Gesetz zur Unterstützung der Sicherstellung des fachärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Baden-Württemberg (Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetz - GDFG) Vom 10. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 16
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des GesetzesDieses Gesetz dient der Unterstützung der Sicherstellung des fachärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Baden-Württemberg.
Voraussetzungen für die Verpflichtung und Zulassung
§ 2 Voraussetzungen für die Verpflichtung und Zulassung(1) Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs im Öffentlichen Gesundheitsdienst Studienplätze im Studiengang Medizin bis einschließlich zum Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2030/2031 im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (GBl. S. 405, 412) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, wenn sie sich nach einem nach § 4 Absatz 2 erforderlichen erfolgreichen Auswahlverfahren und durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die zuständige Stelle, gegenüber verpflichtet haben, unverzüglich1. nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen in Baden-Württemberg aufzunehmen und2. nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nummer 1 für mindestens zehn Jahre hauptberuflich im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Baden-Württemberg tätig zu bleiben.Der besondere öffentliche Bedarf im Öffentlichen Gesundheitsdienst wird von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium unter Zugrundelegung des altersbedingt zu erwartenden Ausscheidens von Ärztinnen und Ärzten im Öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt.(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium statt der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulassen, dass unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Weiterbildung in den Facharztrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Hygiene und Umweltmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin durchlaufen wird. Weiterbildungszeiten, die nach der jeweiligen Regelung in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg auch im Öffentlichen Gesundheitsdienst erbracht werden können, sind im Öffentlichen Gesundheitsdienst abzuleisten.(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 wird unter Erhebung personenbezogener Daten mit einer Vertragsstrafe nach § 3 abgesichert.(4) Das Nähere regelt die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nach § 7.
Vertragsstrafe und Fälligkeit
§ 3 Vertragsstrafe und Fälligkeit(1) Im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2 Absatz 1 verpflichtet sich die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber zu einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250 000 Euro für den Fall, dass sie oder er den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt.(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 einen Aufschub gewähren oder auf die Vertragsstrafe nach Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe, die nicht vorhersehbar waren und nicht selbst herbeigeführt wurden, das Absolvieren einer Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 oder die Aufnahme einer Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst vorübergehend oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen.(3) Das Nähere regelt die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nach § 7.
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
§ 4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren(1) Bewerbungen sind unter Angabe der Reihung der Studienorte, auf die sich die Bewerbung bezieht, bei der zuständigen Stelle einzureichen.(2) Die zuständige Stelle trifft unter den Bewerberinnen und Bewerbern in einem zweistufigen Auswahlverfahren die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung wird nach der besonderen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und für die ärztliche Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst getroffen. Die zuständige Stelle setzt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine fachkundig besetzte Auswahlkommission ein. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens drei Personen.(3) Auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nach Absatz 2 wird anhand der folgenden Auswahlkriterien je Bewerberin und Bewerber ein Punktwert gebildet, nach dem die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt wird:1. des Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneignungstests,2. einer Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung für das Studium und für die Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst Aufschluss geben kann,3. einer Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung für das Studium und für die Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst Aufschluss geben kann, sowie4. einer praktischen Tätigkeit, die über die fachspezifische Eignung für das Studium und für die Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst Aufschluss geben kann, ina) einem Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von mindestens einem halben Jahr,b) einem Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von mindestens einem halben Jahr,c) einem freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von mindestens einem halben Jahr oderd) einer mindestens zweijährigen aktiven Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.(4) Auf der zweiten Stufe finden Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren, jeweils einzeln oder in Kombination, statt, die über die besondere Eignung nach Absatz 2 Satz 2 Aufschluss geben können. Es sollen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote verfügbar sind. Die Einladungen erfolgen nach der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens.(5) Die Auswahlkriterien nach den Absätzen 3 und 4 sind in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die Bewertung der Auswahlkriterien nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt auf Basis eines Punktesystems, auf dessen Grundlage jeweils eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Die Rangfolgen der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils in eine abschließende Rangliste ein. Im Falle einer Ranggleichheit erfolgt die Auswahl vorrangig unter Berücksichtigung der Ableistung eines Freiwilligendienstes nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung, besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.(6) Die zuständige Stelle übermittelt zum Zwecke der Zulassung die dafür erforderlichen Daten an die Stiftung für Hochschulzulassung.(7) Die Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten erfolgt unter Berücksichtigung der in der Bewerbung angegebenen Reihung der Studienorte nach Absatz 1.(8) Das Nähere regelt die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nach § 7.
Stipendium
§ 5 StipendiumDie zuständige Stelle kann als Anreiz und zur finanziellen Unterstützung Studierende, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 abgeschlossen und den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden haben, bis zum Ende der Regelstudienzeit mit einem Stipendium fördern. Das Nähere regelt die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nach § 7.
Zuständige Stelle
§ 6 Zuständige StelleZuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Verordnungsermächtigung
§ 7 VerordnungsermächtigungDas für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über1. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 2 Absatz 1,2. die Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land Baden-Württemberg einschließlich ihrer Durchsetzung nach § 2,3. die Feststellung des Bedarfs nach § 2 Absatz 1 Satz 2,4. die Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung nach § 3,5. das Bewerbungsverfahren nach § 4, insbesondere die Form sowie Fristen und Ausschlussfristen und den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Durchführung des Bewerbungsverfahrens; es kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,6. die Zusammensetzung der Auswahlkommission nach § 4 Absatz 2, die Festlegung des Studieneignungstests nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, die Bestimmung der von § 4 Absatz 3 Nummern 2 und 3 erfassten Gesundheitsberufe, die von § 4 Absatz 3 Nummer 4 erfassten praktischen Tätigkeiten, die Durchführung des mündlichen Auswahlverfahrens nach § 4 Absatz 4, die Gewichtung der Auswahlkriterien, die Bildung einer Rangliste sowie das Punktesystem nach § 4 Absatz 5,7. die Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf die Hochschulorte nach § 4 Absatz 7 und8. die Vergabe des Stipendiums nach § 5 und den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Abwicklung des Stipendiums.
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 8 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes, BerichtspflichtDie Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.