und 6Geschichte als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.8.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.8.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Erstellung einer Unterrichtssequenz, Abschlussklausur mit Quelleninterpretation, Präsentation von Lernergebnissen und einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung erbracht.2.8.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.8.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.9 Haushalt/TextilDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.9.1 InhalteModul 1Haushalt/Textil als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Haushalt/Textil erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen des Faches Haushalt/Textil an Grund- und Hauptschulen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Haushaltsbezogene, mode- und textilwissenschaftliche Bildung: Schwerpunkt Fachwissenschaft Einsicht in Analyse exemplarischer Haushaltssituationen und -entscheidungen - Haushalt im gesellschaftlichen Kontext, Formen des Zusammenlebens Fähigkeiten zur Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien in Haushaltssituationen - Lebensgestaltung im Spannungsfeld zwischen Erwerbs- und Haushaltsarbeit Analyse und Beurteilung von Textilien und Bekleidung - Haushaltsführung im Spannungsfeld von Bedürfnissen, Ressourcen und Bedingungen Entwicklung von Entscheidungen und Lösungsstrategien in textilen Handlungsfeldern - Gegenstandsbereich Textilien und Bekleidung - Phänomen Mode - Textile Wertschöpfungskette, textiltechnologische und bekleidungspsychologische Grundlagen Grundlagen der Ernährung Kenntnisse in Grundlagen zur Analyse und Beurteilung von Ernährungsverhalten - psychologische, psychosoziale und ökologische Aspekte fachdidaktische Reflexion der Grundlagen der Ernährung - Ernährungsverhalten Gestaltung und Material Analyse und Beurteilung der Gestaltungstheorien - Textiltechnologie Analyse und Beurteilung von Textilien - Gestaltungstheorien fachdidaktische Reflexion Modul 2Haushalt/Textil als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachdidaktische und fachpraktische Studien I (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Fachdidaktische Konzeptionen Kenntnis und Beurteilung von zentralen fachdidaktischen Konzeptionen - Ziele, Inhalte und Methoden - fachdidaktische Reflexion von Fachinhalten Nahrungszubereitung Einblick in Beurteilung und Beschaffung von Lebensmitteln - Beschaffung und Verarbeitung - Gestaltung von Esssituationen und Esskulturen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Planung, Zubereitung und Präsentation und dem Verzehr von Mahlzeiten und ihre kritische Bewertung - fachdidaktische Aspekte der Nahrungszubereitung fachdidaktische Reflexion Gestaltungs- und Fertigungspraxis von Textilien und Bekleidung Beurteilung und Beschaffung von textilen Materialien - Beschaffung Fähigkeiten und Fertigkeiten in Entwurf, Gestaltung, Fertigung und Präsentation textiler Produkte und ihre kritische Bewertung; - gestalterisches Arbeiten - fertigungstechnische Verarbeitung fachdidaktische Reflexion Modul 3Haushalt/Textil als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleFachdidaktische und fachpraktische Studien II Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Beurteilung von fachdidaktischen Konzeptionen Fachdidaktische Konzeptionen - fachdidaktische Modelle Begründung und Beurteilung von ästhetisch-kultureller Bildung - ästhetisch-kulturelle Bildung - didaktische Reflexion von Fachinhalten - Methoden - Anfangsunterricht (P) Erweiterte Kenntnisse Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Nahrungszubereitung Planung, Zubereitung und Verzehr von Mahlzeiten in Alltagssituationen Analyse und Reflexion von Ernährungssituationen - Nahrungszubereitung unter alltagskulturellen, interkulturellen und gesundheitlichen Aspekten fachdidaktische Reflexion - Esskultur und Zusammenleben - fachdidaktische und fachpraktische Studien z. B. Wissen um die textilen Kulturtechniken Textile Techniken und Gestaltung Erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Entwurf, Gestaltung und Präsentation textiler Produkte - textile Kulturtechniken - Wahrnehmungsschulung - Kreativitätsforderung - Übung feinmotorischer Fertigkeiten Analyse und Reflexion der Gestaltungspraxis fachdidaktische Reflexion Stufenschwerpunkt HauptschuleFachdidaktische und fachpraktische Studien II Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kenntnis und Beurteilung von zentralen fachdidaktischen Konzeptionen Fachdidaktische Konzeptionen - fachdidaktische Konzeptionen und Modelle - Planung, Gestaltung und Evaluation von Unterricht (P) Erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Textilgestaltung und Fertigung Formbildung und Formgestaltung der Bekleidung und textiler Objekte - Entwurf und Fertigung von Textilien und Bekleidung Präsentation von textilen Objekten und Bekleidung - freie textile Gestaltung und/oder bedarfsorientierte Produktion Anwendung von Methoden zur Kreativitätsförderung fachdidaktische Reflexion - fachdidaktische und fachpraktische Studien z. B. Erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Nahrungszubereitung Planung, Zubereitung und Verzehr von Mahlzeiten in Alltagssituationen - Nahrungszubereitung unter alltagskulturellen, interkulturellen und gesundheitlichen Aspekten Analyse und Reflexion von Ernährungssituationen fachdidaktische Reflexion - Esskultur und Zusammenleben - fachdidaktische und fachpraktische Studien Modul 4Haushalt/Textil als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleMode und Gestaltung Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Analyse und Reflexion von Mode, Modemarkt und Verbraucherverhalten Mode und Modemarkt - Modetheorien - Mode, Körper, Körpergestaltung Wahrnehmung und Interpretation von Körperbildern - Produktion und Verbrauchermarkt, Verbraucherinformation und Verbraucherschutz Erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Textilgestaltung, -fertigung und Präsentation - Entwurf, Gestaltung und Fertigung eines modischen Objektes (P für HF) Erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Textilgestaltung und Fertigung Formbildung und Formgestaltung der Bekleidung und textiler Objekte Präsentation von textilen Objekten und Bekleidung - Entwurf und Fertigung von Textilien und Bekleidung Anwendung von Methoden zur Kreativitätsförderung fachdidaktische Reflexion - freie textile Gestaltung und/oder bedarfsorientierte Produktion - fachdidaktische und fachpraktische Studien z. B.: Textiltechnologie - Bekleidungstechnologie - Bekleidungsphysiologie - Textilökologie - Kulturgeschichte - Ethnologie - Textilwirtschaft - Textilkunst Stufenschwerpunkt HauptschuleMode, Ernährung und Verbraucherbildung Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Analyse und Reflexion von Mode, Modemarkt und Verbraucherverhalten Mode und Modemarkt - Modetheorien - Mode, Körper, Körpergestaltung Wahrnehmung und Interpretation von Körperbildern - Produktion und Qualität Einblick in die Beurteilung der Produktion und Qualität von Textilien und Bekleidung - Verbrauchermarkt, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz - Entwurf, Gestaltung und Fertigung eines modischen Objektes Erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Textilgestaltung, -fertigung und Präsentation fachdidaktische Reflexion (P für HF) Erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Ernährung und Esskultur im Alltag Ernährung und Lebensmittelmärkte - Lebensmittelproduktion und Lebensmittelqualität Einblick in Beurteilung von Lebensmittelproduktion und -qualität - Verbraucherschutz und Verbrauchersouveränität - Esskultur, Körper und Gesundheit Einblick in Reflexion und Modifizierung des Ernährungsverhaltens - Ernährungsleitbilder, Bedürfnisse und Werbung Fachdidaktische Reflexion - Nahrungszubereitung unter alltagskulturellen und gesundheitlichen Aspekten Analyse und Reflexion von Werbungsstrategien im Umgang mit Leitbildern und Bedürfnissen z. B. Fachdidaktische Konzeptionen - Ziele, Inhalte und Methoden der mode- und textilwissenschaftlichen Bildung - Ziele, Inhalte und Methoden der Ernährungs- und Verbraucherbildung - Projektmethode und Projektprüfung Module 5 und 6Haushalt/Textil als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.9.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.9.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Fachpraxis, Präsentation (alternativ Portfolio) mit fachdidaktischem Kommentar, Klausur, Hausarbeit und/oder ein Referat erbracht.2.9.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein (z. B. Klausur, Bericht, Kolloquium, Projektbericht und Projektpräsentation oder Erarbeitung fachinhaltlicher Grundlagen und fachdidaktischer Umsetzungen einer Unterrichtssequenz) zu erbringen.2.9.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.10 InformatikDie nachstehenden Module umfassen verpflichtente Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.10.1 InhalteModul 1Informatik als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Informatik erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleStandardanwendungen der Informatik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Informatik: Informatiksysteme für Standardanwendungen verstehen Information darstellen und bearbeiten, speichern und transportieren, suchen und erfassen, strukturieren und verarbeiten Anwendungsprogramme und ihr Einsatz im schulrelevanten Kontext: Selbständig schulbezogene Aufgaben mit adäquaten Anwendungsprogrammen lösen - Textverarbeitung, Präsentation, Tabellenkalkulation, Grafik- und Soundbearbeitung, Kommunikation und Kooperation, - Anwendung des Betriebssystems Modul 2Informatik als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleDidaktik der digitalen Medien (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Digitale Medien: Mediendidaktische und medienpädagogische Grundkompetenzen für Präsentation, Kommunikation und Kooperation, Lehren, Lernen und Unterricht Mehrwert digitaler Medien für das Lernen und Unterrichten Mediendidaktik und Medienpädagogik eLearning - Lernen und Unterrichten mit digitalen Medien: Fachunterricht und fächerübergreifenden Unterricht mit digitalen Medien analysieren, planen und durchführen - Computer und Internet als Werkzeug und Medium, Lern- und Arbeitsmittel im fachbezogenen und fächerübergreifenden Unterricht - Bewertung von Lern- und Unterrichtssoftware sowie Lernangeboten des Internets - Unterrichtsplanung für Klassenunterricht, Gruppen-, Partner-, Einzel- und Projektarbeit - Mehrwert digitaler Medien für das Lernen und Unterrichten Lehren mit digitalen Medien: Computer und Internet als Werkzeug und Medium für professionelles Arbeiten als Lehrer(in) einsetzen - Unterrichtsvorbereitung und -organisation mit Computer und Internet, Produzieren und Gestalten digitaler Medien für das Lernen und Unterrichten Informatik-Ausstattung der Schule betreuen und in Zusammenarbeit mit einschlägigen Firmen warten und pflegen - Ausstattung von Informatik-Fachräumen und Klassenzimmern mit Hardware und Software - Bewertung von Lernleistungen der Schülerinnen und Schüler Modul 3Informatik als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleGrundlagen der Schulinformatik Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Informatik grundlegend verstehen Fundamentale Ideen der Informatik: Informatisches Denken - Analoge und digitale Informationsdarstellung, Codieren und Decodieren, Dateien Vermittlungskompetenz - Automatische Verarbeitung digitaler Daten über Hardware und Software, Programme - Mensch-Computer-Interaktion, lokale und globale Vernetzung von Computern, Multimedia - Informations- und Kommunikationstechnik, Neue Medien - Daten, Information und Medien: - Informations- und Datenverarbeitung, Informationsgesellschaft, Mediengesellschaft (P) Fachunterricht und fächerübergreifenden Unterricht über Computer, Informationstechnik und Informatik analysieren, planen und durchführen Informationstechnische Grundbildung/Informatische Bildung: - Ziele, Inhalte und Methoden des Lehrens und Lernens von Informatik - Informatische Bildung in den Grund- und Hauptschulen Baden-Württembergs und anderer Bundesländer: Konzeptionen, Curricula, Schulbücher, Bildungspläne - Informatische Bildung und Medienkompetenz z. B. Informatik grundlegend verstehen Problemlösen mit einer Programmiersprache: Informatisches Denken - Prozeduren erstellen: Befehle, Parameter, lokale und globale Variable Vermittlungskompetenz - Prozeduren strukturieren: Sequenzen, Schleifen, Verzweigungen, Funktionen, Rekursion - Modularisierung: BOTTOM-UP- und TOP-DOWN-Vorgehen - Objektorientiertes Modellieren Modul 4Informatik als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt HauptschuleVertiefungen zur Informatik und ihrer Didaktik Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Vermittlungskompetenz Fachdidaktik Informatik: Fachunterricht und fächerübergreifenden Unterricht über Computer, Informationstechnik und Informatik analysieren, planen und durchführen - Informatische Bildung in Schule und Gesellschaft - Informationstechnische Grundbildung, Informatische Bildung und Medienkompetenz Curricula und Didaktiken der Schulfächer von Grund- und Hauptschule weitgehend selbständig weiterentwickeln - Didaktik der Informatik: Ziele, Inhalte, Methoden - eLearning und Mediendidaktik (P für HF) Vertiefte Kenntnisse in ausgewählten exemplarischen fachinformatischen Gebieten mit bildungsrelevantem Bezug Weitere Themen z. B. - Simulation im naturwissenschaftlichen Unterricht - Messwerterfassung und -verarbeitung im naturwissenschaftlichen Unterricht - Steuern und Regeln im Technikunterricht - Simulation im sozialkundlichen Unterricht - Computernetzwerke - Betriebssysteme - Objektorientierte Programmierung - Interaktive Webseiten - Computerspiele Modul 5Informatik als LeitfachDie Inhalte der Module 5 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.10.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.10.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Seminararbeit, Präsentation selbständiger Problemlösungen, selbständige Aufgabenlösungen zu einem schulbezogenem Thema erstellen, schriftlich dokumentieren und präsentieren erbracht.2.10.2.2Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Im Leitfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4 und ggf. 5 statt.2.11 KunstDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.11.1 InhalteModul 1Kunst als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Kunst erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen der Fachdidaktik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundlagen und Methoden der Kunst- und Medienbetrachtung Fähigkeit zur Analyse und Interpretation ästhetischer Objekte und Prozesse - Kunstwissenschaftliche Werkanalyse - Lernziele und Methoden der Bildbetrachtung - Wahrnehmungstheorie/Rezeptions-Ästhetik/Wahrnehmungspsychologie Grundlagen und Methoden künstlerischer Prozesse in der Grund- und Hauptschule (G/H): Fähigkeit zur Planung und Entwicklung künstlerischer Rezeptionsprozesse in der Grund- und Hauptschule - Theorien der künstlerischen Kreativität Planung, Methodik und Reflexion von Unterricht - Künstlerischer Anfangsunterricht - Kindliche Bildsprache und Entwicklung der Bildkompetenz von Jugendlichen/Phänomene der Jugendästhetik - Didaktische Reflexion von Methoden und Lernzielen in der Grundschule und hauptschule - Exemplarische Entwicklung von künstlerischen Problemstellungen aus den Arbeitsbereichen: Malerei/Farbe, Körper/Raum (Formen oder Bauen)/Raum Grundlagen und Methoden des künstlerischen Projekts in der Grundschule/Hauptschule: Fähigkeit zur Konzeption und Reflexion künstlerischer Projekte in der Grund- und Hauptschule Exemplarische Konzeption, Erprobung und Reflexion von themenzentrierten Projekten aus den Arbeitsbereichen: traditionelles und experimentelles bildnerisches Gestalten, Spiel/Aktion, Kunstrezeption Modul 2Kunst als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleEinführung in die künstlerischen Studien (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Künstlerische Studien I Entwickeln von Fähigkeiten eigener künstlerischer Arbeitsprozesse und deren Reflexion - Schwerpunkt Grafik - Malerei - Reflexion der eigenen künstlerischen Arbeitsprozesse Differenzierung bildsprachlicher Möglichkeiten Künstlerische Studien II/III - Wahlweise aus den Bereichen: Darstellendes Spiel, Plastik/Raum, Druckgrafik, Fotografie/Film/Neue Medien, integrierende Kunstformen - Reflexion der eigenen künstlerischen Arbeitsprozesse Modul 3Kunst als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleVertiefung und Schwerpunktbildung Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kritisches Methodenbewusstsein, Fähigkeit zur Analyse und Interpretation von Kunstwerken und Medienprodukten Medien- und Werkanalyse - Werkbetrachtung von Originalen - Werkinterpretationen in historischen und lebensweltlichen Kontexten - Methoden zur Analyse und Interpretation von Kunstwerken und Medienprodukten (P) Fähigkeit zu kritischer Reflexion und Konzeption kunstdidaktischer Prozesse Kritische Analyse kunstdidaktischer Modelle für die Grundschule - Exemplarische kunstdidaktische Konzeptionen - Erprobung von Praxisbeispielen Kritische Analyse kunstdidaktischer Modelle für die Hauptschule - Exemplarische kunstdidaktische Konzeptionen Erprobung von Praxisbeispielen z. B. Vertiefung der eigenen bildsprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten und deren Reflexion Schwerpunktbildung in den künstlerischen Studien in einem der Arbeitsbereiche - Darstellendes Spiel - Plastik/Raum - Druckgrafik - Fotografie/Film/Neue Medien - integrierende Kunstformen mit schriftlicher Reflexion zum künstlerischen Arbeitsprozess im gewählten Arbeitsbereich Modul 4Kunst als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleKünstlerisches Projekt Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Fähigkeit zur selbst bestimmten Entwicklung und Reflexion künstlerischer Projekte Künstlerisches Projekt Integration folgender Anteile: Fähigkeit zur Multiperspektivität und Multimedialität - Künstlerische Prozesse (eigene Projektarbeit) - Wissenschaftliche Methoden, z. B. aus Philosophie, Kunstwissenschaft, Natur- und Kulturwissenschaften usw. Module 5 und 6Kunst als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.11.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.11.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Schriftliche Hausarbeit und evtl. eine weitere schriftliche Hausarbeit, in der auf der Basis der eigenen künstlerischen Reflexion ein stufenspezifisches Unterrichtsmodell entwickelt wird, Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmittel, Präsentation von Lernergebnissen, Ergebnissen künstlerischer Studien in Mappenpräsentation und einem Abschlussbericht oder mündliche Prüfung erbracht.2.11.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein (z. B. Projektpräsentation mit didaktischer Reflexion, Präsentation eines selbst gestellten künstlerischen Projektes bzw. einer selbstgewählten künstlerischen Schwerpunktsetzung) zu erbringen.2.11.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.12 MathematikDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.12.1 InhalteModul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Mathematik für alle Studierenden, die Mathematik nicht als Fach gewählt habenMathematikdidaktischer Kurs (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Mathematikdidaktik Unterrichtsbeispiele, an denen Kenntnisse über das mathematische Denken von Kindern (unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede) und die Entwicklung von mathematischen Kernideen - Ziele - Inhalte - Prinzipien des Mathematikunterrichts in den Klassen 1 bis 10 erläutert werden Didaktik I (1.-4. Schuljahr) Kenntnisse über den mathematischen Anfangsunterricht und spezielle Themen der Klassen 3 und 4 spezielle Themen des Mathematikunterrichts in der Grundschule - Arithmetik - Geometrie - Sachrechnen Didaktik II (5.-10. Schuljahr) Kenntnisse über den Mathematikunterricht in den Klassen 5 bis 10 spezielle Themen des Mathematikunterrichts in der Hauptschule, z. B. - Arithmetik - Geometrie - Sachrechnen Anstelle dieses Moduls kann das entsprechende Basismodul gem. Anlage 1 Nr. 2.2 zur SPO I studiert werden.Mathematik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Mathematik für alle Studierenden, die Mathematik als Hauptfach, Leitfach oder affines Fach gewählt habenDidaktische Orientierung und arithmetische Grundkompetenzen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Mathematikdidaktik Kenntnisse über das mathematische Denken von Kindern (unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede) und die Entwicklung von mathematischen Kernideen Unterrichtsbeispiele, an denen - Ziele - Inhalte - Prinzipien des Mathematikunterrichts in den Klassen 1 bis 10 erläutert werden Einführung in die Arithmetik, z. B. Kenntnisse über ausgewählte Kapitel der Arithmetik Zahlentheorie Modul 2Mathematik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleDidaktische Grundlegung I und geometrische Grundkompetenzen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Didaktik I (G: 1. bis 4. Schuljahr H: 3. bis 6. Schuljahr) Kenntnisse über den Mathematikunterricht in den Klassen 1 bis 4 bzw. 3 bis 6 spezielle Themen des Mathematikunterrichts in der Grund- und Hauptschule, z. B. - Einführung der Grundrechenarten (G) - Bruchrechnung und negative Zahlen (H) - Aufbau geometrischer Begriffe Einführung in die Geometrie, z. B. Kenntnis über ausgewählte Kapitel der Geometrie - Kongruenzgeometrie und deren Anwendungen Modul 3Mathematik als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleDidaktische Grundlegung II und Kompetenzen in der Anwendung von Mathematik Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kenntnisse über den Mathematikunterricht in den Klassen 5 bis 7 bzw. 7 bis 10 Didaktik II (G: 5. bis 7. Schuljahr H: 7. bis 10. Schuljahr) spezielle Themen des Mathematikunterrichts in der Grund- und Hauptschule, z. B. - Schriftliches Rechnen (G) - Sachrechnen (H) (P) Kennenlernen und Beherrschung ausgewählter Kapitel aus der anwendungsbezogenen Mathematik Anwendungsbezogene Mathematik z. B. Veranstaltung zu Themen wie - Leistungsmessung - Didaktik der Geometrie - Üben - Entdeckendes Lernen Modul 4Mathematik als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleMedien im Mathematikunterricht und diagnostische Kompetenzen Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Bewertungsfähigkeit von Arbeitsmitteln/Software Arbeitsmittel (G) bzw. Computer im Mathematikunterricht (H) (P für HF) Planung, Durchführung und Auswertung von Lerngelegenheiten oder von diagnostischen Gesprächen Mathematisches Denken von Schülern der Primar- (G) bzw. der Sekundarstufe I (H) (insbesondere Lernschwäche und Leistungsstärke) z. B. Veranstaltung zu Themen wie - Raumgeometrie - Kombinatorik und Wahrscheinlichkeit - Statistik - Informatik - Zahlbereiche - Algebra Module 5 und 6Mathematik als Hauptfach, als LeitfachInhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.12.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.12.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Klausur, Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung erbracht.2.12.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein (z. B. Falldarstellung, Referat, Hausarbeit, Kolloquium) zu erbringen.2.12.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.13 MusikDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.13.1 InhalteModul 1Musik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Musik erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleModul 1 (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Musikwissenschaft Konzeptionen und Disziplinen der Musikwissenschaft Vokales und instrumentales Musizieren im Klassenverband der Grund- bzw. Hauptschule Kennenlernen verschiedener didaktischer Ansätze für Grund- bzw. Hauptschule und Möglichkeiten gebundenen und freien Musizierens mit Stimme und Instrumenten Künstlerisch-praktischer Unterricht Hauptinstrument, Nebeninstrument für Hauptfach, Gesang, Musiktheorie Modul 2Musik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleModul 2 (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Musik und Medien Umgang mit technischen Geräten, Didaktik tontechnischer Medien Grundlagen des Musikunterrichts in der Grund- bzw. Hauptschule Kenntnisse der Arbeitsbereiche des Musikunterrichts in der Grund- bzw. Hauptschule, der Musiklehr- und Liederbücher und der Methoden des Musikunterrichts Künstlerisch-praktischer Unterricht Hauptinstrument, Nebeninstrument für Hauptfach, Gesang, Musiktheorie Modul 3Musik als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleModul 3 Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Methoden der musikalischen Analyse an ausgewählten Beispielen aus unterschiedlichen Epochen und Stilen Analyse/Formenlehre (P) Hauptinstrument, Nebeninstrument für Hauptfach, Gesang, Musiktheorie/Gehörbildung Ensembleleitung Künstlerisch-praktischer Unterricht z. B. Fähigkeit zum Musizieren im Klassenverband, zum Bewegen auf Musik und zur Improvisation Musik und Bewegung/Improvisation/Klassenmusizieren Modul 4Musik als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleModul 4 Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Kenntnis musikdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Musikdidaktische Konzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen (P für HF) Hauptinstrument, Nebeninstrument für Hauptfach, Gesang, Musiktheorie/Gehörbildung Ensembleleitung Künstlerisch-praktischer Unterricht z. B. Kenntnisse ausgewählter Themen aus der Historischen und Systematischen Musikwissenschaft Themen aus der Historischen und Systematischen Musikwissenschaft Modul 5Musik als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 5 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleModul 5 Thema/Inhalt Kompetenzen Künstlerisch-praktischer Unterricht Hauptinstrument, Nebeninstrument für Hauptfach, Gesang, Musiktheorie/Gehörbildung Ensembleleitung Musikdidaktik und Unterrichtsforschung Vertiefte Kenntnis ausgewählter musikdidaktischer Teilbereiche Modul 6Musik als HauptfachDie Inhalte des Moduls 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.13.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.13.2.1Die akademische Teilprüfung gemäß § 16 z. B. wird durch Abschluss von Fächern aus dem künstlerisch-praktischen Bereich, durch fachpraktische Prüfungen, Musiktheorie, Hauptinstrument und Gesang bzw. Instrument und Gesang erbracht.2.13.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.13.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.14 PhysikDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.14.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Physik als Hauptfach, als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Physik im Stufenschwerpunkt Grundschule als Hauptfach oder als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaftslehre studiert.Modul 1Physik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Physik erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleNaturphänomene in der Schule (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Physikalische und didaktische Aspekte ausgewählter Naturphänomene, z. B. Demonstrations- und Schülerexperimente zu geeigneten Naturphänomenen planen und durchführen können - Licht und Schatten Ausgewählte Naturphänomene kennen und unter physikalischen und didaktischen Gesichtspunkten beschreiben und erklären können - Tages- und Jahreszeiten, Mondphasen, Finsternisse - Schwimmen, Schweben, Sinken - Wetter - Elektrizität Modul 2Physik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Grundformen des Lehrens und Lernens Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleElementare Grundlagen aus dem fachlichen und fachdidaktischen Bereich (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Elementare Grundlagen aus dem fachlichen und fachdidaktischen Bereich sowie experimentelle Grundlagen für den Unterricht (insbes. Mechanik) Fachliches Hintergrundwissen zu Inhalten der Schulphysik anwenden können Fachdidaktische Grundlagen zu ausgewählten Inhalten kennen und umsetzen können Demonstrations- und Schülerexperimente zu ausgewählten Inhalten planen und durchführen können Wird Physik im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird ggf. das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleProjekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Physik als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleElementare Grundlagen aus dem fachlichen und fachdidaktischen Bereich Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Fachliche Grundlagen der behandelten Teilgebiete kennen und schulbezogen anwenden können Fachliche, fachdidaktische und experimentelle Grundlagen zu verschiedenen Teilgebieten der Physik Fachdidaktische Grundlagen zu ausgewählten Inhalten kennen und umsetzen können Demonstrations- und Schülerexperimente zu ausgewählten Inhalten planen und durchführen können Stufenschwerpunkt HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Vertiefung von Inhalten Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Fachwissenschaftliche Kenntnisse, die das Fundamentum in den behandelten Teilgebieten der Physik vertiefen. Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Vertiefung von Inhalten (insbes. E-Lehre) Fachdidaktische Kenntnisse (z. B. zu Methoden im Physikunterricht, Evaluation von Unterricht, Aspekte einer genderorientierten Fachdidaktik) Modul 4Physik als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem sozialwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihrer Wahl aus dem Fach Physik studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Physik mit Bezug zur Grundschule für Studierende des sozialwissenschaftlichen FächerverbundsNaturphänomene in der Schule Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Demonstrations- und Schülerexperimente zu geeigneten Naturphänomenen planen und durchführen können. Physikalische und didaktische Aspekte ausgewählter Naturphänomene, z. B. - Licht und Schatten Ausgewählte Naturphänomene kennen und unter physikalischen und didaktischen Gesichtspunkten beschreiben und erklären können - Tages- und Jahreszeiten, Mondphasen, Finsternisse - Schwimmen, Schweben, Sinken - Wetter - Elektrizität Stufenschwerpunkt HauptschuleFachdidaktische und fachwissenschaftliche Vertiefung von Inhalten und Methoden Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Fachdidaktische Kenntnisse (z. B. zur Elementarisierung und zum Medieneinsatz im Physikunterricht) umsetzen können Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Vertiefung von Inhalten und Methoden (insbes. zur Wärmelehre, Optik und modernen Physik) Fachwissenschaftliches Wissen aus den Teilgebieten anwenden können Module 5 und 6Physik als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.14.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.14.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Klausur, Kolloquium, Arbeitsbericht (Portfolio, Versuchsprotokolle), aus dem die durchgeführten Versuche und erlernten Inhalte sowie eine Reflexion der eigenen Lernprozesse hervorgehen, erbracht.2.14.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.14.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.15 PolitikwissenschaftDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.15.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Politikwissenschaft als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Politikwissenschaft im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Technik studiert.Modul 1Politikwissenschaft als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Politikwissenschaft erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen der Politikwissenschaft und der Politikdidaktik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Politikwissenschaft Grundlegende Kenntnisse und Übersicht über die Teilgebiete der Fachdisziplin Einführung in eine Teildisziplin der Politikwissenschaft (wahlweise) Exemplarische Kenntnisse eines Teilgebiets der Politikwissenschaft Einführung in die Didaktik der politischen Bildung Grundlegende Kenntnisse der Probleme und Fragestellungen der Fachdisziplin Modul 2Politikwissenschaft als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Grundformen des Lehrens und Lernens Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituation Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleGrundfragen des politischen Systems (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Politisches System der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse und Einsichten über Strukturen, Prozesse und Aufgabenstellungen des politischen Systems Politische Theorie Kenntnisse und Einsichten über: - politische Ideen, Konzeptionen und Probleme der Demokratie oder: - internationale Konflikte, Probleme der Globalisierung Politische Kultur Grundlegende Kenntnisse über den Problembereich politische Sozialisation und politische Patrizipation sowie Fähigkeit, entsprechende Fragestellungen didaktisch zu reflektieren Wird Politikwissenschaft im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird ggf. das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleProjekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Politikwissenschaft als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleGrundfragen des politischen Systems Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kenntnisse und Einsichten über Strukturen, Prozesse und Aufgabenstellungen des politischen Systems Politisches System der Bundesrepublik Deutschland (P) Kenntnisse und Einsichten über: Politische Theorie politische Ideen Konzeptionen und Probleme der Demokratie. oder internationale Konflikte, Probleme der Globalisierung z. B. Grundlegende Kenntnisse über den Problembereich politische Sozialisation und politische Partizipation sowie Fähigkeit, entsprechende Fragestellungen didaktisch zu reflektieren Politische Kultur Stufenschwerpunkt HauptschuleRegierungshandeln und Internationale Beziehungen Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kenntnisse und Einsichten über zentrale Aspekte der rechtsstaatlichen Verfassung und des Regierungssystems in Deutschland Verfassungslehre/Regierungslehre (P) Fähigkeit zur kritischen Reflexion von Inhalt und Methodik von Unterrichtsentwürfen Planung und Analyse des Politikunterrichts z. B. Kenntnisse und Einsichten über die Entwicklung der Europäischen Union Europapolitik/Internationale Beziehungen oder Kenntnisse und Einsichten über die Entwicklung eines internationalen Konfliktes Modul 4Politikwissenschaft als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihrer Wahl aus dem Fach Politikwissenschaft studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Politikwissenschaft mit Bezug zur Grundschule für Studierende des mathematischnaturwissenschaftlichen FächerverbundsGrundstrukturen der Politik und des sozialwissenschaftlichen Unterrichts Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Politologische Zugänge zu ausgewählten Inhalten kennen und anwenden; Sozialwissenschaftliche Inhaltsfelder des Sachunterrichts (sozialer und kultureller Wandel von Kindheit und Familie/Lebenswelten von Kindern/Peergroups/Schule/Freizeit/Medien/Arbeitswelt/politisches Handeln im Nachbereich/Suchtprävention) sozialwissenschaftliche, historische, soziologische, politologische Aspekte des Sachunterrichts identifizieren und in ihren Strukturen analysieren; oder elementare Merkmale der Demokratie kennen und in schulisches Lernen einbringen (u. a. Klassenrat) Grundzüge der Demokratie als politische Ordnung und Demokratie-Lernen in der Schule (P für HF) Studien zur politischen Sozialisation von Kindern und Jugendlichen analysieren, methodenkritisch prüfen und in ihren Konsequenzen für den Sachunterricht beurteilen Politische Sozialisation im Kindes- und Jugendalter z. B. fachdidaktische Kategorien/Prinzipien und schüleradäquate Lernwege bei der Beobachtung, Beschreibung, Planung und Begründung von Sachunterricht kennen und anwenden; Methodenkonzepte kennen, adressaten- und themengerecht einbringen und zur Diagnose von Lernprozessen nutzen; fachspezifische Arbeitstechniken, Mikro- und Makromethoden kennen und anwenden; Neue Medien kennen und beurteilen Medien und Methoden im sozialwissenschaftlichen Sachunterricht oder: Empirische Unterrichtsanalysen und Lernwege im sozialwissenschaftlichen Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschulePolitikdidaktik und Zukunftsfragen Thema/Inhalt Kompetenzen Medien und Methoden im Politikunterricht Fähigkeit zur reflexiven Nutzung der neuen Medien sowie Fähigkeit zum Einsatz erfahrungs- und handlungsorientierter Methoden Konzeptionelle Ansätze in der Politikdidaktik Fähigkeit, spezielle Fragestellungen der Politikdidaktik vertieft zu reflektieren, z. B. - Politische Urteilsbildung - Demokratie-Lernen - Politischer Extremismus - Europa im Unterricht Sozialer Wandel und politische Steuerung Fähigkeit, sozialen Wandel und politische Zukunftsaufgaben an einem ausgewählten Beispiel vertieft zu reflektieren, z. B. - Familien und Familienpolitik - Zukunft der Arbeitswelt - Migration und Integration - Schule und Bildungspolitik. Modul 5Politikwissenschaft als LeitfachDer Inhalt des Moduls 5 wird von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.15.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.15.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Klausur, Referat, Hausarbeit, Klausur, Kolloquium erbracht.2.15.2.2Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Im Leitfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4 und ggf. 5 statt.2.16 SportDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.16.1 InhalteModul 1Sport als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Sport erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen des Schulsports (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundlagen der Sportpädagogik Anwendung der erworbenen Grundkenntnisse Grundlagen von Bewegung und Training Anwendung der erworbenen Grundkenntnisse Körperbildung und Bewegungserfahrung Kenntnis von Lern-, Übungs- und Trainingsprozessen Modul 2Sport als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleInhalte des Sportunterrichts in Theorie und Praxis (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Spielen und Spiele inszenieren (z. B. Kleine Spiele, Große Sportspiele) Spielfähigkeit vermitteln Spielfertigkeiten kennen und demonstrieren Spielen und Sichbewegen im Wasser/Schwimmen Spielen und Sichbewegen im Wasser anleiten Schwimmtechniken kennen und demonstrieren Rettungsschwimmen Helfen und Retten im Wasser Laufen, Springen, Werfen/Leichtathletik, Grundsportarten kennen, beherrschen und lehren Sichbewegen mit und ohne Handgerät/Gymnastik und Tanz, Leichtathletische, gymnastische, tänzerische und turnerische Fertigkeiten kennen und demonstrieren Sichbewegen an Großgeräten/Turnen Modul 3Sport als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleInhalte des Sportunterrichts in Theorie und Praxis Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Sportunterricht planen und analysieren Sportdidaktik Unterrichtsentwurf/-reflexion anfertigen z. B. Modelle und Konzepte der Sportdidaktik (P) Zu ästhetischer Bewegungsgestaltung anleiten Spielen, Tanzen und Gestalten Gymnastische und tänzerische Bewegungsformen demonstrieren und lehren Laufen, Springen, Werfen/Leichtathletik Sichbewegen mit und ohne Handgerät/Gymnastik und Tanz Grundsportarten kennen, beherrschen und lehren Sichbewegen an Großgeräten/Turnen Leichtathletische, gymnastische, tänzerische, turnerische und schwimmerische Fertigkeiten kennen und demonstrieren und lehren Schwimmen Modul 4Sport als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleSportwissenschaftliche Grundlagen des Sport(unterricht)s Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Einsichten in die Zusammenhänge von Sport und Erziehung gewinnen und anwenden können Sport und Erziehung (P für HF) Einsichten in die Bedeutung von Bewegung für Wohlbefinden und Gesundheit gewinnen und anwenden können Sport und Gesundheit z. B. Einsichten in die Bedeutung von sportpsychologischen, sportsoziologischen und sporthistorischen Sachverhalten gewinnen und diese auf relevante sportliche Handlungsfelder übertragen können Sport, Individuum und Gesellschaft Module 5 und 6Sport als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.Modul 5Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFreie Themenangebote (optional) Thema/Inhalt Kompetenzen Rettungsschwimmen Helfen und Retten im Wasser Schulleben als Bewegungsleben z. B. Winter-/Sommersportkurse Angebote außerhalb des Sportunterrichts gestalten und organisieren - Sporttage, Wettkämpfe - Bewegungsraum Schule Wahlsportarten z. B. Große Sportspiele Kenntnisse in den Wahlsportarten erweitern und vertiefen - Rückschlagspiele Modul 6Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFreie Themenangebote (optional) Thema/Inhalt Kompetenzen vertiefendes Theorieangebot zu den Inhalten des Moduls 4 Kenntnisse in Theoriefelder vertiefen Aktuelle sportliche Bewegungsfelder z. B. Aktuelle sportliche Bewegungsfelder erschließen - Natursportarten - Trendsportarten - Kämpfen Psychomotorik Einsichten in die Bedeutung der Psychomotorik 2.16.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.16.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Klausur, sportmotorischen Test, didaktisch-praktische Prüfung oder Hausarbeit erbracht.2.16.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.Im Hauptfach, Leitfach und im affinen Fach ist ein Nachweis über eine Qualifikation im Rettungsschwimmen zu erbringen.2.16.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.17 TechnikDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.17.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Technik als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Technik im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaftslehre studiert.Modul 1Technik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Technik erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche, fachdidaktische und fachpraktische Grundlagen des Technikunterrichts (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in Grundsachverhalte der Technik mit Schwerpunkt auf Technikbegriff, technische Systeme, technische Verfahren, human-soziale Dimensionen der Technik Einsichten in grundlegende technische und technikwissenschaftliche Zusammenhänge Einführung in die Technikdidaktik mit Schwerpunkt auf Legitimation, Ziele, Methoden, Medien des Technikunterrichts unter Berücksichtigung des Stufenschwerpunktes Einsichten in grundlegende technikdidaktische Zusammenhänge Maschinenpraxis/Unfallverhütung Kenntnis der Maßnahmen zur Unfallverhütung/Arbeitssicherheit Fähigkeit zum sicheren Gebrauch von Werkzeugen und Maschinen Modul 2Technik als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Grundformen des Lehrens und Lernens Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Studien zu exemplarischen fachwissenschaftlichen Problemstellungen und Teilbereichen Grundlegende Einsichten in allgemeine strukturelle Zusammenhänge eines technikwissenschaftlichen Bereiches Technikwissenschaftliche Einzeldisziplinen z. B. Maschinentechnik, Energietechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Produktionstechnik, Produktplanung/-gestaltung Allgemeine Technikwissenschaft: z. B. Allgemeine Technologie, Techniksoziologie, Technikphilosophie, Technikgeschichte Studien zu exemplarischen fachdidaktischen Problemstellungen und Teilbereichen z. B. didaktische Konzepte, Fachgeschichte, Ziele, Inhalte, Methoden, Medien, fachübergreifende Perspektiven des Technikunterrichts Grundlegende Einsichten in die Didaktik der Technik, in aktuelle fachdidaktische Konzepte und in die Fachgeschichte Technologie: Werkstoffe und Verfahren Fähigkeit zu zweckbezogenem sachgerechtem und sicherem Einsatz von Werkzeugen und Werkstoffen Wird Technik im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird ggf. das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleProjekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Technik als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Grundlegende Einsichten in allgemeine strukturelle Zusammenhänge eines technikwissenschaftlichen Bereiches Studien zu exemplarischen fachwissenschaftlichen Problemstellungen und Teilbereichen Technikwissenschaftliche Einzeldisziplinen z. B. Maschinentechnik, Energietechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Produktionstechnik, Produktplanung/-gestaltung, Allgemeine Technikwissenschaft: z. B. Allgemeine Technologie, Techniksoziologie, Technikphilosophie, Technikgeschichte (P) Grundlegende Einsichten in die Didaktik der Technik, in aktuelle fachdidaktische Konzepte und in die Fachgeschichte Studien zu exemplarischen fachdidaktischen Problemstellungen und Teilbereichen z. B. didaktische Konzepte, Fachgeschichte, Ziele, Inhalte, Methoden, Medien, fachübergreifende Perspektiven des Technikunterrichts z. B. Fähigkeit zu zweckbezogenem sachgerechtem und sicherem Einsatz von Werkzeugen und Werkstoffen Technologie: Werkstoffe und Verfahren Stufenschwerpunkt HauptschuleFachwissenschaftliches und technologisches Vertiefungsstudium und schulpraktische Studien Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Vertieftes Verständnis technikwissenschaftlicher Zusammenhänge Vertiefungsstudien zu exemplarischen fachwissenschaftlichen Problemstellungen und Teilbereichen Technikwissenschaftliche Einzeldisziplinen, z. B. Maschinentechnik, Energietechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Produktionstechnik, Produktplanung/-gestaltung, Allgemeine Technikwissenschaft z. B. Allgemeine Technologie, Techniksoziologie, Technikphilosophie, Technikgeschichte (P) Fähigkeit zum Entwickeln, Herstellen, Nutzen und Bewerten technischer Systeme Technologische Studien in exemplarischen Technikbereichen z. B. in Maschinentechnik, Energietechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Produktionstechnik, Produktplanung/-gestaltung z. B. Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Beurteilung von Technikunterricht Studien zur fachbezogenen Schulpraxis Modul 4Technik als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem sozialwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihrer Wahl aus dem Fach Technik studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Technik mit Bezug zur Grundschule für Studierende des sozialwissenschaftlichen FächerverbundsFachwissenschaftliche, fachdidaktische und fachpraktische Grundlagen der Technik Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Einsichten in grundlegende technische und technikwissenschaftliche Zusammenhänge Einführung in Grundsachverhalte der Technik mit Schwerpunkt auf Technikbegriff, technische Systeme, technische Verfahren, human-soziale Dimensionen der Technik (P für HF) Einsichten in grundlegende technikdidaktische Zusammenhänge Einführung in die Technikdidaktik mit Schwerpunkt auf Legitimation, Ziele, Methoden, Medien des Technikunterrichts unter Berücksichtigung des Stufenschwerpunktes z. B. Fähigkeit zu zweckbezogenem sachgerechtem und sicherem Einsatz von Werkezugen und Werkstoffen Technologie: Werkstoffe und Verfahren Stufenschwerpunkt HauptschuleFachwissenschaftliche, fachdidaktische und technologische Vertiefungsstudien Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Vertieftes Verständnis technikwissenschaftlicher Zusammenhänge Vertiefungsstudien zu exemplarischen fachwissenschaftlichen Problemstellungen und Teilbereichen Technikwissenschaftliche Einzeldisziplinen, z. B. Maschinentechnik, Energietechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Produktionstechnik, Produktplanung/-gestaltung, Allgemeine Technikwissenschaft z. B. Allgemeine Technologie, Techniksoziologie, Technikphilosophie, Technikgeschichte (P für HF) Grundlegende Einsichten in die Didaktik der Technik, in aktuelle fachdidaktische Konzepte und in die Fachgeschichte Studien zu exemplarischen fachdidaktischen Problemstellungen und Teilbereichen z. B. didaktische Konzepte (u. a. Aspekte einer genderorientierten Fachdidaktik), Fähigkeit zu fachübergreifendem und fächerverbindendem Arbeiten Fachgeschichte, Ziele, Inhalte, Methoden, Medien, fachübergreifende Perspektiven des Technikunterrichts Fähigkeit, an der Diskussion, Gestaltung, Erprobung didaktischer Konzepte mitzuwirken z. B. Vertiefte Fähigkeit zum Entwickeln, Herstellen, Nutzen und Bewerten technischer Systeme Technologische Studien in exemplarischen Technikbereichen z. B. in Maschinentechnik, Energietechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Produktionstechnik, Produktplanung/-gestaltung Module 5 und 6Technik als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.17.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.17.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Klausur, Hausarbeit, Referat, Präsentation/Dokumentation von Arbeitsergebnissen, Vorlage praktischer Arbeiten mit schriftlichem Kommentar oder durch praktischen Abschlusstest erbracht.2.17.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.17.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.18 Theologie/Religionspädagogik, evangelischDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.18.1 InhalteModul 1Theologie/Religionspädagogik, evangelisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Theologie/Religionspädagogik, evangelisch erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen I (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in das Alte Testament Eigenständige Anwendung exegetischer Methoden - Entstehung, Sammlung und Überlieferung der alttestamentlichen Schriften Fähigkeit des Verstehens und der Einordnung zentraler alttestamentlicher Texte in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder - historischer und religionsgeschichtlicher Hintergrund - bibelkundlicher Überblick - Grundzüge alttestamentlicher Theologie - exegetische Methoden - hermeneutische Zugänge Einführung in die Dogmatik Methodisch und hermeneutisch verantwortete Auslegung theologischer Texte - Grundlagen, Methoden und Aufbau der Theologie als Wissenschaft Fähigkeit, gegenwärtige Schlüsselthemen und -probleme mit zentralen Themen und Deutungsperspektiven der christlichen Tradition in einen wechselseitigen Erschließungsprozess zu bringen - Grundlagen und Gegenstand der Dogmatik (Prolegomenafragen) - zentrale Themen der materialen Dogmatik in ihrem Zusammenhang sowie in ihrem Bezug zu gegenwärtigem Welt- und Wirklichkeitsverständnis Einführung in die Kirchengeschichte Fähigkeit, zentrale kirchengeschichtliche Ereignisse und Dokumente in ihre historischen und theologiegeschichtlichen Kontexte einzuordnen; - Zentrale Problemstellungen der Geschichte der Kirchen und des Christentums in Längsschnitten - Wende- und Brennpunkte der Geschichte der Kirchen und des Christentums Fähigkeit, kirchengeschichtliche Ereignisse und Dokumente als Wirkungs- und Problemgeschichte des Evangeliums zu verstehen, sie kritisch zu diskutieren und theologisch zu beurteilen - Reformation und reformatorische Theologie Modul 2Theologie/Religionspädagogik, evangelisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen II (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in das Neue Testament eigenständige Anwendung exegetischer Methoden - Entstehung, Sammlung und Überlieferung der neutestamentlichen Schriften Fähigkeit des Verstehens und der Einordnung zentraler neutestamentlicher Texte in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder - historischer und religionsgeschichtlicher Hintergrund - bibelkundlicher Überblick - Grundzüge neutestamentlicher Theologie - exegetische Methoden - hermeneutische Zugänge Einführung in die theologische Ethik Fähigkeit zur methodisch und hermeneutisch verantworteten Reflexion ethischer Problemstellungen in theologischer Perspektive - Grundformen ethischer Argumentation (Individual-, Sozialethik, formale, materiale Ethik etc.) - Grundbegriffe ethischer Argumentation (Freiheit, Person, Verantwortung, Gewissen etc.) Fähigkeit, unter Rückgriff auf die christliche Tradition und in Auseinandersetzung mit gegenwärtigen Positionen ein begründetes eigenes Urteil zu ethischen Fragen zu entwickeln - Theologische Ethik als Auslegung des christlichen Ethos - Schritte ethischer Urteilsfindung Einführung in die Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts - Differenzierte Wahrnehmung der Eigenständigkeit kindlich-jugendlicher Religiosität - Religion in der Entwicklung und in der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen - Kenntnis der pädagogischen Möglichkeiten ihrer Begleitung und Förderung - Grundfragen religiöser Erziehung - Fähigkeit, über Begründung und Auftrag des schulischen RU reflektiert Auskunft zu geben - Grundfragen der Religionsdidaktik und ihre Bearbeitung in unterschiedlichen Konzeptionen des RU - Fähigkeit zu begründeten fachdidaktischen Entscheidungen - Lehrpläne und Unterrichtsvorbereitung Modul 3Theologie/Religionspädagogik, evangelisch als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Vertiefung I Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Methodisch und hermeneutisch verantworteter Umgang mit zentralen biblischen Texten; Ein Hauptthema der neutestamentlichen Theologie, z. B.: - historischer Jesus Fähigkeit, zu grundlegenden Themen und Problemen biblischer Exegese differenziert und begründet Stellung zu nehmen - Theologie der Synoptiker - Johannes-Evangelium - Paulinische Theologie (P) Fähigkeit zur theoriegeleiteten Reflexion und Beurteilung religionsunterrichtlicher Konzepte, Materialien und Praxis Ein Hauptthema der Religionsdidaktik, z. B.: - fachdidaktische Erschließung exemplarischer Themen aus den theologischen Teilgebieten Fähigkeit, aus der Auseinandersetzung mit religionsdidaktischen Grundfragen und Konzepten eigene Perspektiven für den Religionsunterricht zu entwickeln und zu begründen - aktuelle religionsdidaktische Konzeptionen in Theorie und Praxis - schulform- und schulstufenspezifische Didaktik des Religionsunterrichts z. B. Vertiefte Fähigkeit zur historischen Einordnung und theologischen Beurteilung zentraler kirchengeschichtlicher Epochen, Ereignisse und Dokumente in ihrer wirkungsgeschichtlichen Bedeutung für das Christentum bis heute Ein Hauptthema aus der Kirchengeschichte, z.B.: - Christentum in der griechisch-römischen Antike - Christliches Leben im Mittelalter - Martin Luther und die Reformation - Aufklärung und Moderne - Kirche im Nationalsozialismus - Kirchliche Zeitgeschichte Modul 4Theologie/Religionspädagogik, evangelisch als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Vertiefung II Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) vertiefte Fähigkeit der exemplarischen, differenzierten und gegenwartsbezogenen Auslegung von Grundthemen der christlichen Tradition Ein Hauptthema der systematischen Theologie vertieft: a) Dogmatik, z. B.: vertiefte Fähigkeit der begründeten und differenzierten Ausbildung einer christlich verantworteten Argumentation in exemplarischen, gegenwärtigen ethischen Problemfeldern - Gottesfrage - Schöpfung - Christologie - Rechtfertigung - Kirche oder ein neuerer dogmatischer Entwurf oder b) Ethik exemplarische Themenfelder angewandter Ethik der Gegenwart, z. B.: - Bioethik - Wirtschaftsethik - Menschenrechte oder ein neuerer ethischer Entwurf (P für HF) Fähigkeit, wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den christlichen Konfessionen und zwischen den Religionen differenziert zu erfassen Grundfragen ökumenischer und interreligiöser Verständigung, z. B. - Geschichte und theologische Grundfragen der ökumenischen Bewegung Fähigkeit, sinnvolle Perspektiven und Grenzen ökumenischer und interreligiöser Verständigung theologisch zu begründen, zu entfalten und zu beurteilen - die römisch-katholische Kirche als ökumenische Partnerin - Modelle interreligiöser Theoriebildung und Verständigung (z. B. Theologie der Religionen, Weltethos) - Europäische Religionsgeschichte und Religionen/religiöse Gemeinschaften der Gegenwart - Geschichte und Grundzüge der Weltregionen z. B. Methodisch und hermeneutisch verantworteter Umgang mit zentralen biblischen Texten; Ein Hauptthema der alttestamentlichen Theologie: - Pentateuch Fähigkeit, zu grundlegenden Themen und Problemen biblischer Exegese differenziert und begründet Stellung zu nehmen - Propheten - Psalmen Module 5 und 6Theologie/Religionspädagogik, evangelisch als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.18.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.18.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Klausur, Hausarbeit oder Seminararbeit erbracht.2.18.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.18.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.19 Theologie/Religionspädagogik, katholischDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.19.1 InhalteDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.Modul 1Theologie/Religionspädagogik, katholisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Theologie/Religionspädagogik, katholisch erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul 1 im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen I (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Religionspädagogik Differenzierte Wahrnehmung der Eigenständigkeit kindlich-jugendlicher Religiosität - Religion in der Entwicklung und in der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen Kenntnis der pädagogischen Möglichkeiten ihrer Begleitung und Förderung - Grundfragen religiöser Erziehung Einführung in das Alte Testament Eigenständige Anwendung exegetischer Methoden - Entstehung, Sammlung und Überlieferung der alttestamentlichen Schriften Fähigkeit des Verstehens und der Einordnung zentraler alttestamentlicher Texte in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder - historischer und religionsgeschichtlicher Hintergrund - bibelkundlicher Überblick - Grundzüge alttestamentlicher Theologie - exegetische Methoden - hermeneutische Zugänge Einführung in die Dogmatik Methodisch und hermeneutisch verantwortete Auslegung theologischer Texte - Grundlagen, Methoden und Aufbau der Theologie als Wissenschaft Fähigkeit, gegenwärtige Schlüsselthemen und -probleme mit zentralen Themen und Deutungsperspektiven der christlichen Tradition in einen wechselseitigen Erschließungsprozess zu bringen - Grundlagen und Gegenstand der Dogmatik (Prolegomenafragen) - zentrale Themen der materialen Dogmatik in ihrem Zusammenhang sowie in ihrem Bezug zu gegenwärtigem Welt- und Wirklichkeitsverständnis Modul 2Theologie/Religionspädagogik, katholisch als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen II (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in das Neue Testament eigenständige Anwendung exegetischer Methoden - Entstehung, Sammlung und Überlieferung der zentralen neutestamentlichen Schriften Fähigkeit des Verstehens und der Einordnung zentraler neutestamentlicher Texte in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder - historischer und religionsgeschichtlicher Hintergrund - bibelkundlicher Überblick - Grundzüge neutestamentlicher Theologie - exegetische Methoden - hermeneutische Zugänge Einführung in die theologische Ethik Fähigkeit zur methodisch und hermeneutisch verantworteten Reflexion ethischer Problemstellungen in theologischer Perspektive - Grundformen ethischer Argumentation (Individual-, Sozialethik, formale, materiale Ethik etc.) - Grundbegriffe ethischer Argumentation (Freiheit, Person, Verantwortung, Gewissen etc.) Fähigkeit, unter Rückgriff auf die christliche Tradition und in Auseinandersetzung mit gegenwärtigen Positionen ein begründetes eigenes Urteil zu ethischen Fragen zu entwickeln - Theologische Ethik als Auslegung des christlichen Ethos - Schritte ethischer Urteilsfindung Einführung in die Didaktik des Religionsunterrichts Fähigkeit, über Begründung und Auftrag des schulischen Religionsunterrichts reflektiert Auskunft zu geben - Grundfragen der Religionsdidaktik und ihre Bearbeitung in unterschiedlichen Konzeptionen des Religionsunterrichts Befähigung zu begründeten fachdidaktischen Entscheidungen - Lehrpläne und Unterrichtsvorbereitung Modul 3Theologie/Religionspädagogik, katholisch als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Vertiefung I Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Fähigkeit, zentrale kirchengeschichtliche Ereignisse und Dokumente in ihre historischen und theologiegeschichtlichen Kontexte einzuordnen; Einführung in die Kirchengeschichte - Zentrale Problemstellungen der Geschichte der Kirchen und des Christentums in Längsschnitten Fähigkeit, kirchengeschichtliche Ereignisse und Dokumente als Wirkungs- und Problemgeschichte des Evangeliums zu verstehen, sie kritisch zu diskutieren und theologisch zu beurteilen - Wende- und Brennpunkte der Geschichte der Kirchen und des Christentums - Reformation und reformatorische Theologie (P) Methodisch und hermeneutisch verantworteter Umgang mit zentralen biblischen Texten; Ein Hauptthema der neutestamentlichen Theologie, z. B. - historischer Jesus Fähigkeit, zu grundlegenden Themen und Problemen biblischer Exegese differenziert und begründet Stellung zu nehmen - Theologie der Synoptiker - Johannes-Evangelium - Paulinische Theologie z. B. Fähigkeit zur theoriegeleiteten Reflexion und Beurteilung religions-unterrichtlicher Konzepte, Materialien und Praxis Ein Hauptthema der Religionsdidaktik, z. B.: - fachdidaktische Erschließung exemplarischer Themen aus den theologischen Teilgebieten Fähigkeit, aus der Auseinandersetzung mit religionsdidaktischen Grundfragen und Konzepten eigene Perspektiven für den Religionsunterricht zu entwickeln und zu begründen - aktuelle religionsdidaktische Konzeptionen in Theorie und Praxis - schulform- und schulstufenspezifische Didaktik des Religionsunterrichts Modul 4Theologie/Religionspädagogik, katholisch als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleFachwissenschaftliche und fachdidaktische Vertiefung II Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) vertiefte Fähigkeit der exemplarischen, differenzierten und gegenwartsbezogenen Auslegung von Grundthemen der christliche Tradition Ein Hauptthema der systematischen Theologie vertieft: a) Dogmatik, z. B.: vertiefte Fähigkeit der begründeten und differenzierten Ausbildung einer christlich verantworteten Argumentation in exemplarischen, gegenwärtigen ethischen Problemfeldern - Gottesfrage - Schöpfung - Christologie - Rechtfertigung - Kirche oder ein neuerer dogmatischer Entwurf oder b) Ethik exemplarische Themenfelder angewandter Ethik der Gegenwart, z. B.: - Bioethik - Wirtschaftsethik - Menschenrechte oder ein neuerer ethischer Entwurf (P für HF) Fähigkeit, wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den christlichen Konfessionen und zwischen den Religionen differenziert zu erfassen Grundfragen ökumenischer und interreligiöser Verständigung, z. B.: - Geschichte und theologische Grundfragen der ökumenischen Bewegung Fähigkeit, sinnvolle Perspektiven und Grenzen ökumenischer und interreligiöser Verständigung theologisch zu begründen, zu entfalten und zu beurteilen - die evangelische Kirche als ökumenische Partnerin - Modelle interreligiöser Theoriebildung und Verständigung (z. B. Theologie der Religionen, Weltethos) - Europäische Religionsgeschichte und Religionen/religiöse Gemeinschaften der Gegenwart - Geschichte und Grundzüge der Weltreligionen z. B. Methodisch und hermeneutisch verantworteter Umgang mit zentralen biblischen Texten; Ein Hauptthema der alttestamentlicher Theologie: - Pentateuch Fähigkeit, zu grundlegenden Themen und Problemen biblischer Exegese differenziert und begründet Stellung zu nehmen - Propheten - Psalmen Module 5 und 6Theologie/Religionspädagogik, katholisch als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.19.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.19.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Klausur oder Seminararbeit erbracht.2.19.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.19.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.2.20 WirtschaftslehreDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.20.1 InhalteGemäß § 5 Abs. 5 umfasst das Fach Wirtschaftslehre als Leitfach und ggf. als affines Fach im Schwerpunkt Grundschule Anteile des Sachunterrichts (mindestens das Modul 2). Wird Wirtschaftslehre im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach gewählt, wird als Modul 4 das jeweilige Sachunterrichtsmodul 4 aus einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Technik studiert.Modul 1Wirtschaftslehre als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert. Wird Wirtschaftslehre erst nach dem Fundamentum gewählt, wird das Modul im Hauptstudium studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen wirtschaftlichen und wirtschaftsdidaktischen Handelns (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Private Haushalte im Wirtschaftsgeschehen Fähigkeit zum privaten wirtschaftlichen Handeln Unternehmen im Wirtschaftsgeschehen Verständnis unternehmerischen Denkens und Handelns Grundlagen der Wirtschaftsdidaktik Kenntnis grundlegender wirtschaftsdidaktischer Probleme und Konzepte Modul 2Wirtschaftslehre als Hauptfach, als Leitfach, als affines FachDas Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleSachunterrichtsmodul Integrative Formen und Inhalte des Lernens im Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bedingungen des Lernens im Sachunterricht Kenntnis der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern Kenntnis der Verfahren zur Erhebung und Analyse der Voraussetzungen des Lernens im Sachunterricht Didaktik des Sachunterrichts: Grundformen des Lehrens und Lernens Kenntnis sachunterrichtsdidaktischer Begriffe, Theorien und Verfahren Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Konzeptionen des Sachunterrichts Überblick über Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Sachunterrichts Kenntnis von Curriculumkonzeptionen und Unterrichtskonzeptionen Fähigkeit zum Transfer von didaktischem Wissen auf Unterrichtssituationen Wissen um die Bedeutung der Heimat sowie von Heimat und Fremde (interkulturelle Erziehung) im Sachunterricht Stufenschwerpunkt HauptschuleGrundlegende Strukturen in Wirtschaft und Arbeitswelt (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Wirtschaftsordnung. Der Staat im Wirtschaftsgeschehen Kenntnis und Verständnis der Rolle des Staates in marktwirtschaftlichen Systemen Markt- und Preisbildung. Kreislauf, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung Kenntnis und Verständnis grundlegender wirtschaftlicher Zusammenhänge Berufs- und Arbeitswelt Einsichten in grundlegende Strukturen und Probleme des Beschäftigungssektors. Kenntnis didaktischer Modelle und Methoden im Berufsfindungsprozess Wird Wirtschaftslehre im Stufenschwerpunkt Grundschule als Leitfach oder als affines Fach zusammen mit einem Hauptfach aus § 5 Abs. 5 gewählt, wird ggf. das nachstehende Modul als Sachunterrichtsmodul studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleProjekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Projekte/fächerübergreifende Veranstaltungen aus dem Bereich Sachunterricht Wissen um die Bedeutung interdisziplinären Arbeitens im erziehenden Unterricht Kenntnis von Formen interdisziplinären Arbeitens Modul 3Wirtschaftslehre als Hauptfach, als Leitfach, ggf. als affines FachDas Modul 3 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt GrundschuleMakroökonomische und wirtschaftspolitische ZusammenhängeMethodisches Handeln im Wirtschaftsunterricht und im Unterrichtsfach Mensch, Natur und Kultur Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kenntnis und Verständnis der Rolle des Staates in marktwirtschaftlichen Systemen Wirtschaftsordnung. Der Staat im Wirtschaftsgeschehen. (P) Fähigkeit zu methodisch kompetentem Verhalten im Wirtschaftsunterricht und im Unterrichtsfach Mensch, Natur und Kultur Lehr-/Lernmethoden in der ökonomischen Bildung z. B. Verständnis für gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge und wirtschaftspolitische Einflussmöglichkeiten Konjunktur und Beschäftigung Stufenschwerpunkt HauptschuleMakroökonomische und wirtschaftspolitische ZusammenhängeMethodisches Handeln im Wirtschaftsunterricht Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Verständnis für stabilitätspolitische Zusammenhänge und Grundlagen europäischer Integration Geldtheorie, Geld- und Währungspolitik, europäische Integration (P) Fähigkeit zu methodischem kompetentem Verhalten im Wirtschaftsunterricht Lehr-/Lernmethoden in der ökonomischen Bildung z. B. Verständnis für marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen in globalen Zusammenhängen Wettbewerb, Kooperation und Globalisierung Modul 4Wirtschaftslehre als Hauptfach, als LeitfachDas Modul 4 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Modul für Studierende, die ein Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächerverbund im Sinne des § 5 Abs. 5 als Hauptfach oder Leitfach gewählt haben und die das nachstehende Sachunterrichtsmodul entsprechend ihrer Wahl aus dem Fach Wirtschaftslehre studieren.Stufenschwerpunkt GrundschuleModul Wirtschaftslehre mit Bezug zur Grundschule für Studierende des mathematisch-naturwissenschaftlichen FächerverbundsGrundlagen wirtschaftlichen und wirtschaftsdidaktischen Handelns Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Fähigkeit zum privaten wirtschaftlichen Handeln Private Haushalte im Wirtschaftsgeschehen (P für HF) Verständnis unternehmerischen Denkens und Handelns Unternehmen im Wirtschaftsgeschehen z. B. Kenntnis grundlegender wirtschaftsdidaktischer Probleme und Konzepte Grundlagen der Wirtschaftsdidaktik Stufenschwerpunkt HauptschuleMakroökonomische und wirtschaftspolitische ZusammenhängeEinsatz neuer Medien im Wirtschaftsunterricht Thema/Inhalt Kompetenzen (P für HF) Verständnis für gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge und wirtschaftspolitische Einflussmöglichkeiten Konjunktur und Beschäftigung (P für HF) Fähigkeit, neue Medien zieladäquat im Wirtschaftsunterricht einzusetzen Lösung wirtschaftlicher Problemstellungen mit Hilfe neuer Medien z. B. Einsicht in Strukturen und Probleme internationaler Wirtschaftsbeziehungen Internationale Wirtschaftsbeziehungen Module 5 und 6Wirtschaftslehre als Hauptfach, als LeitfachDie Inhalte der Module 5 und ggf. 6 werden von der jeweils gültigen Studienordnung festgelegt.2.20.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.20.2.1Die akademische Teilprüfung wird gemäß § 16 z. B. durch Präsentation, Klausur, Referat, Seminararbeit, Portfolio oder mündliche Prüfung erbracht.2.20.2.2Aus den Modulen 4, 5 oder ggf. 6 ist im Hauptfach insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.2.20.2.3Die Module 4, 5 und ggf. 6 sind Gegenstand der Staatsprüfung:Die schriftliche Prüfung erfolgt im Hauptfach über die Module 5 und ggf. 6.Im Hauptfach findet die mündliche Prüfung über die Module 4, 5 und ggf. 6 statt, im Leitfach über die Module 4 und ggf. 5.3 Grundlagen der FächerverbündeDie Grundlagen des gewählten Fächerverbundes werden im Hauptstudium studiert und zusammen mit dem Leitfach geprüft.3.1 Verbund Ästhetische ErziehungDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.InhalteDas Modul wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen des Fächerverbundes Ästhetik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Grundlagen der Wahrnehmungserziehung und der ästhetischen Bildung in Theorie und Praxis: Über die Wahrnehmungsdifferenzierung unterschiedliche Wirklichkeitszugänge erschließen und den Transfer auf unterschiedliche Ausdrucksformen in den Fächern leisten (G): - Theoretische Grundlagen einer elementaren Wahrnehmungserziehung. Überblick über anthropologische, philosophische u. psychologische Ansätze - Umsetzung durch Selbsterprobung in Modellsituationen (H): - Theoretische Grundlagen der ästhetischen Erziehung. Überblick über anthropologische, philosophische u. psychologische Ansätze - Umsetzung durch Selbsterprobung in Modellsituationen Grundlagen für Gestaltungsprozesse in interdisziplinären Zusammenhängen/Grundlagen projektorientierten Lernens Interdisziplinäre Zusammenhänge erkennen und anwenden können (G) auch unter Berücksichtigung des AU: Bereitschaft und Offenheit für interdisziplinäre Zusammenarbeit zeigen und umsetzen können - Interdisziplinäre Projekte zu Themen wie Darstellendes Spiel, - Puppen-, Schattenspiel, Materialtheater, Bewegungslandschaften, Räume gestalten (H): - Interdisziplinäre Projekte zu Themen wie Kultur (Film, Theater, Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Präsentationsformen, z. B. Museum, Performance, Popkonzerte, Jugendkultur, Mode), Natur (Wald, Wasser), Technik (Computer, Film, Video, multimediale Darstellungsformen, Präsentationen im Internet) (G/H): - Die Ergebnisse der Gruppenarbeit präsentieren, reflektieren, dokumentieren, evaluieren - Prozessorientierte Arbeitsformen entwickeln u. umsetzen - Didaktische Reflexion für den Schulalltag der einzelnen Schulstufen 3.2 Mathematisch-Naturwissenschaftlicher VerbundDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.InhalteDas Modul wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen des Fächerverbundes Mathematik-Naturwissenschaften (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Arbeitsweisen und Methoden der verschiedenen Fächer des mathematisch-naturwissenschaftlichen Verbundes, Naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen an konkreten Inhalten aufzeigen können Methoden für die interdisziplinäre Behandlung komplexer Themen - bezogen auf den Stufenschwerpunkt, Grundphänomene aus Alltag und Umwelt mit fundamentalen Methoden der Mathematik, Naturwissenschaften und der neuen Technologien beschreiben und analysieren können Einblick in die Nutzung der neuen Informationstechnologien im mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Bereich Mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Bildung in Schule und Gesellschaft; Bedeutung dieses Bildungssektors für - Arbeit, Beruf und Wirtschaft - Bildungsziele des jeweiligen Stufenschwerpunkts - Allgemeinbildung in Grund- und Hauptschulen Mathematische, naturwissenschaftliche, technische Inhalte für den Unterricht in Grund- und Hauptschule, Unterrichtsinhalte aus dem Bereich Haushalt/Textil einschätzen können Orientierungswissen über - differnziert nach Grund- und Hauptschule - Konzeptionen, Curricula, Bildungspläne bzw. Inhalte und Ziele - Methoden und Medien Theorien und Erkenntnisse zur Lebenswelt und zum kindlichen Weltbild der Grundschüler bzw. Hauptschüler. Lernen im Spannungsfeld zwischen Primärerfahrung und Mediatisierung Orientierungswissen über - vorschulisches Lernen, - fachorientiertes und fächerübergreifendes Lernen in Grund- bzw. Hauptschule Verschiedene Lehr-Lern-Formen für Inhalte aus dem Fächerverbund Möglichkeiten der altersgemäßen Behandlung der Inhalte kennen und umsetzen können (u. a. Reduktion und Elementarisierung, Anknüpfen an Vorerfahrung) - bezogen auf den jeweiligen Stufenschwerpunkt Verschiedene Theorien und konkrete Verfahrensweisen zum kindgemäßen Abstrahieren und Modellbilden kennen (und einsetzen können) 3.3 Sozialwissenschaftlicher VerbundDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.InhalteDas Modul wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen des Fächerverbundes Sozialwissenschaften (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Perspektiven der Anthropologie aus der Sicht der beteiligten Fächer: Überblick über die interdisziplinäre Ausrichtung unter Beachtung des Genderbezugs Akteursmodelle und Bilder vom Menschen - homo politicus - homo sociologicus - homo economicus - homo religiosus - Interaktion Mensch/Umwelt - Grundlagen der sozialwissenschaftlichen Blickwinkel auf das Kind; (G) - Grundlagen der sozialwissenschaftlichen Blickwinkel auf den heranwachsenden Jugendlichen. (H) Wissenschaftliche Fragestellungen, Methoden und Präsentationsformen der beteiligten Fächer und ihre didaktische Reflexion Vertiefende Kenntnisse Schwerpunkte Grund- und Hauptschule variabel je nach gewähltem Fach Exemplarische Studien mit projektorientierten Arbeitsformen Kenntnisse über Projektarbeit und deren themenbezogene Anwendung - Interdisziplinäre Zusammenarbeit in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Natur und Kultur (G) - Interdisziplinäre Zusammenarbeit in den für die Projektprüfung relevanten Bereichen (H) 3.4 Verbund SpracheDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.InhalteDas Modul wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleGrundlagen des Fächerverbundes Sprachen Fächerübergreifendes Sprachwissen für Sprachenlehrer (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Sprachwissen für Sprachenlehrer Orientierungswissen. - Spracherwerb, Lernstandserhebung (G) Grundkenntnisse über Leistungsbeurteilungen - Planung von Lehr- und Lernschritten (G) - Übersichtswissen, vor allem über Lern-Schwierigkeiten bei Mehrsprachigkeit (H) Methoden der Vermittlung einer Zweitsprache Differenzierung von Lernprozessen zwischen Fremdspracherwerb und Zweitspracherwerb - Anfangsunterricht (G) - Fremd- oder Zweitsprachenlernen in der Sekundarstufe I (H) Bewertung von Lernständen Mehrsprachigkeit (besonders im Deutschunterricht, aber auch beim frühen Fremdsprachenlernen) Kenntnisse über die kulturellen Besonderheiten Anwendung und Vermittlung verschiedener Analyseverfahren - Sprachenpolitik - Differenzlinguistik Sprachübergreifende Literatur/Medien (auch Kinder- und Jugendmedien); Übersetzungen, Intertextualität Orientierungswissen über den Einsatz von literarischen Texten im Sprachenlernprozess

Anlage 2

Schulpraktische Studien

Anlage 2 (zu § 17)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungErforderlich sind:- die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß der jeweiligen Studienordnung,- die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung in den Unterrichtsfächern; diese umfassen auch in der Grundschule und in der Hauptschule die jeweiligen Fächerverbünde,- die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung im erziehungswissenschaftlichen Bereich.Diese Lehrveranstaltungen sind mit den in Anlage 1 geforderten identisch.2. Umfang der schulpraktischen StudienDie schulpraktischen Studien umfassen Tages- und Blockpraktika in der Regel an Grund-, Haupt-, Werkreal- und Sonderschulen, wozu ggf. Begleitseminare an den Pädagogischen Hochschulen angeboten werden können;- Praktikum zur Schulpädagogik. Dieses kann entsprechend der jeweiligen Studienordnung auch aus einem zweiteiligen Einführungspraktikum bestehen, von dem mindestens ein Teil von Hochschullehrenden betreut wird.- je ein Praktikum zur Didaktik des Hauptfachs und des Leitfachs. Wird evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik als affines Fach im Fächerverbund studiert, kann eines der Praktika auch im affinen Fach abgeleistet werden,- je ein Praktikum in den Schwerpunkten Grundschule und Hauptschule.Mindestens zwei Praktika sind Blockpraktika.3. Grundsätze der schulpraktischen StudienArbeitsfelder der schulpraktischen Studien sind:- Vorschulbereiche und Einschulung,- Anfangsunterricht in der Primarstufe,- Gestaltung des Schullebens und Profilbildung einzelner Schulen,- Unterricht in den Prüfungsfächern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Grund- und Hauptschule,- Unterricht in verschiedenen Schularten,- berufsvorbereitende Unterrichtsarbeit,- außerschulische und nachgehende Betreuungsaufgaben (Kooperation mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen).Während der schulpraktischen Studien sind einzelne Unterrichtsstunden sowie fächerverbindende Unterrichtsvorhaben im Sinne Interdisziplinären Lehrens und Lernens durchzuführen. Dazu gehören auch unterrichtliche Teilaufgaben und Fördermaßnahmen für einzelne Schüler und Kleingruppen.Die zu erstattenden Gutachten basieren auf den schulpraktischen Leistungen; sie sollen Entwicklungen in der schulpraktischen Arbeit der Studierenden sichtbar machen. Die Gutachten sind in der Regel auf den unterrichtsfachlichen Schwerpunkt und den gewählten Schwerpunkt Grundschule oder Hauptschule bezogen.4. Anforderungen an die PraktikaTagespraktika- Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur systematischen Beobachtung von unterrichtlichen und erzieherischen Situationen und zu deren Interpretation mittels pädagogischer, psychologischer und didaktisch-methodischer Analysen,- Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Unterrichtsplanung sowie -vorbereitung und zu unterrichtlichem Handeln; dabei sollen offene und andere handlungs- und erfahrungsorientierte Unterrichtsformen ebenso berücksichtigt werden wie unterrichtsbegleitende Leistungsbeobachtung im Hinblick auf weitere Unterrichtsvorhaben bzw. Fördermaßnahmen,- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beschreibung und Dokumentation einzelner und komplexer Unterrichts- und Fördersituationen.Blockpraktika- Fähigkeit, unter Anleitung des Mentors langfristig Unterricht und Förderung einer Klasse, Kleingruppe oder einzelner Schülerinnen und Schüler zu erproben und unter allgemeinpädagogischen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten auszuwerten und zu reflektieren.- Fähigkeit zur Dokumentation und Planung der Schulpraxis, insbesondere Darstellung fächerverbindender und -übergreifender Unterrichtsvorhaben. Besondere Berücksichtigung sollen dabei folgende Gesichtspunkte erfahren: die thematische und zeitliche Einordnung des Unterrichtsvorhabens, die didaktisch-methodische Begründung des geplanten Vorhabens und deren Reflexion.

§ 1

Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen wird das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an Grund- und Hauptschulen erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden - auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Grund- und Hauptschulen vorbereitet sind,- die für die Übernahme ihrer Diagnose- und Beurteilungsaufgabe erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,- grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen, über die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation sowie über die Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen gewonnen haben. (3) Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung in den Prüfungsfächern mit dem gewählten Schwerpunkt Grundschule oder Hauptschule. Der Begriff Hauptschule umfasst die Bildungsarbeit an Hauptschulen und Werkrealschulen. (4) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Ausbildungslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen von Aufgaben und Verhaltensweisen, die gleichermaßen von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

§ 13

Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 13 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) In der wissenschaftlichen Hausarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, ein Thema, auch in Form eines Projekts, selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten und auszuwerten. Das Thema kann aus dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich, dem Grundlagenwahlfach oder einem der studierten Fächer, gegebenenfalls unter Einbezug fächerverbindender Aspekte, gewählt werden und hat dem in § 1 Abs. 2 umschriebenen Zweck der Prüfung zu entsprechen, wobei insbesondere die spätere Bildungsarbeit als Lehrkraft zu berücksichtigen ist. (2) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einem Hochschullehrer oder einem Privatdozenten vorgeschlagen. Diese werden in der Regel als Erstkorrektor tätig. Anregungen der Bewerber können bei der Themenvergabe berücksichtigt werden. (3) Das Prüfungsamt gibt das Thema spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung dem Studierenden bekannt. (4) Das Thema ist so zu stellen, dass drei Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens drei Monate nach Vergabe ist die wissenschaftliche Hausarbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Sie muss mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel nachgewiesener Erkrankung, eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu einem Monat genehmigen. (5) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen und maschinengeschrieben und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen, einschließlich je einer Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der entsprechenden Fremdsprache verfasst werden. Mit Zustimmung der Prüfer können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. (6) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen; auf Nachfrage sind sie gedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format nachzureichen. (7) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist von den Prüfern getrennt und auf einem besonderen Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (9) Ergänzend zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann nach Wahl ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (10) Die Prüfer übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Arbeit ihre Gutachten mit einer Note nach § 19 dem Prüfungsamt. Ist ein Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst. (11) Wird auch eine Wiederholungsarbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 7 als mit der Note »ungenügend« bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als endgültig nicht bestanden. (12) Das Prüfungsamt kann auf Antrag des Bewerbers eine andere wissenschaftliche Arbeit als wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen, wenn sie den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen entspricht. (13) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der wissenschaftlichen Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.

§ 15

Mündliche Prüfung

§ 15 Mündliche Prüfung(1) Mündlich geprüft werden Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), Pädagogische Psychologie, das Hauptfach sowie das Leitfach, bei welchem die Grundlagen des gewählten Fächerverbunds berücksichtigt werden sollen. Die mündliche Prüfung in Pädagogischer Psychologie dauert etwa 20 Minuten, in Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), im Hauptfach sowie im Leitfach jeweils etwa 30 Minuten. (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind auch Diagnose und individuelle Förderung in erziehungswissenschaftlicher Hinsicht bei der Gestaltung lern- und entwicklungsförderlicher Beziehungen, beim Erwerb mündlicher und schriftsprachlicher Fähigkeiten sowie bei mathematischen Lehr- und Lernprozessen. Dies soll im Erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft werden. Beim Schwerpunkt Grundschule sind in der mündlichen Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und im Hauptfach Kenntnisse zu Inhalten des Anfangsunterrichts nachzuweisen. (3) Die Endnote für die mündliche Prüfung des Erziehungswissenschaftlichen Bereichs wird aus dem arithmetischen Mittel der mit mindestens »ausreichend (4,0)« bewerteten mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in Pädagogischer Psychologie gebildet. Hierbei wird die Note der mündlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft zweifach, die Note der mündlichen Prüfung in Pädagogischer Psychologie einfach gewichtet. Das arithmetische Mittel wird auf zwei Stellen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (4) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (5) Die Bewerber werden einzeln geprüft. (6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich für das jeweilige Fach auf die in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen sowie auf die vom Bewerber auf der Grundlage der Prüfungs- und der Studienordnung angegebenen Prüfungsschwerpunkte (§ 11 Abs. 4 Nummer 5). Für die mündliche Prüfung werden in Erziehungswissenschaft je ein Schwerpunktthema aus Allgemeiner Pädagogik und Schulpädagogik, im Hauptfach sowie im Leitfach je ein Schwerpunktthema zur Fachwissenschaft und zur Fachdidaktik benannt, des weiteren ein Schwerpunktthema in Pädagogischer Psychologie. Die Prüfung darf sich jeweils höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit mit den angegebenen Prüfungsschwerpunkten befassen. Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit, der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben oder Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (7) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 19 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis gleichgewichtig aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und ist entsprechend § 20 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (9) Das Prüfungsamt kann Studierenden desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zur selben Prüfungsperiode ablegen, mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Öffentlichkeit durch das Prüfungsamt oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuschließen.

§ 16

Akademische Teilprüfung

§ 16 Akademische Teilprüfung(1) Die akademische Teilprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die akademische Teilprüfung besteht in Erziehungswissenschaft, im Hauptfach und im Leitfach unter Berücksichtigung der Grundlagen des gewählten Fächerverbunds aus jeweils zwei Modulprüfungen: - eine Modulprüfung aus den Inhalten der jeweiligen Module 1 und 2, wobei sich die Prüfung auf Modul 2 beschränkt, falls Modul 1 bereits Gegenstand der Zwischenprüfung war,- eine Modulprüfung aus den Inhalten des jeweiligen Moduls 3. Sie schließt fachpraktische Prüfungen ein. (3) Im affinen Fach findet ausschließlich eine akademische Teilprüfung statt, die aus zwei Modulprüfungen besteht: -je eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 und des Moduls 3, falls das affine Fach bereits im Fundamentum studiert wurde,- je eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 1 und des Moduls 2, falls das affine Fach erst im Hauptstudium gewählt wurde. (4) Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die akademische Teilprüfung in Erziehungswissenschaft, im Hauptfach, im Leitfach unter Berücksichtigung der Grundlagen des gewählten Fächerverbunds und im affinen Fach ergeben sich aus Anlage 1 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (5) Die Hochschule entscheidet über das Bestehen der akademischen Teilprüfung in Erziehungswissenschaft, im Hauptfach, im Leitfach sowie im affinen Fach und stellt für jedes bestandene Prüfungsfach eine Bescheinigung mit Endnote gemäß § 20 Abs. 2 aus. Die Endnote errechnet sich zu gleichen Teilen aus den Teilnoten der nach Anlage 1 in den Bereich der akademischen Teilprüfung fallenden Prüfungsgebiete (Module). Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in jedem dieser Module mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt wurden. (6) Die Ergebnisse der akademischen Teilprüfung werden dem Studierenden mitgeteilt und dem Landeslehrerprüfungsamt entsprechend Abs. 5 Satz 1 übermittelt. Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt die Hochschule einen schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (7) Die Einzelheiten der akademischen Teilprüfung regelt die Pädagogische Hochschule.

§ 17

Schulpraktische Studien

§ 17 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen in der Regel an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen sowie Sonderschulen in Form von Blockpraktika und Tagespraktika unter Anleitung eines Ausbildungslehrers. Dabei wird eines der Praktika in der nicht als Schwerpunkt gewählten Schulart abgeleistet. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 2 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen (§ 44 Abs. 1 und 2 LHG), ausgenommen wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. In Abstimmung mit der Pädagogischen Hochschule kann im Blockpraktikum die Anleitung und Begleitung auch durch eine betreuende Lehrkraft erfolgen, die in diesem Fall auch das Gutachten nach Absatz 3 verfasst. (3) Über jedes Praktikum wird ein Gutachten erstellt, das die Beurteilung, ob das Praktikum erfolgreich abgeleistet worden ist, enthält. Über drei verschiedene Praktika werden folgende Gutachten erstellt: Zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und ein weiteres Gutachten durch einen Ausbildungslehrer. Gegenstand dieser Gutachten sind über die Feststellung nach Satz 1 hinaus die fachlichen, didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen des Studierenden. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse und Urteilsfähigkeit sowie2. Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, erzieherisches Wirken. (4) Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien auf Grund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden. Kann der erfolgreiche Abschluss der schulpraktischen Studien nicht bescheinigt werden, sind die Gründe nach Anhörung der betreuenden Lehrkraft schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines nicht erfolgreich abgeleisteten Praktikums beziehungsweise mehrerer nicht erfolgreich abgeleisteten Praktika kann dieses beziehungsweise können diese jeweils einmal wiederholt werden. Im Übrigen gilt für den Abschluss der schulpraktischen Studien § 16 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.

§ 18

Niederschriften

§ 18 Niederschriften(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss Beginn und Ende sowie alle wesentlichen Vorgänge aufführen. In die übrigen Niederschriften sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Vorname und Name des Bewerbers,4. Themen der Prüfung,5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe, sowie6. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtführenden, die übrigen Niederschriften sind von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungsausschüsse unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen.

§ 20

Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

§ 20 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Im Erziehungswissenschaftlichen Bereich errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung; im Hauptfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung; im Leitfach zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung. Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (2) Die Endnoten sind wie folgt festzulegen: Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt Note »sehr gut« (1),1,25 bis 1,74 ergibt Note »sehr gut bis gut« (1,5)1,75 bis 2,24 ergibt Note »gut« (2),2,25 bis 2,74 ergibt Note »gut bis befriedigend« (2,5),2,75 bis 3,24 ergibt Note »befriedigend« (3),3,25 bis 3,74 ergibt Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5),3,75 bis 4,0 ergibt Note »ausreichend« (4),4,01 bis 4,74 ergibt Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5),4,75 bis 5,24 ergibt Note »mangelhaft« (5),5,25 bis 5,74 ergibt Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5),5,75 bis 6,0 ergibt Note »ungenügend« (6).(3) Die Endnote »ausreichend« oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn die jeweiligen einzelnen Prüfungsteile nach §§ 14, 15 und 16 nicht mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet wurden. (4) Wer in einem seiner Fächer nicht mit »ausreichend« (4,0) bewertete Leistungen erzielt hat, aber in einem Fach einer Erweiterungsprüfung mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen bereits erbracht hat oder im gleichen Prüfungsdurchgang erbringt, kann auf Antrag das abgeschlossene Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen entsprechenden Hauptfaches oder Leitfaches treten lassen, falls sich eine zulässige Fächerkombination ergibt und die wissenschaftliche Hausarbeit in einem erfolgreich abgelegten Fach oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich angefertigt wurde. (5) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ist nicht bestanden, wenn in der wissenschaftlichen Hausarbeit oder in einem der Prüfungsfächer nicht mindestens die Endnote »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. (6) Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Prüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, dem Hauptfach, dem Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbundes sowie dem affinen Fach zu errechnen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die wissenschaftliche Hausarbeit einfach,2. der Erziehungswissenschaftliche Bereich zweifach,3. das Hauptfach zweifach,4. das Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbundes zweifach,5. die akademische Teilprüfung im affinen Fach einfach. Wird eine Endnote aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (7) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von1,00 bis 1,49 »mit Auszeichnung bestanden«,1,50 bis 2,49 »gut bestanden«, 2,50 bis 3,49 »befriedigend bestanden«,3,50 bis 4,00 »bestanden«. Die Gesamtnote ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die entsprechende Notenangabe in Ziffern.

§ 22

Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil bzw. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.

§ 23

Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie in dem Fach, in dem die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil bleibt gültig. (2) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode im nach § 13 Abs. 1 Satz 2 gewählten Bereich einmal wiederholt werden. (3) Mehrere nicht bestandene Prüfungsteile einschließlich der wissenschaftlichen Hausarbeit können nur in einer der beiden nach Absatz 1 möglichen Prüfungsperioden wiederholt werden. Eine Aufteilung auf zwei Prüfungsperioden ist nicht zulässig. (4) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung nach § 21 Abs. 1 ist die gesamte Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode zu wiederholen. Wurde nach § 21 oder § 22 die Note »ungenügend« (6,0) erteilt, findet die Wiederholungsprüfung spätestens in der nächsten Prüfungsperiode statt; ansonsten bleiben bestandene Prüfungsteile gültig, auch solche nach § 15 Abs. 2. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung »ausreichende Leistungen« (4,0) nicht erbracht oder die in Absatz 1 bis 4 genannten Termine nicht eingehalten worden, erlischt der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt.

§ 28

Erweiterungsprüfung

§ 28 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder außerhalb Baden-Württembergs eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grundschulen oder Hauptschulen bestanden hat oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Sonderschulen in Baden-Württemberg besitzt, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 5 genannten Prüfungsfächern als Hauptfach, Leitfach oder affines Fach ablegen. Eine Erweiterungsprüfung ist auch in den in Anlage 3 genannten Prüfungsfächern oder weiteren Fächern möglich, sofern eine Studienordnung, für die das Kultusministerium das Einvernehmen erteilt hat, vorliegt. Für die Erweiterungsprüfung gelten die vorangegangenen Bestimmungen entsprechend. (2) Erweiterungsprüfungen werden während den Prüfungsperioden der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgenommen. Eine Erweiterungsprüfung kann auch zusammen mit der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden und gegebenenfalls gemäß § 20 Abs. 4 an die Stelle eines nicht bestandenen Faches treten. (3) Die Regelstudienzeit für das Erweiterungsstudium beträgt zwei Semester. (4) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Zeugnis. (5) In der Ersten Staatsprüfung können bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag das Leitfach oder das affine Fach als zusätzliches Hauptfach geprüft werden. Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung nach § 11 zu stellen.

§ 3

Prüfungsausschüsse und Prüfer

§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung sowie für die wissenschaftliche Hausarbeit und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können in der Regel alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen nach § 44 Abs. 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG), Angehörige des Kultusbereichs und des Wissenschaftsministeriums bestellt werden. Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Die genannten Personen können auch nach Ausscheiden aus dem Dienst an Prüfungsverfahren mitwirken. (3) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der wissenschaftlichen Hausarbeit werden jeweils zwei Prüfer bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen aus einem Beauftragten des Prüfungsamts als Vorsitzendem und zwei Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist in der Regel Angehöriger des Kultusbereichs, leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (5) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 4

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit, in der das Fundamentum und darauf aufbauend das Hauptstudium absolviert wird, beträgt einschließlich der Prüfungszeit sechs Semester. Die Staatsprüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Das Fundamentum umfasst in der Regel zwei Semester und dient der Vermittlung von Grundlagenwissen und wissenschaftlicher Methodenkompetenz im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, im Grundlagenpflichtfach, im Grundlagenwahlfach sowie in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem vom Studierenden zu wählenden weiteren Fach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der Grund- und Hauptschuldidaktik und vermittelt Einblicke ins Schulleben. Die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 ausgewiesenen modularisierten Inhalten. (3) Am Ende des Fundamentums kann der Stufenschwerpunkt Hauptschule an Stelle des Stufenschwerpunkts Grundschule gewählt werden. Der Stufenschwerpunkt Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 7, der Stufenschwerpunkt Hauptschule die Klassen 3 bis 10. Das Hauptstudium baut auf dem Fundamentum auf und dient der vertieften selbstständigen Erarbeitung von fachlichen und pädagogischen Inhalten. Im Hauptstudium werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich und das Grundlagenwahlfach fortgeführt. Nach §§ 5 und 6 werden ein Hauptfach sowie als Leitfach und affines Fach zwei Fächer aus einem Fächerverbund gewählt; eines der im Fundamentum studierten Fächer ist als Leitfach weiter zu studieren. Diese Regelung gilt nicht im Falle des § 29.(4) Deutsch oder Mathematik sowie das weitere nach Absatz 2 im Fundamentum studierte Fach werden als Hauptfach nach § 5 oder im Fächerverbund nach § 6 als Leitfach oder affines Fach geprüft. (5) In den Prüfungsfächern sind die Inhalte der jeweiligen Module 1 bis 4 in Anlage 1 festgelegt. Die Inhalte des jeweiligen Moduls 5 legt die Pädagogische Hochschule in der Studienordnung fest. Weiter kann die Hochschule im jeweiligen Fach ein Modul 6 vorsehen, dessen Inhalte sie ebenfalls in der Studienordnung festlegt. (6) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (7) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen; die Pädagogische Hochschule oder das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (8) Die akademische Teilprüfung findet in Verantwortung der Pädagogischen Hochschule (akademisches Prüfungsamt) statt. (9) Die Erste Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

§ 5

Prüfungsfächer

§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer bei gewähltem Schwerpunkt Grundschule und bei gewähltem Schwerpunkt Hauptschule sind: 1. Erziehungswissenschaftlicher Bereich:Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), Pädagogische Psychologie;2. Fächer:Biologie,Chemie,Deutsch,Englisch,Ethik,Französisch,Geographie,Geschichte,Haushalt/Textil,Informatik,Kunst,Mathematik,Musik,Physik,Politikwissenschaft,Sport,Technik,Theologie/Religionspädagogik, evangelisch,Theologie/Religionspädagogik, katholisch,Wirtschaftslehre. (2) Ethik kann als Hauptfach oder im Fächerverbund nur im Schwerpunkt Hauptschule gewählt werden. (3) Informatik kann nur im Schwerpunkt Hauptschule gewählt werden, als Hauptfach oder Leitfach nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächerverbund, als affines Fach in allen Fächerverbünden. (4) Politikwissenschaft kann nur im Fächerverbund gewählt werden. (5) Die Fächer Technik und Wirtschaftslehre können im Schwerpunkt Grundschule in den entsprechenden Fächerverbünden gewählt werden, die Fächer Musik und Bildende Kunst in allen Fächerverbünden. (6) Im Schwerpunkt Grundschule umfassen die Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik, Politikwissenschaft, Technik und Wirtschaftslehre Anteile des Sachunterrichts gemäß Anlage 1.

§ 6

Fächerverbünde

§ 6 Fächerverbünde(1) Fächerverbünde führen Themenbereiche aus verschiedenen Fachgebieten und Disziplinen zusammen. Das Studium von Fächerverbünden vermittelt damit wissenschaftlich fundierte Erfahrungen und Fähigkeiten im Umgang mit disziplinären und interdisziplinären Fragestellungen. (2) Fächerverbünde sind: 1. Verbund Ästhetische Erziehung (Kunst, Musik, Sport, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik),2. Mathematisch-Naturwissenschaftlicher Verbund (Biologie, Chemie, Haushalt/Textil, Informatik, Mathematik, Physik, Technik, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik, Wirtschaftslehre),3. Sozialwissenschaftlicher Verbund (Ethik, Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik, Technik, Wirtschaftslehre),4. Verbund Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik).

§ 8

Akademische Zwischenprüfung

§ 8 Akademische Zwischenprüfung(1) Die akademische Zwischenprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die akademische Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren: einer Klausur im erziehungswissenschaftlichen Bereich nach Wahl des Prüflings in Allgemeiner Pädagogik / Schulpädagogik oder in Pädagogischer Psychologie, einer weiteren nach Wahl in Deutsch oder Mathematik, einer dritten in dem weiteren im Fundamentum nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 studierten Fach. Die Klausuren sind auf der Grundlage des gesamten jeweiligen Moduls 1 zu erbringen. Es steht jeweils eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten zur Verfügung. Jede Klausur kann einmal wiederholt werden. In Fremdsprachenfächern kann neben die Klausur auch eine mündliche Prüfung treten. (3) Die akademische Zwischenprüfung findet bis zum Ende des zweiten Semesters statt. Ein Wechsel von Fächern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 ist nicht mehr zulässig, wenn der Studierende die Zwischenprüfung begonnen hat; die gewählte Fächerkombination ist ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der akademischen Zwischenprüfung beizubehalten. Wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht abgelegt und bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch für dieses Lehramt, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Bei der Berechnung der Semesterzahl wird § 24 Abs. 2 entsprechend angewandt. (4) Die näheren Einzelheiten der akademischen Zwischenprüfung regelt die Pädagogische Hochschule.

§ 9

Art und Umfang der Prüfung

§ 9 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst: - in Erziehungswissenschaften die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung,- in Pädagogischer Psychologie die mündliche Prüfung,- im Hauptfach die schriftliche Prüfung, die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung,- im Leitfach die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung,- im affinen Fach die akademische Teilprüfung,- die wissenschaftliche Hausarbeit. (2) Die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 ausgewiesenen modularisierten Inhalten sowie der Studienordnung.

§ 1

Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen wird das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden - auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen vorbereitet sind,- die für die Übernahme ihrer Diagnose- und Beurteilungsaufgabe erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,- grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen, über die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation sowie über die Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen gewonnen haben. (3) Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung in den Prüfungsfächern mit dem gewählten Schwerpunkt Grundschule oder Hauptschule. Der Begriff Hauptschule umfasst die Bildungsarbeit an Hauptschulen und Werkrealschulen. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird angemessen einbezogen. (4) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Ausbildungslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen von Aufgaben und Verhaltensweisen, die gleichermaßen von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

§ 17

Schulpraktische Studien

§ 17 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen in der Regel an Grund-, Haupt-, Werkreal- und Gemeinschaftsschulen sowie Sonderschulen in Form von Blockpraktika und Tagespraktika unter Anleitung eines Ausbildungslehrers. Dabei wird eines der Praktika in der nicht als Schwerpunkt gewählten Schulart abgeleistet. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 2 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen (§ 44 Abs. 1 und 2 LHG), ausgenommen wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. In Abstimmung mit der Pädagogischen Hochschule kann im Blockpraktikum die Anleitung und Begleitung auch durch eine betreuende Lehrkraft erfolgen, die in diesem Fall auch das Gutachten nach Absatz 3 verfasst. (3) Über jedes Praktikum wird ein Gutachten erstellt, das die Beurteilung, ob das Praktikum erfolgreich abgeleistet worden ist, enthält. Über drei verschiedene Praktika werden folgende Gutachten erstellt: Zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und ein weiteres Gutachten durch einen Ausbildungslehrer. Gegenstand dieser Gutachten sind über die Feststellung nach Satz 1 hinaus die fachlichen, didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen des Studierenden. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse und Urteilsfähigkeit sowie2. Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, erzieherisches Wirken. (4) Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien auf Grund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden. Kann der erfolgreiche Abschluss der schulpraktischen Studien nicht bescheinigt werden, sind die Gründe nach Anhörung der betreuenden Lehrkraft schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines nicht erfolgreich abgeleisteten Praktikums beziehungsweise mehrerer nicht erfolgreich abgeleisteten Praktika kann dieses beziehungsweise können diese jeweils einmal wiederholt werden. Im Übrigen gilt für den Abschluss der schulpraktischen Studien § 16 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.

§ 22

Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil bzw. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.

§ 24

Freiversuch

§ 24 Freiversuch(1) Nimmt ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen spätestens an der am Ende des sechsten Semesters stattfindenden Prüfung teil und besteht die Prüfung nicht, so gilt diese auf seinen Antrag als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die wissenschaftliche Hausarbeit findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen der Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt war; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn der Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben war,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht hat,- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben hat;3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule;4. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für unvermeidliche und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Kandidaten sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 4

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit, in der das Fundamentum und darauf aufbauend das Hauptstudium absolviert wird, beträgt einschließlich der Prüfungszeit sechs Semester. Die Staatsprüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Das Fundamentum umfasst in der Regel zwei Semester und dient der Vermittlung von Grundlagenwissen und wissenschaftlicher Methodenkompetenz im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, im Grundlagenpflichtfach, im Grundlagenwahlfach sowie in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem vom Studierenden zu wählenden weiteren Fach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der Grund- und Hauptschuldidaktik und vermittelt Einblicke ins Schulleben. Die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 ausgewiesenen modularisierten Inhalten. (3) Am Ende des Fundamentums kann der Stufenschwerpunkt Hauptschule an Stelle des Stufenschwerpunkts Grundschule gewählt werden. Der Stufenschwerpunkt Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 7, der Stufenschwerpunkt Hauptschule die Klassen 3 bis 10. Das Hauptstudium baut auf dem Fundamentum auf und dient der vertieften selbstständigen Erarbeitung von fachlichen und pädagogischen Inhalten. Im Hauptstudium werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich und das Grundlagenwahlfach fortgeführt. Nach §§ 5 und 6 werden ein Hauptfach sowie als Leitfach und affines Fach zwei Fächer aus einem Fächerverbund gewählt; eines der im Fundamentum studierten Fächer ist als Leitfach weiter zu studieren. Diese Regelung gilt nicht im Falle des § 29.(4) Deutsch oder Mathematik sowie das weitere nach Absatz 2 im Fundamentum studierte Fach werden als Hauptfach nach § 5 oder im Fächerverbund nach § 6 als Leitfach oder affines Fach geprüft. (5) In den Prüfungsfächern sind die Inhalte der jeweiligen Module 1 bis 4 in Anlage 1 festgelegt. Die Inhalte des jeweiligen Moduls 5 legt die Pädagogische Hochschule in der Studienordnung fest. Weiter kann die Hochschule im jeweiligen Fach ein Modul 6 vorsehen, dessen Inhalte sie ebenfalls in der Studienordnung festlegt. (6) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (7) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (8) Die akademische Teilprüfung findet in Verantwortung der Pädagogischen Hochschule (akademisches Prüfungsamt) statt. (9) Die Erste Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 28 Abs. 1 Satz 2)Fächer, in denen eine Erweiterungsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 abgelegt werden kann, sind:Arbeit und BerufInterkulturelle PädagogikBeratungEuropäische Kulturstudien mit Bilingualem Lehren und Lernen EthikInformatik/DatenverarbeitungMedienpädagogik MuseumspädagogikSpiel- und TheaterpädagogikUmwelterziehungVerkehrserziehung

Anlage 4

Europalehramt an Grund- und Hauptschulen

Anlage 4 (zu § 29 Abs. 6 und 7)Europalehramt an Grund- und Hauptschulen 1 Erziehungswissenschaftlicher BereichBezüglich der Inhalte, Leistungsanforderungen und Prüfung gilt Anlage 1 i. V. m. § 10 Nr. 4, §§ 15, 16 und 20 entsprechend.2 Fächer (Hauptfach, Leitfach mit Grundlagen des Fächerverbunds, affines Fach)2.1 InhalteBezüglich der Inhalte gilt Anlage 1 entsprechend.2.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.2.1Im Hauptfach und im Leitfach ist jeweils ein Hauptseminarschein als Prüfungszulassungsvoraussetzung zu erbringen.2.2.2 HauptfachDie Prüfung in der Fremdsprache als Hauptfach besteht aus der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung. §§ 14, 15, 16 und 20 gelten entsprechend.2.2.3 LeitfachDie Prüfung im Bilingualfach als Leitfach besteht aus der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung. Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten, davon finden etwa 15 Minuten in der Zielsprache statt. Hierbei sind zwei fachwissenschaftliche und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu wählen. §§ 15, 16 und 20 gelten entsprechend.2.2.4 Affines FachDie Prüfung im affinen Fach findet als akademische Teilprüfung entsprechend § 16 Abs. 3 statt.3 Bilinguales Lehren und Lernen3.1 InhalteDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.Modul 1Das Modul 1 wird mit 8 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleBilinguale Grundlagen und praxisorientierte Projekte (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Fächerübergreifende Einführung in die bildungspolitischen und psycho-linguistischen Konzepte Bilingualen Lehrens und Lernens Kenntnis theoretischer Grundlagen des Bilingualen Lehrens und Lernens - Vergleich unterschiedlicher Modelle Bilingualen Lernens in der Welt Kenntnis unterschiedlicher Praxismodelle Bilingualen Lehrens und Lernens Fähigkeit zur Beurteilung der Modelle Praxisorientierte Projekte (bilingual und fächerübergreifend) Wissen um Möglichkeiten und Grenzen des bilingualen Ansatzes Fähigkeit zur Konzeption und Gestaltung bilingualer Projekte Fähigkeit zur Präsentation und Evaluation Durchführung eines zielsprachlichen Projekts in Verbindung mit dem Sachfach Einsatz soziokultureller Kenntnisse und interkultureller Kompetenzen AuslandssemesterWährend des verbindlichen Auslandssemesters wird ein Portfolio erstellt. Der Themenschwerpunkt ist vorher in Absprache mit einer Lehrkraft des Studiengangs zu wählen.Modul 2Das Modul 2 wird mit 10 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleDidaktische, fachsprachliche und mediale Vertiefung Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Kenntnis didaktischer und methodischer Prinzipien des Bilingualen Lernens Didaktik und Methodik des Bilingualen Lehrens und Lernens (P) Fähigkeit zur Anwendung von Prinzipien des Bilingualen Unterrichtens Projektorientiertes Arbeiten im bilingualen Unterricht Bilingualer Unterricht und frühes Fremdsprachenlernen Kenntnis der Besonderheiten der fachdidaktischen Prinzipien des frühen Fremdsprachenlernens (P) Beherrschung relevanter fachsprachlicher Strukturen Fachsprache und fachsprachliche Übungen Beherrschung fachsprachlicher lexikalischer Strukturen zu bestimmten Sachfachthemen Zielsprachliche Erarbeitung von Sachfachthemen und den spezifischen Redemitteln z. B. Fähigkeit zur funktionalen Auswahl und zielorientierten Anwendung neuer Medien Einsatz neuerer zielsprachlicher Medien für Kinder und Jugendliche im Bilingualen Unterricht z. B. Fähigkeit zur Konzeption und Erarbeitung adressatenbezogenen Unterrichtsmaterials Erarbeitung spezifischer Unterrichtsmaterialien 3.2 Leistungsnachweise und Prüfung3.2.1Die akademische Teilprüfung findet als Modulprüfung über ein Projekt aus dem Modul 1 in Verbindung mit der Zielsprache im Anschluss an das Auslandssemester statt3.2.2Aus dem Modul 2 ist ein Hauptseminarschein als Prüfungszulassungsvoraussetzung zu erbringen.3.2.3Das Modul 2 ist Gegenstand der Ersten Staatsprüfung. Die hierüber stattfindende mündliche Prüfung dauert etwa 20 Minuten.4 Europäische KulturstudienDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.4.1 InhalteModul 1Das Modul 1 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleElemente der europäischen Geschichte und Geographie (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Historische Entwicklung Europas und einzelner Regionen und Länder im Vergleich Kenntnis der Entwicklung Europas bis heute Geographie Europas und ausgewählter europäischer Regionen (Landeskunde) Kenntnis und Bewusstsein für die Ursachen von Krieg und Frieden im Zusammenleben der Völker Staat und Religion in Geschichte und Gegenwart Migrationsbewegungen in Europa Modul 2Das Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleLiteratur, Theater, Film, Kunst, Musik und Sport in europäischen Begegnungen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Mythen, Märchen, Dramen, Geschichten, Sagen, Lieder im Vergleich Kenntnis gemeinsamer europäischer Wurzeln in Sprach- und Bildungsgemeinschaften europäische Kinder- und Jugendliteratur im Vergleich Kenntnis gegenseitiger Beeinflussungen im Bereich künstlerischer Arbeit Kinder- und Jugendmedien im Vergleich Traditionen und Feste der europ. Völker und Nationen Kenntnis der traditionellen Rolle des Sports in den europäischen Ländern Literaturbegegnungen in Europa Wechselseitige Einflüsse in Literatur, Kunst und Musik Geschichte und Funktion des europäischen Theaters/des europäischen Films Sport: Element nationaler Identifikation und übernationaler Verständigung Modul 3Das Modul 3 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleLeben, Beruf und Bildung in Europa (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bildung und Ausbildung in Europa Kenntnis über europäische Bildungsziele Leben und Beruf in europäischen Staaten Kenntnis von sozialen Beziehungen und Berufsfeldern in Europa Wege zur europäischen Integration Kenntnis europäischer Integrationsprozesse 4.2 Leistungsnachweise und Prüfung4.2.1Die akademische Teilprüfung wird über insgesamt zwei Modulprüfungen aus dem Modul 1 und dem Modul 2 jeweils auf der Grundlage des gesamten Moduls erbracht (z. B. Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und einem Abschlussbericht oder durch eine mündliche Prüfung). Die Endnote der akademischen Teilprüfung errechnet sich zu gleichen Teilen aus den Noten der beiden Modulprüfungen.4.2.2Aus dem Modul 3 ist ein Hauptseminarschein zu erbringen.Im Ausland sind Studien- und Leistungsnachweise zu erbringen, die in einem Umfang von mindestens 10 SWS, höchstens 20 SWS anerkannt werden können.

Eingangsformel GHPO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,2. § 38 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 269) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

§ 10

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungZur Prüfung nach §§ 14, 15 wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen berechtigt;2. den erfolgreichen Abschluss der akademischen Zwischenprüfung gemäß § 8 nachgewiesen hat;3. die akademische Teilprüfung nach § 16 erfolgreich abgelegt hat;4. die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat durch je einen Hauptseminarschein- in Pädagogischer Psychologie,- im Grundlagenwahlfach,- im Hauptfach;5. die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 17 nachgewiesen hat;6. an einer Veranstaltung in Sprecherziehung teilgenommen hat. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 11

Meldung zur Prüfung

§ 11 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung nach §§ 14, 15 ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 beim Prüfungsamt einzureichen. (2) Für die Vorlage der Nachweise nach § 10 Nr. 2 bis 4, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt das Prüfungsamt für alle Bewerber einer Pädagogischen Hochschule einheitlich einen späteren Vorlagetermin. (3) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen,5. sofern in § 15 Abs. 6 vorgesehen, für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung des Schwerpunktes für die mündliche Prüfung,6. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Nachweise gemäß § 10,7. gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen.

§ 12

Zulassung zur Prüfung

§ 12 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung nach §§ 14, 15 entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung nach §§ 14, 15 ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 nicht erfüllt sind,2. die nach § 11 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind,3. der Prüfungsanspruch nach § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 11 oder § 23 Abs. 4 oder in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist. (3) Die Prüfung wird an der Pädagogischen Hochschule abgelegt, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen besteht.

§ 14

Schriftliche Prüfung

§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Im Hauptfach wird eine Klausurarbeit mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen angefertigt. Die Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von vier Stunden zur Verfügung. Aus drei Themen oder Themengruppen ist ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung zu wählen. Gegenstand und näherer Umkreis der nach Anlage 1 in den Themenkreis der akademischen Teilprüfung fallenden Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (2) Für die Festlegung der Themen oder Themengruppen sind dem Prüfungsamt spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung Vorschläge zuzuleiten. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. Die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Die Termine, Themen oder Themengruppen der Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. (3) Bei der Anfertigung der Klausurarbeit dürfen keine anderen als die ausdrücklich bei den einzelnen Themen und Themengruppen benannten und vom Prüfungsamt genehmigten Hilfsmittel verwendet werden. (4) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (5) Die Klausurarbeit ist von den Prüfern getrennt und auf einem besonderen Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.

§ 19

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: Sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend. (3) Werden bei Fremdsprachen nicht ausreichende Sprachbeherrschung oder schwere Sprachfehler festgestellt, darf die Note »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Note nicht erteilt werden. Dasselbe gilt in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.

§ 2

Prüfungsamt

§ 2 Prüfungsamt(1) Die Durchführung der Staatsprüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

§ 21

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 21 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Bewerber nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Das Gleiche gilt, wenn für die wissenschaftliche Hausarbeit eine Versicherung abgegeben wird, die nicht der Wahrheit entspricht. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Bewerber verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel gegebenenfalls herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe, wird die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Erfolgt ein Ausschluss, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 24

Freiversuch

§ 24 Freiversuch(1) Nimmt ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen spätestens an der am Ende des sechsten Semesters stattfindenden Prüfung teil und besteht die Prüfung nicht, so gilt diese auf seinen Antrag als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die wissenschaftliche Hausarbeit findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen der Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt war; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn der Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben war,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht hat,- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben hat;3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule;4. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für unvermeidliche und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Kandidaten sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 25

Notenverbesserung

§ 25 Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung nach ununterbrochenem Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des sechsten Semesters stattfindenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Gesamtnote spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Prüfungsteile mit Ausnahme der wissenschaftlichen Hausarbeit und der akademischen Teilprüfung. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

§ 26

Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 26 Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. § 13 Abs. 12 bleibt unberührt.

§ 27

Prüfungszeugnis

§ 27 Prüfungszeugnis(1) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit seinem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 7 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Wird in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 25 mindestens die gleiche Gesamtnote wie in der Erstprüfung erzielt, erteilt das Prüfungsamt auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach Absatz 1. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben. (5) Aus dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.

§ 29

Europalehramt an Grund- und Hauptschulen

§ 29 Europalehramt an Grund- und Hauptschulen(1) Der grundständige Studiengang an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen verbindet das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit Bilingualem Lehren und Lernen auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch und Europäischen Kulturstudien. Er schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen ab. (2) Die Regelstudienzeit nach § 4 Abs. 1 beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandssemesters acht Semester. Die Obergrenze der nach § 4 Abs. 5 erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend mit den nachstehenden Maßgaben. (3) Englisch oder Französisch muss im Fundamentum nach § 4 Abs. 2 gewählt werden. Im Hauptstudium wird Englisch oder Französisch als Hauptfach fortgeführt. Das Leitfach aus dem nach § 6 zu wählenden Fächerverbund wird bilingual geprüft. Deutsch, Englisch und Französisch können nicht Bilingualfach sein. § 4 Abs. 4 findet keine Anwendung. (4) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 13 soll auf das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. (5) Prüfungsfächer sind nach §§ 5, 6, 29 Abs. 3 der Erziehungswissenschaftliche Bereich, die Fremdsprache als Hauptfach, das Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbunds sowie das affine Fach. Des Weiteren sind das Bilinguale Lehren und Lernen auf der Basis der gewählten Zielsprache sowie die Europäischen Kulturstudien Gegenstand der Prüfung. (6) Für die Inhalte der Prüfungsfächer nach Absatz 5 Satz 1 gilt Anlage 1 entsprechend. Aus Anlage 4 ergeben sich die Anforderungen und Modalitäten für die Prüfung in diesen Fächern. (7) Aus Anlage 4 ergeben sich die Inhalte sowie die Anforderungen und Modalitäten der jeweiligen Prüfung für das Bilinguale Lehren und Lernen und für die Europäischen Kulturstudien. Die Endnote für das Bilinguale Lehren und Lernen setzt sich zu gleichen Teilen aus der akademischen Teilprüfung und der mündlichen Prüfung zusammen. Die Europäischen Kulturstudien werden als akademische Teilprüfung geprüft. (8) Die Prüfungsausschüsse können mit je einem weiteren Prüfer für das jeweilige Fach und die jeweilige Zielsprache gebildet werden, damit eine sowohl fachbezogene als auch bilinguale Prüfung gewährleistet werden kann. Auf Vorschlag der Hochschulen werden auch geeignete Lehrpersonen aus dem Ausland zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestellt. (9) Für die Gesamtnote dieser Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Prüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, im Hauptfach, im Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbunds sowie im affinen Fach, des Bilingualen Lehrens und Lernens auf der Basis der gewählten Zielsprache und der Europäischen Kulturstudien zu errechnen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die wissenschaftliche Hausarbeit einfach,2. der Erziehungswissenschaftliche Bereich dreifach,3. das Hauptfach dreifach,4. das Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbunds dreifach,5. die akademische Teilprüfung im affinen Fach zweifach,6. das Bilinguale Lehren und Lernen einfach,7. die Europäischen Kulturstudien einfach. (10) Die schulpraktischen Studien nach § 17 umfassen auch den Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens.

§ 30

Übergangsbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium nach dem 30. September 2003 aufgenommen haben. (2) Auf Bewerber, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2003 aufgenommen haben, findet die Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I in ihrer bisherigen Fassung noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Dies gilt auch für Erweiterungsprüfungen. (3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2003 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden; bei Antragstellung bereits erbrachte gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen können angerechnet werden. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Fächerwahl und Prüfung gemäß § 5 der Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 34).

§ 31

Inkrafttreten

§ 31 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I vom 31. Juli 1998 (GBl. S. 468, ber. S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2002 (GBl. S. 282, ber. S. 300), außer Kraft.

§ 7

Fächerkombinationen

§ 7 Fächerkombinationen(1) Fächerkombinationen für den Schwerpunkt Grundschule und für den Schwerpunkt Hauptschule sind: 1. ein Hauptfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und2. ein Fächerverbund gemäß § 6 Abs. 2, aus dem ein Fach als Leitfach und ein Fach als affines Fach studiert werden. (2) Fächer aus unterschiedlichen Fächerverbünden können nach Absatz 1 Nr. 2 kombiniert werden, wenn die jeweilige Studienordnung dies zulässt. (3) Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder katholische Theologie/Religionspädagogik kann nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Dies gilt nicht für das Grundlagenwahlfach Theologie.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.