GemSchulVerbV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über Schulverbünde mit der Gemeinschaftsschule Vom 15. April 2013

Ausfertigungsdatum:
15.04.2013
Fundstelle:
GBl. 2013, 85
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemSchulVerbV

Auf Grund von § 8 a Absatz 6 und § 35 Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2012 (GBl. S. 209), wird verordnet:

§ 1

Schulverbund der Gemeinschaftsschule mit allgemein bildenden und beruflichen Schulen

§ 1 Schulverbund der Gemeinschaftsschule mit allgemein bildenden und beruflichen SchulenAußer dem gesetzlich vorgesehenen Schulverbund der Gemeinschaftsschule mit der Grundschule und während der Aufbauphase mit der bisherigen, auslaufenden Schulart, kann die Gemeinschaftsschule ausnahmsweise mit Schulen, die auf der Grundschule aufbauen, mit Sonderschulen, soweit sie zu Abschlüssen des allgemein bildenden Schulwesens führen, sowie mit beruflichen Schulen verbunden werden, wenn 1. der Schulverbund in der Gemeinschaftsschule mindestens dreizügig und im Übrigen in jeder Schulart jeweils mindestens zweizügig geführt wird oder2. der Schulverbund eine zeitlich befristete Übergangslösung bis zur Schaffung der notwendigen Akzeptanz einer Gemeinschaftsschule ist.

§ 2

Auflösung

§ 2 AuflösungWenn in den Fällen des § 1 Nummer 2 die Umwandlung zur Gemeinschaftsschule nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt ist, kann das Kultusministerium den Schulverbund wieder auflösen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.