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title: "DüGewStGrStVO — Verordnung des Finanzministeriums zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (DüGewStGrStVO) Vom 24. August 2015"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GewStGrStDÜVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:24:41+00:00"
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# DüGewStGrStVO — Verordnung des Finanzministeriums zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (DüGewStGrStVO) Vom 24. August 2015

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 24.08.2015
*Fundstelle:* GBl. 2015, 878


### § 1 — Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung

§ 1 Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer darf nur nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erfolgen. (2) Die Finanzämter stellen die Inhalte der Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbescheide sowie die Inhalte der Gewerbesteuer- und Grundsteuerzerlegungsbescheide für die teilnehmenden Gemeinden in elektronischer Form für den Datenabruf durch eine Leitstelle bereit, die für die Abholung, Trennung und Weiterleitung der Daten an die Gemeinden zuständig ist. (3) Die einzige Leitstelle in Baden-Württemberg wird bei dem Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart eingerichtet. Mit der Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung stimmt die Gemeinde dem Datenabruf über die Leitstelle zu und ermächtigt diese, die Daten im Namen der Gemeinde abzuholen und weiterzuleiten. (4) Die Leitstelle speichert die Daten der Steuerpflichtigen nur für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Übermittlungsvorgang bis zur Übermittlung an die Gemeinden. (5) Das Nähere über Form, Inhalt und Verarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz der für die Leitstelle bereitzustellenden Daten sowie deren Abruf regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. (6) Die Kosten für die elektronische Datenbereitstellung trägt das Land Baden-Württemberg, die Kosten der Leitstelle und die Kosten für den elektronischen Datenabruf und deren Übermittlung von der Leitstelle bis zu den Gemeinden tragen die teilnehmenden Gemeinden.

### § 2 — Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

§ 2 Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung(1) Gemeinden, die beabsichtigen, im Folgejahr erstmalig an der elektronischen Datenübermittlung teilzunehmen oder nicht mehr teilzunehmen, teilen dies getrennt nach Gewerbesteuer und Grundsteuer über die Leitstelle der Datenzentrale Baden-Württemberg mit. Bei der Grundsteuer sind dabei Aussagen zur laufenden elektronischen Datenübermittlung und zum jährlichen Bestandsabgleich zu treffen. Die Datenzentrale Baden-Württemberg teilt dem Finanzministerium bis 30. November des Jahres gesammelt mit, welche Gemeinden ab dem Folgejahr an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen. (2) Die zur elektronischen Datenübermittlung neu oder nicht mehr zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzministerium zum Ende eines jeden Jahres vor Beginn der elektronischen Datenübermittlung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 2 — Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

§ 2 Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung(1) Gemeinden, die beabsichtigen, im Folgejahr erstmalig an der elektronischen Datenübermittlung teilzunehmen oder nicht mehr teilzunehmen, teilen dies getrennt nach Gewerbesteuer und Grundsteuer über die Leitstelle der ITEOS mit. Bei der Grundsteuer sind dabei Aussagen zur laufenden elektronischen Datenübermittlung und zum jährlichen Bestandsabgleich zu treffen. Die ITEOS teilt dem Finanzministerium bis 30. November des Jahres gesammelt mit, welche Gemeinden ab dem Folgejahr an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen. (2) Die zur elektronischen Datenübermittlung neu oder nicht mehr zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzministerium zum Ende eines jeden Jahres vor Beginn der elektronischen Datenübermittlung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 2 — Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

§ 2 Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung(1) Gemeinden, die beabsichtigen, im Folgejahr erstmalig an der elektronischen Datenübermittlung teilzunehmen oder nicht mehr teilzunehmen, teilen dies getrennt nach Gewerbesteuer und Grundsteuer über die Leitstelle der Komm.ONE mit. Bei der Grundsteuer sind dabei Aussagen zur laufenden elektronischen Datenübermittlung und zum jährlichen Bestandsabgleich zu treffen. Die Komm.ONE teilt dem Finanzministerium bis 30. November des Jahres gesammelt mit, welche Gemeinden ab dem Folgejahr an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen. (2) Die zur elektronischen Datenübermittlung neu oder nicht mehr zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzministerium zum Ende eines jeden Jahres vor Beginn der elektronischen Datenübermittlung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 1 — Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung

§ 1 Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer darf nur nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erfolgen. (2) Die Finanzämter stellen die Inhalte der Gewerbesteuermessbescheide sowie die Inhalte der Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für die teilnehmenden Gemeinden in elektronischer Form für den Datenabruf durch eine Leitstelle bereit, die für die Abholung, Trennung und Weiterleitung der Daten an die Gemeinden zuständig ist. (2a) Die Finanzämter stellen die Inhalte der Grundsteuermessbescheide sowie die Inhalte der Grundsteuerzerlegungsbescheide für die Gemeinden in elektronischer Form für den Datenabruf bereit. (3) Die einzige Leitstelle in Baden-Württemberg wird bei Komm.ONE eingerichtet. Mit der Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bei der Gewerbesteuer stimmt die Gemeinde dem Datenabruf über die Leitstelle zu und ermächtigt diese, die Daten im Namen der Gemeinde abzuholen und weiterzuleiten. (4) Die Leitstelle speichert die Daten der Steuerpflichtigen nur für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Übermittlungsvorgang bis zur Übermittlung an die Gemeinden. (5) Das Nähere über Form, Inhalt und Verarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz der bereitzustellenden Daten sowie deren Abruf regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. (6) Die Kosten für die elektronische Datenbereitstellung der Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerzerlegungsbescheide trägt das Land Baden-Württemberg, die Kosten der Leitstelle und die Kosten für den elektronischen Datenabruf und deren Übermittlung von der Leitstelle bis zu den Gemeinden tragen die teilnehmenden Gemeinden. (7) Die Kosten für die elektronische Datenbereitstellung der Grundsteuermessbescheide sowie der Grundsteuerzerlegungsbescheide trägt das Land Baden-Württemberg, die Kosten für den elektronischen Datenabruf und die Übermittlung zu den Gemeinden tragen die Gemeinden.

### § 2 — Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

§ 2 Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung(1) Gemeinden, die beabsichtigen, im Folgejahr erstmalig an der elektronischen Datenübermittlung für die Gewerbesteuer teilzunehmen oder nicht mehr teilzunehmen, teilen dies über die Leitstelle der Komm.ONE mit. Die Komm.ONE teilt dem Finanzministerium bis 15. November des Jahres gesammelt mit, welche Gemeinden ab dem Folgejahr an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen. (2) Die zur elektronischen Datenübermittlung neu oder nicht mehr zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzministerium zum Ende eines jeden Jahres vor Beginn der elektronischen Datenübermittlung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 1 — Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung

§ 1 Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer darf nur nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erfolgen.(2) Die Finanzämter stellen die Inhalte der Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sowie der Grundsteuer- und Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für die Gemeinden in elektronischer Form für den Datenabruf bereit.(3) Das Nähere über Form, Inhalt und Verarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz der bereitzustellenden Daten sowie deren Abruf regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.(4) Die Kosten für die elektronische Datenbereitstellung der Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sowie der Grundsteuer- und Gewerbesteuerzerlegungsbescheide trägt das Land Baden-Württemberg, die Kosten für den elektronischen Datenabruf und die Übermittlung zu den Gemeinden tragen die Gemeinden.

### § 2 — Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

§ 2 Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung(1) Gemeinden, die an der elektronischen Datenübermittlung teilnehmen, stellen die Anwendung der Vorschriften über das Steuergeheimnis sicher.(2) Datenübermittlung im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass Gemeinden oder von ihnen beauftragte öffentlich-rechtliche Dienstleister zum Abruf bereitgehaltene Daten selbst abrufen.(3) Soweit Gemeinden zum Stand der Bekanntmachung des Finanzministeriums zum Grundsteuer-Datenübermittlungsverfahren zwischen der Finanzverwaltung und den Gemeinden im Jahr 2022 vom 16. Dezember 2021 (Az.: 1-0272.4/1 - GABl. 2022 S. 7) und der Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zum Gewerbesteuer-Datenübermittlungsverfahren zwischen der Finanzverwaltung und den Gemeinden (Az.: 10272.4/1 - GABl. 2023 S. 13) als Teilnehmende des elektronischen Datenübermittlungsverfahrens benannt wurden und nicht zugleich Kunden der Anstalt des öffentlichen Rechts Komm.ONE mit Sitz in Stuttgart sind, erbringt Komm.ONE für diese als Leitstelle bis zum 31. Dezember 2024 Leistungen entsprechend dem Umfang der veröffentlichten Teilnahme, wenn die Gemeinden nicht bereits eigenständig am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung teilnehmen.(4) Ermächtigt die teilnehmende Gemeinde Komm. ONE hierzu, umfasst dies1. den Abruf der über ELSTER bereitgestellten Daten,2. die Verteilung in Form von Trennung und Weiterleitung der Daten an die für die jeweiligen Gemeinden zuständigen kommunalen Rechenzentren, gegebenenfalls direkt an die jeweilige Gemeinde, und3. die Speicherung der Daten der Steuerpflichtigen nur für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Übermittlungsvorgang bis zur Übermittlung an die Gemeinden oder die zuständigen kommunalen Rechenzentren.Komm.ONE klärt in diesem Zusammenhang inhaltliche Fragen wie Verfahrensablauf, Aufbau und Inhalt der bereitgestellten Datensätze sowie Bedeutung der gelieferten Schlüsselwerte. Bei technischen Problemen und sicherheitsrelevanten Ereignissen ist in diesen Fällen Komm.ONE zuständig. Komm.ONE werden aus den täglichen Verarbeitungen die Daten der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen, der Zerlegungen und der Aufhebungen für die über Komm. ONE an der Datenübermittlung teilnehmenden Gemeinden bereitgestellt. Komm.ONE ist gegenüber den Leistungsempfängern berechtigt, eine Aufwandsentschädigung für diese Leistungen zu verlangen. Die Gemeinden tragen die Kosten für die Tätigkeit von Komm.ONE als Leitstelle und die Kosten für den elektronischen Datenabruf und deren Übermittlung von der Leitstelle bis zu den Gemeinden.

### Eingangsformel DüGewStGrStVO

Auf Grund von § 9 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 1 — Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung

§ 1 Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer darf nur nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erfolgen. (2) Die Finanzämter stellen die Inhalte der Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbescheide sowie die Inhalte der Gewerbesteuer- und Grundsteuerzerlegungsbescheide für die teilnehmenden Gemeinden in elektronischer Form für den Datenabruf durch eine Leitstelle bereit, die für die Abholung, Trennung und Weiterleitung der Daten an die Gemeinden zuständig ist. (3) Die einzige Leitstelle in Baden-Württemberg wird bei dem Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart eingerichtet. Mit der Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung stimmt die Gemeinde dem Datenabruf über die Leitstelle zu und ermächtigt diese, die Daten im Namen der Gemeinde abzuholen und weiterzuleiten. (4) Die Leitstelle speichert die Daten der Steuerpflichtigen nur für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Übermittlungsvorgang bis zur Übermittlung an die Gemeinden. (5) Das Nähere über Form, Inhalt und Verarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz der für die Leitstelle bereitzustellenden Daten sowie deren Abruf regelt das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. (6) Die Kosten für die elektronische Datenbereitstellung trägt das Land Baden-Württemberg, die Kosten der Leitstelle und die Kosten für den elektronischen Datenabruf und deren Übermittlung von der Leitstelle bis zu den Gemeinden tragen die teilnehmenden Gemeinden.

### § 2 — Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

§ 2 Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung(1) Gemeinden, die beabsichtigen, im Folgejahr erstmalig an der elektronischen Datenübermittlung teilzunehmen oder nicht mehr teilzunehmen, teilen dies getrennt nach Gewerbesteuer und Grundsteuer über die Leitstelle der Datenzentrale Baden-Württemberg mit. Bei der Grundsteuer sind dabei Aussagen zur laufenden elektronischen Datenübermittlung und zum jährlichen Bestandsabgleich zu treffen. Die Datenzentrale Baden-Württemberg teilt dem Finanz- und Wirtschaftsministerium bis 30. November des Jahres gesammelt mit, welche Gemeinden ab dem Folgejahr an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen. (2) Die zur elektronischen Datenübermittlung neu oder nicht mehr zugelassenen Gemeinden werden vom Finanz- und Wirtschaftsministerium zum Ende eines jeden Jahres vor Beginn der elektronischen Datenübermittlung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntgemacht.

### § 3 — Inkrafttreten der Verordnung

§ 3 Inkrafttreten der VerordnungDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1982 (GBl. 1983 S. 16), geändert durch Verordnung vom 30. September 1995 (GBl. S. 765), außer Kraft.

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— Verordnung des Finanzministeriums zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (DüGewStGrStVO) Vom 24. August 2015
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GewStGrStDÜVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
