GDFGDVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetzes (Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetz-Durchführungsverordnung - GDFGDVO) Vom 17. April 2026

Ausfertigungsdatum:
17.04.2026
Fundstelle:
GBl. 2026, Nr. 51
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GDFGDVO

Anlage (zu § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3)Berücksichtigungsfähige Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, praktische und ehrenamtliche Tätigkeiten1. Berufsausbildungen und -tätigkeiten (Spreizungsfaktor)- Altenpflegerin oder Altenpfleger (0,5)- Arzthelferin oder Arzthelfer (0,5)- Diätassistentin oder Diätassistent (1,0)- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut (1,0)- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (1,0)- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (1,0)- Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (0,5)- Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur (1,0)- Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger (1,0)- Krankenschwester oder Krankenpfleger (1,0)- Logopädin oder Logopäde (1,0)- Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter (0,5)- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (1,0)- Pflegefachkraft (1,0)- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut (1,0)- Rettungsassistentin oder Rettungsassistent (0,5)- Sozialmedizinische Assistentin oder Sozialmedizinischer Assistent (1,0)- Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter (0,5)- Ökotrophologin oder Ökotrophologe (Bachelor) (1,0)1- Gesundheitswissenschaftlerin oder Gesundheitswissenschaftler der Fachrichtung Public Health, angewandte Gesundheitswissenschaften, Gesundheitsförderung, Gesundheitspädagogik (Bachelor) (1,0)1- Psychologin oder Psychologe (Bachelor) (1,0)12. Praktische Hilfstätigkeiten im Rahmen eines FreiwilligendienstesEin Freiwilligendienst ist eine überwiegend praktische Hilfsstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist und in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet wird. Eine praktische Hilfstätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstes bedeutet in der Regel einen gewissen zeitlichen Umfang, wenn sie den zeitlichen Rahmen entsprechend § 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes einnimmt. Als einschlägige praktische Hilfstätigkeiten kommen insbesondere in Betracht:- abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,- abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,- freiwilliges soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,- freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,- freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes3. Ehrenamtliche TätigkeitenEhrenamtlich ist eine Tätigkeit, wenn sie dem Gemeinwohl dient und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt wird. Als einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten kommen insbesondere in Betracht:- ehrenamtliche Tätigkeit in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,- ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt- Ehrenamtliche Tätigkeit mit Patientenkontakt in einer Hilfsorganisation im Zivil- und Katastrophenschutz

Eingangsformel GDFGDVO

Aufgrund von § 7 des Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetzes vom 4. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 16) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Wissenschaftsministerium verordnet:

§ 1

Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Vertragspflichten

§ 1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Vertragspflichten(1) Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 2 des Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetzes (GDFG) verpflichtet sich die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber (Verpflichtete oder Verpflichteter) gegenüber dem Land, vertreten durch die zuständige Stelle nach § 6 GDFG,1. unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Medizin die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen aufzunehmen, wobei zunächst die 24 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden sollen,2. unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nummer 1 für eine Dauer von mindestens zehn Jahren hauptberuflich im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Baden-Württemberg tätig zu sein und3. zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250 000 Euro für den Fall, dass sie oder er den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt.(2) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium kann die zuständige Stelle anstelle der Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Antrag die Weiterbildung in den Facharztrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Hygiene und Umweltmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin zulassen. Der Antrag ist in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42; zuletzt ber. 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu stellen.(3) Der Umfang der Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst soll in Vollzeit erbracht werden. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall und aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder einer festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 SGB IX auf Antrag eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen; diese muss mindestens einem Stellenanteil von 50 Prozent entsprechen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 kann die zuständige Stelle auf Antrag einen Aufschub gewähren oder eine Unterbrechung zulassen, wenn ansonsten eine besondere Härte nach § 3 Absatz 2 Satz 2 GDFG eintreten würde. Der Antrag ist in Textform nach § 126b BGB zu stellen. Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit verlängert sich die Dauer nach Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.(4) Die zuständige Stelle trifft unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Bedarfs in den Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes die Entscheidung darüber, wo die oder der Verpflichtete ihre oder seine Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 auszuüben hat. Die Zuteilung erfolgt dabei unter Berücksichtigung etwaiger Ortswünsche und persönlicher Lebensverhältnisse in der Reihenfolge des Studienbeginns. Bei gleichem Studienbeginn entscheidet das Los. Zu den persönlichen Lebensverhältnissen zählen insbesondere bestehende Betreuungspflichten, eine festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 SGB IX oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 SGB IX.(5) Die zuständige Stelle teilt der Stiftung für Hochschulzulassung die nach Absatz 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Verpflichteten zum Zwecke der Zulassung im Zentralen Vergabeverfahren zum Studium der Medizin zu dem auf das jeweilige Auswahlverfahren folgenden Wintersemester nach den Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs

§ 2 Feststellung des besonderen öffentlichen BedarfsDas Sozialministerium überprüft und stellt jährlich unter Zugrundelegung des altersbedingt zu erwartenden Ausscheidens von Ärztinnen und Ärzten im Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Baden-Württemberg den besonderen öffentlichen Bedarf für die Festlegung einer Vorabquote im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (GBl. S. 405, 412), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 2 Absatz 1 GDFG fest. Das Sozialministerium erhebt dazu Daten über die Anzahl, Stellenanteile, Fachrichtungen und das Ausscheiden der Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und verarbeitet diese. Es teilt der zuständigen Stelle und dem für die Hochschulzulassung zuständigen Ministerium die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs für die Vorabquote im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD-Vorabquote) mit.

§ 3

Vertragsstrafe

§ 3 Vertragsstrafe(1) Die zuständige Stelle setzt die Höhe der Vertragsstrafe nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfangs der von ihr oder ihm bis dahin erfüllten vertraglichen Verpflichtungen fest. Die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205; zuletzt ber. 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden hierbei entsprechende Anwendung.(2) Die zuständige Stelle prüft und entscheidet über den Antrag auf Vorliegen eines Härtefalles nach § 3 Absatz 2 GDFG. Der Antrag ist in Textform nach § 126b BGB zu stellen.

§ 4

Bewerbungsverfahren, Bewerbungsvoraussetzungen

§ 4 Bewerbungsverfahren, Bewerbungsvoraussetzungen(1) Bewerbungen sind an die zuständige Stelle zu richten. Der Bewerbungsantrag erfolgt in elektronischer Form über die Plattform „Serviceportal Baden-Württemberg“. Vorab ist zusätzlich eine Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 4 Absatz 1 HZVO für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlich. Die Bewerberidentifikationsnummer im Dialogorientierten Serviceverfahren ist im Rahmen der Bewerbung gegenüber der zuständigen Stelle anzugeben.(2) Die Bewerbung muss zur Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren jeweils bis zum 31. März eines Jahres über das Online-Bewerbungsportal bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Abweichend hiervon müssen Bewerbungen zur Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2026/2027 bis 30. April 2026 eingegangen sein. Hierbei handelt es sich jeweils um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende der in Satz 1 genannten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächsten Werktages. Das Nachreichen von Bewerbungsunterlagen nach Bewerbungsschluss ist ausgeschlossen.(3) Die Bewerbung muss neben den Angaben zur Person der Bewerberin oder des Bewerbers folgende Unterlagen enthalten:1. einen Scan der für den Studiengang Medizin berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung,2. ein tabellarischer Lebenslauf einschließlich eines Anschreibens mit Darstellung der persönlichen Beweggründe für die Bewerbung im Rahmen der ÖGD-Vorabquote sowie Reihung der Studienorte, auf die sich die Bewerbung bezieht,3. einen Scan des Personalausweises oder Reisepasses und4. die Mitteilung, dass der Prüfungsanspruch im Studiengang der Medizin nicht verloren wurde und dass keine sonstigen Immatrikulationshindernisse nach § 60 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes vorliegen.Soweit in dieser Verordnung keine Vorschriften enthalten sind, gelten die Vorschriften des Zentralen Vergabeverfahrens nach § 7 Abätze 2 und 3 HZVO.(4) Die Bewerbung kann einen oder mehrere Nachweise über1. das Ergebnis eines von der zuständigen Stelle festgelegten fachspezifischen Studieneignungstests, das den erreichten Testwert und den erreichten Prozentrangwert erkennen lässt,2. eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit,3. eine ehrenamtliche Tätigkeit,4. eine praktische Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5. dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder6. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten,die im Rahmen der ersten Auswahlstufe nach § 4 Absatz 3 GDFG berücksichtigt werden sollen.(5) Einer Bescheinigung über eine nicht nach deutschem Recht erworbene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 3 Nummer 1 ist die von der für Zeugnisanerkennungen zuständigen staatlichen Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsnachweises beizufügen. Einem Nachweis über eine im Ausland absolvierte Berufsausbildung nach Absatz 4 ist die von der Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe ausgestellte Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsnachweises beizufügen. Bei Nachweisen nach den Absätzen 3 und 4, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist bei der Bewerbung eine amtliche deutsche Übersetzung vorzulegen.(6) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 5

Auswahlverfahren, Auswahlentscheidung und Rangliste, Punktesystem

§ 5 Auswahlverfahren, Auswahlentscheidung und Rangliste, Punktesystem(1) Die zuständige Stelle ermittelt die Anzahl der im Rahmen der ÖGD-Vorabquote nach § 2 Absatz 1 Satz 1 GDFG je Studienort zum vorgesehenen Zulassungsverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren in der jeweils geltenden Fassung und den Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnung.(2) Bei der Auswahl nach § 4 Absätze 3 und 4 GDFG werden die folgenden Auswahlkriterien berücksichtigt:1. das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 GDFG,2. die Art und Dauer einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf, die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie die Ausübung eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, die jeweils über die Eignung für den Studiengang Medizin sowie für die anschließende Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst nach Maßgabe der Anlage Aufschluss geben können, wobei jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit, jeweils einzeln oder in Kombination, berücksichtigt werden, und3. das Ergebnis eines oder mehrerer strukturierter und standardisierter, persönlicher Auswahlgespräche oder anderer mündlicher Verfahren, entweder einzeln oder in Kombination, das oder die über die besondere Eignung nach § 4 Absatz 4 GDFG Aufschluss geben kann oder können.(3) Die Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien erfolgt im Wege eines zweistufigen Auswahlverfahrens. Auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens werden zunächst die in Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Kriterien berücksichtigt. Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen. Dabei wird das Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 2 Nummer 1 mit maximal 60 Punkten nach einer durch die zuständige Stelle festzulegenden Formel bewertet. Die Berufsausbildung, die berufliche oder die ehrenamtliche Tätigkeit oder eine praktische Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder ein freiwilliger Wehrdienst nach dem Soldatengesetz nach Absatz 2 Nummer 2 werden wie folgt bewertet, wobei bei der Bewertung der Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 die Berufsbilder unter Heranziehung eines Bewertungsfaktors berücksichtigt werden, der die Nähe des jeweiligen Berufs zu einer Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst abbildet (Spreizungsfaktor):1. maximal 30 Punkte für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf nach Nummer 1 der Anlage:a) für eine dreijährige Berufsausbildung 30 Punkte multipliziert mit dem Spreizungsfaktor,b) für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung 25 Punkte multipliziert mit dem Spreizungsfaktor oderc) für eine zweijährige Berufsausbildung 20 Punkte multipliziert mit dem Spreizungsfaktor,2. fünf Punkte multipliziert mit dem Spreizungsfaktor für je sechs Monate einer beruflichen Tätigkeit von einem halben bis maximal zwei Jahren nach Nummer 1 der Anlage,3. zehn Punkte für eine halbjährige praktische Tätigkeit in einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nach Nummer 2 der Anlage oder für einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz sowie4. zehn Punkte für mindestens zwei Jahre ehrenamtliche Tätigkeit nach Nummer 3 der Anlage.Für die Kriterien nach Satz 5 Nummern 1 bis 4 können insgesamt maximal 40 Punkte vergeben werden. Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Bei gleichem Punktwert erfolgt die Auswahl zunächst zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der einen Freiwilligendienst nach Satz 5 Nummer 3 abgeleistet hat und danach entscheidet das Los über den Rangplatz.(4) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren auf zweiter Stufe nach Absatz 2 Nummer 3 sollen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden wie Studienplätze nach der Ermittlung nach Absatz 1 zur Verfügung stehen. Die Einladung zur Teilnahme am Auswahlverfahren auf zweiter Stufe richtet sich nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. Nehmen mehrere Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz nach Durchführung der ersten Stufe ein, gilt Absatz 3 Satz 8 entsprechend. Der Zeitraum, der Ort sowie die Form der Durchführung des Auswahlverfahrens auf zweiter Stufe werden in der Regel vier Wochen vor dem Auswahlverfahren auf zweiter Stufe auf der Homepage der zuständigen Stelle bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig von der zuständigen Stelle zum Auswahlverfahren auf zweiter Stufe eingeladen.(5) Im Auswahlverfahren auf zweiter Stufe werden die persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber für eine ärztliche Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst bewertet. Dieses Auswahlverfahren besteht aus Auswahlgesprächen nach Absatz 8. Diese sind nicht öffentlich und können im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Die Organisation, Festlegung und Durchführung liegen im Ermessen der zuständigen Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium. Die besonderen Belange von Teilnehmenden mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Die zuständige Stelle stellt die barrierefreie Gestaltung des Auswahlverfahrens sicher.(6) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung setzt die zuständige Stelle eine fachkundig besetzte Auswahlkommission ein. Diese besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich aus mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer auf Vorschlag der Medizinischen Fakultäten der Universitäten des Landes, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen aus einem Gesundheitsamt sowie mindestens einer Vertretung des Sozialministeriums, die nach der internen Geschäftsverteilung Aufgaben der obersten Fachaufsichtsbehörde und der obersten Dienstbehörde im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, zusammen. Die Tätigkeit in der Auswahlkommission ist vertraulich zu behandeln, insbesondere dürfen Inhalte des Auswahlverfahrens nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Berufung erfolgt für das jeweilige Auswahlverfahren und kann wiederholt ausgesprochen werden. Für die Tätigkeit in der Auswahlkommission wird eine angemessene Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 111), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt.(7) Befangenheiten der Mitglieder der Auswahlkommission sind auszuschließen. Gründe, die eine Befangenheit begründen können, sind von den betroffenen Mitgliedern der Auswahlkommission gegenüber der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform nach § 126b BGB anzuzeigen. Gleiches gilt für die Behauptung des Vorliegens eines solchen Grundes durch ein anderes Auswahlkommissionsmitglied. Im Benehmen mit dem Sozialministerium kann die zuständige Stelle die Berufung wegen Befangenheit des Mitglieds oder aus anderem wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen. § 20 Absätze 1, 4 und 5 sowie § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.(8) Auswahlgespräche nach Absatz 5 erfolgen auf Basis von strukturierten Fragebögen als Einzelgespräche und dauern in der Regel mindestens 20 Minuten. Der Verlauf, die Fragen und Antworten sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe für die Bewertung der im Auswahlverfahren auf zweiter Stufe erbrachten Leistungen sind von der Auswahlkommission zu protokollieren. Darüber hinaus sind in dem Protokoll Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers und die Beurteilung festzuhalten.(9) Im Auswahlverfahren auf zweiter Stufe werden für jede Bewerberin oder jeden Bewerber bis zu 100 Punkte vergeben. Besteht dieses Auswahlverfahren aus mehreren Teilen, bestimmt die zuständige Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens auf zweiter Stufe die Punkteaufteilung und teilt dies den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig vor Beginn des Auswahlverfahrens auf zweiter Stufe mit. Die Bewertungen im Auswahlverfahren auf zweiter Stufe erfolgen auf einer von der zuständigen Stelle festzulegenden Punkteskala. Die Punkteskala berücksichtigt einerseits den Gesamteindruck der Bewerberin oder des Bewerbers und andererseits die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion.(10) Der Rangplatz in der abschließenden Rangliste richtet sich nach der erzielten Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Zur Ermittlung der Gesamtsumme werden die Punktwerte der ersten und zweiten Auswahlverfahrensstufen addiert. Bei gleicher Gesamtsumme entscheidet zuerst der Freiwilligendienst nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 3, danach das Los.(11) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Termin oder den Terminen des Auswahlverfahrens auf zweiter Stufe nicht oder nicht rechtzeitig oder bricht sie oder er das Gespräch ab, so gilt das Auswahlverfahren als erfolglos beendet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle nach, dass ein wichtiger Grund für das verspätete Erscheinen, das Nichterscheinen oder den Abbruch des Gesprächs vorgelegen hat. Der Nachweis ist in Textform nach § 126b BGB zu erbringen. Bei Krankheit der Bewerberin oder des Bewerbers ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die für die Beurteilung des wichtigen Grundes nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Kann ein wichtiger Grund nachgewiesen werden und gibt es noch freie Plätze, kann die zuständige Stelle die Bewerberin oder den Bewerber erneut zum Auswahlverfahren auf zweiter Stufe einladen.(12) Täuscht eine Bewerberin oder ein Bewerber oder versucht sie oder er den Ausgang des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt das Auswahlverfahren als erfolglos beendet.

§ 6

Entscheidungen und Verpflichtungen der zuständigen Stelle

§ 6 Entscheidungen und Verpflichtungen der zuständigen Stelle(1) Die zuständige Stelle übersendet den Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Auswahlverfahren auf zweiter Stufe eingeladen werden, zusammen mit der Einladung den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2. Die von den Bewerberinnen und Bewerbern unterschriebenen Exemplare müssen spätestens bis zu dem von der zuständigen Stelle bestimmten Datum bei der zuständigen Stelle eingehen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende der in Satz 2 genannten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächsten Werktages. Erfolgt keine fristgerechte Einreichung des unterzeichneten Vertrags, gilt die Bewerbung als zurückgenommen. Es rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die nachrückenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber können nach der Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.(2) Die zuständige Stelle übermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Verpflichteten ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertrags und der Stiftung für Hochschulzulassung die Liste der Verpflichteten einschließlich deren Zuordnung auf die Studienorte nach § 7. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen Ablehnungsbescheid.

§ 7

Verteilung auf Hochschulorte

§ 7 Verteilung auf HochschulorteDie Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten erfolgt unter Berücksichtigung der in der Bewerbung angegebenen Reihung der Studienorte. Stehen an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der erstgenannten Studienortwünsche erforderlich wären, erfolgt eine Zuordnung nach den weiteren angegebenen Studienorten. In Härtefällen können auch persönliche Lebensverhältnisse berücksichtigt werden.

§ 8

Stipendium

§ 8 Stipendium(1) Die zuständige Stelle kann Studierenden, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2 Absatz 1 GDFG geschlossen und den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, bis maximal zum Ende der Regelstudienzeit ein Stipendium gewähren.(2) Das Stipendium wird auf Antrag bei der zuständigen Stelle in Form eines pauschalen Festbetrags gewährt und beträgt 600 Euro pro Monat. Das Nähere regelt der Bescheid.(3) Wird das Studium nicht fortgesetzt oder der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht erfüllt, wird das Stipendium widerrufen und kann anteilig zurückgefordert werden.(4) Die zuständige Stelle ist für die Bearbeitung, Bewilligung, Auszahlung und Rückforderung des Stipendiums zuständig.

§ 9

Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen

§ 9 Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen(1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Medizin durch die Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen sieben Werktagen schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium der Medizin zugelassen wurden und diesen Studienplatz annehmen werden.(2) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden. Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums der Medizin durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn des jeweiligen Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums der Medizin oder einen Studienortwechsel.(3) Nach Abschluss des Studiums haben die Verpflichteten die zuständige Stelle jeweils unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre Weiterbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgenommen haben und wann sie diese erfolgreich beendet haben. Der Abbruch oder eine Unterbrechung der Weiterbildung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichteten können nach der erfolgreichen Beendigung der Weiterbildung für die Entscheidung nach § 1 Absatz 4 entsprechende Ortswünsche gegenüber der zuständigen Stelle angeben.(4) Nach der Aufnahme der Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 haben die Verpflichteten gegenüber der zuständigen Stelle jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres unaufgefordert die Ausübung der Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst für das vorangegangene Jahr bis zum Ende der Dauer der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 in geeigneter Form nachzuweisen.(5) Jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens ist der zuständigen Stelle von den Verpflichteten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(6) Die zuständige Stelle bestimmt die Form und Fristen der jeweils einzureichenden Unterlagen, soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.