Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen Vom 11. Februar 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.1992
- Fundstelle:
- GBl. 1992, 169,K.u.U. 1992, 126
Anlage (Zu § 2 Abs. 1)Stundentafeln der einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen - Metalltechnik Berufsgruppe Feinwerktechnik Installations- und Metallbautechnik Fahrzeugtechnik - Elektrotechnik Berufsgruppe Energietechnik Nachrichtentechnik - Bautechnik - Holztechnik - Textiltechnik und Bekleidung - Drucktechnik Berufsspezifischer Schwerpunkt Satzherstellung Vorlagen-/Reproherstellung Druckformherstellung/Druck Buchbinderei/Druckweiterverarbeitung - Farbtechnik - Körperpflege - Ernährung und Hauswirtschaft Berufsgruppe Backwarenherstellung Fleischverarbeitung - Radio- und Fernsehtechniker Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Metalltechnik Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 91 Technologie mit Labor 3 + 1 Arbeitsplanung 2 Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis - berufsfeldbreiter Bereich 15 - berufsgruppenspezifischer Schwerpunktsbereich2 7 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Elektrotechnik Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 91 Technologie mit Labor 4 + 1 Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 1 Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis - berufsfeldbreiter Bereich 15 - berufsgruppenspezifischer Schwerpunktsbereich2 7 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Bautechnik Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik 2 Technisches Zeichnen1) 2 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis2 22 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer - Computertechnik3 Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Holztechnik Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik 2 Technisches Zeichnen 2 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis 22 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B. : - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer - Computertechnik1) Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 6 Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis 22 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer - Computertechnik1 Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Drucktechnik Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 91 Technologie mit Labor 4 + 1 Technische Mathematik 1 Rechtschreibung 1 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis - berufsfeldbreiter Bereich 11 - berufsspezifischer Schwerpunktsbereich2 11 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik 2 Gestaltung 22 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis 22 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer - Computertechnik1 Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: KörperpflegeBereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 4 Angewandte Mathematik 1 Gestaltung 2 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis 22 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer - Computertechnik Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft (gewerbliche Berufe) Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 6 Religionslehre 1 Deutsch 2 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 Sport 1 1.2 Fachlicher Bereich 29 - Fachtheoretischer Bereich 7 Technologie 3,5 Technische Mathematik 1,5 Technologiepraktikum 2 - Fachpraktischer Bereich 22 Fachpraxis, berufsgruppenspezifisch1 22 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - ergänzende berufsbezogene Fächer - Computertechnik2 Summe 37 Schulart: Einjährige Berufsfachschule Berufsfeld: Radio- und Fernsehtechnik Bereiche/Fächer durchschnittliche Zahl der Wochenstunden 1. Pflichtfächer 1.1 Allgemeiner Bereich 4 Religionslehre 1 Deutsch 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaftskunde 1 1.2 Fachlicher Bereich 31 - Fachtheoretischer Bereich 19 Technologie mit Labor 8 Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 3 Technische Mathematik 2 Technologiepraktikum 6 - Fachpraktischer Bereich 12 Fachpraxis 12 2. Wahlpflichtfächer 2 Methoden geistigen Arbeitens 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.B.: - Fremdsprache - weitere berufsbezogene Fächer - Computertechnik1 Summe 37
Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusses
§ 10 Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusses(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden von der Klassenkonferenz wie folgt ermittelt: 1. In allgemeinbildenden und fachtheoretischen Fächern sind die Endnoten die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen ermittelten Noten (ganze Noten).2. Im Fach Fachpraxis wird die Endnote aus der Anmeldenote (ganze Note), die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln ist, und der Note der fachpraktischen Abschlußprüfung gebildet. Hierbei zählt die Anmeldenote einfach und die Note der fachpraktischen Abschlußprüfung doppelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen, wobei ein errechneter Mittelwert von besser als 4,0 in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiele: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«, 3,5 bis 4,0 auf »ausreichend«); ein Mittelwert von 4,1 bis 5,4 ist auf »mangelhaft«, ein Mittelwert von 5,5 und schlechter auf »ungenügend« zu runden. (2) Das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule ist erreicht, wenn die Leistungen in keinem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind in den maßgebenden Fächern des allgemeinbildenden und des fachtheoretischen Bereichs Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn folgender Ausgleich gegeben ist: a) Wurden in einem Fach die Leistungen mit der Note »mangelhaft« bewertet, muß mindestens die Note »befriedigend« in einem anderen maßgebenden Fach ereicht worden sein;b) wurden in zwei Fächern die Leistungen mit der Note »mangelhaft« bewertet, muß jede Note durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern ausgeglichen werden. Im Ausbildungsberuf Bauzeichner kann die Note »mangelhaft« im Fach Technisches Zeichnen nicht ausgeglichen werden; die Note »mangelhaft« in der Fachpraxis kann wie ein Fach des fachtheoretischen Bereichs ausgeglichen werden. (3) Die Klassenkonferenz stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Schüler das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat. Dies ist dem Schüler nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 8 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als eine mit der Note »ungenügend« bewertete Prüfungsleistung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Leiter des Fachausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Leiter des Fachausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an einer Nachprüfung teilnehmen. (4) Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, Abs.2 Nr.1, 2, 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Zweck und Dauer der Ausbildung
§ 1 Zweck und Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vermittelt die in der Grundstufe nach den Ausbildungsordnungen vorgesehenen fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten in einem oder mehreren Ausbildungsberufen, in einem Vertiefungsbereich eines Berufsfeldes oder auf der Breite eines Berufsfeldes. (2) Die Ausbildung dauert ein Schuljahr.
Zeugnis
§ 11 Zeugnis(1) Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach § 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. Aus dem Abschlußzeugnis soll der Ausbildungsberuf oder der Schwerpunktbereich hervorgehen. (2) Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. (3) Schüler, die das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht haben und das Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. (4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht ist.
Wiederholung, Entlassung
§ 12 Wiederholung, Entlassung(1) Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht hat, kann das Schuljahr einmal wiederholen. (2) Schüler, welche das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule auch nach Wiederholung des Schuljahres nicht erreicht haben, müssen die einjährige gewerbliche Berufsfachschule verlassen.
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer, Zeugnis
§ 2 Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer, Zeugnis(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach den als Anlage beigefügten Stundentafeln. (2) Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport. (3) Die Schüler erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die einjährige gewerbliche Berufsfachschule sind: 1. der Nachweis eines Vorvertrages zum Berufsausbildungsvertrag oder einer schriftlichen Ausbildungsplatzzusage und2. das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes. (2) Der Schulleiter kann auch Bewerber ohne Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag oder ohne Ausbildungsplatzzusage oder in Ausnahmefällen auch Bewerber ohne Abschlußzeugnis der Hauptschule, deren Leistungen erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule genügen, aufnehmen, soweit die Aufnahmekapazität der Schule durch Bewerber nach Absatz 1 nicht erschöpft ist.
Aufnahmeantrag
§ 4 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die einjährige gewerbliche Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium oder vom Oberschulamt festgelegt wird, vom Schulleiter bestimmt; er ist auf geeignete Weise bekanntzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,2. beglaubigte Abschriften der Nachweise gemäß § 3,3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits eine einjährige gewerbliche Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr besucht hat. Sofern das Zeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muß, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt.
Zweck der Prüfung
§ 5 Zweck der PrüfungIn der fachpraktischen Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er die geforderten fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.
Abnahme der Prüfung
§ 6 Abnahme der Prüfung(1) Die fachpraktische Abschlußprüfung wird an der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. (3) Die Prüfungsarbeit wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Schulleiter auf Grund von Vorschlägen des Fachausschusses gestellt, sofern das Oberschulamt oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. Dabei wird die Bearbeitungszeit, die zwischen 6 und 12 Stunden liegen soll, festgelegt.
Fachausschuß
§ 7 Fachausschuß(1) Für die fachpraktische Abschlußprüfung werden an jeder einjährigen gewerblichen Berufsfachschule die erforderlichen Fachausschüsse gebildet. Diesen gehören an: 1. als Leiter der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,2. die Technischen Lehrer, die in dem fachpraktischen Bereich, der Gegenstand der Prüfung ist, unterrichten,3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluß in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz berufen werden. Das Oberschulamt kann weitere Mitglieder berufen.(2) Die Mitglieder des Fachausschusses sind bei ihrer Tätgigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Leiter des Fachausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Der Fachausschuß bewertet das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich für keine bestimmte Note entscheiden, so gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag. Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen. (5) Über die fachpraktische Abschlußprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 8 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als eine mit der Note »ungenügend« bewertete Prüfungsleistung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an einer Nachprüfung teilnehmen. (4) Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Ordnungsverstöße
§ 9 Ordnungsverstöße(1) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfungsleistung gilt als mit der Note »ungenügend« bewertet. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. (2) Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.