Verordnung des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums und des Umweltministeriums über die für die Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Stellen Vom 13. Mai 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 13.05.1990
- Fundstelle:
- GBl. 1990, 213
Auf Grund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) und § 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 18. März 1975 (GBl. S. 284) wird verordnet:
§ 1Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes ist bei Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständig a) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues das für die Bestellung und Vereidigung zuständige Regierungspräsidium,b) auf den sonstigen Gebieten die für die Bestellung und Vereidigung zuständige Industrie- und Handelskammer.
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.