APrVgePflHi · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe - APrVgePflHi) Vom 4. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
04.06.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 49
69 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Pflichten der Auszubildenden

§ 15 Pflichten der AuszubildendenDie Auszubildenden haben sich zu bemühen, die in § 2 genannten Kompetenzen zu erwerben, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Berufsfachschule teilzunehmen,2. die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,4. die für Beschäftigte geltenden Vorschriften über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

§ 26

Zulassung zur Prüfung

§ 26 Zulassung zur Prüfung(1) Die Schulleitung entscheidet auf den schriftlich oder elektronisch Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum nächstmöglichen Prüfungstermin. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person im Original oder in amtlich beglaubigten Kopien und2. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Anlage 4.(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und, soweit Vornoten gebildet wurden, die Vornoten jeweils mindestens „ausreichend“ betragen.(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Wer nicht zur Prüfung zugelassen wird, wird ebenfalls benachrichtigt.

§ 35

Rücktritt von der Prüfung

§ 35 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt die oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 39

Teilnehmende, Vorbereitung

§ 39 Teilnehmende, Vorbereitung(1) Wer einen Berufsabschluss in der generalistischen Pflegehilfe nach dieser Verordnung erwerben will, ohne eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe zu besuchen, kann als außerordentliche Teilnehmerin (Schulfremde) oder als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung ablegen.(2) Zur Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung sollen Schulfremde einen auf diese Prüfung vorbereitenden Unterricht an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe oder einen einschlägigen Vorbereitungskurs eines anderen Bildungsträgers (vorbereitende Stelle) besucht, oder sich den einschlägigen Lernstoff im Selbstunterricht angeeignet haben.(3) Vor Beginn des Unterrichts oder des Kurses hat sich die vorbereitende Stelle oder die um die Prüfung ersuchende Person von der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe, die für die Abnahme der Prüfung vorgesehen ist, schriftlich oder elektronisch bestätigen zu lassen, dass die Schule die Bewerberin oder den Bewerber bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen prüfen wird. Die Bestätigung oder Ablehnung sind der anfragenden vorbereitenden Stelle oder der bewerbenden Person unverzüglich mitzuteilen.(4) Reichen die erforderlichen Ressourcen bei den Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe zur zusätzlichen Abnahme der schriftlichen und mündlichen Prüfung oder bei den Einsatzstellen zur zusätzlichen Abnahme der praktischen Prüfung für Schulfremde nicht aus, so sollen vorrangig berücksichtigt werden:1. Bewerbende, die als Hilfskräfte bereits praktische Erfahrungen in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 erworben haben,2. Personen, die die Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes endgültig nicht bestanden haben,3. Personen, die die Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes abbrechen oder aus sonstigen Gründen die Schulfremdenprüfung absolvieren wollen.(5) Ein Anspruch auf Abnahme der Prüfung besteht nicht. Bewerbende nach Absatz 4 Nummer 2 und 3 können die Prüfung auch an der Berufsfachschule für Pflege (Pflegeschule) ablegen, wenn sich diese ihnen gegenüber zur Prüfungsabnahme bereit erklärt hat. Auf eine Vorbereitung nach Absatz 2 kann verzichtet werden.

Anlage 1

Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts Kompetenzbereich Stunden I Pflegebedarfe erkennen und Pflegeprozesse in stabilen Pflegesituationen mitgestalten und durchführen 320 II Menschen bei der selbstständigen Lebensgestaltung unterstützen und ihre Gesundheit fördern 180 III Intra- und interprofessionelles Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien mitgestalten und reflektieren 100 IV Kommunikation und Interaktion situationsorientiert gestalten 100 Gesamt 700 davon fachpraktischer Unterricht 160

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 47 Absatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/28378774-38bc-49d7-a2e9-3b9a11470a26-BW2024+Nr.49+Anlage10.pdf

Anlage 2

Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2)Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung I. Orientierungseinsatz Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung 100 II. Pflichteinsatz 1. Pflichteinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung 550 2. Pflichteinsatz in einem zweiten Versorgungsbereich (externer Facheinsatz) 200 Gesamt 850

Anlage 3

Kompetenzen für den Unterricht sowie für die praktische Ausbildung

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, 31 Absatz 1)Kompetenzen für den Unterricht sowie für die praktische AusbildungI Pflegebedarfe erkennen und Pflegeprozesse in stabilen Pflegesituationen mitgestalten und durchführenDie Absolventena) führen körperbezogene Pflegemaßnahmen auf Grundlage der Pflegeplanung in stabilen Pflegesituationen sicher durch und beziehen dabei die pflegerisch zu versorgenden Menschen unter Einbindung ihrer Ressourcen aktivierend in die Pflegehandlung ein,b) wirken im Pflegeprozess durch Weitergabe der eigenen Beobachtungen und der in der pflegerischen Kommunikation erhaltenen Informationen an die Verantwortlichen unterstützend mit, schreiben den Pflegebericht fort und dokumentieren die eigenen Tätigkeiten und Beobachtungen selbständig,c) erkennen Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation durch gezielte Beobachtung rechtzeitig und handeln insbesondere durch Einleiten lebensrettender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen von Fachpersonen zielgerichtet,d) pflegen und betreuen Menschen und ihr Umfeld in der Endphase ihres Lebens unterstützend,e) beziehen Bezugspersonen in ihre pflegerische Versorgung ein.II Menschen bei der selbstständigen Lebensgestaltung unterstützen und ihre Gesundheit fördernDie Absolventena) unterstützen pflegerisch zu versorgende Menschen diversitätssensibel bei der Lebensgestaltung im Alltag und bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,b) stärken die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Autonomie von pflegerisch zu versorgenden Menschen,c) unterstützen pflegerisch zu versorgende Menschen unter Beachtung wesentlicher Maßnahmen der Gesundheitsförderung,d) beziehen Bezugspersonen in die Lebensgestaltung mit ein.III Intra- und interprofessionelles Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien mitgestalten und reflektierenDie Absolventena) arbeiten im intra- und interprofessionellen Team gemäß dem Berufsbild und der damit verbundenen Rolle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen mit,b) führen ausgewählte, ärztlich veranlasste diagnostische und therapeutische Verrichtungen durch, insbesondere/z.B.: Messung von Vitalzeichen, Körpergewicht, Körpergröße, Blutzuckermessung, subkutane Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Anziehen von Kompressionsstrümpfenc) respektieren gesellschaftliche und berufsethische Grundsätze und integrieren diese in ihre tägliche Arbeit.IV Kommunikation und Interaktion situationsorientiert gestaltenDie Absolventena) stellen Kontakte mit pflegerisch zu versorgenden Menschen und ihren Bezugspersonen her und pflegen mit ihnen einen respektvollen Umgang,b) wenden die Grundprinzipien der Kommunikation und Interaktion reflektiert an,c) erkennen sich abzeichnende oder bestehende Konflikte im Berufsfeld und wenden grundlegende Prinzipien der Konfliktlösung an,d) arbeiten unter Reflektion der Situation, der eigenen Rolle und der Person im Team mit,e) erkennen Beratungsbedarf und arbeiten an der Gestaltung von Beratungsprozessen mit.

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 und § 28 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/abd020a1-4d34-4c16-9e0c-1946f288ccf7-BW2024+Nr.49+Anlage4.pdf

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/8f613d77-6d75-411f-8bdf-bcbed3668bb2-BW2024+Nr.49+Anlage5.pdf

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/af30d368-0500-44b6-87b6-a7dcb4d9a402-BW2024+Nr.49+Anlage6.pdf

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 34 Absatz 2 Satz 1 und § 43 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/bba7b6b8-cac6-4155-9ebf-b302227cc4a5-BW2024+Nr.49+Anlage7.pdf

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 34 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/52629255-c2cd-410d-aae3-afe6bf4bb8a9-BW2024+Nr.49+Anlage8.pdf

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 34 Absatz 2 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/77288bd5-897a-41ea-8156-5781aacac734-BW2024+Nr.49+Anlage9.pdf

Eingangsformel APrVgePflHi

Es wird verordnet auf Grund von:1. § 2 Nummer 12 des Landespflegeberufegesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463) und2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist:

§ 1

Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildung in der generalistischen Pflegehilfe an öffentlichen, staatlich anerkannten Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe oder an Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe, die mit einem oder mehreren Krankenhäusern verbunden sind.(2) Die Ausbildung kann in der Regelform mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr in Vollzeit oder als Ausbildung mit intensiver Deutschförderung durchgeführt werden. Für die Ausbildung mit intensiver Deutschförderung finden die speziellen Vorschriften des vierten Teils vorrangige Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des ersten Teils entsprechend.(3) Unbeschadet der ihnen als obere Schulaufsichtsbehörden durch oder aufgrund des Schulgesetzes oder des Privatschulgesetzes für Baden-Württemberg obliegenden Aufgaben, führen die Regierungspräsidien die durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörden durch.

§ 10

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als staatlich anerkannte generalistische Pflegehelferin, als staatlich anerkannter generalistischer Pflegehelfer oder staatlich anerkannte generalistische Pflegehilfsperson sind:1. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand,2. ein ärztliches Zeugnis als Nachweis, dass die sich bewerbende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und3. der Ausbildungsvertrag nach Maßgabe des § 14.Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Schulleitung Bewerberinnen und Bewerber aufgrund einer positiven Eignungsprognose zur Ausbildung zulassen.(2) Sofern ein Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 1 nicht an einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache erworben wurde, sind zusätzlich deutsche Sprachkenntnisse auf Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (B1 GER) nachzuweisen.

§ 11

Aufnahmeantrag

§ 11 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Berufsfachschule eingegangen sein muss und bis zu welchem Zeitpunkt Nachweise vorzulegen sind, wird von der Schulleitung bestimmt und bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. eine Darstellung und Nachweise über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten,2. beglaubigte Kopien der Unterlagen und Nachweise nach § 10 Absatz 1,3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls an welcher Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen oder ein Aufnahmeantrag gerichtet wurde.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleitung. Sie kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die antragstellende Person erklären muss, ob sie die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 12

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Qualifizierungen

§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Qualifizierungen(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung, erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung, berufsqualifizierende Maßnahmen in der Pflege oder abgeschlossene Maßnahmen zur Qualifizierung für zusätzliche Betreuungskräfte im Sinne der §§ 43b und 53b SGB XI im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zur Hälfte der Dauer einer Ausbildung nach § 3 Absatz 1 anrechnen. Durch die Anrechnung dürfen die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden.(2) Die antragstellende Person hat der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung oder einer Qualifizierung vorzulegen.(3) Vornoten werden bei verkürzten Ausbildungen nur insoweit gebildet, als eine Benotung im Rahmen der verkürzten Ausbildung erfolgen konnte. Die Bildung von Vornoten unterbleibt, wenn sie nicht mindestens aus zwei benoteten Leistungsnachweisen gebildet werden kann.

§ 13

Anrechnung von Fehlzeiten

§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:1. Urlaub einschließlich Bildungsurlaub,2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent des Mindestunterrichts der in der Anlage 1 sowie bis zu 10 Prozent der in der Anlage 2 genannten Stunden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Einsatzes nicht überschreiten, und3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.(2) Auf Antrag kann die obere Schulaufsichtsbehörde auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung von Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.

§ 14

Ausbildungsvertrag

§ 14 Ausbildungsvertrag(1) Zwischen den Trägern der praktischen Ausbildung und den Auszubildenden sind schriftliche Ausbildungsverträge nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils zu schließen.(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wird,2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,3. Angabe, ob die Ausbildung in Teilzeit oder Vollzeit absolviert wird,4. Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,5. den Ausbildungsplan mit einer Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung,6. die Verpflichtung der Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe,7. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,8. die Dauer der Probezeit,9. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,10. die Dauer des Urlaubs,11. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und12. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Vorschriften, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I. S. 1454) geändert worden ist, oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) des Trägers der praktischen Ausbildung.(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und den Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretungen, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretungen auszuhändigen.(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf im Falle des § 6 Absatz 2 Nummer 2 zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Berufsfachschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsabschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf sind die Auszubildenden, bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertretungen, hinzuweisen.

§ 15

Pflichten der Auszubildenden

§ 15 Pflichten der AuszubildendenDie Auszubildenden haben sich zu bemühen, die in § 2 genannten Kompetenzen zu erwerben, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Berufsfachschule teilzunehmen,2. die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,3. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,4. die für Beschäftigte geltenden Vorschriften über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

§ 16

Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

§ 16 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Er hat zu gewährleisten, dass die erforderlichen Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können.(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.(3) Die Auszubildenden sind für die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe und für die Teilnahme an den Prüfungen freizustellen; bei der Gestaltung der Ausbildung ist auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.(4) Der Träger der praktischen Ausbildung darf den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand der Auszubildenden entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen die physischen und psychischen Kräfte der Auszubildenden angemessen berücksichtigen.(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG oder von § 4 Absatz 1 LPersVG des Trägers der praktischen Ausbildung und bleiben es auch in den Fällen des § 5 Absatz 4.

§ 17

Ausbildungsvergütung

§ 17 Ausbildungsvergütung(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Auszubildenden stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gleich.(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Können die Auszubildenden aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

§ 18

Probezeit

§ 18 ProbezeitDie Probezeit des Ausbildungsverhältnisses beträgt vier Monate.

§ 19

Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 19 Ende des Ausbildungsverhältnisses(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.(2) Bestehen einzelne Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder können sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die obere Schulaufsichtsbehörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 2

Ausbildungsziel

§ 2 Ausbildungsziel(1) Die Ausbildung in der generalistischen Pflegehilfe soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben von Menschen verschiedener Altersstufen zu unterstützen. Pflegehelfende arbeiten im Team mit Pflegefachpersonen der ambulanten und stationären Akut- und Langzeitpflege und wirken bei der Versorgung und Betreuung von zu pflegenden Menschen mit.(2) Die Ausbildung vermittelt Kompetenzen für eine qualifizierte Mitwirkung bei der von Pflegefachpersonen mit Prozessverantwortung geplanten Pflege, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Personen in akut- und langzeitstationären sowie ambulanten Einrichtungen. Die Mitwirkung umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der pflegerisch zu versorgenden Menschen verschiedener Altersgruppen, einschließlich der Begleitung in der Sterbephase. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.(3) Die Ausbildung vermittelt insbesondere die beruflichen Handlungskompetenzen, um unter Prozessverantwortung einer Pflegefachperson selbständig folgende Maßnahmen und Tätigkeiten durchzuführen:1. körperbezogene Pflegemaßnahmen unter aktivierender Einbindung der Ressourcen der zu versorgenden Personen,2. Unterstützung der zu versorgenden Personen bei der Lebensgestaltung im Alltag und bei der Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,3. Mitwirkung bei der Durchführung von gesundheitsfördernden, vorbeugenden und rehabilitativen Maßnahmen,4. Unterstützung des Pflegeprozesses durch eigene Beobachtungen, Informationsweitergabe und selbständige Dokumentation der eigenen Tätigkeiten,5. Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen,6. Erkennen von Notfallsituationen und Einleitung von Ersthelfermaßnahmen bis zum Eintreffen von Fachpersonen,7. Erkennen von Beratungsbedarfen und Mitwirkung an der Gestaltung von Beratungsprozessen der zu versorgenden Personen und ihren Bezugspersonen und8. Verrichtung von ausgewählten ärztlich veranlassten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.

§ 20

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 20 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1. von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Berufsfachschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.(5) Beteiligungs- und Schutzvorschriften nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 21

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 21 Beschäftigung im Anschluss an das AusbildungsverhältnisWerden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 22

Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 22 Nichtigkeit von Vereinbarungen(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Teils abweicht, ist nichtig.(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über1. die Verpflichtung der Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen oder praktischen Unterricht an der Berufsfachschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,2. eine Vertragsstrafe,3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

§ 23

Ausschluss der Geltung von Vorschriften

§ 23 Ausschluss der Geltung von VorschriftenVon den Vorschriften dieses Teils kann abgewichen werden, wenn Auszubildende1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissin oder Diakonieschwester sind und2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

§ 24

Staatliche Prüfung

§ 24 Staatliche Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.(2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des beteiligten Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.(3) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel beim Träger der praktischen Ausbildung durchgeführt.

§ 25

Prüfungsausschuss

§ 25 Prüfungsausschuss(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfung zuständig ist. Er besteht aus den folgenden Mitgliedern:1. eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende geeignete Person, die den Vorsitz führt einschließlich deren Stellvertretung,2. einem für die generalistische Pflegehilfeausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,3. zwei Fachprüfende, die an der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe unterrichten und4. einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person beim Träger der praktischen Ausbildung tätig sein soll.Die Berufsfachschule übermittelt der oberen Schulaufsichtsbehörde Vorschläge für die Besetzung des Prüfungsausschusses.(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt im Benehmen mit der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestimmen.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Abschlussprüfung hierüber zu unterrichten.

§ 26

Zulassung zur Prüfung

§ 26 Zulassung zur Prüfung(1) Die Schulleitung entscheidet auf den schriftlich oder elektronisch Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum nächstmöglichen Prüfungstermin. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person im Original oder in amtlich beglaubigten Kopien und2. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Anlage 4.(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und, soweit Vornoten gebildet wurden, die Vornoten jeweils mindestens „ausreichend“ betragen.(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Wer nicht zur Prüfung zugelassen wird, wird ebenfalls benachrichtigt.

§ 27

Nachteilsausgleich

§ 27 Nachteilsausgleich(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Diese entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein ärztliches Attest beizufügen ist; in besonders gelagerten Fällen kann sie die Vorlage eines fachärztlichen Attestes verlangen.(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden. Die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 28

Vornoten

§ 28 Vornoten(1) Vornoten werden, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung gebildet und in der Anlage 4 ausgewiesen.(2) Die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Leistungsnachweise nach § 4 Absatz 3 Satz 1.(3) Die Vornote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Leistungsnachweise nach § 4 Absatz 3 Satz 2.(4) Das arithmetische Mittel der anlässlich der Praxisbegleitung erteilten Noten nach § 5 Absatz 4 sowie denjenigen Noten, die in den Bescheinigungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 ausgewiesen sind, bilden die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung.(5) Die Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe teilt den Auszubildenden die Vornoten spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mit.(6) Die jeweilige Vornote wird bei der Bildung der Gesamtnote des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.

§ 29

Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 29 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung wird als schriftliche Aufsichtsarbeit im Umfang von 120 Minuten ausgestaltet. Gegenstand der Aufsichtsarbeit ist der Kompetenzbereich I der Anlage 3. Die aufsichtsführenden Personen werden von der Schulleitung bestellt.(2) Die Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe legt der oberen Schulaufsichtsbehörde zwei Vorschläge für die schriftliche Aufsichtsarbeit vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte vorsitzende Person des Prüfungsausschusses wählt davon eine geeignete Aufsichtsarbeit aus.(3) Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfenden im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfenden bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses unter Verwendung des arithmetischen Mittels die Note der Aufsichtsarbeit (Prüfungsnote).(4) Aus der Prüfungsnote nach Absatz 3 und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Maßgabe des § 28 Absatz 6 die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.

§ 3

Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung erfolgt kompetenzorientiert im Wechsel von Unterricht und praktischer Ausbildung. Sie dauert in der Regelform unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeit zwölf Monate, in Teilzeit höchstens 24 Monate. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.(2) Die Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 700 Stunden; davon mindestens 160 Stunden an fachpraktischem Unterricht sowie praktische Ausbildung von mindestens 850 Stunden; davon mindestens 200 Stunden bei einer weiteren Einrichtung nach § 5 Absatz 2 in einem zweiten Versorgungsbereich (externer Facheinsatz). Die Stundenverteilung sowie die zu erwerbenden Kompetenzen richten sich nach den Anlagen 1 bis 3.(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe erteilt, die zudem die Mindestanforderungen nach § 8 erfüllen.(4) Die praktische Ausbildung wird in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellendem Ausbildungsplan durchgeführt.(5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung ist durch eine Bescheinigung der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe nach dem Muster der Anlage 4 zu bestätigen.(6) Im Ausbildungsvertrag wird verbindlich festgelegt, ob die Ausbildung in der Regelform, mit intensiver Deutschförderung sowie in Teilzeit oder Vollzeit erfolgt. Nachträgliche Änderungen sind nur mit Zustimmung durch die obere Schulaufsichtsbehörde möglich.(7) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

§ 30

Mündlicher Teil der Prüfung

§ 30 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche II bis IV der Anlage 3.(2) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person 15 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.(3) Die Prüfung wird von zwei Fachprüfenden nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und unter Verwendung des arithmetischen Mittels als Prüfungsnote benotet.(4) Aus der Prüfungsnote nach Absatz 3 und der Vornote bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des § 28 Absatz 6 die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung.(5) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird(6) Mit Einwilligung der zu prüfenden Person kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine Fachlehrerin oder einen Fachlehrer sowie eine Vertretung der oberen Schulaufsichtsbehörde, die nicht bereits Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zulassen.

§ 31

Praktischer Teil der Prüfung

§ 31 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzen der Anlage 3 und besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und der praktischen Durchführung im Umfang von insgesamt höchstens 150 Minuten. Für die schriftliche Ausarbeitung und die Abnahme der Prüfung stehen zwei aufeinander folgende Werktage zur Verfügung; davon 45 bis 60 Minuten zur Erarbeitung eines Ablaufplans auf der Grundlage einer Pflegeplanung sowie 75 bis höchstens 90 Minuten für die praktische Durchführung. Die Prüfung erstreckt sich auf die Pflege eines Menschen in einer stabilen Pflegesituation. Die Auswahl der zu pflegenden Person erfolgt durch die Praxisanleitung, welche die Auszubildende oder den Auszubildenden überwiegend betreut hat. Die Einwilligung der zu pflegenden Person ist einzuholen.(2) In einem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihr Pflegehandeln zu erläutern, zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei ist nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben nach § 2 Absatz 3 auszuführen.(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von je einer prüfenden Person nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 abgenommen. Die Note wird unter Verwendung des arithmetischen Mittels als Prüfungsnote gebildet.(4) Aus der Prüfungsnote nach Absatz 3 und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Maßgabe des § 28 Absatz 6 die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung.(5) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist.

§ 32

Benotung

§ 32 BenotungDie Vornoten, die Noten der staatlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Abschlussnote sind als ganze Noten auszuweisen, dabei gelten folgende Noten:1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; bei der Bildung arithmetischer Mittel ist dies der Fall, wenn ein Wert kleiner 1,50 erreicht ist,2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht; bei der Bildung des arithmetischen Mittels ist dies der Fall bei Werten von 1,50 bis unter 2,50,3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; bei der Bildung des arithmetischen Mittels ist dies der Fall bei Werten von 2,50 bis unter 3,50,4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; bei der Bildung des arithmetischen Mittels ist dies der Fall bei Werten von 3,50 bis unter 4,50,5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; bei der Bildung des arithmetischen Mittels ist dies der Fall bei Werten von 4,50 bis unter 5,50,6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können; bei der Bildung des arithmetischen Mittels ist dies der Fall bei einem Wert ab 5,50.

§ 33

Niederschrift

§ 33 NiederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 34

Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 34 Bestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet worden ist. Die Abschlussnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile ermittelt.(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 8, in der die Noten der staatlichen Prüfung anzugeben sind. Wer die Ausbildung ohne Teilnahme an der staatlichen Prüfung beendet, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 9.(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.(4) Hat die zu prüfende Person die Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.(5) Für die Wiederholungsprüfung sind neue Vornoten zu bilden, wenn im Unterricht mindestens zwei weitere Leistungsnachweise je zu wiederholendem Prüfungsteil erbracht worden sind und das für den jeweiligen Prüfungsteil maßgebende arithmetische Mittel mindestens die Note »ausreichend« ergibt. Vornote für den praktischen Teil der Prüfung ist die Note, welche anlässlich der weiteren Praxisbegleitung erteilt worden ist. Können Leistungsnachweise, die den Anforderungen des Satzes 1 genügen, nicht erbracht werden, gelten die im Rahmen der Erstausbildung ermittelten Vornoten auch für die Wiederholungsprüfung.

§ 35

Rücktritt von der Prüfung

§ 35 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 36

Versäumnisfolgen

§ 36 Versäumnisfolgen(1) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 34 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. § 35 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 37

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 37 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDie vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung oder die schriftliche Aufsichtsarbeit für nicht bestanden erklären. § 34 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 38

Prüfungsunterlagen

§ 38 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftliche Aufsichtsarbeit ist drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 39

Teilnehmende, Vorbereitung

§ 39 Teilnehmende, Vorbereitung(1) Wer einen Berufsabschluss in der generalistischen Pflegehilfe nach dieser Verordnung erwerben will, ohne eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe zu besuchen, kann als außerordentliche Teilnehmerin (Schulfremde) oder als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung ablegen.(2) Zur Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung sollen Schulfremde einen auf diese Prüfung vorbereitenden Unterricht an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe oder einen einschlägigen Vorbereitungskurs eines anderen Bildungsträgers (vorbereitende Stelle) besucht, oder sich den einschlägigen Lernstoff im Selbstunterricht angeeignet haben.(3) Vor Beginn des Unterrichts oder des Kurses hat sich die vorbereitende Stelle oder die um die Prüfung ersuchende Person von der Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe, die für die Abnahme der Prüfung vorgesehen ist, schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Schule die Bewerberin oder den Bewerber bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen prüfen wird. Die Bestätigung oder Ablehnung sind der anfragenden vorbereitenden Stelle oder der bewerbenden Person unverzüglich mitzuteilen.(4) Reichen die erforderlichen Ressourcen bei den Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe zur zusätzlichen Abnahme der schriftlichen und mündlichen Prüfung oder bei den Einsatzstellen zur zusätzlichen Abnahme der praktischen Prüfung für Schulfremde nicht aus, so sollen vorrangig berücksichtigt werden:1. Bewerbende, die als Hilfskräfte bereits praktische Erfahrungen in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 erworben haben,2. Personen, die die Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes endgültig nicht bestanden haben,3. Personen, die die Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes abbrechen oder aus sonstigen Gründen die Schulfremdenprüfung absolvieren wollen.(5) Ein Anspruch auf Abnahme der Prüfung besteht nicht. Bewerbende nach Absatz 4 Nummer 2 und 3 können die Prüfung auch an der Berufsfachschule für Pflege (Pflegeschule) ablegen, wenn sich diese ihnen gegenüber zur Prüfungsabnahme bereit erklärt hat. Auf eine Vorbereitung nach Absatz 2 kann verzichtet werden.

§ 4

Theoretischer und praktischer Unterricht

§ 4 Theoretischer und praktischer Unterricht(1) Der theoretische und praktische Unterricht vermittelt die in der Anlage 3 aufgeführten Kompetenzen in der Konkretisierung des Landeslehrplans für die generalistische Pflegehilfeausbildung. Bei der Ausbildung mit intensiver Deutschförderung finden zudem die besonderen Bestimmungen des § 45 Anwendung.(2) An öffentlichen Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe richtet sich der Unterricht nach der Stundentafel nach Anlage 5, wobei die im Landeslehrplan mit „RL/REK“ gekennzeichneten Ausbildungsinhalte als „Religionslehre sowie religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln“ und die mit „D“ gekennzeichneten Inhalte als „Deutsch“ unterrichtet werden. An den anderen Berufsfachschulen können die mit „RL/REK“ gekennzeichneten Inhalte anstelle des konfessionsgebundenen Religionsunterrichts als „religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln“ und die mit „D“ gekennzeichneten Inhalte als „kompetent kommunizieren“ unterrichtet werden.(3) Für den Kompetenzbereich I der Anlage 3 sind mindestens drei benotete Leistungsnachweise, davon zwei als schriftliche Aufsichtsarbeit im Umfang von mindestens 60 Minuten, zu erbringen. Aus den Kompetenzbereichen II bis IV sind mindestens zwei benotete Leistungsnachweise zu erbringen. Die Note für die mit „RL/REK“ und „D“ gekennzeichneten Kompetenzen ist nachrichtlich im Zeugnis jeweils an der vorgesehenen Stelle auszuweisen.

§ 40

Meldung zur Schulfremdenprüfung

§ 40 Meldung zur Schulfremdenprüfung(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung soll bis acht Wochen vor dem Termin für den ersten Teil der staatlichen Prüfung an die Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe erfolgen, die nach § 39 Absatz 3 der Prüfung der Bewerberin oder des Bewerbers zugestimmt hat. Aus organisatorischen Gründen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Meldefrist nach Satz 1 auf den 1. Dezember des Vorjahres festlegen.(2) Der Meldung sind beizufügen:1. eine Darstellung und Nachweise über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigten Kopien,3. der Nachweis der Erfüllung der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen in Form von Zeugnissen und Bescheinigungen im Original oder in beglaubigten Kopien sowie bei Bewerbenden nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Nachweis über einschlägige praktische Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen; bei Bewerbenden nach § 39 Absatz 4 Nummer 2 und 3 durch geeignete Nachweise der Berufsfachschule für Pflege sowie durch den Träger der praktischen Ausbildung,4. ein Nachweis oder eine Erklärung über die nach § 39 Absatz 2 erfolgte Vorbereitung,(3) Die vorbereitenden Stellen können jeweils eine Sammelmeldung vornehmen, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift der Bewerbenden sowie den sich aus § 39 Absatz 4 Satz 1 ergebende Grund für die Schulfremdenprüfung enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Es dürfen keine personenbezogenen Daten weitergehend verarbeitet werden als dies bei Einzelanmeldungen der Fall wäre, insbesondere darf einzelnen Angemeldeten bei Auskunftsverlangen kein Zugang zu personenbezogenen Daten anderer Angemeldeten erteilt werden.

§ 41

Vereinfachtes Meldeverfahren bei Prüfung durch Pflegeschulen

§ 41 Vereinfachtes Meldeverfahren bei Prüfung durch PflegeschulenBei Bewerbenden nach § 39 Absatz 4 Nummer 2 oder 3 kann die Pflegeschule, die sich zur Abnahme der Prüfung nach dieser Verordnung bereit erklärt hat, auf die Angaben und Nachweise nach den §§ 39 und 40 verzichten, wenn ihr die Daten bereits vorliegen oder sie ihr rechtzeitig von der Pflegeschule übermittelt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber besucht oder besucht hat. Fehlende Angaben und Nachweise zeigt sie unverzüglich der Bewerberin oder den Bewerber an und bittet um fristgerechte Vorlage. Soweit Pflegeschulen Sammeldaten weiterliefern, gilt § 39 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

§ 42

Zulassung zur Schulfremdenprüfung

§ 42 Zulassung zur Schulfremdenprüfung(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.(2) Die Schulleitung lässt zur Schulfremdenprüfung zu, wer1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen würde,2. nicht bereits zweimal die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat und3. entweder eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit, die zu 80 Prozent in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 absolviert wurde,4. oder mindestens einen einjährigen Unterricht an einer Pflegeschule einschließlich einer praktischen Ausbildung von mindestens 850 Stunden in zwei verschiedenen Versorgungsbereichen nachweisen kann.5. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass Bewerberinnen oder Bewerber den Wohnsitz oder Tätigkeitsort in Baden-Württemberg haben oder eine Pflegeschule im Land besuchen oder besucht haben.(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde legt den Prüfungsort und -zeitpunkt im Benehmen mit der Schule fest. Bei Bewerbenden, die eine Pflegeschule besucht haben, kann im Einvernehmen mit der Schule die Zuweisung auch an diese Pflegeschule erfolgen.(4) Der Arbeitgeber oder bisherige Träger der praktischen Ausbildung soll die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung insbesondere dadurch unterstützen, dass dieser Teil in seinen Einrichtungen stattfinden kann.

§ 43

Durchführung der Schulfremdenprüfung

§ 43 Durchführung der Schulfremdenprüfung(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Schulfremdenprüfung entsprechend den Vorschriften des Abschnitts 1 dieses Teils mit der Maßgabe, dass Vornoten weder gebildet noch eingesetzt werden.(2) Die zu prüfende Person hat sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen, diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.(3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 7 und, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4, eine Urkunde nach Anlage 10.(4) Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag der Teilnehmenden bzw. des Teilnehmenden stellt die Schulleitung eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung nach Anlage 8 aus.

§ 44

Ausbildungsziel, Zulassungsvoraussetzungen

§ 44 Ausbildungsziel, Zulassungsvoraussetzungen(1) An der zweijährigen Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe werden zugewanderten Personen, die zu Beginn ihrer Ausbildung als staatlich anerkannte generalistische Pflegehelferin oder als staatlich anerkannter generalistischer Pflegehelfer noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, neben den beruflichen Ausbildungsinhalten insbesondere Kenntnisse der deutschen Sprache bis zur Niveaustufe B2 GER vermittelt.(2) Zur besonderen Ausbildung in der generalistischen Pflegehilfe mit intensiver Deutschförderung wird zugelassen, wer Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf der Niveaustufe A2 GER nachweisen kann.

§ 45

Dauer, Ausbildungsinhalte und Abschluss der Ausbildung

§ 45 Dauer, Ausbildungsinhalte und Abschluss der Ausbildung(1) Diese Ausbildung mit intensiver Deutschförderung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform 24 Monate, in Teilzeitform höchstens 36 Monate. Bei Auszubildenden die bereits über berufspraktische Erfahrungen in der Pflege verfügen, kann die Ausbildungsdauer abweichend von Satz 1 vertraglich um bis zu zwei Monate verringert werden.(2) Die Ausbildungsinhalte richten sich nach dem Lehrplan für die generalistische Pflegehilfe mit intensiver Deutschförderung und an öffentlichen Schulen nach der Stundentafel gemäß Anlage 5. Auf die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Qualifizierungen gemäß § 12 Absatz 1 wird hingewiesen.(3) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung nach Abschnitt 1 des dritten Teils dieser Verordnung ab.

§ 46

Sprachtest

§ 46 SprachtestAm Ende des ersten Ausbildungsjahres absolvieren die Auszubildenden einen Sprachtest auf der Niveaustufe B1 GER. Der Test ist bestanden, wenn er mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde. Über das Bestehen des Tests stellt die Schule eine Bescheinigung aus. Wird der Sprachtest nicht binnen drei Jahren seit dem Ende des ersten Ausbildungsjahres bestanden, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Fortsetzung der Ausbildung untersagen.

§ 47

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 47 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Das Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte generalistische Pflegehilfsperson“, „Staatlich anerkannte generalistische Pflegehelferin“ oder „Staatlich anerkannter generalistischer Pflegehelfer“ bedarf der Erlaubnis.(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die ordentliche Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt.(3) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt,3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.Im Antrag ist mitzuteilen, welche Form der Berufsbezeichnung in die Urkunde einzutragen ist.(4) Personen, die in der Bundeswehr, im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei oder in der Polizei eines Landes Sanitätsdienst leisten oder geleistet haben, können auf Antrag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde in deren Bezirk sie ihren Wohnsitz haben, die Erlaubnis erhalten, eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 zu führen, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit abgeleistet und1. die Sanitätsprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder2. die Fachprüfung für die Verwendung als Hilfssanitätsbeamtin oder -beamter der Bundespolizei oder3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landesbestanden worden ist sowie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 vorliegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Zu widerrufen ist die Erlaubnis, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 weggefallen sind. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 weggefallen ist.(6) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ oder „staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ oder eine diesen Berufsbezeichnungen gleichgestellte staatliche Anerkennung entspricht der Erlaubnis nach dieser Verordnung.

§ 48

Anerkennung von Abschlüssen anderer Bundesländer

§ 48 Anerkennung von Abschlüssen anderer BundesländerDie in einem anderen Bundesland oder von einer Bundesbehörde aufgrund staatlicher Regelungen erteilte Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung eines mindestens einjährigen Helfer- oder Assistenzberufes in der Pflege oder Sanitätsdienstes darf auch in Baden-Württemberg geführt werden und bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 49

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...

§ 49 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen und VorwarnmechanismusFür die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung für Baden-Württemberg vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Regelungen über die Zuständigkeit.

§ 5

Praktische Ausbildung

§ 5 Praktische Ausbildung(1) Zur Erreichung des Ausbildungsziels sind die Kompetenzen nach Anlage 3 gemäß den Konkretisierungen des Lehrplans für die generalistische Pflegehilfe zu vermitteln. Die Auszubildenden werden befähigt, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen miteinander zu verbinden und bei der praktischen Arbeit anzuwenden.(2) Die praktische Ausbildung findet in zwei von drei der nachgenannten Versorgungsbereiche in stationären Einrichtungen der allgemeinen Akutpflege, der allgemeinen Langzeitpflege oder in der ambulanten Pflege statt, die1. als Krankenhaus zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),2. als stationäre Pflegeeinrichtung zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), oder3. als ambulante Pflegeeinrichtung zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB XI und nach § 37 SGB V in Verbindung mit § 132a SGB Vzugelassen sind.(3) Die Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Auszubildenden in den ausbildenden Einrichtungen durch Lehrkräfte sicher. Die Aufgabe der Lehrkräfte ist es, in Zusammenarbeit mit den praxisanleitenden Fachkräften der Einrichtung, die Auszubildenden fachlich zu beraten, zu betreuen und zu beurteilen (Praxisbegleitung).(4) Je auszubildende Person sollen mindestens je eine Praxisbegleitung beim Träger der praktischen Ausbildung und bei der weiteren Einsatzstelle erfolgen. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Berufsfachschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung. Die praxisbegleitende Lehrkraft bewertet im Benehmen mit der praxisanleitenden Fachkraft die von den Auszubildenden erbrachten Leistungen. Zusätzlich zur Praxisbegleitung nach Satz 1 bieten Praxisbegleitende den Auszubildenden eine Fallbesprechung, die auch als Videokonferenz im Umfang von 45 Minuten je auszubildender Person durchgeführt werden kann. Es dürfen Gruppen von bis zu fünf Teilnehmenden gebildet werden. Leistungsnachweise sowie Informationen über das Nutzer- und das Nutzungsverhalten dürfen weder von der praxisanleitenden Fachkraft noch von Dritten erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet werden. Die angemessene Vertraulichkeit und Sicherheit der personenbezogenen Daten sind zu gewährleisten.(5) Die ausbildende Einrichtung stellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung nach Anlage 6 aus; in ihr sind Angaben über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, über Fehlzeiten der Auszubildenden sowie die Benotung einzutragen. Die Bescheinigung ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes der Berufsfachschule vorzulegen. Die Auszubildenden erhalten davon zeitgleich eine Kopie.

§ 50

Datenschutz

§ 50 DatenschutzVerantwortliche Stelle für die Datenverarbeitungen nach den § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist die Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe. Diese ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung erforderlich ist. Ferner ist sie zur Weiterleitung an die obere Schulaufsichtsbehörde berechtigt, soweit die Daten erforderlich sind für die Entscheidung des Antrags auf Verkürzung nach § 12, die Anrechnung von Fehlzeiten nach § 13, die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 26 oder § 41 sowie die Entscheidung des Antrags auf Nachteilsausgleich nach § 27 oder den Rücktritt nach § 35.

§ 51

Ordnungswidrigkeiten

§ 51 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 46 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte generalistische Pflegehilfsperson“, „Staatlich anerkannte generalistische Pflegehelferin“ oder „Staatlich anerkannter generalistischer Pflegehelfer“ führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.

§ 52

Bestandsschutz

§ 52 BestandsschutzDie Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 30. Juni 20241. eine öffentliche, eine staatlich anerkannte Altenpflegehilfeschule oder eine mit einem Krankenhaus verbundene Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe rechtmäßig leiten oder geleitet haben2. als Lehrkräfte an Schulen nach Nummer 1 rechtmäßig unterrichten oder unterrichtet haben,3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer nach Nummer 1 genannten Schule verfügen oder4. eine Weiterbildung zur Leitung einer Schule nach Nummer 1 oder zur Lehrkraft abschließen.

§ 53

Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen

§ 53 Weitergeltung staatlicher Anerkennung von SchulenSchulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe, den Schulversuchsbestimmungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für berufliche Schulen (§ 22 SchG), Zweijährige Berufsfachschule für Altenpflegehilfe vom 4. August 2014 Az. 41-6622.88/30 oder nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 8.

§ 54

Inkrafttreten

§ 54 InkrafttretenDiese Verordnungen tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

§ 6

Träger der praktischen Ausbildung

§ 6 Träger der praktischen Ausbildung(1) Der Träger der praktischen Ausbildung muss Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Er trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit den jeweiligen Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.(2) Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen oder Verbünde von Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 sein, die1. eine Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe selbst betreiben oder2. mit mindestens einer Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit der weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung zu gewährleisten, dass1. der vorgeschriebene Pflichteinsatz in dieser Einrichtung durchgeführt und2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so ausgeführt wird, dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Berufsfachschule übertragen hat. Die Berufsfachschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.

§ 7

Praxisanleitung

§ 7 PraxisanleitungDie ausbildenden Einrichtungen stellen für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Auszubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent der während des jeweiligen Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit durch eine geeignete Pflegefachperson auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Die Einrichtungen informieren die Schulen sowie die Auszubildenden, wer als praxisanleitende Fachkraft für sie verantwortlich ist. Die praxisanleitende Fachkraft soll jährlich an berufspädagogischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 16 Stunden teilnehmen. § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 8

Mindestanforderungen an Schulen

§ 8 Mindestanforderungen an Schulen(1) Der Unterricht wird an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für generalistische Pflegehilfe vermittelt, die mit Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 verbunden sind oder mit diesen auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrages kooperieren.(2) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde, wenn die Berufsfachschule folgende Mindestanforderungen erfüllt:1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Hochschulausbildung und3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

§ 9

Gesamtverantwortung der Berufsfachschule

§ 9 Gesamtverantwortung der BerufsfachschuleDie Berufsfachschule für generalistische Pflegehilfe trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Landeslehrplans entspricht und ob die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan erfolgt. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.