GHPO I · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I - GHPO I) Vom 31. Juli 1998

Ausfertigungsdatum:
31.07.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 468, ber. S. 579
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2)Voraussetzungen und Anforderungen in den PrüfungsfächernVorbemerkungIm folgenden ist festgelegt, 1. welche Voraussetzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und § 9 für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sein müssen; erforderlich ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen, die durch Bescheinigungen nachzuweisen ist; 2. welche Anforderungen in der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Prüfung an die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten des Bewerbers gestellt werden können; 3. welche schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Prüfungsteile zu absolvieren sind. 1 Erziehungswissenschaftlicher Bereich (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Pädagogische Psychologie) mit insgesamt 28 Semesterwochenstunden (SWS), Grundlagenfächer mit 12 SWS und Interdisziplinäres Lehren und Lernen mit 10 SWS 1.1 Voraussetzungen:ein Seminar in Erziehungswissenschaft,ein Hauptseminar in Erziehungswissenschaft,ein Hauptseminar in Pädagogischer Psychologie,ein Hauptseminar in Philosophie oder Soziologie/Politikwissenschaft oder Theologisch-Pädagogische Grundfragen II (Evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik), ein Hauptseminar in Interdisziplinärem Lehren und Lernen. 1.2 Anforderungen in Erziehungswissenschaft:Anthropologie der Erziehung und Bildung- Bildsamkeit, Erziehungsbedürftigkeit und Entwicklung - Lebensentwürfe in Geschichte und Gegenwart - Theorien der Entwicklung - Anthropogenese in ihrer Bedeutung für Erziehung - Kindheit und Jugend im geschichtlichen Wandel - Pädagogische Verantwortung unter den Bedingungen der Gegenwart Erziehung, Bildung und Gesellschaft - Werte und Normen im gesellschaftlichen Wandel - Medien, Mediensozialisation und Medienpädagogik - Erziehung in der Differenzierung von Geschlecht, ethnischer, sozialer und gesellschaftlicher Herkunft - Beruf und Rolle der Lehrerin und des Lehrers - Pädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der Grund- und Hauptschule Pädagogische Interaktion- Inhaltliche, personale und soziale Dimension in Schule und Unterricht - Lehrer-Schüler-Verhältnis, Beratung und Begleitung - Lehrerpersönlichkeit und Professionalität Pädagogik als Wissenschaft- Gegenstand, Erkenntnisinteresse und Methoden der Erziehungswissenschaft - Theorie-Praxis-Verhältnis - Theorien der Erziehungswissenschaft - Geschichtliche Aspekte der Erziehung und Bildung Schule als Institution- Bildungswesen, Bildungsverwaltung, Bildungspolitik - Struktur des Schulwesens in Baden-Württemberg, anderen Bundesländern und in Europa - Theorie der Schule - Schulreform, Schulkonzepte, Schulentwicklung, Schulversuche - Schule als Erfahrungs- und Lebensraum - Grund- und Hauptschule in Kooperation mit Partnern im schulischen und außerschulischen Bereich - Übergänge (Vorschulbereich/Kindergarten - Grundschule, jahrgangsübergreifende Gruppen - weiterführende Schulen, Schule - Arbeitswelt) Allgemeine Didaktik - Bildungstheorie - Bildungspläne- Didaktische Theorien, Modelle und Prinzipien - Allgemeine Bildung - Schlüsselprobleme - Schlüsselqualifikationen - Bildungspläne - Didaktische Konzepte zu ganzheitlichen Unterrichtsformen (z. B. fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht, Projektunterricht, offener Unterricht) Lernen - Lehren - Unterrichten- Grundformen des Lernens, das Lernen lernen, das Lernen lehren - Konzepte didaktischer Reflexion - Planung und Evalution von Unterricht - Medien im Unterricht; Lernen mit Medien (Multimedia) - Lernen und Leistung: Beobachtung, Beschreibung, Bewertung und Beratung Erziehungsschwierigkeiten - Lernbeeinträchtigungen - Förderpädagogik- Ursachen und Erscheinungsformen von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten sowie von pädagogischen Handlungsmöglichkeiten (Beratung, Unterricht, Schulleben), Förderdiagnostik, Förderplan, Förderprogramme - Erscheinungsformen von Behinderungen, Sonderschulen - Integration von Behinderten, Kooperation von Regelschulen und Sonderschulen - Schulsozialarbeit 1.3 Anforderungen in Pädagogischer Psychologie:- Entwicklungspsychologie unter besonderer Berücksichtigung der Denk- und Sprachentwicklung, der sozial-emotionalen und moralischen Entwicklung sowie der Probleme des Kindes- und Jugendalters - Psychologie des Lernens und Lehrens unter besonderer Berücksichtigung des Erwerbs von Wissen - Einstellungen und Verhaltensweisen als Voraussetzung für pädagogische und didaktische Prozesse - Sozialpsychologie in ihrer Anwendung auf Schule und Schulklassen, auf Interaktionen und den Erwerb sozialer Kompetenzen - Entwicklungs-, Lern-, Verhaltensauffälligkeiten: Formen, Bedingungen; Prävention und Intervention im schulischen Zusammenhang - Methodologie und Methoden der Psychologie; Diagnostik im schulischen Kontext 1.4 Anforderungen im Anfangsunterricht innerhalb des erziehungswissenschaftlichen Bereichs bei Wahl des Schwerpunktes Grundschule: - Dimensionen der Entwicklung des Kindes im Vor- und Grundschulalter (insbesondere der kognitiven, sprachlichen und sozial-emotionalen Dimension), mögliche Beeinträchtigungen und entwicklungsfördernde Hilfen - Pädagogische Probleme des Schuleintritts einschließlich der psychologischen, soziologischen und rechtlichen Grundlagen (Übergang vom Vorschulbereich/Kindergarten in die Grundschule, Kooperationsformen, curriculare und didaktisch-methodische Ansätze) - Neuere Konzeptionen der Schulfähigkeit und der Schuleingangsstufe (z. B. Schulanfang auf neuen Wegen), Entwicklung der Lernfähigkeit und des Sozialverhaltens, Medienerfahrungen in früher Kindheit - Lernprozeßbegleitende diagnostische Verfahren, differenzierter Förderansätze sowie Kriterien und Formen der Leistungsbeschreibung - Fähigkeit, Unterrichtssituationen unter Berücksichtigung unterschiedlicher individueller Voraussetzungen, Schülerinteressen, vielfältiger Lern- und Spielformen und fördernder Rahmenbedingungen (Raum, Zeit, Gruppierungsformen) zu beschreiben, zu planen und zu beurteilen 1.5 Grundlagenfächer:1.5.1 Anforderungen in Theologisch-Pädagogischen Grundfragen I (Grundlagenpflichtfach als Einführung in die Grund- und Hauptschule als christliche Gemeinschaftsschule, 2 SWS): Evangelische Theologie/ReligionspädagogikAus den folgenden Themen ist eines auszuwählen:- Deutung religiöser Phänomene und werteorientierter Grundbegriffe - Kenntnis zentraler Begriffe und Fragen des christlichen Menschen- und Weltverständnisses in Zusammenhang mit biblischer Überlieferung; Einblick in andere Deutungen - Fähigkeit zur theologischen Reflexion gesellschaftlicher und individueller Probleme der Gegenwart - Kenntnis von Beiträgen aus Theologie und Kirche zur Bildung und Erziehung in Geschichte und Gegenwart - Einblick in Grundfragen des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Religionen und Kulturen Katholische Theologie/ReligionspädagogikAus den folgenden Themen ist eines auszuwählen:- Grundkenntnisse religiöser Entwicklung in Kindheit und Jugendalter - der Beitrag der Theologie zur pädagogischen Anthropologie und zum Ethos des Lehrers sowie zur Begründung und Kritik von Erziehungszielen - Grundlagen des Verständnisses biblischer Texte - Grundzüge interreligiösen Lernens im christlichen Kontext - Religiöse Ausdrucksformen im Jahreskreis/im Schulleben 1.5.2 Anforderungen in den Grundlagenwahlfächern (10 SWS) Philosophie, Soziologie/Politikwissenschaft und Theologisch-Pädagogische Grundfragen II (Evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik): Philosophie- Grundkenntnisse ausgewählter Fragestellungen aus den Teildisziplinen Logik, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie, philosophische Anthropologie, Ethik, Ästhetik, Religionsphilosophie, Staats-, Rechts- und Gesellschaftsphilosophie, Geschichts- und Kulturphilosophie, anthropologische Grundlagen von Erziehung und Unterricht - Vertiefendes Studium von Werken bedeutender Philosophen und Einblick in die zeitgenössische philosophische Diskussion Soziologie/Politikwissenschaft- Kenntnis soziologischer Grundbegriffe und der Grundlagen sozialwissenschaftlicher Erkenntnismethoden - Kenntnis zentraler Problemfelder der modernen Erziehungs- und Bildungssoziologie (z. B. Familie, Altersgruppen, Geschlechterfragen, Schule und Arbeitswelt, Freizeit, Medien); Fähigkeit zur vertieften soziologischen Analyse ihrer Strukturen und Prozesse - Kenntnis von Theorien zur Entstehung und Bedeutung sozialer Normen und zur Soziologie abweichenden Verhaltens (insbesondere in der Schule) - Einblick in Grundlagen der Zeitgeschichte und Vertrautheit mit der sozialen und politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland Theologisch-Pädagogische Grundfragen II(Evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik): Aus den folgenden Themen sind drei auszuwählenEvangelische Theologie/Religionspädagogik- Deutung religiöser Phänomene und werteorientierter Grundbegriffe - Kenntnis zentraler Begriffe und Fragen des christlichen Menschen- und Weltverständnisses in Zusammenhang mit biblischer Überlieferung; Einblick in andere Deutungen - Fähigkeit zur theologischen Reflexion gesellschaftlicher und individueller Probleme der Gegenwart - Kenntnis von Beiträgen aus Theologie und Kirche zur Bildung und Erziehung in Geschichte und Gegenwart - Einblick in Grundfragen des Zusammenlebens von Menschen verschiedener Religionen und Kulturen Katholische Theologie/Religionspädagogik- Religion des Kindes und Religiosität des Jugendlichen als Horizonte des pädagogischen Feldes - Überblick über Grundfragen der theologischen Anthropologie und ihre pädagogische Relevanz - Kenntnis von Beiträgen aus Theologie und Kirche zur Bildung und Erziehung in Geschichte und Gegenwart - Einsicht in theologische Begründung und ethische Relevanz von Erziehungszielen - Einblick in Grundfragen und Methoden interreligiösen und interkulturellen Lernens; Religion in regional- und kulturgeschichtlichem Kontext (Brauchtum) 1.5.3 Interdisziplinäres Lehren und LernenLeitgedanken- Interdisziplinäres Lehren und Lernen beinhaltet, daß Studierende für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sich mit komplexen Themen auseinandersetzen, die in unterschiedliche Fachgebiete hineinführen und sich an Projekten orientieren. Dabei kooperieren Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken. Auf diese Weise erwerben künftige Lehrkräfte wissenschaftlich fundierte Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten im Umgang mit disziplinären und interdisziplinären Fragestellungen und werden so auf aktuelle und zukunftsorientierte Herausforderungen als Klassenlehrer vorbereitet. - Inhalte des Interdisziplinären Lehrens und Lernens sind in erster Linie Fragestellungen, die sich auf den Kontext der Bildungspläne beziehen. - Interdisziplinäres Lehren und Lernen verfolgt das Ziel, exemplarisch das Ineinandergreifen der Themenbereiche aus verschiedenen Fachgebieten und Disziplinen im Lehramtsstudium zu verdeutlichen. Voraussetzung dafür ist die Kooperation der verschiedenen Fachdisziplinen. Dabei haben die pädagogischen, psychologischen, sozialwissenschaftlichen und philosophischen Disziplinen eine koordinierende und orientierende Funktion. Auf diese Weise werden künftige Lehrkräfte zu interdisziplinärem Denken und Handeln aus pädagogischer und fachspezifischer Sicht befähigt. - Interdisziplinäres Lehren und Lernen wird hochschuldidaktisch mit Hilfe unterschiedlicher Methoden entwickelt. Die erziehungswissenschaftlichen Fächer haben dabei in Kooperation mit allen Fächern eine zentrale Funktion. Aus Gründen eines effizienten Praxistransfers und Wissenschaftstransfers beziehen sich Veranstaltungen in diesem Bereich besonders auf Erfahrungen und Probleme in der Schulpraxis und leiten zu wissenschaftlicher Reflexion und Selbstreflexion und zu Verbesserungen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an. Auf diese Weise wird die Integration von Wissenschaft und Schulpraxis zum wesentlichen Bestandteil der Lehrerbildung. Rahmenvorgaben- Die Studienkomponente Interdisziplinäres Lehren und Lernen wird im Umfang von insgesamt 10 SWS studiert. Dabei wird die Wahl des Stufenschwerpunktes Grundschule oder Hauptschule in besonderem Maße berücksichtigt. - Hierzu bieten die Hochschulen im Zusammenhang der erziehungswissenschaftlichen Fächer in Kooperation mit anderen Fächern spezifische, handlungsorientiert konzipierte Lehrveranstaltungen an, die Aktivitäten, Fähigkeiten und Eigenverantwortung der Studierenden herausfordern und der Berufsrealität an Grund- und Hauptschule nahekommen. - Die Studierenden wählen im Rahmen der für Interdisziplinäres Lehren und Lernen veranschlagten 10 SWS bis zu drei Themenfelder oder Projekte, die möglichst über die studierten Fächer hinausgehen. Die Studienkomponente Interdisziplinäres Lehren und Lernen wird in der Regel ab dem 3. Semester belegt. - Die Veranstaltungen zum Interdisziplinären Lehren und Lernen fördern durch Rückbezug zu den Schulpraktika und durch Einbezug außerschulischer Handlungsfelder eine Wechselbeziehung zwischen Theorie und Praxis einerseits und den einzelnen Disziplinen andererseits. - Projekte im Schwerpunkt Grundschule beachten besonders künstlerische und bewegungsbezogene Gestaltungskomponenten sowie Inhalte der Umwelt- und Verkehrserziehung. - Projekte im Doppelfachstudium des Schwerpunkts Hauptschule können Themenfelder ansprechen, die beide Fächer miteinander vernetzen. - Im Rahmen der Projektarbeit wird der Bereich Medienpädagogik/Medienkompetenz berücksichtigt. 1.6 PrüfungMündliche PrüfungDauer: etwa 45 Minuten.Es ist je ein Schwerpunktthema aus Allgemeiner Pädagogik, Schulpädagogik und Pädagogischer Psychologie zu benennen. Wird Anfangsunterricht im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Bereichs gewählt, sind dafür in der Prüfung etwa 15 Minuten vorzusehen. 2 Fachwissenschaften und FachdidaktikenBei der Prüfung sind Fachwissenschaften und Fachdidaktiken etwa gleich zu gewichten. Verbindlicher Bestandteil der Anforderungen in jedem Fach ist die Kenntnis der geltenden Bildungspläne und Richtlinien für die Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg, ebenso die Kenntnis didaktischer Konzeptionen des jeweiligen Fachunterrichts, die Vertrautheit mit seinen Prinzipien, Zielen und Inhalten, sowie die Fähigkeit zur Planung und Analyse von fachlichen, fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten. Im Hinblick auf die erzieherische Dimension des Unterrichts ist in allen Fächern die Rolle und Funktion der Medien angemessen zu berücksichtigen Der Schwerpunkt Grundschule umfasst die Klassen 1-7 und der Schwerpunkt Hauptschule die Klassen 3-10.. Fächer für den Schwerpunkt Grundschule umfassen jeweils auch Inhalte des Anfangsunterrichts (AU). Die Lehrveranstaltung in Sprecherziehung für alle Studierenden nach § 9 Absatz 1 Nr. 7 mit Teilnahmebestätigung wird im Fach Deutsch angeboten.2.1 Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung (35 SWS) (Kunst, Musik, Sport, Textiles Werken mit Anteilen Haushalt) Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung kann nur im Schwerpunkt Grundschule gewählt werden. Aus der Fächergruppe Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung wählen die Studierenden ein Fach als Schwerpunktfach (28 SWS) und ein weiteres als Ergänzungsfach (7 SWS) aus. 2.1.1 Schwerpunktfächer:2.1.1.1 KunstVoraussetzungenzwei Hauptseminare.AnforderungenKunstwissenschaft- Überblick über die europäische Kunstgeschichte; Kenntnis der gegenwärtigen Tendenzen einschließlich der Medienkunst - Kenntnis von originalen Kunstwerken (auch in der Region) - Vertiefte Kenntnisse in einem Schwerpunktgebiet - Fähigkeit zur Analyse und Interpretation ästhetischer Objekte und Prozesse - Fähigkeit, Kunst auf Lebenswirklichkeit zu beziehen und in historischen Zusammenhängen wahrzunehmen; Fähigkeit, Wirkungen von ästhetischen Phänomenen einschließlich derjenigen der neuen Medien zu erkennen und zu vermitteln Künstlerische StudienFähigkeit zur künstlerischen Gestaltung in traditionellen und neuen Verfahren in den Bereichen Zeichnen/Schrift, Malerei/Farbe, Druckgrafik, Plastik/Raum, Foto/Film/Video/Multimedia und Integrierende Kunstformen. Fachdidaktik- Kenntnis der Bedingungen des ästhetischen Denkens und Lernens sowie der didaktischen Bedingungen künstlerisch-kreativer Prozesse - Kenntnis der Entwicklung des ästhetischen Wahrnehmens und Darstellens unter besonderer Berücksichtigung der Bildfähigkeit von Kindern und Jugendlichen - Fähigkeit zur Entwicklung und Beurteilung kunstdidaktischer Konzepte - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten - Kenntnis fachspezifischer Methoden, Medien und Arbeitsformen; Fähigkeit zur Konzeption, Organisation und Durchführung von kunstspezifischen Aktionsformen, Installationen und multimedialen Gestaltungen im Hinblick auf fächerverbindende sowie projektorientierte Unterrichtseinheiten - Erfahrungen im unterrichtlichen Umgang mit Kunstwerken, auch mit Originalwerken - Einsichten in die Chancen der Persönlichkeitsbildung, der Entfaltung von künstlerischen Begabungen, der Entwicklung und Förderung von Kreativität sowie der Vorbeugung und Behebung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, beispielsweise durch Erfahrungen in selbständigem problemlösendem Handeln und durch die Verknüpfung von Wahrnehmen, Denken und Sprechen in der Wahrnehmungsübung AnfangsunterrichtKenntnis der Entwicklung des ästhetischen Wahrnehmens und Darstellens unter Berücksichtigung der bildnerischen Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen mit besonderer Gewichtung des Anfangsunterrichts. 2.1.1.2 MusikVoraussetzungenzwei Hauptseminare.AnforderungenFachwissenschaft- Überblick über die Musikgeschichte - Kenntnis der Musik unterschiedlicher Epochen und Kulturen (Musikethnologie) - Kenntnis verschiedener Bereiche der zeitgenössischen Musik einschließlich der Popularmusik - Fähigkeit zur Interpretation und Analyse von Musik - Kenntnisse in der Instrumentenkunde (unter Berücksichtigung der Musikelektronik) - Grundlagen der Musikpsychologie und Musiksoziologie Fachdidaktik- Kenntnis und Reflexion musikpädagogischer Fragestellungen unter besonderer Berücksichtigung des handlungsorientierten Umgangs mit Stimme und Instrument (AU) - Fähigkeit, fachwissenschaftliche Erkenntnisse auf musikbezogene und musikübergreifende Erfahrungen und Interessen von Schülerinnen und Schülern zu beziehen - Fähigkeit zur Planung und Durchführung von fachbezogenem und fächerverbindendem Musikunterricht (AU) Fachpraxisa) Instrumente: Hauptinstrument-Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, darunter aus dem 20. Jahrhundert - Vom-Blatt-Spiel Nebeninstrument- Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, darunter aus dem 20. Jahrhundert. Das Nebeninstrument muß ein Akkordinstrument sein, wenn das Hauptinstrument ein Melodieinstrument ist. Im Rahmen der Prüfung im Akkordinstrument (Haupt- oder Nebeninstrument) ist die Fähigkeit zur selbständigen Begleitung einer Melodie nachzuweisen. b) Gesang/Stimmbildung -Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, darunter aus dem 20. Jahrhundert - Vom-Blatt-Singen - Kenntnis der Physiologie und des Umgangs mit der menschlichen Stimme, insbesondere mit der Kinderstimme c) Ensembleleitung -Einstudieren und Dirigieren eines Stückes mit einem Vokal- oder Instrumentalensemble d) Tonsatz/Gehörbildung -Kenntnis/Anwendung des musikalischen Materials und seiner Ordnungen - Nachweis musikalischer Hörfähigkeit e) Besondere Aktionsformen mit Kindern -Schulpraktisches Singen, Improvisieren und Musizieren - Musik und Bewegung - Umgang mit tontechnischen Medien unter Berücksichtigung medienpädagogischer Aspekte 2.1.1.3 SportVoraussetzungenzwei Hauptseminare,Nachweis über eine Qualifikation im Rettungsschwimmen. Anforderungen- Überblick über die Fragestellungen der Sportwissenschaft in ihrer Bedeutung für die Entwicklung von Jungen und Mädchen in den unterschiedlichen Altersstufen - Überblick über die sportpädagogischen Grundfragen und über die historische Entwicklung der Leibesübungen und des Sports - Kenntnis der Grundfragen der Sportpsychologie und der Sportsoziologie - Kenntnis der Grundfragen der Sportbiologie, der Bewegungs- und Trainingslehre und deren Anwendungen im Schulsport - Kenntnis der Grundlagen der Wahrnehmungserziehung, der Psychomotorik und der Motopädagogik in ihrer Bedeutung für den Schulsport, unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen und Bedürfnisse der Schulanfänger (AU); Grundlagen des Sportförderunterrichts; Handlungsmöglichkeiten unter erschwerten Bedingungen (z. B. Umgang mit schwierigen Schülerinnen und Schülern) - Kenntnis didaktischer Konzeptionen im Fach; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten unter Einbeziehung der besonderen Erfordernisse und Prinzipien des Anfangsunterrichts (AU); Kenntnis der fächerübergreifenden Bedeutung der Bewegungs- und Sporterziehung in allen Klassenstufen - Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts und die Fähigkeit, sie angemessen einzubeziehen; Kenntnis der besonderen Bezüge des Fachs zur gesamten Lebenswelt (z. B. Ökologie und Gesundheit) - Fachdidaktische Qualifikationen im Anfangsunterricht - Demonstrationsfähigkeit sportmotorischer Fähigkeiten in den Schulsportbereichen 2.1.1.4 Textiles Werken mit Anteilen HaushaltVoraussetzungenzwei Hauptseminare.Anforderungen- Einblick in die europäische und außereuropäische Textilkultur und deren Bedeutung für den Unterricht - Überblick über die kulturhistorische Entwicklung von Kleidung und Textilien - Einblick in die psychologischen und soziologischen Grundfragen der Kleidung (AU) situationsangemessene Kleidung (Sport-, Verkehrs-, Freizeit-, Schutz- und Berufskleidung, Wind- und Wetterkleidung) - Kenntnis der Gebrauchseigenschaften von Textilien und deren Anwendung im Unterricht (AU); jahreszeitenspezifische Kleidung - Kenntnis der Grundlagen der Textilgestaltung und der Textilfertigung sowie deren Anwendung im Unterricht (AU); Weben/Applizieren/Drucken - Kenntnis der Grundlagen des privaten Haushalts und seiner Wechselbeziehung zur Gesellschaft, seiner Bedarfs- und Aufgabenbereiche und deren Anwendung im Unterricht - Kenntnis fachdidaktischer Konzeptionen, Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht einschließlich des Anfangsunterrichts unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen sowie der Anforderungen eines koedukativen Unterrichts (AU) - Fähigkeit, die erzieherischen Dimensionen und die besonderen Bezüge des Faches zur Lebenswelt bei der Gestaltung des Unterrichts zu beachten; besondere Berücksichtigung der Nähe zur kindlichen Lebens- und Vorstellungswelt, von ganzheitlichen Zugängen und Betrachtungsweisen, von interkulturellen und museumspädagogischen Fragen, von ästhetisch-kultureller Bildung, von Ökologie und Ökonomie und von der Gesundheitserziehung (AU) 2.1.2 Ergänzungsfächer unter besonderer Berücksichtigung des Anfangsunterrichts 2.1.2.1 KunstVoraussetzungenein fachdidaktisches SeminarAnforderungen- Erfahrungen in den Bereichen Zeichnen/Grafik, Malerei/Farbe - Kenntnis der Ziele, Voraussetzungen und Bedingungen für didaktische Entscheidungen im Bereich der Ästhetischen Praxis und der Wahrnehmungsübungen 2.1.2.2 MusikVoraussetzungenein fachdidaktisches SeminarAnforderungen- Grundlagen der Musikwissenschaft - Grundfragen der Musikdidaktik - Schulpraktische Improvisation/schulpraktisches Musizieren - Tontechnische Medien unter schulpraktischen Aspekten - Nach Wahl Grundfertigkeiten auf einem Instrument oder in Gesang 2.1.2.3 SportVoraussetzungenein fachdidaktisches SeminarAnforderungenFachdidaktische Qualifikation in mindestens drei der folgenden Teilbereiche: - Spielen - Spiel - Bewegung an und mit Geräten - Laufen/Springen/Werfen - Rhythmisch-musikalische Bewegungserziehung - Bewegungsraum Wasser 2.1.2.4 Textiles WerkenVoraussetzungenein fachdidaktisches SeminarAnforderungen- Einblick in die kulturhistorische Entwicklung von Textilien und Kleidung sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft - Einblick in die Grundlagen der Textilgestaltung und der Textilfertigung und deren Anwendung im Unterricht - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Textilunterricht unter Berücksichtigung der erzieherischen Dimensionen und der besonderen Bezüge des Faches zur Lebenswelt 2.1.3 Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Fachpraktische Prüfung/Didaktisch-praktische Prüfung (Sport)KunstVorlage einer Mappe mit Studienarbeiten aus folgenden Teilgebieten, von denen eines als Schwerpunktgebiet zu benennen ist: Zeichnen/SchriftMalerei/FarbeDruckgrafikPlastik/RaumFoto/Film/Video/MultimediaAus drei dieser Teilgebiete sind Arbeiten aus künstlerisch-methodischen Übungen vorzulegen; dabei muß eines Zeichnen oder Malerei sein. Im Schwerpunktgebiet sind acht, in den weiteren Teilgebieten vier Arbeiten und ein zum Schwerpunktgebiet gehörender didaktischer Kommentar erforderlich. Formale Anforderungen an die Mappe: Inhaltsverzeichnis mit Gliederung und Numerierung nach den Arbeitsbereichen; Aufgabe der Übung und der Problemstellung, auf die die jeweilige Arbeit bezogen ist; Signierung und Datierung der Arbeiten; Versicherung, daß die vorgelegten Arbeiten eigenständig angefertigt wurden. In Zeichnen oder Malerei ist eine künstlerische Prüfungsarbeit unter Aufsicht anzufertigen. Der gewählte Bereich darf in der Mappe nicht enthalten sein. Es werden jeweils zwei Aufgaben gestellt, von denen eine zu bearbeiten ist. Dauer: 4 Stunden.MusikTeilgebiete sindHauptinstrumentNebeninstrumentGehör/TonsatzGesang/StimmbildungEnsembleleitung.Die Prüfungen im Haupt- und Nebeninstrument, Gesang/Stimmbildung und Ensembleleitung dauern jeweils etwa 20 Minuten, im Teilgebiet Gehör/Tonsatz etwa 45 Minuten. Die Einzelleistungen im Haupt- und Nebeninstrument sowie in Gesang können im Rahmen hochschulöffentlicher Konzerte erbracht werden. SportDie didaktisch-praktische Prüfung (fachpraktische Prüfung) erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:1. Demonstrationsfähigkeit2. Sportmotorische Leistungsfähigkeit3. Didaktische ReflexionsfähigkeitDie Einzelleistungen in den Teilgebieten müssen jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) abgeschlossen werden.Die Note in Demonstrationsfähigkeit zählt bei der Berechnung der Endnote der didaktisch-praktischen Prüfung (fachpraktische Prüfung) doppelt.1. Die Demonstrationsfähigkeit sportmotorischer Fertigkeiten ist in den schulrelevanten Sportbereichen- Turnen oder Leichtathletik- Schwimmen- Funktionelle Gymnastik- Rhythmische Gymnastik oder Tanz (Ausdruck)- Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyballnachzuweisen.2. Die sportmotorische Leistungsfähigkeit ist in zwei der nachfolgenden schulrelevanten Sportbereichen nachzuweisen:- Sportspiele- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Tanz (Ausdruck)- WahlbereichEine Leistungsprüfung in diesem Wahlbereich kann nur bei Angebot und Prüfungskompetenz der Hochschule in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch das Prüfungsamt zugelassen werden. Wer seine Leistungsprüfung in Sportspiele absolviert, kann im Wahlbereich Sportspiele nicht nochmals wählen.Die Prüfungen in den Teilgebieten Demonstrationsfähigkeit und sportmotorische Leistungsfähigkeit können nicht in den gleichen Sportarten abgelegt werden, ausgenommen in Schwimmen.3. Die didaktische Reflexionsfähigkeit ist durch die schriftliche Bearbeitung von zwei Themen aus zwei unterschiedlichen selbstgewählten Schulsportbereichen nachzuweisen. Gewählt werden können- Sportspiele- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Tanz (Ausdruck).Die Bearbeitungszeit beider Klausuren beträgt je eine Stunde.Textiles Werken mit Anteilen HaushaltZur Prüfung sind aus den Teilgebieten- flächenbildende Verfahren - flächengliedernde Verfahren - flächenverarbeitende Verfahren - kombinierte textile Techniken insgesamt 6 Arbeiten mit Bezug zum Bildungsplan vorzulegen, die aus Veranstaltungen hervorgegangen sind. Die vier genannten Teilgebiete müssen durch die Arbeiten abgedeckt sein. Zur jeweiligen praktischen Arbeit sind didaktische Kommentare schriftlich auszuarbeiten und zusammen mit den praktischen Arbeiten vorzulegen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Die Anteile des Anfangsunterrichts werden im Rahmen des Schwerpunktfaches geprüft. In diesem Fall verlängert sich die Prüfung um etwa 15 Minuten. Es ist jeweils ein Schwerpunktthema mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen aus dem Schwerpunktfach sowie ein fachdidaktisches Thema aus dem Ergänzungsfach zu benennen. 2.2 Biologie/Chemie (35 SWS)Studierende des Faches Biologie/Chemie absolvieren ein Grundstudium in Biologie (Umfang 12 SWS), ein Grundstudium in Chemie (Umfang 12 SWS) und ein Vertiefungsstudium in Biologie oder Chemie (Umfang 11 SWS). 2.2.1 Voraussetzungen:ein Seminarschein im Grundstudium des Faches, das nicht als Vertiefungsfach studiert wird, ein Hauptseminarschein im Vertiefungsfach,ein Hauptseminarschein zur Fachdidaktik im Vertiefungsfach. 2.2.2 Anforderungen:FachwissenschaftBiologie: Grundstudium- Überblick über das System der Lebewesen und Kenntnis wichtiger heimischer Vertreter und ihrer Lebensvorgänge - Kenntnis der Anatomie und Physiologie des Menschen einschließlich der Grundlagen der Familien- und Geschlechtserziehung sowie der Gesundheitserziehung und der Drogenprophylaxe - Einblick in die Grundtatsachen der Allgemeinen und Angewandten Biologie - Einführung in biologische Arbeitsweisen - Einblick in die Grundtatsachen der Ökologie und Fähigkeit, diese auf heimische Ökosysteme anzuwenden - Kenntnis der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes Chemie: Grundstudium- Grundkenntnisse in allgemeiner, anorganischer und organischer Chemie sowie in Biochemie, ihrer Betrachtungsweisen und Methoden vor allem hinsichtlich der Bereiche, die für den Unterricht an Hauptschulen erforderlich sind - Kenntnisse gefahrlosen Umgangs mit Stoffen und Geräten im Chemieunterricht der Hauptschule - Kenntnis der fachlichen Grundlagen des Bereiches Chemie und Umwelt Biologie: Vertiefungsstudium- Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten der Allgemeinen Biologie einschließlich Verhaltensbiologie, Systematik/Ökologie und Humanbiologie Chemie: Vertiefungsstudium- Vertiefte Kenntnisse aus der anorganischen, organischen, physikalischen, analytischen Chemie und der Biochemie - Verständnis und Beurteilungskriterien für den Ablauf chemischer Prozesse in unserer Zivilisation und ihre Auswirkungen FachdidaktikBiologie- Kenntnisse der Ziele, Inhalte und Prinzipien des Unterrichts in Biologie einschließlich des Beitrags des Faches zum Heimat- und Sachunterricht in der Grundschule - Kenntnis besonderer fachdidaktischer Probleme der Biologie, auch im Zusammenhang mit entwicklungs- und lernpsychologischen Erkenntnissen - Kenntnis fachspezifischer Methoden und Medien des Unterrichts in Biologie und Fähigkeit zu deren Anwendung; - Fähigkeit zur Planung, Umsetzung und Analyse von Biologieunterricht - Fähigkeit zur fachlichen und fachdidaktischen Umsetzung von Inhalten im fächerverbindenden Unterricht, insbesondere in Gesundheitserziehung, Drogenprophylaxe, Familien- und Geschlechtserziehung sowie Umwelterziehung Chemie- Kenntnis didaktischer Konzeptionen und ihrer Umsetzung im Chemieunterricht in der Hauptschule - Kenntnis der besonderen fachdidaktischen Probleme der Chemie, auch im Zusammenhang mit entwicklungs- und lernpsychologischen Erkenntnissen - Fähigkeit zur Einordnung, Planung, Durchführung und Auswertung von Schüler- und Lehrerexperimenten; Sicherheit im Umgang mit den dazu notwendigen Stoffen und Geräten - Fähigkeit zur Planung, Umsetzung und Analyse von Chemieunterricht - Kenntnis fachübergreifender Aspekte des Chemieunterrichts und die Fähigkeit, Unterricht in diesem Zusammenhang zu planen und zu reflektieren - Fähigkeit, Beziehungen zwischen Chemie und Umwelt darzustellen, damit verbundene Probleme unserer Gesellschaft verständlich zu machen und auf diese Weise eine besondere erzieherische Dimension des Chemieunterrichts zu reflektieren 2.2.3 Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen im Vertiefungsfach. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Es ist je ein Schwerpunktthema aus der Biologie und der Chemie unter Einbeziehung fachdidaktischer Fragestellungen zu benennen. 2.3 Deutsch (35 SWS)2.3.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.3.2 Anforderungen:Sprache- Geschichtliche, regionale und soziale Erscheinungsformen der deutschen Sprache, sprachliche Normierungsprozesse; Verwendungszusammenhänge von Sprache; Analyse mündlicher und schriftlicher Äußerungen unter syntaktischen, semantischen und pragmatischen Gesichtspunkten - Grundzüge der Grammatik der deutschen Gegenwartssprache; Sprach- und Grammatiktheorien und ihre Methoden (AU) - Spracherwerb und Sprachentwicklung (AU), sprachliche Voraussetzungen der Kinder in den Anfangsklassen (AU) - Spracherwerb und Sprachentwicklung im Kontext der aktuellen Medienkulturen, insbesondere im audiovisuellen und multimedialen Bereich Literatur- Ausgewählte Werke der deutschen Literatur vom Beginn der Neuzeit bis zur Gegenwart; literaturgeschichtliche Zusammenhänge und Entwicklungen; literarische Gattungen; einzelne Autorinnen und Autoren - Grundbegriffe und Methoden der Literaturwissenschaft; Interpretation von Texten mit Hilfe angemessener Verfahren; Orientierungswissen über verschiedene Rezeptionsweisen und Lesekulturen - Literatur für Kinder und Jugendliche - Massenmedien und ihre Produkte: Filme, Fernsehen, Printmedien, Computerprogramme, Multimedia; medienästhetische Entwicklungen und Theorien Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur- Didaktische Konzeptionen im Fach Deutsch; Ziele, Inhalte des Faches; individuelle und kulturelle (auch interkulturelle) Aspekte des sprachlichen und literarischen Lernens; Bildungspläne für Grund, Haupt-, Real- und Sonderschulen in Baden-Württemberg; Bezüge des Faches zur Lebenswelt der Schüler und zur gesellschaftlichen Wirklichkeit - Didaktik und Methodik der Arbeitsbereiche: mündlicher Sprachgebrauch; darstellendes Spiel; Erstlesen (AU); Erstschreiben (AU); Texte verfassen; Rechtschreiben; Sprachreflexion; Umgang mit Texten und Medien, Reflexion des Textbegriffs im Hinblick auf audiovisuelle und multimediale Ausdrucksformen - Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung von erzieherischen, fördernden und differenzierenden Maßnahmen; Methoden, Arbeits- und Handlungsformen im Deutschunterricht; Analyse und Einsatz von Lehr- und Lernmaterialien - Spezielle Aufgaben des Deutschunterrichts: fachbezogene Diagnose von Lern- und Sprachschwierigkeiten (z. B. Problematik der Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten), Berücksichtigung von erschwerten Voraussetzungen, Methoden und Übungsformen zur differenzierten Förderung bei Lern- und Sprachschwierigkeiten; Probleme der Zwei- und Mehrsprachigkeit; Fragen der elementaren sprachlichen und literarischen Bildung; Alphabetisierung von Jugendlichen und Erwachsenen; Informationstechnische Grundbildung, Sprach- und Medienkompetenz, Bild- und Computersprachen 2.3.3 Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Wird Anfangsunterricht im Rahmen des Faches Deutsch geprüft, so verlängert sich die Prüfung um 15 Minuten. Es ist je ein Schwerpunktthema aus den Bereichen Sprache, Literatur und Didaktik zu benennen. 2.4 Englisch (35 SWS)2.4.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.Ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im englischen Sprachraum wird erwartet. 2.4.2 Anforderungen:Sprache- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache - Bilinguale Kompetenz - Kenntnisse der Phonetik/Phonologie, Lexik, Syntax, Semantik unter Berücksichtigung der jeweiligen didaktischen Bedeutung - Einsichten in Sprachfunktionen und Sprachvarianten in unterschiedlichen Situationen und Kontexten - Einsichten über Spracherwerb und Mehrsprachigkeit Literatur- Auf eigene Lektüre gegründete Kenntnis ausgewählter Texte der englischsprachigen Literatur aus verschiedenen Gattungen und Epochen unter besonderer Berücksichtigung des 20. Jahrhunderts, der Kinder- und Jugendliteratur unter Einbeziehung von Bilderbüchern - Kenntnis der wichtigsten Methoden zur Analyse und Interpretation von unterschiedlichen Textsorten und Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden Landes- und Gesellschaftskunde- Kenntnis ausgewählter historischer, regionaler, sozio-kultureller und politischer Aspekte englischsprachiger Länder, insbesondere Großbritanniens und der USA - Kenntnis unterschiedlicher Konzepte zur Vermittlung einer interkulturellen Landeskunde und Fähigkeit zur Analyse und Auswahl von didaktisch relevanten Materialien Fachdidaktik- Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Englischunterrichts - Kenntnis didaktischer Konzeptionen und Fragestellungen zur Gestaltung des Englischunterrichts - Fähigkeit zur Analyse und Beurteilung von Lehr- und Lernmaterialien, einschließlich authentischen Materials, z. B. Kinder- und Jugendliteratur, Bilderbücher, Lieder, Reime - Kenntnis der Funktion des Medieneinsatzes sowie der Funktion und Stellenwert von Spielen - Einsicht in die Bedürfnisse der Lernenden, die Lehrvoraussetzungen, das Lernverhalten und das frühe Fremdsprachenlernen unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Aspekte und der Prinzipien des Anfangsunterrichts - Fähigkeit, den frühen Fremdsprachenunterricht in den Anfangsunterricht zu integrieren - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten, einschließlich fächerübergreifender und differenzierender Aspekte 2.4.3 Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 5 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDie Prüfung ist überwiegend in Englisch zu führen. Dauer: etwa 30 Minuten.Wird Anfangsunterricht im Rahmen des Faches Englisch geprüft, so verlängert sich die Prüfung um 15 Minuten. Aus den Bereichen Sprache, Literatur, Landes- und Gesellschaftskunde und Fachdidaktik sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, eines davon aus der Fachdidaktik. 2.5 Französisch (35 SWS)2.5.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.Ein mindestens zweiwöchiges Praktikum an einer französischen Schule und ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im französischen Sprachraum werden erwartet. 2.5.2 Anforderungen:Sprachpraxis- Mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen in der französischen Sprache; die Beherrschung der französischen Aussprachenorm wird vorausgesetzt - Bilinguale Kompetenz Sprachwissenschaft- Fähigkeit zur Analyse und Interpretation gesprochener und geschriebener Textsorten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lernenden und der Lernvoraussetzungen - Einsichten in Sprachfunktionen und Sprachvarianten in unterschiedlichen Situationen und Kontexten - Einsichten in den Zusammenhang zwischen Text- und Wortbedeutung - Kenntnisse in Phonetik, Grammatik und lexikalischen Strukturen - Einsichten in Spracherwerb und Mehrsprachigkeit Literaturwissenschaft- Fähigkeit zur Analyse und Interpretation unterschiedlicher literarischer Textsorten unter Berücksichtigung ihrer Anwendung im Unterricht - Auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis ausgewählter Texte der französischsprachigen Literatur aus unterschiedlichen Gattungen und Epochen unter besonderer Berücksichtigung des 20. Jahrhunderts, der Kinder- und Jugendliteratur unter Einbeziehung von Bilderbüchern sowie des französischen Chansons Landes- und Gesellschaftskunde- Einblick in die Lebensverhältnisse in Frankreich und frankophonen Ländern sowie deren soziokulturellen Hintergrund; Fähigkeit zur Auswahl von didaktisch relevantem Dokumentationsmaterial gemäß unterschiedlicher Landeskundekonzepte und interkultureller Kriterien - Fähigkeit, sich über wichtige Veränderungen der französischen Gesellschaft zu informieren; Kenntnis der französischen Informationsmedien - Kenntnis ausgewählter Aspekte der kulturellen, regionalen, sozialen und politischen Vielfalt Frankreichs sowie Kenntnis deren historischen Hintergrundes Fachdidaktik und Fachmethodik- Fähigkeit, Ziele und Aufgaben des Faches Französisch und seiner erzieherischen Dimension zu bestimmen - Fähigkeit zur Umsetzung interkultureller Ziele im Französischunterricht durch Nutzung außerschulischer Lernmöglichkeiten (Partnerschaften - Schüleraustausch) - Kenntnis unterschiedlicher Methodenkonzeptionen und Fähigkeit, diese zu analysieren und zu beurteilen - Fähigkeit zur Analyse und Beurteilung unterschiedlicher aktueller Bildungspläne - Fähigkeit zur Analyse und Beurteilung von Lehr- und Lernmaterialien, einschließlich authentischen Materials, z. B: Kinder- und Jugendliteratur, Bilderbücher, Lieder, Reime, Chansons - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten, einschließlich fächerübergreifender und differenzierender Aspekte - Kenntnis der Funktion des Medieneinsatzes sowie der Funktion und des Stellenwerts von Spielen - Einsicht in die Bedürfnisse der Lernenden, die Lernvoraussetzungen, das Lernverhalten und das frühe Fremdsprachenlernen unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Aspekte und der Prinzipien des Anfangsunterrichts - Fähigkeit, den frühen Fremdsprachenunterricht in den Anfangsunterricht zu integrieren 2.5.3 Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 5 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Wird Anfangsunterricht im Rahmen des Faches Französisch geprüft, so verlängert sich die Prüfung um 15 Minuten. Es ist je ein Schwerpunktthema aus Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Gesellschaftskunde und Fachdidaktik zu benennen. Die Prüfung wird überwiegend in Französisch geführt. 2.6 Geographie (35 SWS)2.6.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare, eines davon mit interdisziplinärer Thematik. 2.6.2 Anforderungen:- Kenntnis der Grundzüge der Allgemeinen Geographie; vertiefte Kenntnis je eines ausgewählten Bereiches der Physischen Geographie (z. B. Geoökologie, Biogeographie, Klimageographie, endogene und exogene Dynamik) und der Anthropogeographie (z. B. Wirtschaftsgeographie, Sozialgeographie, Siedlungsgeographie, Raumordnung und Raumplanung) - Überblick über geläufige Regionalisierungsmöglichkeiten der Erde (z. B. Geozonen, Kulturerdteile, Wirtschaftsräume) - Überblick über Europa und Deutschland sowie gründliche Kenntnisse von Südwestdeutschland und angrenzenden Regionen - Vertiefte Kenntnis eines europäischen oder außereuropäischen Großraums - Beherrschung der wichtigsten geographischen Arbeitstechniken und Verfahrensweisen; Vertrautheit mit geographischen Darstellungsmethoden - Vertrautheit mit den Grundzügen der Geographiedidaktik, insbesondere mit der erzieherischen Dimension des fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichts; Kenntnis der handlungsorientierten Methoden mit konkreten Arbeitsformen; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten und Lernen vor Ort; Fähigkeit, geographische Medien herzustellen und im Unterricht einzusetzen - Kenntnis des geltenden Bildungsplanes im Blick auf das Fach Erdkunde, sowie Kenntnis der Bezüge des Faches zur Berufs- und Arbeitswelt - Fähigkeit, sich in der Landschaft (sowohl im Nahraum als auch in Fernräumen) zu orientieren, physisch-geographische und kulturgeographische Elemente zu erkennen, zu beschreiben und in einen größeren Zusammenhang einzuordnen 2.6.3 Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Es sind drei Schwerpunktthemen, davon eines aus der Geographiedidaktik, zu benennen. 2.7 Geschichte/Politikwissenschaft (35 SWS)Studierende des Faches Geschichte/Politikwissenschaft können zwischen zwei Schwerpunkten wählen: - Schwerpunkt Geschichte (28 SWS Geschichte und 7 SWS Politikwissenschaft) oder - Schwerpunkt Politikwissenschaft (28 SWS Politikwissenschaft und 7 SWS Geschichte) 2.7.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.7.2 Anforderungen:Geschichte/Politikwissenschaft mit Schwerpunkt GeschichteGeschichte- Einsicht in Strukturen und Probleme der europäischen, insbesondere der deutschen Geschichte unter Einbeziehung außereuropäischer Perspektiven; vertiefte Kenntnis je eines größeren zeitlichen oder thematischen Bereichs aus der Alten oder Mittleren Geschichte und der Neueren Geschichte oder Zeitgeschichte - Fähigkeit, Quellen zu interpretieren, historische Ereignisse und Strukturen zu analysieren, Möglichkeiten und Grenzen historischer Erkenntnis zu reflektieren; Kenntnis der wichtigsten Methoden und Hilfsmittel des Faches und Fähigkeit, sie anzuwenden - Fähigkeit, historische Entwicklungen aktueller Strukturprobleme und Konflikte zu erläutern - Fähigkeit, durch Reflexion von Begründungszusammenhängen und Zielsetzungen von Geschichtsunterricht das Individuum bei der eigenen Identitätsfindung zu unterstützen - Fähigkeit, aufgrund der Kenntnis von fachwissenschaftlichen Befunden und sozialisationstheoretischen, kognitions- und emotionspsychologischen Bedingungen historischen Lernens Unterrichtsinhalte zu erschließen und zu strukturieren - Fähigkeit, die Bedeutung der Medien für die historische Entwicklung insgesamt sowie für die Entstehung von Geschichtsbildern zu reflektieren - Fähigkeit, in Kenntnis von Medien und Methoden des Geschichtsunterrichts Lerneinheiten zu konstruieren und durchzuführen - Kompetenz, die historische Dimension in anderen Fächern aufzuzeigen, fächerübergreifende Aspekte und regionalgeschichtliche Zusammenhänge mit Inhalten des Geschichtsunterrichts zu verknüpfen - Kompetenz, außerschulische Lernorte zu erschließen und außerschulische Lernangebote (z. B. aus den Massenmedien) kritisch zu nutzen Politikwissenschaft- Vertrautheit mit Grundlagen, Aufgaben, Methoden und Medien des Faches Politikwissenschaft - Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, vertiefte Beschäftigung mit einem Teilaspekt - Fähigkeit, ein Thema fächerübergreifend zu bearbeiten und dabei sozialwissenschaftliche Fragestellungen und Kategorien sowie politische Informationen einzubringen Geschichte/Politikwissenschaft mit Schwerpunkt PolitikwissenschaftPolitikwissenschaft- Vertrautheit mit Fragestellungen, ausgewählten theoretischen Ansätzen und methodischen Zugängen der Politikwissenschaft - Fähigkeit, aktuelle gesellschaftlich-politische Ereignisse, Probleme und Entwicklungen mit Hilfe sozialwissenschaftlicher Kategorien zu analysieren und zu bewerten - Kenntnisse des politischen Systems, der gesellschaftlichen Strukturen sowie der rechtsstaatlichen Grundprinzipien und Verfahren der Bundesrepublik Deutschland; vertiefte Beschäftigung mit den Möglichkeiten politischer Beteiligung und den Bedingungen und Formen der politischen Willensbildung insbesondere der Medienöffentlichkeiten - Kenntnis der Grundzüge des politischen Systems Baden-Württembergs; vertiefte Beschäftigung mit den Möglichkeiten politischer Beteiligung und den Bedingungen und Formen der politischen Willensbildung auf der kommunalen und der Landesebene - Fähigkeit, die Zusammenhänge und Voraussetzungen der internationalen Beziehungen zu analysieren; vertiefte Beschäftigung mit einem der folgenden Aufgabenfelder: Friedenssicherung, Europäische Union, Entwicklungspolitik - Kenntnis der Hauptfragestellungen der Politikdidaktik und der politischen Sozialisationsforschung - Fähigkeit, auf der Grundlage einer sozialwissenschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen der Jugendlichen Unterrichtsinhalte und Lernwege für die Gemeinschaftskunde zu erschließen; Vertrautheit mit den Medien und Methoden politischer Bildung - Fähigkeit, Unterricht in elementaren Lerneinheiten und Lernschritten zu planen, durchzuführen und zu analysieren - Fähigkeit, außerschulische Lernorte für die politische Bildung zu erkunden und Begegnungen zu organisieren - Fähigkeit, sich über aktuelle politisch-gesellschaftliche Ereignisse und Streitfragen selbständig zu informieren und daraus sach- und adressatengemäße Informationen und Fallbeispiele für den Unterricht auszuwählen - Fähigkeit, gegenwärtige Aufgaben und Strukturprobleme der Politik einerseits in historische Entwicklungen und Bedingungen einzuordnen und sie andererseits nach ihrer Bedeutung für die Gestaltung menschlicher Zukunft zu befragen - Kenntnis der fächerverbindenden und fächerübergreifenden Aspekte des Faches, insbesondere der Bezüge zum Unterrichtsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik Geschichte- Einsicht in Strukturen und Probleme der deutschen Geschichte - Fähigkeit, historische Quellen zu interpretieren - Fähigkeit, Ziele, Inhalte und Verfahren historischen Lernens zu reflektieren 2.7.3 Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen im Schwerpunktfach. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Es sind drei Schwerpunktthemen, davon zwei aus dem studierten Schwerpunkt und eines aus dem nicht schwerpunktmäßig studierten Teilfach zu benennen. 2.8 Haushalt/Textil (35 SWS)2.8.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.8.2 Anforderungen:- Überblick über die zentralen Fragestellungen der Haushaltswissenschaft und der Textilwissenschaft und deren Bedeutung für den Unterricht - Überblick über die Entwicklung von Haushalten in ihrer Wechselbeziehung zur Gesellschaft; Kenntnis der Grundlagen des privaten Haushalts - Kenntnis der Grundlagen der Bedarfs- und Aufgabenbereiche der privaten Haushalte (Sozioökonomie, angewandte Ernährungswissenschaft, Wohnökologie) und deren Anwendung im Unterricht - Überblick über die kulturhistorische Entwicklung von Kleidung und Textilien; Kenntnis psychologischer und soziologischer Grundfragen der Kleidung - Kenntnis der Grundlagen der Gebrauchseigenschaften von Textilien (Textiltechnologie, Bekleidungsphysiologie); Kenntnis der Grundlagen der Textilfertigung und der Textilgestaltung und deren Anwendung im Unterricht - Kenntnis fachdidaktischer Konzeptionen; Kenntnis des geltenden Bildungsplans, Vertrautheit mit seinen Zielen, Inhalten und Prinzipien; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht sowie zur Bewertung von Schülerleistungen unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen; Kenntnis der fächerverbindenden und fächerübergreifenden Aspekte des Faches, insbesondere der Bezüge zum Unterrichtsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik - Fähigkeit, die erzieherischen Dimensionen und die besonderen Bezüge des Faches zur Lebenswelt in den Unterricht unter besonderer Berücksichtigung eigener und fremder Kulturen, der Gleichberechtigung von Frau und Mann, des Verhältnisses der Generationen zueinander, von Ökologie und Ökonomie und der Gesundheitserziehung einzubeziehen 2.8.3 PrüfungSchriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktische Anteilen. Fachpraktische PrüfungDauer: 6 Stunden.In der Prüfung ist eine Aufgabe aus den Teilgebieten Nahrungszubereitung oder Textilfertigung im Rahmen des Bildungsplans schriftlich und praktisch zu bearbeiten. Aus jedem Teilgebiet werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Der Bewerber entscheidet sich zu Beginn der Prüfung mit der Wahl der Aufgabe für eines der beiden Teilgebiete. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Es ist ein Schwerpunktthema aus dem Bereich Haushalt und ein Schwerpunktthema aus dem Bereich Textil zu benennen. Beide Schwerpunkte müssen sowohl fachwissenschaftliche als auch fachdidaktische Aspekte umfassen. 2.9 Heimat- und Sachunterricht (35 SWS)Das Studienfach Heimat- und Sachunterricht umfaßt die fächerübergreifende Didaktik (Lernbereichsdidaktik), den entsprechenden Anfangsunterricht und die Vertiefungsfächer. Studierende des Faches wählen aus den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik, Politikwissenschaft und Technik ein Vertiefungsfach aus; die anderen Fächer sind den Erfordernissen des Studiengangs entsprechend zu berücksichtigen. 2.9.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.Ein Hauptseminar ist in der fächerübergreifenden Didaktik (Lernbereichsdidaktik) oder im Anfangsunterricht zu belegen, das andere Hauptseminar im gewählten Vertiefungsfach. 2.9.2 Anforderungen:Überblick zu Geschichte, Struktur und Selbstverständnis des Faches Heimat- und Sachunterricht. Dazu gehören z. B. folgende Gesichtspunkte: - Erziehungs- und Bildungsauftrag - Lernpsychologische Konzepte - Naturwissenschaftliche, technische und sozialwissenschaftliche Methoden - Sprachliche, mathematische und ästhetische Verarbeitungsformen, Medien Fähigkeit, die Schul- und Lebenswirklichkeit der Kinder einzuschätzen und mit ihnen im Unterricht zu strukturieren durch: - Kenntnis wissenschaftlicher Verfahren (z. B. Beobachtungen, Erhebungen) zur Analyse von kindlichen Vorstellungen, Denkweisen, Handlungsformen und kindlicher Sprache - Kenntnisse von Lebens- und Lernbedingungen der Kinder Kenntnisse der Grundformen des Lernens:- Erzählen, Zuhören, Spielen, Entdecken, Betrachten, Beobachten, Sammeln, Vergleichen, Ordnen, Messen - Etwas Funktionelles und etwas Schönes gestalten, kreativ sein - Untersuchen, Probehandeln, Experimentieren, Problemlösen - Bauen, Konstruieren und Erfinden - Umgang mit Medien Kenntnisse ungefächerter, fächerübergreifender und fächerverbindender Formen des Lernens, dazu gehören: - Lernmodelle - Multisensorisches Lernen - Mehrperspektivisches Lernen - Lernen vor Ort, »Originale Begegnung« - Lernen an der Lebenswirklichkeit (Alltagssituationen, Besorgungen, Theoreme und Phänomene) - Erwerb von Schlüsselqualifikationen - Integration medial-symbolischer Erfahrungs- und Lernformen Vertiefte Kenntnisse exemplarischer fachwissenschaftlicher Inhalte, Arbeitsmethoden, Techniken und Hilfsmittel, sowie deren Einsatz und Anwendungsmöglichkeiten in ausgewählten Bereichen der Vertiefungsfächer. Es ist eine Auswahl aus folgenden Inhalten zu treffen: - Heimat und Fremde, interkulturelle Erziehung - Geographische, historische und politische Landeskunde - Aspekte der politischen und gesellschaftlichen Gestaltung des eigenen Lebensraumes - Heimische Fauna und Flora, Entwicklung von Lebewesen, Grundeinsichten zur Ökologie und zum Umweltschutz - Biologie des Menschen, Gesundheitserziehung, Familien- und Geschlechtserziehung - Naturphänomene geographisch, physikalisch, chemisch und biologisch gesehen - Technische Sachverhalte und Herstellung technischer Produkte und Modelle - Entwicklungspsychologische und -physiologische Voraussetzungen der Kinder als Verkehrsteilnehmer, Erziehung zu sicherheitsbewußtem Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum - Medienrezeption von Kindern, Erziehung zu Medienkompetenz Vertiefte Kenntnisse der Didaktik des gewählten Vertiefungsfaches, bezogen auf den Heimat- und Sachunterricht und auf den Fachunterricht in der Hauptschule bis einschließlich Klasse 7. AnfangsunterrichtKenntnisse kindlicher Vorstellungen und Denkstrukturen und der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen: Elementare Inhalte und Fertigkeiten:- Kind und Sache: Strukturen, vielseitige und fächerspezifische Zugänge, Erlebnis und Begriff; Kreativität, Rollenspiel, Gestaltung von Erlebnissen und Erfahrungen - Sache und Sprache: Kindersprache, Umgangssprache, Fachsprache, Symbole - Raum und Zeit: Erschließung des Nahraumes, Heimat und Fremde - Mensch und Natur, Erfahrungen mit sich selbst und mit anderen, Zugänge zur Leiblichkeit finden - Integration von kindgemäßen Medien in den Lernprozeß Kenntnis methodischer Konzeptionen:- Ganzheitlicher Ansatz des Unterrichts - Gestaltung der Lernumgebung - Differenzierung und Individualisierung der Lernprozesse - Rhythmisierung des Schulalltags, Wechsel der Arbeitsformen und »bewegte Schule« - Spiel, freie Arbeitsformen, Wochenplanarbeit, projektorientierter Unterricht 2.9.3 PrüfungSchriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit Anteilen aus Lernbereichsdidaktik und Vertiefungsfach. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Anteile des Anfangsunterrichts werden im Rahmen der Lernbereichsdidaktik und des Vertiefungsfaches geprüft. In diesem Fall verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten Es sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, davon eines aus dem gewählten Vertiefungsfach. 2.10 Kunst (35 SWS)2.10.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.10.2Anforderungen:Kunstwissenschaft- Überblick über die europäische Kunstgeschichte; Kenntnis der gegenwärtigen Tendenzen einschließlich der Medienkunst - Kenntnis von originalen Kunstwerken (auch in der Region) - vertiefte Kenntnisse in einem Schwerpunktgebiet - Fähigkeit zur Analyse und Interpretation ästhetischer Objekte und Prozesse - Fähigkeit, Kunst auf Lebenswirklichkeit zu beziehen und in historischen Zusammenhängen wahrzunehmen; Fähigkeit, Wirkungen von ästhetischen Phänomenen einschließlich derjenigen der neuen Medien zu erkennen und zu vermitteln Künstlerische StudienFähigkeit zur künstlerischen Gestaltung in traditionellen und neuen Verfahren in den Bereichen Zeichnen/Schrift, Malerei/Farbe, Druckgrafik, Plastik/Raum und Foto/Film/Video/Multimedia und Integrierende Kunstformen. Fachdidaktik- Kenntnis von Bedingungen des ästhetischen Denkens und Lernens sowie von didaktischen Bedingungen künstlerisch-kreativer Prozesse - Kenntnis der Entwicklung des ästhetischen Wahrnehmens und Darstellens unter besonderer Berücksichtigung der Bildfähigkeit von Kindern und Jugendlichen - Fähigkeit zur Entwicklung und Beurteilung kunstdidaktischer Konzepte - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten - Kenntnis fachspezifischer Methoden, Medien und Arbeitsformen; Fähigkeit zur Konzeption, Organisation und Durchführung von kunstspezifischen Aktionsformen, Installationen einschließlich multimedialer Gestaltungen im Hinblick auf fächerverbindende sowie projektorientierte Unterrichtseinheiten - Erfahrungen im unterrichtlichen Umgang mit Kunstwerken, auch mit Originalwerken - Einsichten in die Chancen der Persönlichkeitsbildung, der Entfaltung von künstlerischen Begabungen, der Entwicklung von Kreativität sowie der Vorbeugung bzw. Behebung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, beispielsweise durch Erfahrungen in selbständigem problemlösendem Handeln und durch die Verknüpfung von Wahrnehmen, Denken und Sprechen in der Wahrnehmungsübung 2.10.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Fachpraktische PrüfungVorlage einer Mappe mit Studienarbeiten aus folgenden Teilgebieten, von denen eines, ausgenommen das letztgenannte, als Schwerpunktgebiet zu benennen ist: Zeichnen/Schrift,Malerei/Farbe,Druckgrafik,Plastik/Raum,Foto/Film/Video/Multimedia,Integrierende Kunstformen.Aus vier dieser Teilgebiete sind Arbeiten aus künstlerisch-methodischen Übungen vorzulegen; dabei muß eines Zeichnen oder Malerei sein. Im Schwerpunktgebiet sind acht, in den drei weiteren Teilgebieten vier Arbeiten und ein zum Schwerpunktgebiet gehörender didaktischer Kommentar erforderlich. Formale Anforderungen an die Mappe: Inhaltsverzeichnis mit Gliederung und Numerierung nach den Arbeitsbereichen; Angabe der Übung und der Problemstellung, auf die die jeweilige Arbeit bezogen ist; Signierung und Datierung der Arbeiten; Versicherung, daß die vorgelegten Arbeiten eigenständig angefertigt wurden. In Zeichnen oder Malerei ist eine künstlerische Prüfungsarbeit unter Aufsicht anzufertigen. Das gewählte Teilgebiet darf in der Mappe nicht enthalten sein. Es werden jeweils zwei Aufgaben gestellt, von denen eine zu bearbeiten ist. Dauer: 4 Stunden.Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Es sind zwei Schwerpunktthemen, davon mindestens eines zur Fachdidaktik zu benennen. 2.11 Mathematik (35 SWS)2.11.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.11.2Anforderungen:- Kenntnis der für den Bereich der Grund- und Hauptschule grundlegenden mathematischen Inhalte, Methoden und Probleme - Vertiefte Kenntnis von Inhalten und Arbeitsmethoden in zwei mathematischen Teilgebieten, z. B. Geometrie, Algebra, Zahlbereiche, Zahlentheorie, Angewandte Mathematik, Informatik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, Statistik - Gründliche Kenntnis didaktischer Konzeptionen - Vertrautheit mit den Zielen, Inhalten und Unterrichtsprinzipien des Mathematikunterrichts der Grund- und Hauptschule - Kenntnis von Arbeitsformen des Mathematikunterrichts, Kenntnis von Spielen und Tätigkeiten zum Erwerb mathematischer Grunderfahrungen; Vertrautheit mit Lehr- und Lernmaterialien; Fähigkeit zur Beurteilung der unterrichtlichen Bedeutung von Arbeitsformen sowie von Lehr- und Lernmaterialien - Kenntnis von Formen des mathematikbezogenen Arbeitens und Lernens mit dem Computer; Fähigkeit zur Beurteilung ihrer unterrichtlichen Bedeutung - Kenntnis der geltenden Bildungspläne für die Grund- und Hauptschule - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten, auch im Hinblick auf fächerübergreifende Themen - Kenntnis von Bezügen der Mathematik zu verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Schule, Umwelt, Berufswelt - Fähigkeit, die Ziele des Faches Mathematik zu reflektieren unter Beachtung der erzieherischen sowie der gesellschaftlichen Dimension, auch unter Berücksichtigung des Einflusses von Medien und Neuen Technologien - Kenntnis von der Entwicklung mathematischen Denkens unter Einbeziehung lernpsychologischer und historischer Gesichtspunkte - Kenntnis mathematischer Lernprozesse unter Berücksichtigung von Lernschwierigkeiten und Lernstörungen Anfangsunterricht- Kenntnis der Entwicklung des mathematischen Denkens und der Folgerungen für die Lernorganisation im Anfangsunterricht - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Mathematikunterricht im 1./2. Schuljahr 2.11.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Wird Anfangsunterricht im Rahmen des Faches Mathematik geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Es sind zwei Schwerpunktthemen zu benennen, davon eines zur Fachwissenschaft und eines zur Fachdidaktik. 2.12 Musik (35 SWS)2.12.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.12.2Anforderungen:Fachwissenschaft- Überblick über die Musikgeschichte - Kenntnis der Musik unterschiedlicher Epochen und Kulturen (Musikethnologie) - Kenntnis unterschiedlicher Bereiche der zeitgenössischen Musik einschließlich der Popularmusik - Fähigkeit zur Interpretation und Analyse von Musik - Kenntnisse in der Instrumentenkunde (unter Berücksichtigung der Musikelektronik) - Grundlagen der Musikpsychologie und Musiksoziologie Fachdidaktik- Kenntnis und Reflexion musikpädagogischer Fragestellungen - Fähigkeit, fachwissenschaftliche Erkenntnisse auf musikbezogene und musikübergreifende Erfahrungen und Interessen von Schülerinnen und Schülern zu beziehen - Fähigkeit zur Planung und Durchführung von fachbezogenem und fächerverbindendem Musikunterricht Fachpraxisa) Instrumente Hauptinstrument- Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, darunter aus dem 20. Jahrhundert - Vom-Blatt-Spiel Nebeninstrument- Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, darunter aus dem 20. Jahrhundert Das Nebeninstrument muß ein Akkordinstrument sein, wenn das Hauptinstrument ein Melodieinstrument ist. Im Rahmen der Prüfung im Akkordinstrument (Haupt- oder Nebeninstrument) ist die Fähigkeit zur selbständigen Begleitung einer Melodie nachzuweisen b) Gesang/Stimmbildung - Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, darunter aus dem 20. Jahrhundert - Vom-Blatt-Singen - Kenntnis der Physiologie und des Umgangs mit der menschlichen Stimme c) Ensembleleitung - Einstudieren und Dirigieren eines Stückes mit einem Vokal- oder Instrumentalensemble d) Tonsatz/Gehörbildung - Kenntnis/Anwendung des musikalischen Materials und seiner Ordnungen - Nachweis musikalischer Hörfähigkeit e) Besondere Aktionsformen mit Jugendlichen - Schulpraktisches Singen, Improvisieren und Musizieren - Musik und Bewegung - Umgang mit tontechnischen Medien unter Berücksichtigung medienpädagogischer - Aspekte 2.12.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen aus drei Themen. Fachpraktische PrüfungTeilgebiete sindHauptinstrument,Nebeninstrument,Gehör/Tonsatz,Ensembleleitung,Gesang/Stimmbildung.Die Prüfungen im Haupt- und Nebeninstrument, Gesang/Stimmbildung und Ensembleleitung dauern jeweils etwa 20 Minuten, im Teilgebiet Gehör/Tonsatz etwa 45 Minuten. Die Einzelleistungen im Haupt- und Nebeninstrument sowie Gesang können im Rahmen hochschulöffentlicher Konzerte erbracht werden. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Zwei Schwerpunktthemen sind zu benennen, davon eines aus der Fachdidaktik, eines aus der Fachwissenschaft. 2.13 Physik (35 SWS)2.13.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.13.2Anforderungen:Fachwissenschaft- Überblick über grundlegende Fakten, Gesetze, Denkweisen und Methoden der Physik einschließlich der Kenntnis einiger Ansätze der modernen Physik - Kenntnis Physikalischer Grundlagen in Technik und Umwelt - grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten im Experimentieren - Fähigkeit zur mathematischen Behandlung einfacher physikalischer Probleme - Gründliche Kenntnis der für den Physikunterricht bedeutsamen Sachthemen - Vertiefte Kenntnis in einem Teilgebiet der Physik Fachdidaktik- Kenntnis von Bildungs- und Erziehungszielen des Physikunterrichts sowie seiner didaktischen Konzeptionen und entwicklungsbedingter Voraussetzungen der Schüler - Kenntnis der Methoden und Arbeitsformen des Physikunterrichts, insbesondere von Lehrer- und Schülerexperimenten - Einsicht in die wechselseitige Verflechtung von Naturwissenschaft, Technik, Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft; Fähigkeit zur Umsetzung dieser Bezüge in unterschiedlichen Unterrichtsformen, einschließlich fächerverbindendem Unterricht und Projekten - Kenntnis der Medien des Physikunterrichts (einschließlich Computer) und Fähigkeit der Beurteilung ihrer unterrichtlichen Funktion - Kenntnis von Gefahrenmomenten und Sicherheitsvorschriften beim Experimentieren im Unterricht - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Physikunterricht - vertiefte Kenntnis in einem fachdidaktischen Teilgebiet 2.13.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Es sind zwei Schwerpunktthemen zu benennen, davon eines aus der Fachwissenschaft und eines aus der Fachdidaktik. 2.14 Sport (35 SWS)2.14.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare,Nachweis über eine Qualifikation im Rettungsschwimmen. 2.14.2Anforderungen:- Überblick über die Fragestellungen der Sportwissenschaft in ihrer Bedeutung für die Entwicklung von Jungen und Mädchen in den unterschiedlichen Altersstufen - Überblick über die sportpädagogischen Grundfragen und über die historische Entwicklung der Leibesübungen und des Sports - Kenntnis der Grundfragen der Sportpsychologie und der Sportsoziologie - Kenntnis der Grundfragen der Sportbiologie, der Bewegungs- und Trainingslehre und deren Anwendungen im Schulsport - Kenntnis der Grundlagen der Wahrnehmungserziehung, der Psychomotorik und der Motopädagogik in ihrer Bedeutung für den Schulsport; Grundlagen des Sportförderunterrichts; Handlungsmöglichkeiten unter erschwerten Bedingungen (z. B. im Umgang mit Lern- und Verhaltensauffälligkeiten bei Jungen und Mädchen); - Kenntnis didaktischer Konzeptionen im Fach; Kenntnis des geltenden Bildungsplans, Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten; Kenntnis der fächerübergreifenden Bedeutung der Bewegungs- und Sporterziehung - Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts und die Fähigkeit, sie angemessen einzubeziehen; Kenntnis der besonderen Bezüge des Fachs zur gesamten Lebenswelt (z. B. Ökologie und Gesundheit) - Demonstrationsfähigkeit sportmotorischer Fertigkeiten in den Schulsportbereichen - Fähigkeit der Planung und Realisation von mehrtägigen Winter- und Sommersportkursen 2.14.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Die didaktisch-praktische Prüfung (fachpraktische Prüfung) erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:1. Demonstrationsfähigkeit2. Sportmotorische Leistungsfähigkeit3. Didaktische ReflexionsfähigkeitDie Einzelleistungen in den Teilgebieten müssen jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) abgeschlossen werden. Die Note in Demonstrationsfähigkeit zählt bei der Berechnung der Endnote der didaktisch-praktischen Prüfung (fachpraktische Prüfung) doppelt.1. Die Demonstrationsfähigkeit sportmotorischer Fertigkeiten ist in den schulrelevanten Sportbereichen- Turnen oder Leichtathletik- Schwimmen- Funktionelle Gymnastik- Rhythmische Gymnastik oder Tanz (Ausdruck)- Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyballnachzuweisen.2. Die sportmotorische Leistungsfähigkeit ist in zwei der nachfolgenden Schulsportbereichen nachzuweisen:- Sportspiele- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Tanz (Ausdruck)- WahlbereichEine Leistungsprüfung in diesem Wahlbereich kann nur bei Angebot und Prüfungskompetenz der Hochschule in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch das Prüfungsamt zugelassen werden. Wer seine Leistungsprüfung in Sportspiele absolviert, kann im Wahlbereich Sportspiele nicht nochmals wählen.Die Prüfungen in den Teilgebieten Demonstrationsfähigkeit und sportmotorische Leistungsfähigkeit können nicht in den gleichen Sportarten abgelegt werden, ausgenommen in Schwimmen.3. Die didaktische Reflexionsfähigkeit ist durch die schriftliche Bearbeitung von je einem Thema aus folgenden drei nachfolgenden Schulsportbereichen nachzuweisen:- Sportspiele- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Tanz (Ausdruck)Die Bearbeitungszeit beträgt je Klausur eine Stunde.Mündliche PrüfungDauer: Etwa 30 Minuten.Es sind zwei Schwerpunktthemen zu benennen, eines davon zur Fachdidaktik. 2.15 Technik (35 SWS)2.15.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare,eine Lehrveranstaltung in Maschinenpraxis/Sicherheitserziehung. 2.15.2Anforderungen:- Kenntnisse von Grundzügen der Allgemeinen Technikwissenschaft; Kenntnis allgemeiner struktureller Zusammenhänge, konstruktiver und funktionaler Prinzipien technischer Systeme; vertiefte Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion, der Wirkungsweise, der Entstehung und der Folgewirkungen technischer Systeme, die für den Unterricht in der Grund- und Hauptschule von Bedeutung sind - Fähigkeit zur Herstellung, Verwendung und Bewertung technischer Systeme - Kenntnisse der Didaktik des Technikunterrichts, der aktuellen fachdidaktischen Konzepte und der Fachgeschichte - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Technikunterricht - Fähigkeit, fachübergreifende und fächerverbindende Zusammenhänge in die Planung, Durchführung und Bewertung von Technikunterricht in der Grund- und Hauptschule zu integrieren - Fähigkeit zur Durchführung fächerverbindenden Unterrichts im Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik - Kenntnis über Maßnahmen zur Sicherheit und Unfallverhütung beim Gebrauch technischer Systeme 2.15.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Fachpraktische PrüfungTeilgebiete sind- Bautechnik - Elektrotechnik/Informationstechnik - Energietechnik/Maschinentechnik - Produktionstechnik EinzelleistungenZu jedem Teilgebiet ist eine fachpraktische Arbeit vorzulegen, die in der Regel aus Übungen hervorgegangen ist. Den Arbeiten ist jeweils eine schriftliche Versicherung über deren selbständige Anfertigung beizufügen. In den Teilgebieten Elektrotechnik/Informationstechnik und Energietechnik/Maschinentechnik kann die fachpraktische Arbeit beide oder schwerpunktmäßig nur einen der aufgeführten technischen Gegenstandsbereiche berücksichtigen. Bestandteil der fachpraktischen Arbeiten ist je ein didaktischer Kommentar. Mündliche PrüfungDauer: Etwa 30 Minuten.Es sind drei Schwerpunktthemen, eines davon zur Fachdidaktik, zu benennen. 2.16 Theologie/Religionspädagogik, evangelisch (35 SWS) 2.16.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.16.2Anforderungen:Fachwissenschaft- Fähigkeit zur Erfassung und Anwendung von Methoden der Interpretation biblischer und theologischer Texte - Einblick in Entstehung, Inhalt und Wirkung ausgewählter Schriften und thematischer Zusammenhänge des Alten und Neuen Testamentes; Kenntnis biblischer Zeit- und Religionsgeschichte in Grundzügen - Kenntnisse ausgewählter kirchen- und glaubensgeschichtlicher Ereignisse und Entwicklungen, ihrer Bedingungen, Motive und Ausprägungen unter besonderer Berücksichtigung von Alter Kirche, Reformation und 19./20. Jahrhundert; vergleichende Kirchenkunde in Grundzügen, ökumenische Fragestellungen und Entwicklungen - Kenntnisse in ausgewählten zentralen Themenbereichen Systematischer Theologie (z. B. Christologie, die Frage nach Gott, christlicher Glaube und Weltreligionen, Gesellschaft - Staat - Kirche, Arbeit - Freizeit - Medien, Technik - Umwelt, ökonomische und bioethische Herausforderungen) Fachdidaktik- Kenntnis der religiösen Entwicklung in Kindheit und Jugendalter; Kenntnis der pädagogischen und psychologischen Bedeutung theologischer Fragestellungen; Kenntnisse in ausgewählten Themenbereichen der christlichen Erziehung und Bildung in Familie, Schule und Religionsunterricht - Einblick in Selbstverständnis und Aufgaben des Religionslehrers; Stellung des Religionsunterrichts in der christlichen Gemeinschaftsschule; Fragen der ökumenischen Orientierung und interkulturellen Bildung - Fähigkeit zur Beurteilung unterschiedlicher didaktischer Ansätze für den Religionsunterricht im Zusammenhang mit Innerer Schulentwicklung, Bildungsplänen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen - Kenntnisse zur didaktischen Erschließung von Unterrichtssituationen und -zielen; Einblick in fachspezifische und stufengemäße Methoden und fächerverbindende Aspekte Anfangsunterricht- Einblick in die religiöse Erfahrungs- und Vorstellungswelt der Kinder - Kenntnis elementarer Arbeitsformen im Religionsunterricht 2.16.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Wird Anfangsunterricht im Rahmen des Faches Evangelische Theologie/Religionspädagogik geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Es sind drei Schwerpunktthemen, eines davon zur Fachdidaktik, zu benennen. 2.17 Theologie/Religionspädagogik, katholisch (35 SWS) 2.17.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.17.2Anforderungen:Fachwissenschaft- Kenntnisse der Entstehung und Sammlung der alt- und neutestamentlichen Schriften, ihrer literarischen Eigenart und ihres theologischen Gehalts, sowie wichtiger Zusammenhänge der Zeitgeschichte des Alten und Neuen Testaments; vertiefte Kenntnis biblischer Exegese und Theologie; Kenntnisse der Entwicklung des Bibelverständnisses von Kindern und Jugendlichen - Kenntnisse der Entwicklung des Bibelverständnisses von Kindern (Erfahrungen mit Gott in der Bibel, Berücksichtigung der anthropomorphen Darstellungsweisen der Bibel im Zusammenhang mit dem Gottesbild (AU) - Überblick über die Grundfragen von Religion, Offenbarung, Kirche; vertiefte Kenntnisse in folgenden Inhaltsbereichen unter Einbeziehung der religionspädagogischen Fragestellung: die Frage nach Gott, Christologie, Ökumene und interreligiöser Dialog - Kenntnis der Grundfragen christlicher Ethik (Freiheit, Gewissen, sittliches Handeln), Themen spezieller Ethik mit Berücksichtigung der christlichen Gesellschaftslehre. Kenntnis in Grundfragen der Moralentwicklung und Moralpädagogik - Kenntnis der Grundfragen der Moralentwicklung des Kindes; Anbahnen von Werthaltungen (AU) - Kenntnis der Kirchengeschichte in Grundzügen, insbesondere der für die heutige Gestalt der Kirche bedeutenden Phasen und Persönlichkeiten; spezielle Kenntnisse der regionalen Kirchengeschichte - Kenntnis der Grundfragen der Liturgie und religiöser Ausdrucksformen (Liturgie der Sakramente, Kirchenjahr, Elemente christlicher Spiritualität) - Grundfragen religiöser Ausdrucksformen und der Liturgik; gestaltete Zeit, Fest und Feier, Jahresfestkreis, religiöses Brauchtum, Spiritualität des Kindes (AU) Fachdidaktik- Kenntnis grundlegender Theorien religiösen Lehrens und Lernens; Bedeutung der Glaubensbiographie im Lehr- und Lernprozeß - Kenntnis und Fähigkeit zur Begründung und Beurteilung didaktischer Ansätze des Religionsunterrichts; Kenntnis der besonderen rechtlichen Bestimmungen zum Religionsunterricht - Kenntnis der fachspezifischen Methoden und Medien des Religionsunterrichts; Fähigkeit zur Planung von Religionsunterricht einschließlich der Analyse von Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien - Gestaltung des Religionsunterrichts im Anfangsunterricht; narrative Unterrichtskultur, Symbolerleben, integrative Lernformen, konfessionelle Kooperation (AU) 2.17.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Wird Anfangsunterricht im Rahmen des Faches Katholische Theologie/Religionspädagogik geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Es sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, eines davon zur Fachdidaktik. 2.18 Wirtschaftslehre/Informatik (35 SWS)Studierende des Faches Wirtschaftslehre/Informatik absolvieren je ein Grundstudium (je 12 SWS) in Wirtschaftslehre und in Informatik und ein Vertiefungsstudium in Wirtschaftslehre oder Informatik (11 SWS). Die Prüfung erstreckt sich auf Grundkenntnisse und Grundfähigkeiten in Wirtschaftslehre und Informatik sowie vertiefte Kenntnisse und fortgeschrittene Fähigkeiten im Vertiefungsfach. 2.18.1 Voraussetzungen:ein Seminar,zwei Hauptseminare.2.18.2Anforderungen:Fachwissenschaft Wirtschaftslehre - Kenntnis der Terminologie und der Methoden der Wirtschaftswissenschaft - Kenntnis der Grundzüge der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik - Kenntnis der wirtschaftlichen Aspekte des privaten Haushalts - Kenntnis der im Hinblick auf den Unterrichtsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik wichtigen wirtschaftlichen Aspekte der Unternehmung - Berufskundliche Grundkenntnisse; insbesondere Kenntnisse des Berufsbildungssystems sowie der Berufsvorbereitungs- und Berufswahlproblematik - Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen des Computereinsatzes in der Wirtschaftslehre - Fähigkeit, wirtschaftliche Aufgabenstellungen mit dem Computer zu lösen Fachwissenschaft Informatik- Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Informatik - Kenntnisse von Anwendungen der Informatik im privaten, beruflichen und sozialen Bereich und deren Auswirkungen auf Individuum und Gesellschaft - Kenntnisse zu Standardanwendungen wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbank und Grafik - Fähigkeit zum interaktiven Arbeiten und Lernen mit intern und extern vernetzten Computern zur Nutzung multimedialer Systeme - Kenntnisse über Techniken, Möglichkeiten und Grenzen computerunterstützten Lernens - Fähigkeit zum sachgerechten Umgang mit Hard- und Software Fachdidaktik Wirtschaftslehre- Kenntnis der fachspezifischen Didaktik und Methodik - Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Methoden des Bildungsplanes im Unterrichtsfach Wirtschaftslehre/Informatik - Vertrautheit mit den Zielen, Möglichkeiten und Grenzen fachübergreifenden Unterrichts - Kenntnis der didaktischen und methodischen Möglichkeiten des Computereinsatzes im Wirtschaftsunterricht - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht in Wirtschaftslehre/Informatik Fachdidaktik Informatik- Kenntnis der Grundbegriffe der Didaktik und Methodik der Informatik - Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Methoden des Bildungsplanes im Unterrichtsfach Wirtschaftslehre/Informatik - Vertrautheit mit den Zielen, Möglichkeiten und Grenzen fachübergreifenden Unterrichts, insbesondere im Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik - Kenntnisse über den Computereinsatz im Unterricht anderer Schulfächer - Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht in Wirtschaftslehre/Informatik 2.18.3Prüfung:Schriftliche PrüfungDauer: 4 Stunden.Klausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen im Vertiefungsfach. Mündliche PrüfungDauer: etwa 30 Minuten.Es sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, davon zwei Themen aus dem Vertiefungsfach.

Anlage 2

Schulpraktische Studien

Anlage 2 (zu § 16)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung Erforderlich sind- die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß der jeweiligen Studienordnung - die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung in den Unterrichtsfächern - die erfolgreiche Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung im erziehungswissenschaftlichen Bereich Diese Lehrveranstaltungen sind mit den in der Anlage 1 oder mit den für die Zwischenprüfung geforderten identisch. 2. Umfang der schulpraktischen StudienDie schulpraktischen Studien umfassen Tages- und Blockpraktika in der Regel an Grund-, Haupt- und Sonderschulen: - Praktikum zur Schulpädagogik - je ein Praktikum zur Didaktik der beiden studierten Unterrichtsfächer - je ein Praktikum in den Schwerpunkten Grundschule und Hauptschule Mindestens zwei Praktika sind Blockpraktika.3. Grundsätze der schulpraktischen StudienArbeitsfelder der schulpraktischen Studien sind- Vorschulbereiche und Einschulung - Anfangsunterricht in der Primarstufe - Unterricht in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 in Grund- und Hauptschule - Unterricht in verschiedenen Schularten - berufsvorbereitende Unterrichtsarbeit - Gestaltung des Schullebens, außerschulische und nachgehende Betreuungsaufgaben (Kooperation mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen) Während der schulpraktischen Studien sind einzelne Unterrichtsstunden sowie fächerverbindende Unterrichtsvorhaben im Sinne Interdisziplinären Lehrens und Lernens durchzuführen. Dazu gehören auch unterrichtliche Teilaufgaben und Fördermaßnahmen für einzelne Schüler und Kleingruppen. Die zu erstattenden Gutachten basieren auf den schulpraktischen Leistungen; sie sollen Entwicklungen in der schulpraktischen Arbeit der Studierenden sichtbar machen. Die Gutachten sind in der Regel auf den unterrichtsfachlichen Schwerpunkt und den gewählten Schwerpunkt Grundschule oder Hauptschule bezogen. 4. Anforderungen an die PraktikaTagespraktika- Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur systematischen Beobachtung von unterrichtlichen und erzieherischen Situationen und zu deren Interpretation mittels pädagogischer, psychologischer und didaktisch-methodischer Analysen - Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Unterrichtsplanung sowie -vorbereitung und zu unterrichtlichem Handeln; dabei sollen handlungs- und erfahrungsorientierte sowie offene Unterrichtsformen ebenso berücksichtigt werden wie unterrichtsbegleitende Leistungsbeobachtung im Hinblick auf weitere Unterrichtsvorhaben bzw. Fördermaßnahmen - Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beschreibung und Dokumentation einzelner und komplexer Unterrichts- und Fördersituationen Blockpraktika- Fähigkeit, unter Anleitung des Mentors langfristig Unterricht und Förderung einer Klasse, Kleingruppe oder einzelner Schülerinnen und Schüler zu erproben und unter allgemeinpädagogischen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten auszuwerten und zu reflektieren - Fähigkeit zur Dokumentation und Planung der Schulpraxis, insbesondere die Darstellung fächerverbindender und -übergreifender Unterrichtsvorhaben. Besondere Berücksichtigung sollen dabei folgende Gesichtspunkte erfahren: die thematische und zeitliche Einordnung des Unterrichtsvorhabens, die didaktisch-methodische Begründung des geplanten Vorhabens und deren Reflexion

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1 Satz 2)Fächer, in denen eine Erweiterungsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 abgelegt werden kann, sind: Arbeit und BerufAusländerpädagogikBeratung Europaorientierte Studien mit Bilingualem Lehren und LernenEthikInformatik/DatenverarbeitungMedienpädagogik MuseumspädagogikSpiel- und TheaterpädagogikTheologie/Religionspädagogik, evangelischTheologie/Religionspädagogik, katholisch UmwelterziehungVerkehrserziehung

Anlage 4

Europalehramt an Grund- und Hauptschulen Europaorientierte Studien

Anlage 4 (zu § 28 Absatz 11)Europalehramt an Grund- und Hauptschulen Europaorientierte StudienBeim Europalehramt an Grund- und Hauptschulen sind die Interdisziplinären Studien, Bilinguales Lehren und Lernen, die Sprachstudien sowie die Studien im Bilingualfach eng miteinander zu verzahnen. Als Bilingualfächer können alle Fächer gewählt werden außer Deutsch, Englisch und Französisch. Es werden zwei Studienmöglichkeiten eröffnet:In Variante a umfassen die europaorientierten Studien die Sprachstudien (28 SWS) mit bilingualer Ausrichtung einschließlich der Interdisziplinären Studien (insgesamt 50 SWS). Dieser Studienteil ist mit dem gewählten Bilingualfach zu vernetzen. Die Prüfung in den europaorientierten Studien wird in Verbindung mit dem Bilingualfach durchgeführt. In Variante b wird die Zielsprache als Fremdsprache gewählt; im Rahmen der europaorientierten Studien werden Inhalte zu dem gewählten Bilingualfach (28 SWS) studiert und in Verbindung mit Interdisziplinärem und Bilingualem Lehren und Lernen (insgesamt 50 SWS) mit der Fremdsprache vernetzt. Die Prüfung der Fremdsprache wird in Verbindung mit den europaorientierten Studien durchgeführt. 1 VoraussetzungenVariante a:Ein Seminar (Zielsprache)Ein Hauptseminar (Zielsprache)Das Hauptseminar in Interdisziplinärem Lehren und Lernen wird in Verbindung mit den europaorientierten Studien durchgeführt.Variante b:Ein Seminar (Inhalte des Bilingualfachs)Ein Hauptseminar (Inhalte des Bilingualfachs)Das Hauptseminar in Interdisziplinärem Lehren und Lernen wird in Verbindung mit den europaorientierten Studien durchgeführt.2 Anforderungen 2.1 Sprachstudien2.1.1 Variante a: Zielsprache Englisch oder Französisch (28 SWS)Sprache- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Englischen/Französischen im Blick auf alltägliche Kommunikationssituationen- Gründliche Kenntnis in Phonetik/Phonologie, Syntax, Lexik und Semantik; Grundkenntnisse von linguistischen Methoden zur Beschreibung und Analyse der englischen/französischen Gegenwartssprache unter Berücksichtigung von Sprachfunktionen und Sprachvarianten- Fähigkeit zur vergleichenden Analyse von Muttersprache und Zielsprache unter Berücksichtigung von Spracherwerbstheorien und Konzepten der Mehrsprachigkeit.Kultur- Auf eigene Lektüre gestützte Kenntnis ausgewählter Texte der neueren englischen/französischen Literatur aus verschiedenen Gattungen unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur der Gegenwart- Kenntnis ausgewählter kultureller, historischer, politischer und geographischer Aspekte Englands oder Frankreichs, anderer europäischer Länder und außereuropäischer Zielsprachenländer- Fähigkeit zur Bearbeitung europabezogener Themen in fächerübergreifenden vergleichenden Kulturstudien unter Berücksichtigung interkultureller Vermittlungsprozesse.Didaktik- Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Spracherwerbs und des Fremdsprachenunterrichts unter besonderer Berücksichtigung des frühen Fremdsprachenlernens oder altersspezifischer Lernbedingungen in der Grund- und Hauptschule- Kenntnis fremdsprachendidaktischer Konzeptionen und Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Englischunterrichts oder Französischunterrichts auch in Bezug auf offene Unterrichtsformen und den Einsatz neuer Medien.2.1.2 Variante b: Fremdsprache Englisch oder Französisch in der Fächergruppe 2 (35 SWS)Die Inhalte entsprechen den in der Anlage 1 geforderten.2.2 Studien der Inhalte eines BilingualfachesVariante aDas Bilingualfach wird in einem Umfang von 35 SWS studiert. Die Inhalte entsprechen den in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen.Variante bDie Inhalte sind jeweils identisch mit den in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungskatalogen der entsprechenden Fächer im Umfang von 28 SWS.2.3 Interdisziplinäres Lehren und Lernen mit Bilingualem Lehren und Lernen (22 SWS)2.3.1 Leitgedanken - Das Interdisziplinäre Lehren und Lernen vermittelt den Studierenden die komplexen interdisziplinären Phänomene der Europäisierung und des Bilingualen Lehrens und Lernens. Dies gilt sowohl für inhaltliche als auch für didaktische Fragestellungen und bezieht sich auf alle Kompetenzbereiche der Europäischen Studien: Auf die bilingualen Kompetenzen, auf soziokulturelle Kenntnisse und interkulturelle Fähigkeiten, auf pädagogisch-didaktisches Können sowie auf inner- und außerschulisch einsetzbare organisatorische Fähigkeiten.- Interdisziplinäres Lehren und Lernen ermöglicht Studierenden eine konkrete, praxisnahe und reflektierende Auseinandersetzung mit komplexen Inhalten. Dabei werden zentrale Fragestellungen der Europäisierung und der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen des Bilingualen Lehrens und Lernens einbezogen und thematisiert.- In didaktischer Hinsicht konkretisiert das Interdisziplinäre Lehren und Lernen das fächerübergreifende, fächerverbindende, Bereiche und Themen integrierende Arbeiten mit Unterrichtszielen, die auf den Auf- und Ausbau von Schlüsselqualifikationen ausgerichtet sind.- Interdisziplinäres Lehren und Lernen zeigt durch die Auseinandersetzung mit exemplarischen Unterrichtsprozessen und außerschulischen Kontexten Zusammenhänge auf, die nur im interdisziplinären Diskurs angemessen erfasst und nur aufgrund interdisziplinärer Erfahrung angemessen gestaltet werden können. Dadurch wird es Studierenden ermöglicht, hinsichtlich der Umsetzung der europäischen Dimension im Bildungswesen ein flexibles und dynamisches Problemlösungspotenzial für inner- und außerschulische Zusammenhänge, z. B. auch im Hinblick auf Berufsfelder, zu entwickeln.- Die Umsetzung von Prinzipien bilingualen Lehrens und Lernens folgt zugleich den Prinzipien der Interdisziplinarität, insoweit hier unterschiedliche Formen, Modelle und Verfahrensweisen bilingualen Lehrens und Lernens an den Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern, der schulischen Strukturen sowie der sprachlichen und sozialen Bedingungen im Rahmen eines wirtschaftlich-politischen Umfeldes ausgerichtet werden müssen.- Interdiziplinäres Lehren und Lernen ist auf den Kontakt mit dem unmittelbaren Schulalltag und in der gemeinsamen Reflexion und Analyse des Erfahrenen konzentriert. Im konkreten interdisziplinären Handeln sollen Studierende Verständnis entwickeln für Lehr- und Lernkontexte der Europaorientiertheit, Interkulturalität und Mobilität. Studierende sollen hier auch die Verknüpfung verschiedener Lernorte kennen lernen und gemeinsam mit Lehrenden grenzüberschreitende Aktivitäten organisieren, sie didaktisch legitimieren und fachwissenschaftlich auswerten.2.3.2Rahmenvorgaben- Die Studienkomponente Interdisziplinäres Lehren und Lernen ist im Europalehramt mit projektorientierten Veranstaltungen in Verbindung mit den Fachstudien und bilingualem Lehren und Lernen zu absolvieren.- Die Unmittelbarkeit der Auseinandersetzung mit dem Unterrichtsgeschehen, die Erprobung von Unterrichtsentwürfen und Möglichkeiten konkreter fallbezogener Analysen im Sinne von forschendem Lernen sind zu praktizieren.- Das Europalehramt umfasst in den Veranstaltungen zum Bilingualen Lehren und Lernen die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Fachwissenschaften, Fachdidaktiken, dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich und den Schulpraktischen Studien. Vor allem in projektorientierten Veranstaltungen und in Forschungsprojekten sollen Lehrende aus Hochschul-, Seminar- und Schulbereich - auch grenzüberschreitend - zusammenarbeiten und dabei Unterricht und Schule sowie die Lehrerausbildung weiterentwickeln.- Die Veranstaltungen des Interdisziplinären Lehrens und Lernens sollen auch Schlüsselqualifikationen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit aufbauen. Dazu arbeiten Studierende in Teams zusammen und bearbeiten sowohl inhaltliche als auch organisatorische Bereiche. Insbesondere gehören hierzu die Entwicklung und Erprobung von schulstufen- und klassenspezifischen Lehr- und Lernmitteln sowie die Planung, Durchführung und Evaluation konkreter grenzüberschreitender Kontakte.- Bei der Studienkomponente Interdisziplinäres Lehren und Lernen wird die Wahl des Stufenschwerpunktes Grundschule oder Hauptschule in besonderem Maße berücksichtigt.2.3.3 Inhaltliche Anforderungen2.3.3.1 Variante aSprache- Sicherheit in der Verwendung des Englischen/Französischen als Fachsprache in dem für den bilingualen Unterricht gewählten Fach und sichere Kommunikationsfähigkeit im bilingualen Unterrichten des Bilingualfaches- Gründliche Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung von fachsprachlichen Textsorten- Intertextuelles Wissen.Kultur- Die Kulturstudien zeichnen sich durch die besondere Berücksichtigung europäischer Perspektiven aus. Dabei sollen auch ausgewählte Medienproduktionen der neueren englischen/französischen Medienwelt, vor allem solche für Kinder und Jugendliche, berücksichtigt werden.- Kenntnisse im Bereich der europäischen Mehrsprachigkeit.Didaktik- Kenntnis der linguistischen und lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Erst- und Zweitsprachenerwerbs- Kenntnis der soziokulturell-spezifischen Lernbedingungen in der Grund- und Hauptschule- Fähigkeit zur Analyse von bilingualen Lernprozessen sowie von Modellen, Materialien und Medien zum bilingualen Unterricht- Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualem Unterricht unter Berücksichtigung der damit verbundenen spezifischen Lern- und Arbeitstechniken sowie interkultureller Vermittlungsprozesse und im Blick auf die besonderen Lernbedingungen und Lernmotivationen in der Grundschule und Hauptschule.Vernetzung von Bilingualem und Interdisziplinärem Lehren und Lernen- Fähigkeit zur vergleichenden Analyse von Muttersprache und Zielsprache unter Berücksichtigung von Spracherwerbstheorien und Konzepten der Mehrsprachigkeit- Kenntnis fremdsprachiger Konzeptionen und Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien verschiedener Modelle bilingualen Lehrens und Lernens, offener Unterrichtsformen und des Einsatzes neuer Technologien- Fähigkeit zur interdisziplinären Behandlung europabezogener und europaorientierter Themen unter besonderer Berücksichtigung interkultureller Bildungsziele- Fähigkeit zur Organisation von lernortübergreifendem Unterricht und Kenntnisse in Austauschpädagogik.2.3.3.2 Variante bSprache- Sicherheit in der Verwendung des Englischen oder Französischen als Fachsprache in dem für den bilingualen Unterricht gewählten Fach; Kommunikationsfähigkeit im Unterricht des Bilingualfaches und interkulturelles Wissen- Fähigkeit zur vergleichenden Analyse von Muttersprache und Zielsprache unter Berücksichtigung von Spracherwerbstheorien und Konzepten der Mehrsprachigkeit.Bilingualfach- Gründliche Kenntnis ausgewählter fachwissenschaftlicher Inhalte und Problemfelder des im Rahmen der Europäischen Studien gewählten Bilingualfaches unter besonderer Berücksichtigung europabezogener Themen für den bilingualen Unterricht in der Grundschule und Hauptschule- Kenntnis wichtiger Methoden der Beschreibung zur Analyse von Inhalten und Problemfeldern des Bilingualfaches.Kultur- Kenntnis ausgewählter kultureller, historischer, politischer und geographischer Aspekte Englands oder Frankreichs, anderer europäischer Länder oder außereuropäischer Zielsprachenländer- Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung von fachsprachlichen Textsorten- Fähigkeit zur Bearbeitung europabezogener Themen in fächerübergreifenden und fächerverbindenden vergleichenden Kulturstudien unter Berücksichtigung von interkulturellen Vermittlungsprozessen, insbesondere im Blick auf die spezifischen soziokulturellen Lernbedingungen und Lernmotivationen in der Grundschule und Hauptschule- Kenntnisse in Europäischer Ethnologie, insbesondere im Bereich der gesellschaftlichen Mehrsprachigkeit und der Sprachkontaktphänomene.Didaktik- Fähigkeit zur Analyse von bilingualen Lehr- und Lernprozessen sowie von entsprechenden Modellen, Materialien und Medien zum bilingualen Unterricht in altersspezifischen Lernfeldern der Grundschule und Hauptschule- Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualem Unterricht unter Berücksichtigung spezifischer Lern- und Arbeitstechniken- Kenntnis in Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik und Semantik und grundlegende Kenntnisse linguistischer Methoden zur Beschreibung und Analyse der englischen/französischen Gegenwartssprache sowie der deutschen Sprache unter Berücksichtigung von Sprachsystem, Sprachfunktion und Sprachvarianten- Kenntnisse medialer interaktiver Lehr- und Lernprozesse und Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Einsatzes neuer Technologien- Kenntnisse über Sprachstandsmessungen und Leistungsbeurteilungen- Kenntnisse der Vermittlung von Strategien zum Sprachenlernen, Sprachwissen und zur Sprachbewusstheit- Kenntnis der Rechtschreibdidaktik der Mutter- und Zielsprache, insbesondere für die Grundschule- Fähigkeit zur Didaktisierung von Konzeptionen der Interkulturalität im Hinblick auf Länder und Regionen Europas oder anderer Zielsprachenländer- Kenntnisse der Didaktik der Mehrsprachigkeit und der »Interkulturalität im Klassenzimmer«.Vernetzung von Bilingualem und Interdisziplinärem Lehren und Lernen- Kenntnisse des Interdisziplinären Lehrens und Lernens als Grundlage für fächerübergreifendes und fächerverbindendes Arbeiten- Fähigkeit zur interdisziplinären Behandlung europabezogener und europaorientierter Themen unter besonderer Berücksichtigung interkultureller Bildungsziele- Team- und Organisationsfähigkeit im Hinblick auf fächerübergreifendes und fächerverbindendes Arbeiten, auf die Integration inner- und außerschulischer Lernorte, auf den Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden sowie hinsichtlich der Austauschpädagogik.3 Prüfung1. Sprachprüfung nach dem Auslandssemester sowie2. Projektprüfung als Hochschulprüfungen und3. schriftliche und mündliche Prüfung in den europaorientierten Studien.zu 1.: Die Prüfung nach dem Auslandssemester ist eine hochschulinterne Prüfung; sie ist eine Prüfung in Bilingualem Lehren und Lernen und bezieht sich auf Aufgaben, die vor dem Auslandssemester gestellt werden. Sie prüft die Fähigkeiten im Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens in Form der Bearbeitung der gestellten Aufgaben in einem in der Zielsprache verfassten schriftlichen Bericht und einem Kolloquium von etwa 15 Minuten Dauer zur Thematik des Berichts. Die erfolgreiche Prüfung ist die Voraussetzung für das Hauptseminar, an dessen Ende die Projektprüfung als vorgezogene Hochschulprüfung abgelegt wird.zu 2.: Die Projektprüfung erfolgt in dem gewählten Bilingualfach in Verbindung mit den europaorientierten Studien (Variante a) oder in der Fremdsprache in Verbindung mit den europaorientierten Studien (Variante b) mit schriftlicher Arbeit und deren Präsentation über ein europabezogenes Thema in der Zielsprache.zu 3.: Schriftliche und mündliche Prüfung3.1 Variante aSchriftliche PrüfungKlausur im Bilingualfach in Verbindung mit den europaorientierten Studien.Die Klausur wird mindestens zur Hälfte in der Zielsprache verfasst.Dauer: 5 StundenMündliche PrüfungDie mündliche Prüfung des Bilingualfaches dauert etwa 60 Minuten. Mindestens die Hälfte der Prüfung findet in der Zielsprache statt. Es sind zwei fachwissenschaftliche Schwerpunkte und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu wählen, die jeweils europabezogene und bilinguale Themenstellungen integrieren.Wird Anfangsunterricht im Rahmen der europaorientierten Studien geprüft, so wird im Rahmen der Gesamtprüfung ein Schwerpunkt zum Anfangsunterricht mit einer Dauer von etwa 15 Minuten geprüft.3.2 Variante bSchriftliche PrüfungKlausur in der Fremdsprache in Verbindung mit den europaorientierten Studien. Mindestens die Hälfte der Klausur muss Themenbereiche zum gewählten Bilingualfach innerhalb der Europäischen Studien prüfen.Dauer: 6 StundenMündliche PrüfungDie mündliche Prüfung der Fremdsprache dauert etwa 60 Minuten und findet in Verbindung mit den im Rahmen der europaorientierten Studien gewählten Inhalten zum Bilingualfach statt. Geprüft werden je ein fachwissenschaftliches und ein fachdidaktisches Thema zu Inhalten des Bilingualfaches sowie in der Fremdsprache zwei fachwissenschaftliche (Sprachwissenschaft und Kulturwissenschaft) und ein fachdidaktischer Schwerpunkt. Mindestens die Hälfte der Prüfung muss in der Fremdsprache erfolgen; dabei sind europabezogene und bilinguale Themenstellungen zu integrieren.Wird Anfangsunterricht im Rahmen der europaorientierten Studien geprüft, so wird im Rahmen der Gesamtprüfung ein Schwerpunkt zum Anfangsunterricht mit einer Dauer von etwa 15 Minuten geprüft.Wird eines der Doppelfächer Biologie/Chemie oder Geschichte/Politikwissenschaft als Bilingualfach gewählt, wird der gewählte Vertiefungs- oder Schwerpunktbereich schriftlich, der andere Bereich mündlich geprüft.

§ 10

Meldung zur Prüfung

§ 10 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 bei der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besteht. (2) Für die Vorlage der Nachweise nach § 9 Nr. 4 und 5, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einer Pädagogischen Hochschule einheitlich einen späteren Vorlagetermin. (3) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild, 2. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen, 3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde, 4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen, 5. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Schwerpunkte für die mündliche Prüfung, 6. bei Bewerbung mit dem Schwerpunkt Grundschule die schriftliche Benennung des Prüfungsfaches mit Inhalten zum Anfangsunterricht gemäß § 14 Abs. 2, 7. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Nachweise gemäß § 9, 8. bei Bewerbung in Fächern mit fachpraktischer Prüfung die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der fachpraktischen Prüfung, sofern kein Ausnahmefall nach § 15 Abs. 2 Satz 3 vorliegt, 9. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien, 10. gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen..

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung(1) In den beiden gemäß § 5 gewählten Fächern wird je eine Klausur angefertigt. Dabei ist in jedem Fach aus drei Themen oder Themengruppen ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung auszuwählen. (2) Art und Bearbeitungszeit der Klausurarbeiten ergeben sich aus den Prüfungsanforderungen in Anlage 1. (3) Für die Festlegung der Themen oder Themengruppen sind dem Prüfungsamt von den Professoren spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung Vorschläge zuzuleiten. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. Die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Die Termine, Themen oder Themengruppen der Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. (4) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich bei den einzelnen Themen und Themengruppen benannten und vom Prüfungsamt genehmigten Hilfsmittel verwendet werden. (5) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (6) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfern getrennt und auf einem besonderen Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluß der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Mündlich geprüft werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich und die beiden gemäß § 5 gewählten Fächer. (2) Beim Schwerpunkt Grundschule ist das Prüfungsfach zu benennen, in dem die Prüfung schwerpunktmäßig auch zu Inhalten des Anfangsunterrichts erfolgt. Bei der Wahl des Faches ist zu beachten, daß Kenntnisse zu Inhalten des Anfangsunterrichts sowohl im Erziehungswissenschaftlichen Bereich als auch in zumindest einem weiteren Fach entweder durch die mündliche Prüfung oder durch einen entsprechenden Hauptseminarschein nachzuweisen sind. (3) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (4) Die Bewerber werden einzeln geprüft. (5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen. Sie muß über die vom Bewerber angegebenen Prüfungsschwerpunkte (§ 10 Abs. 4 Nr. 5) hinausgehen und darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit mit den angegebenen Prüfungsschwerpunkten befassen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2. Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben oder Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (6) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 18 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuß auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet und ist entsprechend § 19 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (7) Auf Verlangen wird im Anschluß an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt. (8) Das Prüfungsamt kann Studenten desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben Termin ablegen, mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Öffentlichkeit durch das Prüfungsamt oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuschließen.

§ 15

Fachpraktische Prüfung

§ 15 Fachpraktische Prüfung(1) Wer beim Schwerpunkt Grundschule die Fächergruppe Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung gewählt hat, legt im Schwerpunktfach der Fächergruppe eine fachpraktische Prüfung (Anlage 1) ab. Wer beim Schwerpunkt Hauptschule eines der Fächer Haushalt/Textil, Kunst, Musik, Sport oder Technik gewählt hat, legt eine fachpraktische Prüfung in diesem Fach ab. Die inhaltlichen und formalen Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin bei der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besteht. Die fachpraktische Prüfung muss bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung, jedoch vor deren Abschluß abgelegt werden. (3) Die vorzulegenden fachpraktischen Arbeiten und die dazu gehörenden didaktischen Kommentare gemäß Anlage 1 können frühestens bei der Meldung zur fachpraktischen Prüfung und müssen spätestens vor Abschluß der fachpraktischen Prüfung vorgelegt werden. Die Termine, Themen und Aufgaben für die übrigen Teilgebiete und Einzelleistungen werden vom Prüfungsamt festgelegt. Vorschläge dafür sind von den prüfungsberechtigten Personen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 spätestens sechs Wochen vor Beginn der fachpraktischen Prüfung dem Prüfungsamt zuzuleiten; dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. (4) Die fachpraktische Prüfung wird, ausgenommen im Fach Haushalt/Textil, in Teilgebiete und Einzelleistungen aufgeteilt. Spätestens bei der Meldung zur fachpraktischen Prüfung , ausgenommen im Fach Sport, ist ein Teilgebiet als Schwerpunktgebiet zu benennen. Die Note der fachpraktischen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Teilgebiete; dabei zählt, ausgenommen im Fach Sport, die Note des Schwerpunktgebietes doppelt. Werden in einem Teilgebiet mehrere Einzelleistungen verlangt, so ergibt sich die Note in dem Teilgebiet aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelleistungen. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (5) Kann sich der Prüfungsausschuß bei der Bewertung einer Einzelleistung auf keine bestimmte Note einigen, wird das Ergebnis der Einzelleistung aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet und ist entsprechend § 19 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (6) Auf Verlangen wird im Anschluß an die fachpraktische Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt. (7) Die Anforderungen der fachpraktischen Prüfungen ergeben sich aus Anlage 1. (8) Die fachpraktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht in jedem Teilgebiet mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erreicht ist.

§ 16

Schulpraktische Studien

§ 16 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen in der Regel an Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen in Form des Blockpraktikums und des Tagespraktikums unter Anleitung eines Ausbildungslehrers oder Mentors. Dabei soll eines der Praktika in der nicht als Schwerpunkt gewählten Schulart abgeleistet werden. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie durch Ausbildungslehrer oder Mentoren. (3) Über mindestens drei verschiedene Praktika werden drei Gutachten erstellt: zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und ein Gutachten durch einen Ausbildungslehrer oder Mentor. Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluß der schulpraktischen Studien aufgrund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

§ 19

Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

§ 19 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluß der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Bei Fächern mit fachpraktischer Prüfung errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen, schriftlichen und der fachpraktischen Prüfung. Bei den übrigen Fächern errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfung. Sofern nur eine mündliche Prüfung abzulegen ist, ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (2) Die Endnoten sind wie folgt festzulegen: Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt Note 1,1,25 bis 1,74 ergibt Note 1,5, 1,75 bis 2,24 ergibt Note 2,2,25 bis 2,74 ergibt Note 2,5, 2,75 bis 3,24 ergibt Note 3,3,25 bis 3,74 ergibt Note 3,5, 3,75 bis 4,0 ergibt Note 4,4,01 bis 4,74 ergibt Note 4,5, 4,75 bis 5,24 ergibt Note 5,5,25 bis 5,74 ergibt Note 5,5, 5,75 bis 6,0 ergibt Note 6.(3) Die Endnote »ausreichend« oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn 1. eine der Klausurarbeiten mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« oder 2. die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« oder 3. die fachpraktische Prüfung mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet wurde.(4) Bei Fremdsprachen darf die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern nicht erteilt werden. Dasselbe gilt in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache. (5) Wer in einem seiner Fächer nicht »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt hat, aber in einem Fach einer Erweiterungsprüfung mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen bereits erbracht hat, kann auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Faches treten lassen, falls sich eine zulässige Fächerverbindung ergibt und die wissenschaftliche Hausarbeit im erfolgreich abgelegten Fach oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich angefertigt wurde. (6) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Hausarbeit, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den beiden gewählten Fächern mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem der Fächer mit fachpraktischer Prüfung im Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Note »ausreichend« (4,0) nicht erreicht oder die fachpraktische Prüfung nicht bestanden wurde. (7) Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der Prüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, den zwei gewählten Fächern und der Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit zu errechnen. Dabei zählen die Endnoten im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den beiden gewählten Fächern doppelt. Wird eine Endnote aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimale hinter dem Komma errechnet. (8) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,1,5 bis 2,4 »gut bestanden«, 2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,3,5 bis 4,0 »bestanden«.

§ 20

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 20 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluß von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Bewerber nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Das gleiche gilt, wenn für die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die fachpraktische Prüfung eine Versicherung abgegeben wird, die nicht der Wahrheit entspricht. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Bewerber verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe, wird die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche und fachpraktische Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Erfolgt ein Ausschluß, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 22

Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie in dem Fach, in dem er die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht hat, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit und die fachpraktische Prüfung können bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. (3) Im Falle des Auschlusses von der Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 und in den Fällen des § 21 Abs. 1 ist die ganze Prüfung zu wiederholen. (4) Auf Antrag kann das Prüfungsamt eine erfolgreiche fachpraktische Prüfung oder Teile dieser Prüfung auf die Wiederholungsprüfung anrechnen. (5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung ausreichende Leistungen (4,0) nicht erbracht oder die in Absatz 1 genannten Termine nicht eingehalten worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 27

Erweiterungsprüfung

§ 27 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder außerhalb Baden-Württembergs eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grundschulen oder Hauptschulen bestanden hat, oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Sonderschulen in Baden-Württemberg besitzt, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 4 genannten Prüfungsfächern ablegen. Eine Erweiterungsprüfung ist auch in den in Anlage 3 genannten Prüfungsfächern oder weiteren Fächern möglich, sofern eine genehmigte Studienordnung vorliegt. Für die Erweiterungsprüfung gelten die vorangegangenen Bestimmungen entsprechend. (2) Erweiterungsprüfungen werden während den Prüfungsperioden der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgenommen. Eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach kann auch zusammen mit der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. (3) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Zeugnis.

§ 28

Europalehramt an Grund- und Hauptschulen

§ 28 Europalehramt an Grund- und Hauptschulen(1) Der grundständige Studiengang an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen verbindet das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit europaorientierten Interdisziplinären Studien und Bilingualem Lehren und Lernen auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch. Er schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen ab. Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend mit den nachstehenden Maßgaben. (2) Die Regelstudienzeit nach § 6 Absatz 1 beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandssemesters acht Semester. Die Obergrenze der nach § 6 Absatz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. (3) Prüfungsfächer sind nach § 4 Absatz 1 oder 2 der Erziehungswissenschaftliche Bereich und zwei Fächer je nach gewähltem Schwerpunkt aus der Fächergruppe Nr. 2, von denen ein Fach Deutsch oder Mathematik sein muss. Das zweite Fach wird zusammen geprüft mit den europaorientierten Interdisziplinären Studien und dem Bilingualen Lehren und Lernen auf der Grundlage der gewählten Zielsprache. Deutsch kann nicht als zweites Fach gewählt werden. (4) Wird als zweites Fach je nach gewähltem Schwerpunkt ein Fach der Fächergruppe Nr. 2 des § 4 Absatz 1 oder 2 mit Ausnahme von Englisch oder Französisch gewählt, umfassen die europaorientierten Interdisziplinären Studien auch die Sprachstudien der gewählten Zielsprache. Wird als zweites Fach Englisch oder Französisch gewählt, umfassen die europaorientierten Interdisziplinären Studien auch Fachinhalte aus einem zu wählenden dritten weiteren Fach nach § 5 Absatz 1 oder 2. Deutsch kann auch in diesem Zusammenhang nicht gewählt werden. (5) Die Prüfungsausschüsse können mit je einem weiteren Prüfer für das jeweilige Fach und die jeweilige Zielsprache gebildet werden, damit eine sowohl fachbezogene als auch bilinguale Prüfung gewährleistet werden kann. Auf Vorschlag der Hochschulen werden auch geeignete Lehrpersonen aus dem Ausland zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestellt. (6) Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 12 soll auf das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. (7) Die Interdisziplinären Studien bauen auf dem Interdisziplinären Lehren und Lernen auf. Sie dienen der Einführung in projektorientiertes Denken und Arbeiten und sind die Grundlage für den Umgang mit interdisziplinären Fragestellungen sowie für die Planung und Durchführung von fächerübergreifendem oder fächerverbindendem Unterricht in der Grund- und Hauptschule. Die europaorientierten Studien werden als Interdisziplinäre Studien mit Bilingualem Lehren und Lernen verknüpft. (8) Eines der im Rahmen des Interdisziplinären Lehren und Lernens gewählten Projekte wird bilingual in der gewählten Zielsprache mit einer akademischen Prüfung abgeschlossen, deren Note in die Berechnung der Gesamtnote nach § 19 eingeht und in das Zeugnis nach § 26 aufgenommen wird. Der erfolgreiche Abschluss dieser Prüfung und die Ableistung des Auslandssemesters sind für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 9 nachzuweisen.(9) Für die Errechnung der Gesamtnote zählen die Endnoten im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den beiden gewählten Fächern vierfach, die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit doppelt und die Note der Prüfungsleistung nach Absatz 8 einfach. (10) Die schulpraktischen Studien nach § 16 haben ihren Schwerpunkt im Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens. (11) Die Rahmenvorgaben für die Interdisziplinären Studien und Anforderungen für die Prüfung ergeben sich aus Anlage 4.

§ 3

Prüfungsausschüsse und Prüfer

§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die schriftliche, mündliche und fachpraktische Prüfung sowie für die Wissenschaftliche Hausarbeit und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündliche und die fachpraktische Prüfung. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können Professoren, Angehörige des Kultusministeriums und seines Aufsichtsbereichs sowie Angehörige des Wissenschaftsministeriums, Hochschul- und Privatdozenten, in begründeten Ausnahmefällen auch wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für die fachpraktische Prüfung können Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. (3) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Wissenschaftlichen Hausarbeit werden jeweils zwei Prüfer bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als Vorsitzendem und zwei Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (5) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muß nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (6) Die Prüfungsausschüsse für die fachpraktische Prüfung bestehen aus einem Vorsitzenden und einem Prüfer. (7) Während der mündlichen und fachpraktischen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Erstreckt sich die fachpraktische Prüfung über einen längeren Zeitraum, müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mindestens zu Beginn der Prüfung und während der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistung anwesend sein. (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I vom 28. November 1979 (GBl. 1980 S. 2, ber. S. 216), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), außer Kraft.

§ 9

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungZur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. (gestrichen) 2. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen berechtigt; 3. den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung gemäß § 7 nachgewiesen hat; 4. erfolgreich an den gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilgenommen hat und dies durch mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertete Leistungsnachweise belegt hat; 5. die sonstigen in der Anlage 1 aufgeführten Nachweise vorgelegt hat; 6. die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 16 nachgewiesen hat; 7. an einer Veranstaltung in Sprecherziehung teilgenommen hat.

§ 29

Übergangsbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium nach dem 30. September 2002 aufgenommen haben. (2) Auf Bewerber, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1998 aufgenommen haben, findet die GHPO I vom 28. November 1979 (GBl. 1980 S. 2, ber. S. 216), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), noch bis zur Prüfung nach dem Sommersemester 2003 Anwendung. (3) Bewerber, die ihr Studium nach dem 30. September 1998 und vor dem 1. Oktober 2002 aufgenommen haben, werden nach der GHPO I vom 31. Juli 1998 (GBl. S. 468, ber. S. 579), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 41), geprüft. (4) Bewerber, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1998 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen der GHPO I vom 31. Juli 1998 geprüft werden; bei Antragstellung bereits erbrachte gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen können angerechnet werden. (5) Bewerber, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2002 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden; bei der Antragstellung bereits erbrachte gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen können angerechnet werden. (6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Fächerwahl und Prüfung gemäß § 5 der Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 34). (7) § 28 findet auf Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen nach dem 30. September 1999 aufgenommen haben.

§ 5

Fächerverbindungen

§ 5 Fächerverbindungen(1) Fächerverbindungen für den Schwerpunkt Grundschule sind 1. Deutsch oder Mathematik undein weiteres Fach der Fächergruppe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.2. Englisch oder Französisch undÄsthetische Erziehung/Bewegungserziehung (Kunst, Musik, Sport, Textiles Werken mit Anteilen Haushalt). (2) Fächerverbindungen für den Schwerpunkt Hauptschule sind 1. Deutsch oder Englisch oder Französisch oder Mathematik undein weiteres Fach der Fächergruppe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2. Französisch kann nur mit Deutsch oder Mathematik gewählt werden.2. Physik undTechnik oder Haushalt/Textil oder Sport (männlich/weiblich) oder Wirtschaftslehre/Informatik.3. Musik undPhysik oder Technik oder Haushalt/Textil oder Sport (männlich/weiblich) oder Wirtschaftslehre/Informatik. (3) Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört.

Eingangsformel GHPO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium, 2. § 38 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 157) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der Prüfung(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen wird das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, daß in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an Grund- und Hauptschulen erforderlich sind. (3) Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung in den Prüfungsfächern mit dem gewählten Schwerpunkt Grundschule oder Hauptschule.

§ 11

Zulassung zur Prüfung

§ 11 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt sind, 2. die nach § 10 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind, 3. bei Bewerbung in den Fächern mit fachpraktischer Prüfung diese Prüfung nicht abgelegt ist und kein Ausnahmefall nach § 15 Abs. 2 Satz 3 vorliegt, 4. der Prüfungsanspruch nach § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 11 oder § 22 Abs. 5 erloschen ist oder 5. der Prüfungsanspruch in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.

§ 12

Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 12 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) In der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird nachgewiesen, daß ein Thema selbständig wissenschaftlich bearbeitet werden kann. Das Thema hat dem in § 1 Abs. 2 umschriebenen Zweck der Prüfung zu entsprechen und dabei insbesondere die spätere Erziehungs- und Unterrichtsarbeit als Lehrer zu berücksichtigen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist vor der mündlichen Prüfung im betreffenden Fach anzufertigen. Mit der Anfertigung soll im 4. Semester, spätestens jedoch im 5. Semester begonnen werden. (3) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einem Professor vorgeschlagen. Dabei können Anregungen der Bewerber berücksichtigt werden. Nach Billigung des Themas wird dieses vom Prüfungsamt vergeben. (4) Das Thema ist so zu stellen, daß drei Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens drei Monate nach Vergabe ist die Wissenschaftliche Hausarbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Sie muß mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel nachgewiesene Erkrankung) eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu einem Monat genehmigen. (5) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinengeschrieben und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der entsprechenden Fremdsprache verfaßt werden. (6) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, daß die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. (7) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (8) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist von den Prüfern getrennt und auf einem besonderen Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluß der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (9) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Hausarbeit kann nach Wahl ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (10) Die Prüfer übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Arbeit ihre Gutachten mit einer Note nach § 18 der Außenstelle des Prüfungsamtes. Ist ein Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes zu, die die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlaßt. (11) Wird auch eine Wiederholungsarbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 7 als mit der Note »ungenügend« bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als endgültig nicht bestanden. (12) Das Prüfungsamt kann auf Antrag des Bewerbers eine andere wissenschaftliche Arbeit als Wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen, wenn sie den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen entspricht. (13) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.

§ 17

Niederschriften

§ 17 Niederschriften(1) Über die schriftliche, die mündliche und die fachpraktische Prüfung oder Teilprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muß Beginn und Ende und alle wesentlichen Vorgänge aufführen. In die übrigen Niederschriften sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung, 2. die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3. der Name des Bewerbers, 4. die Prüfungsnote, 5. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtführenden, die übrigen Niederschriften sind von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungsausschüsse unmittelbar im Anschluß an jede Prüfung zu unterzeichnen.

§ 18

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: Sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend.

§ 2

Prüfungsamt

§ 2 Prüfungsamt(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

§ 21

Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 21 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Tritt ein Bewerber nach seiner Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurück oder führt er die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende, so ist die ganze Prüfung nicht bestanden. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel, bei Krankheit ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

§ 23

Freiversuch

§ 23 Freiversuch(1) Nimmt ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen spätestens an der am Ende des sechsten Semesters stattfindenden Prüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die Wissenschaftliche Hausarbeit und die fachpraktischen Prüfungsteile findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums 1. Fachsemester, in denen der Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt war; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studienfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält; 2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn der Bewerber - von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war, - an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben war, - in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht hat, - je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben hat; 3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten, in denen der Bewerber als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 24

Notenverbesserung

§ 24 Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung nach ununterbrochenem Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des sechsten Semesters stattfindenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Gesamtnote spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung umfaßt sämtliche Prüfungsteile mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der fachpraktischen Prüfung. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landeslehrerprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

§ 25

Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 25 Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. Aus nicht vollständig abgelegten Lehramtsprüfungen können gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen angerechnet werden, sofern diese vor weniger als vier Jahren erbracht wurden.

§ 26

Prüfungszeugnis

§ 26 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit seinem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 7 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Wird in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 24 mindestens die gleiche Gesamtnote wie in der Erstprüfung erzielt, erteilt das Prüfungsamt auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach Absatz 1. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben. (5) Aus dem Bestehen der Prüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.

§ 4

Prüfungsfächer

§ 4 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer bei gewähltem Schwerpunkt Grundschule sind: 1. Erziehungswissenschaftlicher Bereich (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik und Pädagogische Psychologie); 2. Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung (Kunst, Musik, Sport, Textiles Werken mit Anteilen Haushalt), Deutsch,Englisch,Französisch,Heimat- und Sachunterricht,Mathematik,Theologie/Religionspädagogik, evangelisch undTheologie/Religionspädagogik, katholisch. Die fremdsprachlichen Prüfungsfächer umfassen auch frühes Fremdsprachenlernen. Die übrigen Prüfungsfächer schließen Inhalte des Anfangsunterrichts ein. (2) Prüfungsfächer bei gewähltem Schwerpunkt Hauptschule sind: 1. Erziehungswissenschaftlicher Bereich (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik und Pädagogische Psychologie). 2. Biologie/Chemie,Deutsch,Englisch,Französisch,Geographie,Geschichte/Politikwissenschaft,Haushalt/Textil,Kunst,Mathematik,Musik,Physik,Sport,Technik,Theologie/Religionspädagogik, evangelisch,Theologie/Religionspädagogik, katholisch undWirtschaftslehre/Informatik.

§ 6

Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung

§ 6 Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit sechs Semester. Die Prüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PHG beträgt 120 Semesterwochenstunden. (3) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

§ 7

Akademische Zwischenprüfung

§ 7 Akademische Zwischenprüfung(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule (Akademisches Prüfungsamt) abgenommen. (2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden qualifizierten Leistungsnachweisen bestehen kann, ist bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (3) Bei der Berechnung der Semesterzahl wird § 23 Abs. 2 entsprechend angewandt.

§ 8

Art und Umfang der Prüfung

§ 8 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfaßt die schriftliche, mündliche und gegebenenfalls die fachpraktische Prüfung in den gewählten Fächern und im Erziehungswissenschaftlichen Bereich. (2) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern ergeben sich aus der Anlage 1. Inhalt und Aufbau des Studiums regelt die Studienordnung. (3) In einem der gewählten Fächer oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich ist eine Wissenschaftliche Hausarbeit zu fertigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.