GewStGAV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der vorläufigen Regierung zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 13. April 1953

Ausfertigungsdatum:
13.04.1953
Fundstelle:
GBl. 1953, 30
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (aufgehoben)

§ 3

§ 3(aufgehoben)

Eingangsformel GewStGAV

Auf Grund von § 6 Abs. 2 Satz 2, § 15 und § 17 a Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 30. April 1952 (BGBl. I S. 270) wird verordnet:

§ 2

§ 2Die nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes der Landesregierung zustehende Befugnis, das Einverständnis zur Pauschalierung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zu erklären, wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.