Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) Vom 17. Dezember 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 1277
Nitratgebiete
Anlage 1 (Zu § 2 Absatz 2)Nitratgebiete
Gemeinden in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen:
Anlage 2 (Zu § 2 Absatz 2)Gemeinden in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen:AachAdelmannsfeldenAhornAichtalAlleshausenAllmannsweilerAltheimAngelbachtalBad BuchauBad FriedrichshallBad KrozingenBad MergentheimBad SaulgauBad SchönbornBad SchussenriedBahlingen am KaiserstuhlBergBesigheimBiberach an der RißBietigheimBlumbergBonndorf im SchwarzwaldBönnigheimBopfingenBötzingenBrackenheimBreisach am RheinBrettenBruchsalBuchen (Odenwald)BuggingenBühlerzellBurgstettenCleebronnCreglingenDenkendorfDenzlingenDettingen unter TeckDossenheimDurmersheimEberhardzellEbersbach-MusbachEdingen-NeckarhausenEfringen-KirchenEichstegenEllwangen (Jagst)Emmingen-LiptingenEndingen am KaiserstuhlEppelheimEppingenErlenbachErligheimErtingenEschbachEsslingen am NeckarFichtenauFilderstadtFleinForchheimForstFreiburg im BreisgauFriesenheimGaggenauGaildorfGeisingenGlattenGondelsheimGottenheimGrenzach-WyhlenGroßbottwarGrünkrautGrünsfeldGüglingenGundelsheimHardheimHartheim am RheinHeidelbergHeilbronnHeitersheimHilzingenHirschberg a.d.B.HohentengenHorb am NeckarHorgenzellHoßkirchIgersheimIhringenIllmenseeIlsfeldIlshofenIngersheimJagstzellKarlsruheKernen im RemstalKirchberg an der MurrKirchheim am RiesKönigsbach-SteinKönigseggwaldKorntal-MünchingenKraichtalKreßbergKressbronn am BodenseeKronauKülsheimKürnbachLadenburgLahr/SchwarzwaldLangenargenLangenauLangenbrettachLangenenslingenLauda-KönigshofenLaupheimLeingartenLeutenbachLoßburgLudwigsburgMainhardtMalschMannheimMarbach am NeckarMeersburgMeißenheimMerdingenMichelfeldMudauMuggensturmMulfingenMüllheimMundelsheimMurrNagoldNeckarsulmNeckarwestheimNeuenburg am RheinNeuenstadt am KocherNeuhausen auf den FildernNeuriedNiederstettenNürtingenOberderdingenOberriexingenOedheimOggelshausenÖhringenOrsingen-NenzingenOstfildernOstrachOwenPfaffenhofenPfedelbachPfullendorfPlankstadtRainauRavensburgReilingenRemseck am NeckarRiedlingenRiegel am KaiserstuhlRielasingen-WorblingenRot am SeeSachsenheimSankt Leon-RotSasbach am KaiserstuhlSatteldorfSchallstadtSchlierSchriesheimSchwäbisch HallSchwanauSchwetzingenSeekirchSeitingen-OberflachtSersheimSingen (Hohentwiel)SinsheimStaufen im BreisgauSteinenbronnSteinhausen an der RottumSteißlingenStockachStühlingenStutenseeSulz am NeckarSulzfeldTalheimTengenTiefenbachUbstadt-WeiherUlmUntermünkheimUttenweilerVaihingen an der EnzVellbergVogtsburg im KaiserstuhlVöhringenVolkertshausenVörstettenWaghäuselWaiblingenWaldachtalWaldbrunnWaldenbuchWaldshut-TiengenWalldorfWalldürnWallhausenWalzbachtalWeikersheimWeingarten (Baden)WeinsbergWeißbachWeisweilWerbachWertheimWesthausenWolfschlugenWutachWyhl am KaiserstuhlZaisenhausenZweiflingenZwiefalten
Eutrophierte Gebiete (Phosphatgebiete)
Anlage 3 (Zu § 2 Absatz 3)Eutrophierte Gebiete (Phosphatgebiete)
Gemeinden in denen ganz oder teilweise eutrophierte Gebiete liegen:
Anlage 4 (Zu § 2 Absatz 3)Gemeinden in denen ganz oder teilweise eutrophierte Gebiete liegen:AbstattAbtsgmündAdelbergAdelmannsfeldenAffalterbachAglasterhausenAichelbergAlbershausenAllmersbach im TalAlthütteAngelbachtalAspachAspergAuenwaldBacknangBad BollBad DitzenbachBad FriedrichshallBad RappenauBad ÜberkingenBaltmannsweilerBammentalBeilsteinBerglenBesigheimBietigheim-BissingenBirenbachBlaufeldenBönnigheimBopfingenBörtlingenBrackenheimBraunsbachBretzfeldBühlertannBühlerzellBurgstettenCleebronnCrailsheimDeggingenDettighofenDielheimDonzdorfDossenheimDürnauEbersbach an der FilsEberstadtEislingen/FilsEllenbergEllhofenEllwangen (Jagst)EpfenbachEppingenErdmannhausenErlenbachErligheimEschachEschelbronnEschenbachEsslingen am NeckarFichtenauFichtenbergFleinForchtenbergFrankenhardtFreiberg am NeckarFreudentalGaibergGaildorfGammelshausenGemmingenGemmrigheimGerabronnGingen an der FilsGöppingenGroßbottwarGroßerlachGruibingenGschwendGüglingenHardthausen am KocherHattenhofenHeidelbergHeilbronnHeiningenHelmstadt-BargenHessigheimHochdorfHohentengen am HochrheinHüffenhardtIllingenIlsfeldIlshofenIngelfingenIngersheimIttlingenJagsthausenJestettenKaisersbachKirchardtKirchberg an der JagstKirchberg an der MurrKirchheim am NeckarKirchheim am RiesKirchheim unter TeckKlettgauKnittlingenKornwestheimKraichtalKreßbergKünzelsauKupferzellKüssabergLangenbrettachLangenburgLauchheimLauchringenLauffen am NeckarLehrensteinsfeldLeimenLeingartenLeutenbachLichtenwaldLobbachLöchgauLorchLöwensteinLudwigsburgMainhardtMalschMarbach am NeckarMarkgröningenMassenbachhausenMauerMaulbronnMeckesheimMichelbach an der BilzMichelfeldMöckmühlMöglingenMühlackerMühlhausenMulfingenMundelsheimMurrMurrhardtNeckarbischofsheimNeckargemündNeckargerachNeckarsulmNeckarwestheimNeidensteinNeresheimNeudenauNeuenstadt am KocherNeuensteinNeulerNeunkirchenNiedernhallNiederstettenNordheimNotzingenNußlochOberderdingenObergröningenOberriexingenOberrotObersontheimOberstenfeldObersulmObrigheimOedheimOhmdenÖhringenOppenweilerÖstringenOttenbachPfaffenhofenPfedelbachPleidelsheimPlochingenPlüderhausenRauenbergRechberghausenReichartshausenReichenbach an der FilsRemshaldenRiesbürgRosenbergRosengartenRot am SeeRudersbergSachsenheimSalachSatteldorfSchechingenSchlatSchlierbachSchönauSchönbrunnSchöntalSchorndorfSchriesheimSchrozbergSchwäbisch GmündSchwäbisch HallSchwaigernSchwarzachSchwieberdingenSersheimSiegelsbachSinsheimSpechbachSpiegelbergSteinheim an der MurrSternenfelsStödtlenSulzbach an der MurrSulzbach-LaufenSulzfeldSüßenTalheimTammTannhausenUhingenUntereisesheimUntergruppenbachUntermünkheimUnterschneidheimVaihingen an der EnzVellbergWaiblingenWaibstadtWaldenburgWalheimWalldorfWallhausenWangenWäschenbeurenWeilheim an der TeckWeinsbergWeissach im TalWeißbachWernau (Neckar)WiddernWiesenbachWieslochWilhelmsfeldWinnendenWinterbachWolpertshausenWörtWüstenrotWutöschingenZaberfeldZell unter AichelbergZuzenhausenZweiflingen
Bezeichnung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV
§ 2 Bezeichnung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV(1) Die Nitratgebiete und eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV werden einvernehmlich von den für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2 Seite 1 bis 13) ausgewiesen.(2) Nitratgebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in einer Übersichtskarte für Baden-Württemberg im Maßstab 1 : 1 250 000 mit durchgezogener dunkelroter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5 000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Alle Gemeinden, in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen, sind in Anlage 2 aufgeführt.(3) Eutrophierte Gebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 3 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1 250 000 mit durchgezogener oranger Linie abgegrenzt und flächig gelb dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5 000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Flurstücke, die von einem Gewässer durchschnitten werden oder an ein Gewässer angrenzen, zählen in Gänze zu den eutrophierten Gebieten. Alle Gemeinden, in denen ganz oder teilweise eutrophierte Gebiete liegen, sind in Anlage 4 aufgeführt.(4) Gebiete nach § 13a Absatz 7 DüV sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Gebiete nach Absatz 2 und 3 liegen.
[Übersichtskarten]
Anlage 1 (Zu § 2 Absatz 2 und 3)[Übersichtskarten]Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/1ba00c0c-e47b-4b46-8b3d-4cd07fd50c6b-Gebietskulisse_Nitrat_eutrof_Uebersichtskarten_Anl1_2023_09.pdf
[Detailkarten]
Anlage 2 (Zu § 2 Absatz 2 und 3)[Detailkarten]
Gemeinden, in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen:
Anlage 3 (Zu § 2 Absatz 2 und 3)Gemeinden, in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen:AachAdelmannsfeldenAhornAichtalAlleshausenAllmannsweilerAltheimAngelbachtalBad BuchauBad FriedrichshallBad KrozingenBad MergentheimBad SaulgauBad SchönbornBad SchussenriedBahlingen am KaiserstuhlBergBesigheimBiberach an der RißBietigheimBlumbergBonndorf im SchwarzwaldBönnigheimBopfingenBötzingenBrackenheimBreisach am RheinBrettenBruchsalBuchen (Odenwald)BuggingenBühlerzellBurgstettenCleebronnCreglingenDenkendorfDenzlingenDettingen unter TeckDossenheimDurmersheimEberhardzellEbersbach-MusbachEdingen-NeckarhausenEfringen-KirchenEichstegenEllwangen (Jagst)Emmingen-LiptingenEndingen am KaiserstuhlEppelheimEppingenErlenbachErligheimErtingenEschbachEsslingen am NeckarFichtenauFilderstadtFleinForchheimForstFreiburg im BreisgauFriesenheimGaggenauGaildorfGeisingenGlattenGondelsheimGottenheimGrenzach-WyhlenGroßbottwarGrünkrautGrünsfeldGüglingenGundelsheimHardheimHartheim am RheinHeidelbergHeilbronnHeitersheimHilzingenHirschberg a.d.B.HohentengenHorb am NeckarHorgenzellHoßkirchIgersheimIhringenIllmenseeIlsfeldIlshofenIngersheimJagstzellKarlsruheKernen im RemstalKirchberg an der MurrKirchheim am RiesKönigsbach-SteinKönigseggwaldKorntal-MünchingenKraichtalKreßbergKressbronn am BodenseeKronauKülsheimKürnbachLadenburgLahr/SchwarzwaldLangenargenLangenauLangenbrettachLangenenslingenLauda-KönigshofenLaupheimLeingartenLeutenbachLoßburgLudwigsburgMainhardtMalschMannheimMarbach am NeckarMeersburgMeißenheimMerdingenMichelfeldMudauMuggensturmMulfingenMüllheimMundelsheimMurrNagoldNeckarsulmNeckarwestheimNeuenburg am RheinNeuenstadt am KocherNeuhausen auf den FildernNeuriedNiederstettenNürtingenOberderdingenOberriexingenOedheimOggelshausenÖhringenOrsingen-NenzingenOstfildernOstrachOwenPfaffenhofenPfedelbachPfullendorfPlankstadtRainauRavensburgReilingenRemseck am NeckarRiedlingenRiegel am KaiserstuhlRielasingen-WorblingenRot am SeeSachsenheimSankt Leon-RotSasbach am KaiserstuhlSatteldorfSchallstadtSchlierSchriesheimSchwäbisch HallSchwanauSchwetzingenSeekirchSeitingen-OberflachtSersheimSingen (Hohentwiel)SinsheimStaufen im BreisgauSteinenbronnSteinhausen an der RottumSteißlingenStockachStühlingenStutenseeSulz am NeckarSulzfeldTalheimTengenTiefenbachUbstadt-WeiherUlmUntermünkheimUttenweilerVaihingen an der EnzVellbergVogtsburg im KaiserstuhlVöhringenVolkertshausenVörstettenWaghäuselWaiblingenWaldachtalWaldbrunnWaldenbuchWaldshut-TiengenWalldorfWalldürnWallhausenWalzbachtalWeikersheimWeingarten (Baden)WeinsbergWeißbachWeisweilWerbachWertheimWesthausenWolfschlugenWutachWyhl am KaiserstuhlZaisenhausenZweiflingenZwiefaltenGemeinden, in denen ganz oder teilweise eutrophierte Gebiete liegen:AbstattAbtsgmündAdelbergAdelmannsfeldenAffalterbachAglasterhausenAichelbergAlbershausenAllmersbach im TalAlthütteAngelbachtalAspachAspergAuenwaldBacknangBad BollBad DitzenbachBad FriedrichshallBad RappenauBad ÜberkingenBaltmannsweilerBammentalBeilsteinBerglenBesigheimBietigheim-BissingenBirenbachBlaufeldenBönnigheimBopfingenBörtlingenBrackenheimBraunsbachBretzfeldBühlertannBühlerzellBurgstettenCleebronnCrailsheimDeggingenDettighofenDielheimDonzdorfDossenheimDürnauEbersbach an der FilsEberstadtEislingen/FilsEllenbergEllhofenEllwangen (Jagst)EpfenbachEppingenErdmannhausenErlenbachErligheimEschachEschelbronnEschenbachEsslingen am NeckarFichtenauFichtenbergFleinForchtenbergFrankenhardtFreiberg am NeckarFreudentalGaibergGaildorfGammelshausenGemmingenGemmrigheimGerabronnGingen an der FilsGöppingenGroßbottwarGroßerlachGruibingenGschwendGüglingenHardthausen am KocherHattenhofenHeidelbergHeilbronnHeiningenHelmstadt-BargenHessigheimHochdorfHohentengen am HochrheinHüffenhardtIllingenIlsfeldIlshofenIngelfingenIngersheimIttlingenJagsthausenJestettenKaisersbachKirchardtKirchberg an der JagstKirchberg an der MurrKirchheim am NeckarKirchheim am RiesKirchheim unter TeckKlettgauKnittlingenKornwestheimKraichtalKreßbergKünzelsauKupferzellKüssabergLangenbrettachLangenburgLauchheimLauchringenLauffen am NeckarLehrensteinsfeldLeimenLeingartenLeutenbachLichtenwaldLobbachLöchgauLorchLöwensteinLudwigsburgMainhardtMalschMarbach am NeckarMarkgröningenMassenbachhausenMauerMaulbronnMeckesheimMichelbach an der BilzMichelfeldMöckmühlMöglingenMühlackerMühlhausenMulfingenMundelsheimMurrMurrhardtNeckarbischofsheimNeckargemündNeckargerachNeckarsulmNeckarwestheimNeidensteinNeresheimNeudenauNeuenstadt am KocherNeuensteinNeulerNeunkirchenNiedernhallNiederstettenNordheimNotzingenNußlochOberderdingenObergröningenOberriexingenOberrotObersontheimOberstenfeldObersulmObrigheimOedheimOhmdenÖhringenOppenweilerÖstringenOttenbachPfaffenhofenPfedelbachPleidelsheimPlochingenPlüderhausenRauenbergRechberghausenReichartshausenReichenbach an der FilsRemshaldenRiesbürgRosenbergRosengartenRot am SeeRudersbergSachsenheimSalachSatteldorfSchechingenSchlatSchlierbachSchönauSchönbrunnSchöntalSchorndorfSchriesheimSchrozbergSchwäbisch GmündSchwäbisch HallSchwaigernSchwarzachSchwieberdingenSersheimSiegelsbachSinsheimSpechbachSpiegelbergSteinheim an der MurrSternenfelsStödtlenSulzbach an der MurrSulzbach-LaufenSulzfeldSüßenTalheimTammTannhausenUhingenUntereisesheimUntergruppenbachUntermünkheimUnterschneidheimVaihingen an der EnzVellbergWaiblingenWaibstadtWaldenburgWalheimWalldorfWallhausenWangenWäschenbeurenWeilheim an der TeckWeinsbergWeissach im TalWeißbachWernau (Neckar)WiddernWiesenbachWieslochWilhelmsfeldWinnendenWinterbachWolpertshausenWörtWüstenrotWutöschingenZaberfeldZell unter AichelbergZuzenhausenZweiflingen
Ausweisung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV
§ 2 Ausweisung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV(1) Die Nitratgebiete und eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV werden einvernehmlich von den für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2 Seite 1 bis 13) ausgewiesen.(2) Nitratgebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in 37 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8 714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 200 000 sind die Nitratgebiete nach § 13a DüV mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 sind die Gebiete mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Gemeinden, in denen Nitratgebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt.(3) Eutrophierte Gebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in 37 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8 714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 200 000 sind die eutrophierten Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 sind die Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. Die Gemeinden, in denen eutrophierte Gebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt.(4) Gebiete nach § 13a Absatz 7 DüV sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Gebiete nach Absatz 2 und 3 liegen.
Nitratgebiete nach § 2 Absatz 2 VODüVGebiete
Anlage 1 (Zu § 2 Absatz 2)Nitratgebiete nach § 2 Absatz 2 VODüVGebiete
Gemeinden in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen:
Anlage 2 (Zu § 2 Absatz 2)Gemeinden in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen:AhornAichtalAllmannsweilerAllmersbach im TalAltlußheimAngelbachtalAuggenBacknangBad BuchauBad FriedrichshallBad KrozingenBad MergentheimBad SaulgauBad Schönborn Bad SchussenriedBahlingenBiberach an der RißBinauBopfingenBrackenheimBreisach am RheinBrettenBruchsalBuggingenBühlerzellBurgstettenCleebronnDenzlingenDossenheimEberdingenEbersbach-MusbachEberstadtEllhofenEllwangen (Jagst)Emmingen-LiptingenEndingen am Kaiserstuhl EppelheimEppingenErlenbachEschbachFichtenau FleinForchheimForstFriesenheimGaildorf GlattenGondelsheimGrenzach-WyhlenGroßbottwar GrünsfeldGundelsheimHambrückenHardheim Hartheim am RheinHeddesheimHeidelbergHeilbronn HeitersheimHirschberg an der BergstraßeHohentengen Horb am NeckarHorgenzellHoßkirchIhringen IllmenseeIlsfeldIlshofenIlvesheimJagstzell Kernen im RemstalKetschKirchberg an der MurrKirchheim am RiesKönigheimKönigsbach-SteinKönigseggwaldKorntal-MünchingenKreßberg Kressbronn am BodenseeKronauKülsheimKürnbach LadenburgLahr/ SchwarzwaldLangenargenLangenau Lauda-KönigshofenLehrensteinsfeldLeingartenLeonbergLeutenbachLoßburgLudwigsburgMainhardtMannheimMaselheimMeißenheimMerdingenMichelfeldMosbachMühlackerMüllheimMundelsheimMurrNeckarsulmNeckarwestheim Neuenburg am RheinNeuenstadt am KocherNeuhausen auf den Fildern NeuriedNiederstettenOberderdingenOberriexingen ObrigheimOedheimOftersheimOggelshausenÖhringenÖllingenOppenweilerOrsingen-Nenzingen OstrachPfedelbachPfullendorfPlankstadtRammingenReilingenRemseck am NeckarRiedhausenRielasingen-WorblingenRosenbergRot am SeeSachsenheim Sankt Leon-RotSasbachSatteldorfSchallstadtSchriesheimSchwäbisch HallSchwanauSchwetzingen Seitingen-OberflachtSinsheimSinzheimStaufen im Breisgau Steinhausen an der RottumSteinheim an der MurrSteißlingen StimpfachStühlingenStutenseeStuttgartSulz am NeckarSulzbach an der MurrSulzfeldTalheim TauberbischofsheimTengenTiefenbachUbstadt-Weiher UntermünkheimVaihingen an der EnzVellbergVillingen-SchwenningenVogtsburg im KaiserstuhlVöhringen VörstettenWaghäuselWaiblingenWaldachtal WaldenbuchWaldshut-TiengenWalldorfWallhausen WalzbachtalWarthausenWeikersheimWeingarten (Baden) WeinsbergWeisweilWendlingen am NeckarWerbach WertheimWiernsheimWolfschlugenWutachWyhl ZaisenhausenZweiflingenZwiefalten
Eutrophierte Gebiete (Phosphatgebiete) nach § 2 Absatz 3 VODüVGebiete
Anlage 3 (Zu § 2 Absatz 3)Eutrophierte Gebiete (Phosphatgebiete) nach § 2 Absatz 3 VODüVGebiete
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 13a Absätze 1, 3 und 7 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, und2. § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichZum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat weist diese Verordnung 1. die mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 DüV (Nitratgebiete nach § 13a DüV) sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 DüV und2. die eutrophierten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 DüV (eutrophierte Gebiete nach § 13a DüV) sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 DüV aus und3. regelt Abweichungen nach § 13a Absatz 7 DüV.
Bezeichnung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV
§ 2 Bezeichnung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV(1) Die Nitratgebiete und eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV werden einvernehmlich von den für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4 Seite 1 bis 17) ausgewiesen. (2) Nitratgebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in einer Übersichtskarte für Baden-Württemberg im Maßstab 1 : 1 250 000 mit durchgezogener dunkelroter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5 000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Alle Gemeinden, in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen, sind in Anlage 2 aufgeführt. (3) Eutrophierte Gebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 3 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1 250 000 mit durchgezogener oranger Linie abgegrenzt und flächig gelb dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5 000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Flurstücke, die von einem Gewässer durchschnitten werden oder an ein Gewässer angrenzen, zählen in Gänze zu den eutrophierten Gebieten. (4) Gebiete nach § 13a Absatz 7 DüV sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Gebiete nach Absatz 2 und 3 liegen.
Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 Satz 2 und 3 DüV
§ 3 Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 Satz 2 und 3 DüV(1) In den Nitratgebieten nach § 13a DüV gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: 1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind; das Untersuchungsergebnis darf bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate sein;2. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 10 DüV der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln;3. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 DüV, sind nur Betriebe, diea) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 DüV weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,b) höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen undd) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen, von den Vorgaben nach § 3Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 DüV ausgenommen. Die hieraus resultierenden Anforderungen sind für alle in einem Nitratgebiet liegenden Flächen anzuwenden. (2) In den eutrophierten Gebieten nach § 13a DüV gelten die folgenden Anforderungen: 1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind; das Untersuchungsergebnis darf bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate sein;2. abweichend vona) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten,b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 DüV dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden undc) § 5 Absatz 3 Satz 2 DüV dürfen dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 DüV innerhalb eines Abstandes von zehn bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden.
Abweichungen nach § 13a Absatz 7 DüV
§ 4 Abweichungen nach § 13a Absatz 7 DüVFür Betriebe, die vollständig in Gebieten nach § 2 Absatz 4 liegen, gilt: 1. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 DüV, sind Betriebe, diea) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 DüV weniger als 20 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,b) höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen undd) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen, von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 DüV ausgenommen;2. abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 DüV haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoff, auch in Verbindung mit einem in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stoff, entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer, ohne unter § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu fallen, vorsätzlich oder fahrlässig eine Aufzeichnung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 DüV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 232) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.