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title: "GestütmtDAPV BW — Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Gestütsdienst) Vom 12. Juni 1972"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T17:24:06+00:00"
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# GestütmtDAPV BW — Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Gestütsdienst) Vom 12. Juni 1972

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 12.06.1972
*Fundstelle:* GBl. 1972, 411


### § 3 — Ausbildungsbehörde

§ 3 AusbildungsbehördeAusbildungsbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium).

### Eingangsformel GestütmtDAPV

Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1971 (Ges. Bl. S. 225) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 1 — Befähigung zum mittleren technischen Gestütsdienst

§ 1 Befähigung zum mittleren technischen GestütsdienstDie Befähigung zum mittleren technischen Gestütsdienst wird durch das Bestehen der Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst erworben.

### § 10 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 8 Monateauf dem Gebiet des Reit- und Fahrwesens, der Hengstausbildung und der Pferdeaufzucht an einem staatlichen Gestüt,2 Monatean einer staatlichen Dienststelle, die für das Sachgebiet Pferdezucht zuständig ist,2 Monatein der Verwaltung des Haupt- und Landgestüts Marbach.(2) Der Anwärter ist auf Verlangen der Ausbildungsbehörde verpflichtet, an Lehrgängen teilzunehmen.

### § 11 — Urlaub

§ 11 Urlaub(1) Der Erholungsurlaub soll auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt und deren Dauer angepaßt werden. (2) Urlaub von längerer Dauer nach § 13 der Urlaubsverordnung wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.

### § 12 — Krankheit

§ 12 KrankheitDie durch Krankheit versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

### § 13 — Zeugnisse

§ 13 Zeugnisse(1) Jede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts ein Zeugnis über Fähigkeiten und Leistungen sowie über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Anwärters zu erteilen. Das Zeugnis muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des einzelnen Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Gesamtleistungen des Anwärters sind mit einer der Noten des § 29 zu bewerten. Krankheitstage sind anzugeben. (2) Die Ausbildungsbehörde erteilt dem aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen oder ausgeschiedenen Anwärter auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über seine Leistungen.

### § 14 — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 14 Verlängerung des VorbereitungsdienstesHat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in allen oder in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.

### § 15 — Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 15 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Anwärter ist unter Widerruf seines Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. er sich durch tadelnswerte Führung unwürdig erweist,2. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,3. er sich nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes ohne zwingenden Grund nicht zur nächsten Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst meldet,4. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst bestanden oder bei Wiederholung (§ 35) nicht bestanden hat.

### § 16 — Berichte

§ 16 BerichteDie Ausbildungsstellen haben der Ausbildungsbehörde zu berichten, wenn 1. der Anwärter seinen Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt antritt,2. Zweifel bestehen, ob der Anwärter das Ziel eines Ausbildungsabschnitts erreicht,3. die durch Krankheit versäumte Zeit einen Monat übersteigt.

### § 17 — Zweck und Inhalt

§ 17 Zweck und InhaltIn der Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst soll festgestellt werden, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, seinen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit die Eignung für den mittleren technischen Gestütsdienst besitzt. Die Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst ist Laufbahnprüfung im Sinne von § 13 der Landeslaufbahnverordnung.

### § 18 — Prüfungsbehörde

§ 18 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium.

### § 19 — Zeitpunkt und Ort

§ 19 Zeitpunkt und OrtDie Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Gesuche auf Zulassung zur Prüfung und gibt dies rechtzeitig den zur Prüfung heranstehenden Anwärtern bekannt.

### § 2 — Grundsätze der Ausbildung

§ 2 Grundsätze der Ausbildung(1) Der Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst geht die erfolgreiche Ableistung eines Vorbereitungsdienstes als Sattelmeisteranwärter voraus. (2) Der Vorbereitungsdienst hat den Zweck, geeignete Anwärter für den mittleren technischen Gestütsdienst auszubilden. (3) Der Anwärter ist in allen Zweigen seiner Laufbahn gründlich zu unterweisen und mit den Aufgaben eines Beamten des mittleren technischen Gestütsdienstes vertraut zu machen. Das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen soll gefördert werden.

### § 20 — Zulassung

§ 20 Zulassung(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer bis dahin den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat. (2) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Anwärter nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes sich nicht zur nächsten Prüfung gemeldet hat, es sei denn, daß er durch Krankheit oder andere wichtige Gründe an der rechtzeitigen Ablegung der Prüfung verhindert war.

### § 21 — Art und Umfang der Prüfung

§ 21 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. (2) Die schriftliche und die praktische Prüfung gehen der mündlichen Prüfung voraus.

### § 22 — Prüfungskommission und Prüfungsausschuß

§ 22 Prüfungskommission und Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind; für die mündliche und die praktische Prüfung wird aus Mitgliedern der Prüfungskommission ein Prüfungsausschuß gebildet. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus: 1. einem Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes,2. einem Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, der in der Pferdezucht tätig ist,3. einem Beamten des tierärztlichen Dienstes,4. einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes,5. einem Beamten des mittleren technischen Gestütsdienstes. Zu der praktischen Prüfung können Berufsreitlehrer und Berufsfahrlehrer, die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) anerkannt sind, mit beratender Stimme hinzugezogen werden. (3) Die zu berufenden Mitglieder der Prüfungskommission müssen Beamte auf Lebenszeit sein und sollen die Laufbahnprüfung ihrer Laufbahn abgelegt haben. (4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungskommission auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, das für die Berufung bestimmend war. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. (5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zum Vorsitzenden und einen Beamten des höheren Dienstes zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter sollen zugleich als Vorsitzender und als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses bestellt werden. (6) Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Erst- und Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

### § 23 — Schriftführer

§ 23 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt einen Beamten des gehobenen Dienstes zum Schriftführer. Dieser hat den Vorsitzenden der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über den Verlauf der ganzen Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu führen.

### § 24 — Prüfungsgebiete

§ 24 PrüfungsgebieteDie Prüfung erstreckt sich auf folgende drei Prüfungsgebiete: 1. a) Allgemeine Tierzucht, insbesondere Pferdezucht, Haltung und Fütterung der Pferde, Veterinärkunde der Pferde, Beschlagslehre,b) Maßnahmen zur Förderung der Pferdezucht, Leistungsprüfungswesen, Stutbuchführung, Beschälbetrieb, Organisation der Pferdezucht,2. a) Grundlagen und Methoden der Ausbildung und Anleitung des Gestütspersonals sowie der Teilnehmer an Reit- und Fahrlehrgängen,b) Reiten und Fahren, Ausbildung von Pferden,3. Verwaltungs- und Rechtskunde.

### § 25 — Schriftliche Prüfung

§ 25 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind zu bearbeiten: Bearbeitungszeit 1. Aufgaben aus dem Prüfungsgebiet 1 3 Stunden, 2. Aufgaben aus dem Prüfungsgebiet 2 3 Stunden, 3. Aufgaben aus dem Prüfungsgebiet 3 2 Stunden. (2) Es können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem zum Erstprüfer für das betreffende Prüfungsgebiet bestellten Mitglied. Sie bestimmt, soweit erforderlich, die Bearbeitungszeit für die einzelnen Aufgaben, den Schwierigkeitsgrad und die Hilfsmittel, welche die Prüflinge benützen dürfen. (4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer oder ein anderer Beamter des gehobenen Dienstes. Der Aufsichtsführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der er jede Unregelmäßigkeit vermerkt. (5) Der Prüfling muß die Arbeiten spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit dem Schriftführer abgeben. Dieser vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Schriftführer fest, welche Prüflinge keine Arbeit abgeliefert haben und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

### § 26 — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 26 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden von den nach § 22 Abs. 6 bestimmten Erst- und Zweitprüfern unabhängig voneinander begutachtet und nach § 29 bewertet. Die Note für ein Prüfungsgebiet wird aus den für die einzelnen Aufgaben erzielten Noten unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads und der Bearbeitungszeit als Durchschnittsnote gebildet. (2) Weichen die Vorschläge der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note; bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf eine Note annähern, der Vorsitzende der Prüfungskommission die Note fest. (3) Gibt der Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend«.

### § 27 — Praktische Prüfung

§ 27 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf Reiten, Fahren, Longieren von Pferden und Vorstellen einer Ausbildungsabteilung. Sie soll je Prüfling 90 Minuten dauern. (2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß mit einer Note nach § 29 bewertet.

### § 28 — Mündliche Prüfung

§ 28 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. (2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einer Lehrprobe von höchstens 20 Minuten Dauer mit einem Thema aus der Pferdezucht und Pferdehaltung oder über die Ausbildung von Pferd und Reiter. Dem Prüfling werden hierfür eine Stunde vorher zwei Themen zur Wahl gestellt. Im übrigen dauert die mündliche Prüfung eines jeden Prüflings in jedem der drei Prüfungsgebiete des § 24 mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als drei Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden. (3) Die einzelnen Leistungen werden vom Prüfungsausschuß mit einer Note nach § 29 bewertet.

### § 29 — Prüfungsnoten

§ 29 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung, gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln, ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Zwischennoten sind zulässig.

### § 30 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 30 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung werden die Gesamtdurchschnittsnote und die Gesamtnote ermittelt. Hierbei werden die nach § 26 ermittelten Durchschnittsnoten und die Noten nach den §§ 27 und 28 wie folgt bewertet: 1. Schriftliche Prüfung a) Prüfungsgebiet 1 einfach, b) Prüfungsgebiet 2 einfach, c) Prüfungsgebiet 3 einfach; 2. Praktische Prüfung dreifach; 3. Mündliche Prüfung die Lehrprobe sowie die drei Prüfungsgebiete je einfach. Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittsnote). Der Prüfungsausschuß kann auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung und im Vorbereitungsdienst gewonnen hat, die Gesamtdurchschnittsnote um bis 0,2 Notenstufen heben. (2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer der folgenden Noten zusammengefaßt: sehr gut bestanden = 1,00 - 1,49 gut bestanden = 1,50 - 2,49 befriedigend bestanden = 2,50 - 3,49 bestanden = 3,50 - 4,00 nicht bestanden = schlechter als 4,00. (3) Nach der Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis und, wenn er die Prüfung bestanden hat, die Gesamtnote mit.

### § 31 — Niederschrift

§ 31 Niederschrift(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt wird: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die für die einzelnen Prüfungsgebiete ermittelten Durchschnittsnoten,4. die in der praktischen Prüfung erteilte Note,5. die in der mündlichen Prüfung erteilten Noten,6. die Gesamtdurchschnittsnote und die Gesamtnote und7. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

### § 32 — Prüfungszeugnis

§ 32 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist. (2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit einem Sichtvermerk und dem großen Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. (3) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst erwirbt der Prüfling keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.

### § 33 — Rücktritt

§ 33 Rücktritt(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

### § 34 — Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 34 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Arbeit mit der schlechtesten Note bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Absatz 1 gilt für die mündliche und praktische Prüfung entsprechend. (3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

### § 35 — Wiederholung der Prüfung

§ 35 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, spätestens innerhalb von zwei Jahren, wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

### § 36 — Prüfungsakten

§ 36 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde.

### § 37 — Bekanntgabe

§ 37 BekanntgabeDie Prüfungsbehörde gibt die Namen der Anwärter, welche die Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst bestanden haben, im Staatsanzeiger und im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

### § 38 — Übergangsbestimmungen

§ 38 ÜbergangsbestimmungenDie Prüfungsbehörde kann in einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulassen, daß bei besonderen, in der Person des Prüflings liegenden Gründen an die Stelle der praktischen Prüfung nach § 27 eine eingehendere mündliche Prüfung tritt. Sie dauert in jedem der drei Prüfungsgebiete mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten und wird je Prüfungsgebiet zweifach bewertet. Im übrigen gilt § 28.

### § 39 — Inkrafttreten

§ 39 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 4 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. a) höchstens 32 Jahre alt ist oderb) als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins höchstens 40 Jahre alt ist oderc) als technischer Angestellter höchstens 40 Jahre alt und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren technischen Gestütsdienstes wahrgenommen werden,3. a) eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,b) eine Abschlußprüfung im Sinne von § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 des Berufsbildungsgesetzes oder eine gleichwertige Fachprüfung abgelegt hat undc) eine der Ausbildung förderliche praktische Tätigkeit nach Ablegung einer unter Buchst. b genannten Prüfung von mindestens drei Jahren nachweist. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c zulassen. Die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, bleibt unberührt.

### § 5 — Zulassungsverfahren

§ 5 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen, die über den Zulassungsantrag entscheidet. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen,2. eine Geburtsurkunde,3. ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,4. ein vom Bewerber selbst verfaßter und handgeschriebener ausführlicher Lebenslauf,5. das Schulabschlußzeugnis der Hauptschule oder das Zeugnis über einen gleichwertigen Bildungsstand,6. das Zeugnis über eine Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b,7. den Nachweis über eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c,8. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate ist,9. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,10. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis darüber, ob der Bewerber die für den mittleren technischen Gestütsdienst erforderliche körperliche Eignung besitzt,11. ein Paßbild aus neuester Zeit,12. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und13. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo schon einmal ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, der Vorbereitungsdienst begonnen oder an einer Laufbahnprüfung teilgenommen wurde. (3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht innerhalb eines Monats nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt antritt. (4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

### § 6 — Ernennung

§ 6 ErnennungZugleich mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird der Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt die Dienstbezeichnung »Sattelmeisteranwärter«.

### § 7 — Ausbildungsleiter, Ausbildungsplan

§ 7 Ausbildungsleiter, Ausbildungsplan(1) Ausbildungsleiter ist der Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach. (2) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Er überwacht und fördert die Ausbildung.

### § 8 — Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsstellen sind staatliche Gestüte oder sonstige Stellen, denen die Ausbildungsbehörde Anwärter zur Ableistung eines Ausbildungsabschnitts zuweist. Eine Zuweisung an Ausbildungsstellen außerhalb des Geschäftsbereichs der Ausbildungsbehörde bedarf der Zustimmung dieser Ausbildungsstelle. (2) Bei einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärter ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt. (3) Der Leiter der Ausbildungsstelle hat dafür zu sorgen, daß der Anwärter mit allen seiner Ausbildung förderlichen Aufgabengebieten der Ausbildungsstelle vertraut gemacht wird und den Dienstbetrieb in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht kennenlernt.

### § 9 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Er kann von der Ausbildungsbehörde bis zum Abschluß der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Staatsprüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst verlängert werden. (2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können auf den Vorbereitungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden, wenn der Anwärter die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c erfüllt.

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— Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Gestütsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Gestütsdienst) Vom 12. Juni 1972
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GestütmtDAPVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
