GMSVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule(Gemeinschaftsschulverordnung– GMSVO) Vom 22. Juni 2012

Ausfertigungsdatum:
22.06.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 470
65 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GemSchulSekIV

Anlage (zu § 2)Stundentafel für die Lerngruppen der ersten drei Schuljahre (entsprechend den Klassen 5 bis 7) Fach/Fächerverbund Stunden GMS I. Pflichtbereich Religionslehre1 6 Deutsch 14 Mathematik 14 Englisch (Französisch) 14 EWG mit verstärkter Berufsorientierung 11 NWA 12 Geschichte 2 Bildende Kunst 6 Musik 6 Sport 9 II. Wahlpflichtbereich2 Französisch (Englisch)3 4 6 + 2 Technik5 3 Mensch und Umwelt5 3

Anlage GemSchulSekIV

Anlage (zu § 2)Stundentafel für die Lerngruppen der Klassenstufen 5-10 Fach / Fächerverbund Stunden GMS Religionslehre / Ethik1 11 Deutsch 24 Mathematik 24 Englisch 23 EWG mit verstärkter Berufsorientierung 17 NWA 25 Geschichte 8 Bildende Kunst 9 Musik 9 Sport 17 Technik2 12 Mensch und Umwelt2 Französisch2 18 Profilfächer3: Naturwissenschaft und Technik, Musik, Bildende Kunst, Sport. Gegebenenfalls zusätzlich Spanisch als 3. Fremdsprache 8 Individuelle Förderung und besondere pädagogische Aufgaben 20 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung4 2 Informationstechnische Grundbildung5 (12)

§ 2

Stundentafel

§ 2 StundentafelFür die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel.

§ 4

Lernentwicklung und Bildungsstandards

§ 4 Lernentwicklung und Bildungsstandards(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen. (2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät. (3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten und Schüler am Ende des vorausgehenden Schuljahres, für die Erreichung welchen Bildungsabschlusses sie den einzelnen Schüler geeignet hält und gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend. (4) Schüler, die ein Recht zum Besuch einer Sonderschule haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für die jeweilige Sonderschule geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan der jeweiligen Sonderschule aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. (5) Im Abschlussjahr gelten je nach den zugrunde liegenden Bildungsstandards die Abschlussprüfungsordnungen für die Realschule oder die Regelungen für den Hauptschulabschluss oder die für den Bildungsabschluss maßgeblichen Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien sowie die Notenbildungsverordnung. Für Schüler, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben, gelten die jeweils hierfür vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss.

Anlage GemSchulSekIV

Anlage (zu § 2)Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe IVorbemerkungen zur StundentafelIn Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil. In den Klassen 8 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Die sieben Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik eine Stunde. Die Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt in Klasse 5.Die zweite Fremdsprache ist Französisch und beginnt für die Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache wählen, in Klasse 6 mit vier Kontingentstunden. Die dritte Fremdsprache ist Spanisch und kann, bei entsprechendem Angebot durch die Schule, in Klasse 8 begonnen werden. Wahlpflichtbereich Klasse 7 bis 10: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit zwölf Kontingentstunden oder zweite Fremdsprache mit 14 Kontingentstunden von Klasse 7 bis 10 (zweite Fremdsprache insgesamt 18 Kontingentstunden ab Klasse 6). Der Fächerverbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Die Fächer Biologie und Physik beginnen in Klasse 7. Die Fächer Chemie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7 oder 8. Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5. Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 mit einem zweistündigen Kurs ermöglicht werden. Das Profilfach an der Gemeinschaftsschule beginnt in Klasse 8.Die Schule bietet das Profilfach Naturwissenschaft und Technik sowie eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Sport an. Ist die Schule mindestens vierzügig, können auch zwei dieser Fächer angeboten werden. Bei ausreichender Nachfrage durch die Schülerinnen und Schüler kann die Schule zusätzlich das Fach Spanisch als dritte Fremdsprache anbieten. Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 8 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. Gemeinschaftsschulen, die sich aus Realschulen mit genehmigtem bilingualem Zug entwickelt haben, können einen Antrag auf ein ergänzendes bilinguales Angebot stellen. Als Gemeinschaftsschule mit ergänzendem bilingualem Angebot erhalten sie für die Klassen 5 bis 10 zusätzlich neun Lehrerwochenstunden. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (5) Deutsch 24 Pflichtfremdsprache 23 Mathematik 24 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 7 Physik 7 Chemie 6 Biologie 5 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtbereich Technik 12 Alltagskultur, Ernährung, Soziales zweite Fremdsprache 18 III. Profilfach dritte Fremdsprache 8 Naturwissenschaft und Technik Musik, Kunst, Sport Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 20

§ 1

Allgemeines

§ 1 AllgemeinesFür die Gemeinschaftsschulen gelten die Notenbildungsverordnung, die Schulbesuchsverordnung, die Konferenzordnung, die Elternbeiratsverordnung und die SMV-Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.

§ 10

Schülermitverantwortung

§ 10 Schülermitverantwortung(1) An die Stelle der Klassenschülerversammlung und der Klassensprecher treten die Lerngruppenversammlung und die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter. (2) In jeder Lerngruppe werden ein Lerngruppensprecher und ein Stellvertreter gewählt. (3) Die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte jeweils in den Schülerrat so viele Vertreter und Stellvertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassensprecher und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, sind alle Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter Mitglieder des Schülerrats.

§ 11

Voraussetzungen für die Aufnahme

§ 11 Voraussetzungen für die AufnahmeIn die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule kann aufgenommen werden, wer 1. an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurde oder2. die Realschulabschlussprüfung erfolgreich an der Gemeinschaftsschule abgelegt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens einen Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Die Möglichkeiten des Wechsels in die gymnasiale Oberstufe nach der Aufnahmeverordnung berufliche Gymnasien und der Multilateralen Versetzungsordnung bleiben unberührt.

§ 12

Geltung rechtlicher Regelungen für die gymnasiale Oberstufe

§ 12 Geltung rechtlicher Regelungen für die gymnasiale Oberstufe(1) Die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform findet in der gymnasialen Oberstufe der Gemeinschaftsschule mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung: Wer vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen Unterricht in der zweiten Fremdsprache im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich in vier aufeinanderfolgenden Schuljahren besucht hat, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer Fremdsprache auf Niveau B belegen. Die Ergebnisse aus zwei Schulhalbjahren dieses Fremdsprachenunterrichts in der Qualifikationsphase müssen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. (2) Die für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien der Normalform geltenden Bestimmungen zu den Konferenzen, der Schülermitverantwortung und der Elternvertretung finden entsprechende Anwendung.

§ 13

Übergangsbestimmungen

§ 13 ÜbergangsbestimmungenFür Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Anlage zu § 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschuss an der Gemeinschaftsschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

§ 2

Stundentafel

§ 2 StundentafelFür die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel.

§ 3

Lerngruppenbildung

§ 3 Lerngruppenbildung(1) Die Schüler werden in einem gemeinsamen Bildungsgang je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten entsprechend den Bildungsstandards der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder der Sonderschule unterrichtet. Der Schulleiter bildet hierfür Lerngruppen nach pädagogischen Gesichtspunkten; Basis ist das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (Organisationserlass) für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget. (2) An die Stelle des in den jeweiligen Regelungen vorgesehenen Klassenlehrers tritt der Lerngruppenbegleiter; er wird vom Schulleiter bestimmt.

§ 4

Lernentwicklung und Bildungsstandards

§ 4 Lernentwicklung und Bildungsstandards(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen. (2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät. (3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend. (4) Schüler, die ein Recht zum Besuch einer Sonderschule haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für die jeweilige Sonderschule geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan der jeweiligen Sonderschule aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 5

Dauer des Bildungsganges

§ 5 Dauer des BildungsgangesDer Bildungsgang dauert nach Maßgabe von § 8 a Absatz 4 SchG fünf oder sechs Schuljahre. In Ausnahmefällen kann er, außer im Abschlussjahr, auf Beschluss der Lerngruppenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Für Schüler mit dem Recht auf den Besuch einer Sonderschule gelten die jeweils vorgesehenen Regelungen zur Dauer des Bildungsganges.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. (5) Im Abschlussjahr gelten je nach den zugrunde liegenden Bildungsstandards die Abschlussprüfungsordnungen für die Realschule oder die Regelungen für den Hauptschulabschluss oder die für den Bildungsabschluss maßgeblichen Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien sowie die Notenbildungsverordnung. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule mit Ausnahme des Profilfachs maßgeblich. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer.

§ 7

Schulaufgaben

§ 7 SchulaufgabenHausaufgaben werden unter Wahrung der in § 10 der Notenbildungsverordnung vorgesehenen Ziele als Schulaufgaben durch individuelles und kooperatives Lernen im Ganztagsschulkonzept der Gemeinschaftsschule ersetzt.

§ 8

Konferenzen

§ 8 Konferenzen(1) An die Stelle der Klassenkonferenz tritt die Lerngruppenkonferenz. Ihr gehören alle Lehrkräfte an, die in der Lerngruppe selbstständig unterrichten. (2) Die Gesamtlehrerkonferenz kann Jahrgangsstufenkonferenzen bilden; die Regelungen der Konferenzordnung zu weiteren Teilkonferenzen bleiben im übrigen unberührt.

§ 9

Elternvertretung

§ 9 Elternvertretung(1) Für die Jahrgangsstufen wird jeweils eine Jahrgangsstufenpflegschaft gebildet. Für sie gelten die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe: 1. An die Stelle der Eltern der Schüler der Lerngruppe, der Lehrkräfte der Lerngruppe und des Lerngruppensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufen, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Jahrgangsstufe selbstständig unterrichten, die Vertreter der Schüler der Jahrgangsstufe im Schülerrat sowie deren Stellvertreter.2. An die Stelle des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft tritt der Vorsitzende der Jahrgangsstufenpflegschaft. Er wird von den Elternvertretern der Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsverordnung entsprechend. (2) Die Jahrgangsstufenpflegschaft kann für die Lerngruppen Lerngruppenpflegschaften bilden. Für diese gelten die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe: 1. An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrkräfte der Klasse und des Klassensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Lerngruppe, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Lerngruppe selbstständig unterrichten, und der Lerngruppensprecher sowie sein Stellvertreter.2. Die Eltern der Lerngruppenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Lerngruppenpflegschaft. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsverordnung entsprechend. Stellvertreter ist der Lerngruppenbegleiter. (3) Die Jahrgangsstufenpflegschaften wählen jeweils in den Elternbeirat so viele Vertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassenelternvertreter und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, kann die Jahrgangsstufenpflegschaft beschließen, dass statt der Wahl nach Satz 1 der Lerngruppenelternvertreter und ein Stellvertreter Mitglieder des Elternbeirates sind.

Anlage 1

Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I

Anlage 1 (zu § 2)Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe IVorbemerkungen zur StundentafelIn Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil. In den Klassen 8 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Die sieben Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik eine Stunde. Die Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt in Klasse 5.Die zweite Fremdsprache ist Französisch und beginnt für die Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache wählen, in Klasse 6 mit vier Kontingentstunden. Die dritte Fremdsprache ist Spanisch und kann, bei entsprechendem Angebot durch die Schule, in Klasse 8 begonnen werden. Wahlpflichtbereich Klasse 7 bis 10: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit zwölf Kontingentstunden oder zweite Fremdsprache mit 14 Kontingentstunden von Klasse 7 bis 10 (zweite Fremdsprache insgesamt 18 Kontingentstunden ab Klasse 6). Der Fächerverbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Die Fächer Biologie und Physik beginnen in Klasse 7. Die Fächer Chemie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7 oder 8. Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5. Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 mit einem zweistündigen Kurs ermöglicht werden. Das Profilfach an der Gemeinschaftsschule beginnt in Klasse 8.Die Schule bietet das Profilfach Naturwissenschaft und Technik sowie eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Sport an. Ist die Schule mindestens vierzügig, können auch zwei dieser Fächer angeboten werden. Bei ausreichender Nachfrage durch die Schülerinnen und Schüler kann die Schule zusätzlich das Fach Spanisch als dritte Fremdsprache anbieten. Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 8 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. Gemeinschaftsschulen, die sich aus Realschulen mit genehmigtem bilingualem Zug entwickelt haben, können einen Antrag auf ein ergänzendes bilinguales Angebot stellen. Als Gemeinschaftsschule mit ergänzendem bilingualem Angebot erhalten sie für die Klassen 5 bis 10 zusätzlich neun Lehrerwochenstunden. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (5) Deutsch 24 Pflichtfremdsprache 23 Mathematik 24 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 7 Physik 7 Chemie 6 Biologie 5 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtbereich Technik 12 Alltagskultur, Ernährung, Soziales zweite Fremdsprache 18 III. Profilfach dritte Fremdsprache 8 Naturwissenschaft und Technik Musik, Kunst, Sport Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 20

Anlage 2

Stundentafel Klasse 11 Gemeinschaftsschule

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)Stundentafel Klasse 11 Gemeinschaftsschule Unterrichtsfach Klasse 11 Religionslehre 2 Ethik Deutsch 4 Pflichtfremdsprache (Englisch) 3 2. Fremdsprache (Französisch) 3 Neu beginnende Fremdsprache (Französisch oder Spanisch) 4 Mathematik 4 Geschichte 2 Geographie 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 1 Physik 2 Chemie 2 Biologie 1 Musik 1 Bildende Kunst 1 Sport 2 Profilfach: NwT, Musik, Bildende Kunst, Sport, Spanisch 4 Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach fortgeführt werden kann) 1 Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 2

§ 11

Voraussetzungen für die Aufnahme

§ 11 Voraussetzungen für die AufnahmeIn die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule kann aufgenommen werden, wer 1. an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurde oder2. die Realschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens einen Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Die Möglichkeiten des Wechsels in die gymnasiale Oberstufe nach der Aufnahmeverordnung berufliche Gymnasien und der Multilateralen Versetzungsordnung bleiben unberührt.

§ 12

Besondere Regelungen für die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen

§ 12 Besondere Regelungen für die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen(1) Für die Klasse 11 der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel. (2) Wer in mindestens vier aufeinanderfolgenden Schuljahren Unterricht in der zweiten Fremdsprache besucht hat, kann in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe entweder diese Fremdsprache fortführen oder eine neue Fremdsprache beginnen, die dann durchgehend in der gymnasialen Oberstufe belegt werden muss. (3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer neu beginnenden zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von 12 Jahreswochenstunden belegen. Die Ergebnisse aus zwei Schulhalbjahren dieses Fremdsprachenunterrichts in den Jahrgangsstufen 1 und 2 müssen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. (4) Im Übrigen finden die für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien der Normalform geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 2

Stundentafel

§ 2 StundentafelFür die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. (5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulabschlussprüfungsordnung, die Regelungen der Werkrealschulverordnung für den Hauptschulabschluss oder die Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule mit Ausnahme des Profilfachs maßgeblich. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer.

Anlage 1

Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I

Anlage 1 (zu § 2)Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe IVorbemerkungen zur StundentafelIn Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil. In den Klassen 8 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Die sieben Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik eine Stunde. Die acht Kontingentstunden des Profilfachs Informatik, Mathematik und Physik (IMP) werden wie folgt verteilt: jeweils im Umfang von einer Stunde in den Klassen 8 und 9 Informatik, Mathematik und Physik sowie in Klasse 10 Informatik und Physik*.Die Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt in Klasse 5. Die zweite Fremdsprache ist Französisch und beginnt für die Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache wählen, in Klasse 6 mit vier Kontingentstunden. Die dritte Fremdsprache ist Spanisch und kann, bei entsprechendem Angebot durch die Schule, in Klasse 8 begonnen werden. Spanisch als dritte Fremdsprache können nur die Schüler wählen, die seit Beginn der Klasse 6 Französisch als zweite Fremdsprache gewählt haben. Wahlpflichtbereich Klasse 7 bis 10: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit zwölf Kontingentstunden oder zweite Fremdsprache mit 14 Kontingentstunden von Klasse 7 bis 10 (zweite Fremdsprache insgesamt 18 Kontingentstunden ab Klasse 6). Der Fächerverbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Die Fächer Biologie und Physik beginnen in Klasse 7. Die Fächer Chemie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7 oder 8. Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5. Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 mit einem zweistündigen Kurs ermöglicht werden. Das Profilfach an der Gemeinschaftsschule beginnt in Klasse 8.Die Schule bietet das Profilfach Naturwissenschaft und Technik sowie eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Sport an. Ist die Schule mindestens vierzügig, können auch zwei dieser Fächer angeboten werden. Bei ausreichender Nachfrage durch die Schülerinnen und Schüler kann die Schule zusätzlich das Fach Spanisch als dritte Fremdsprache anbieten. Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 8 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. Gemeinschaftsschulen, die sich aus Realschulen mit genehmigtem bilingualem Zug entwickelt haben, können einen Antrag auf ein ergänzendes bilinguales Angebot stellen. Als Gemeinschaftsschule mit ergänzendem bilingualem Angebot erhalten sie für die Klassen 5 bis 10 zusätzlich neun Lehrerwochenstunden. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (5) Deutsch 24 Pflichtfremdsprache (Englisch) 23 Mathematik 24 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 7 Physik 7 Chemie 6 Biologie 5 Aufbaukurs Informatik 1 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtbereich Technik 12 Alltagskultur, Ernährung, Soziales zweite Fremdsprache (Französisch) 18 III. Profilfach dritte Fremdsprache (Spanisch) 8 Naturwissenschaft und Technik Informatik, Mathematik und Physik (IMP)** Musik, Kunst, Sport Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 20

Anlage 2

Stundentafel Klasse 11 Gemeinschaftsschule

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)Stundentafel Klasse 11 GemeinschaftsschuleVorbemerkung zur Stundentafel*:Die vier Kontingentstunden des Profilfachs »Informatik, Mathematik und Physik (IMP)« werden wie folgt verteilt: Informatik eine Stunde, Mathematik zwei Stunden, Physik eine Stunde. Unterrichtsfach Klasse 11 Religionslehre 2 Ethik Deutsch 4 Pflichtfremdsprache (Englisch) 3 2. Fremdsprache (Französisch) 3 Neu beginnende Fremdsprache (Französisch oder Spanisch) 4 Mathematik 4 Geschichte 2 Geographie 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 1 Physik 2 Chemie 2 Biologie 1 Musik 1 Bildende Kunst 1 Sport 2 Profilfach: NwT, IMP, Musik, Bildende Kunst, Sport, Spanisch** 4 Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach fortgeführt werden kann) 1 Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 2

§ 12

Aufnahmeantrag

§ 12 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist bis zum 1. März an die Gemeinschaftsschule zu richten, die der Bewerber besuchen möchte. Dem Aufnahmeantrag sind eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das die Voraussetzung für die Aufnahme nachweist, beizufügen; sofern das Zeugnis zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die Abschrift unverzüglich nachzureichen und dem Aufnahmeantrag einstweilen eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleitung. Sie kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muss, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt.

§ 13

Auswahlverfahren

§ 13 Auswahlverfahren(1) Können bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber gemäß § 18 Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG nicht alle Bewerber in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, werden die zur Verfügung stehenden Plätze an die Bewerber mit Werkrealschulabschluss, mit Realschulabschluss sowie an die Bewerber vergeben, die an einer Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurden; die zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil auf diese Bewerbergruppen verteilt. Die von diesen Bewerbergruppen nicht beanspruchten Plätze werden an die Gruppe der Bewerber vergeben, die die Aufnahmevoraussetzungen an einem Gymnasium erworben haben. (2) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung innerhalb der Bewerbergruppen nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Plätze werden nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten der maßgeblichen Fächer des Zeugnisses ermittelt. (3) Bis zu maximal 5 Prozent der Plätze sind für außergewöhnliche Härtefälle vorbehalten. Ein außergewöhnlicher Härtefall im Auswahlverfahren liegt vor, wenn ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge des Bewerbers entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende und vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. (4) § 11 Absatz 1 Multilaterale Versetzungsordnung findet auf Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 an dem Auswahlverfahren teilnehmen, keine Anwendung.

§ 14

Besondere Regelungen für die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen

§ 14 Besondere Regelungen für die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen(1) Für die Klasse 11 der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel. (2) Wer in mindestens vier aufeinanderfolgenden Schuljahren Unterricht in der zweiten Fremdsprache besucht hat, kann in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe entweder diese Fremdsprache fortführen oder eine neue Fremdsprache beginnen, die dann durchgehend in der gymnasialen Oberstufe belegt werden muss. (3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer neu beginnenden zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von 12 Jahreswochenstunden belegen. Die Ergebnisse aus zwei Schulhalbjahren dieses Fremdsprachenunterrichts in den Jahrgangsstufen 1 und 2 müssen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. (4) Im Übrigen finden die für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien der Normalform geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 15 ÜbergangsbestimmungenFür Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Anlage zu § 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschuss an der Gemeinschaftsschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

§ 3

Lerngruppenbildung

§ 3 Lerngruppenbildung(1) Die Schüler werden in einem gemeinsamen Bildungsgang je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten entsprechend den Bildungsstandards der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums unterrichtet. Der Schulleiter bildet hierfür Lerngruppen nach pädagogischen Gesichtspunkten; Basis ist das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (Organisationserlass) für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget. (2) An die Stelle des in den jeweiligen Regelungen vorgesehenen Klassenlehrers tritt der Lerngruppenbegleiter; er wird vom Schulleiter bestimmt.

§ 4

Lernentwicklung und Bildungsstandards

§ 4 Lernentwicklung und Bildungsstandards(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen. (2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät. (3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend. (4) Schüler, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 5

Dauer des Bildungsganges

§ 5 Dauer des BildungsgangesDer Bildungsgang dauert nach Maßgabe von § 8 a Absatz 4 SchG fünf oder sechs Schuljahre. In Ausnahmefällen kann er, außer im Abschlussjahr, auf Beschluss der Lerngruppenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Für Schüler mit dem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die jeweils vorgesehenen Regelungen zur Dauer des Bildungsganges.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. (5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulabschlussprüfungsordnung, die Regelungen der Werkrealschulverordnung (WRSVO) für den Hauptschulabschluss oder die Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule mit Ausnahme des Profilfachs maßgeblich. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer. (6) Wer den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat, kann diese Klasse erneut besuchen, um in Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung anzustreben.(7) Wird die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie abweichend von § 34 Absatz 1 WRSVO nach erneutem Besuch der Klasse 9 oder nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde. (8) Wird die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden oder der Hauptschulabschluss angestrebt werden. Die Hauptschulabschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. (9) Kann eine Versetzung in Klasse 10 bei Unterricht auf Niveau E nach den Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgen, so kann diese Klasse wiederholt werden, um die Versetzung auf Niveau E oder bei gleichzeitigem Wechsel auf das entsprechende Niveau den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss anzustreben. Die Realschulabschlussprüfung und die Hauptschulabschlussprüfung können dabei jeweils einmal wiederholt werden. Eine entsprechende Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht für Schüler, die die Klasse 10 wiederholt haben, um die Versetzung auf Niveau E anzustreben.

Anlage 1

Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I

Anlage 1 (zu § 2)Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe IVorbemerkungen zur StundentafelIn Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil. In den Klassen 7 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sieben Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Die sieben Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik eine Stunde. Die acht Kontingentstunden des Profilfachs Informatik, Mathematik und Physik (IMP) werden wie folgt verteilt: jeweils im Umfang von einer Stunde in den Klassen 8 und 9 Informatik, Mathematik und Physik sowie in Klasse 10 Informatik und Physik*.Die Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt in Klasse 5. Die zweite Fremdsprache ist Französisch und beginnt für die Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache wählen, in Klasse 6 mit vier Kontingentstunden. Die dritte Fremdsprache ist Spanisch und kann, bei entsprechendem Angebot durch die Schule, in Klasse 8 begonnen werden. Spanisch als dritte Fremdsprache können nur die Schüler wählen, die seit Beginn der Klasse 6 Französisch als zweite Fremdsprache gewählt haben. Wahlpflichtbereich Klasse 7 bis 10: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit zwölf Kontingentstunden oder zweite Fremdsprache mit 14 Kontingentstunden von Klasse 7 bis 10 (zweite Fremdsprache insgesamt 18 Kontingentstunden ab Klasse 6). Der Fächerverbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Die Fächer Biologie und Physik beginnen in Klasse 7. Die Fächer Chemie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7 oder 8. Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5. Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 mit einem zweistündigen Kurs ermöglicht werden. Das Profilfach an der Gemeinschaftsschule beginnt in Klasse 8. Die Schule bietet als Profilfach Naturwissenschaft und Technik an. Alternativ oder in Ergänzung kann das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) eingeführt werden. Daneben wird eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Sport angeboten; ist die Schule mindestens vierzügig, können auch zwei dieser Fächer angeboten werden. Bei ausreichender Nachfrage durch die Schülerinnen und Schüler kann die Schule zusätzlich das Fach Spanisch als dritte Fremdsprache anbieten. Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 8 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.Gemeinschaftsschulen, die sich aus Realschulen mit genehmigtem bilingualem Zug entwickelt haben, können einen Antrag auf ein ergänzendes bilinguales Angebot stellen. Als Gemeinschaftsschule mit ergänzendem bilingualem Angebot erhalten sie für die Klassen 5 bis 10 zusätzlich neun Lehrerwochenstunden. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (7) Deutsch 24 Pflichtfremdsprache (Englisch) 23 Mathematik 24 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 7 Physik 7 Chemie 6 Biologie 5 Aufbaukurs Informatik 1 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtbereich Technik 12 Alltagskultur, Ernährung, Soziales zweite Fremdsprache (Französisch) 18 III. Profilfach dritte Fremdsprache (Spanisch) 8 Naturwissenschaft und Technik Informatik, Mathematik und Physik (IMP)** Musik, Kunst, Sport Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 20

Anlage 2

Stundentafel Klasse 11 Gemeinschaftsschule

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)Stundentafel Klasse 11 GemeinschaftsschuleVorbemerkung zur Stundentafel*:Die vier Kontingentstunden des Profilfachs »Informatik, Mathematik und Physik (IMP)« werden wie folgt verteilt: Informatik eine Stunde, Mathematik zwei Stunden, Physik eine Stunde. Das Fach Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnt erstmals im Schuljahr 2021/2022. Unterrichtsfach Klasse 11 Religionslehre 2 Ethik Deutsch 4 Pflichtfremdsprache (Englisch) 3 2. Fremdsprache (Französisch) 3 Neu beginnende Fremdsprache (Französisch oder Spanisch) 4 Mathematik 4 Geschichte 2 Geographie 1 Gemeinschaftskunde 1 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 1 Physik 2 Chemie 2 Biologie 1 Musik 1 Bildende Kunst 1 Sport 2 Profilfach: NwT, IMP, Musik, Bildende Kunst, Sport, Spanisch** 4 Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach fortgeführt werden kann) 1 Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 2

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. (5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulabschlussprüfungsordnung, die Hauptschulabschlussprüfungsordnung oder die Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule mit Ausnahme des Profilfachs maßgeblich. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer. (6) Wer den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat, kann diese Klasse erneut besuchen, um in Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung anzustreben.(7) Wird die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 9 oder nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde. (8) Wird die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden oder der Hauptschulabschluss angestrebt werden. Die Hauptschulabschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. (9) Kann eine Versetzung in Klasse 10 bei Unterricht auf Niveau E nach den Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgen, so kann diese Klasse wiederholt werden, um die Versetzung auf Niveau E oder bei gleichzeitigem Wechsel auf das entsprechende Niveau den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss anzustreben. Die Realschulabschlussprüfung und die Hauptschulabschlussprüfung können dabei jeweils einmal wiederholt werden. Eine entsprechende Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht für Schüler, die die Klasse 10 wiederholt haben, um die Versetzung auf Niveau E anzustreben.

Anlage 1

Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I

Anlage 1 (zu § 2)Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe IVorbemerkungen zur StundentafelIn Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil. In den Klassen 5 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Die sieben Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik eine Stunde. Die acht Kontingentstunden des Profilfachs Informatik, Mathematik und Physik (IMP) werden wie folgt verteilt: jeweils im Umfang von einer Stunde in den Klassen 8 und 9 Informatik, Mathematik und Physik sowie in Klasse 10 Informatik und Physik*.Die Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt in Klasse 5. Die zweite Fremdsprache ist Französisch und beginnt für die Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache wählen, in Klasse 6 mit vier Kontingentstunden. Die dritte Fremdsprache ist Spanisch und kann, bei entsprechendem Angebot durch die Schule, in Klasse 8 begonnen werden. Spanisch als dritte Fremdsprache können nur die Schüler wählen, die seit Beginn der Klasse 6 Französisch als zweite Fremdsprache gewählt haben. Wahlpflichtbereich Klasse 7 bis 10: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit zwölf Kontingentstunden oder zweite Fremdsprache mit 14 Kontingentstunden von Klasse 7 bis 10 (zweite Fremdsprache insgesamt 18 Kontingentstunden ab Klasse 6). Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählen die Schülerinnen und Schüler ein Fach aus, das bis zum Abschluss der Sekundarstufe I zu besuchen ist. Abweichend davon kann zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 anstelle der zweiten Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer gewählt werden. Der Fächerverbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Die Fächer Biologie und Physik beginnen in Klasse 7. Die Fächer Chemie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7 oder 8. Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5. Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 mit einem zweistündigen Kurs ermöglicht werden. Das Profilfach an der Gemeinschaftsschule beginnt in Klasse 8.Die Schule bietet als Profilfach Naturwissenschaft und Technik an. Alternativ oder in Ergänzung kann das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) eingeführt werden. Daneben wird eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Sport angeboten; ist die Schule mindestens vierzügig, können auch zwei dieser Fächer angeboten werden. Bei ausreichender Nachfrage durch die Schülerinnen und Schüler kann die Schule zusätzlich das Fach Spanisch als dritte Fremdsprache anbieten. Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 8 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.Gemeinschaftsschulen, die sich aus Realschulen mit genehmigtem bilingualem Zug entwickelt haben, können einen Antrag auf ein ergänzendes bilinguales Angebot stellen. Als Gemeinschaftsschule mit ergänzendem bilingualem Angebot erhalten sie für die Klassen 5 bis 10 zusätzlich neun Lehrerwochenstunden. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (11) Deutsch 24 Pflichtfremdsprache (Englisch) 23 Mathematik 24 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 7 Physik 7 Chemie 6 Biologie 5 Aufbaukurs Informatik 1 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtbereich Technik 12 Alltagskultur, Ernährung, Soziales zweite Fremdsprache (Französisch) 18 III. Profilfach dritte Fremdsprache (Spanisch) 8 Naturwissenschaft und Technik Informatik, Mathematik und Physik (IMP)** Musik, Kunst, Sport Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 20

§ 11

Voraussetzungen für die Aufnahme

§ 11 Voraussetzungen für die AufnahmeIn die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule kann aufgenommen werden, wer 1. an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurde oder2. die Realschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens einen Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Die Möglichkeiten des Wechsels in die gymnasiale Oberstufe nach den besonderen Aufnahmebestimmungen für die Gymnasien der dreijährigen Aufbauform und der Multilateralen Versetzungsordnung bleiben unberührt.

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Anlage zu § 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschuss an der Gemeinschaftsschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand. (2) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.

§ 4

Lernentwicklung und Bildungsstandards

§ 4 Lernentwicklung und Bildungsstandards(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen. (2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät. Die individuelle Lernentwicklung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, etwa durch ein Lerntagebuch. (3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend. (4) Schüler, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (3a) Die schriftliche Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 enthält auch Aussagen über das Lernverhalten und das Sozialverhalten. Ab Klassenstufe 7 und mit Ausnahme des individuellen Abschlussjahres sind zum Schuljahresende auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jeweils auch Noten im Lernverhalten und Sozialverhalten auszubringen; die Regelungen der Notenbildungsverordnung über die Noten für Verhalten und Mitarbeit finden entsprechende Anwendung. (3b) Eine Ausbringung von Noten nach den Absätzen 3 und 3a kann nur in der Weise erfolgen, dass dies für alle Fächer, Fächerverbünde sowie für das Lernverhalten und Sozialverhalten erfolgt. (4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. (5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulabschlussprüfungsordnung, die Hauptschulabschlussprüfungsordnung oder die Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule mit Ausnahme des Profilfachs maßgeblich. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer. (6) Wer den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat, kann diese Klasse erneut besuchen, um in Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung anzustreben.(7) Wird die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 9 oder nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde. (8) Wird die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden oder der Hauptschulabschluss angestrebt werden. Die Hauptschulabschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. (9) Kann eine Versetzung in Klasse 10 bei Unterricht auf Niveau E nach den Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgen, so kann diese Klasse wiederholt werden, um die Versetzung auf Niveau E oder bei gleichzeitigem Wechsel auf das entsprechende Niveau den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss anzustreben. Die Realschulabschlussprüfung und die Hauptschulabschlussprüfung können dabei jeweils einmal wiederholt werden. Eine entsprechende Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht für Schüler, die die Klasse 10 wiederholt haben, um die Versetzung auf Niveau E anzustreben.

Anlage 1

Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I

Anlage 1 (zu § 2)Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe IVorbemerkungen zur StundentafelDas Unterrichtsfach Wirtschaft, Berufs- und Studienorientierung (WBS) beinhaltet die Kompetenzanalyse, Portfolio- beziehungsweise Reflexionsarbeit sowie die individuelle Förderung.In den Klassen 7 bis 9 wird das projektorientierte Vorhaben „Engagement und Verantwortung“ in einem Umfang von zwei Lehrerwochenstunden durchgeführt, das die Demokratiebildung, die Bildung für Nachhaltige Entwicklung, die Förderung von Zukunftskompetenzen sowie die Kulturelle Bildung stärken soll. Das Stundenvolumen wird den beteiligten Fächern entnommen. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am projektorientierten Vorhaben „Engagement und Verantwortung“ beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil.In den Klassen 5 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.Die Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt in Klasse 5.Die zweite Fremdsprache ist Französisch und beginnt für die Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache wählen, in Klasse 6.Die dritte Fremdsprache ist Spanisch und kann, bei entsprechendem Angebot durch die Schule, in Klasse 8 begonnen werden. Spanisch als dritte Fremdsprache können nur die Schülerinnen und Schüler wählen, die seit Beginn der Klasse 6 Französisch als zweite Fremdsprache gewählt haben.Wahlpflichtbereich Klasse 6 bis 10: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit 13 Kontingentstunden oder zweite Fremdsprache mit 18 Kontingentstunden.Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählen die Schülerinnen und Schüler ein Fach aus, das bis zum Abschluss der Sekundarstufe I zu besuchen ist. Abweichend davon kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 anstelle des gewählten Wahlpflichtfachs eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer gewählt werden.Das Fach Physik beginnt in Klasse 7. Die Fächer Chemie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7 oder 8. Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6. Das Profilfach an der Gemeinschaftsschule beginnt in Klasse 8. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit zwei Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 mit einem zweistündigen Kurs ermöglicht werden.Die Schule bietet als Profilfach Naturwissenschaft, Informatik und Technik an. Daneben wird eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Sport angeboten; ist die Schule mindestens vierzügig, können auch zwei dieser Fächer angeboten werden. Bei ausreichender Nachfrage durch die Schülerinnen und Schüler kann die Schule zusätzlich das Fach Spanisch als dritte Fremdsprache anbieten.In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.Gemeinschaftsschulen, die sich aus Realschulen mit genehmigtem bilingualem Zug entwickelt haben, können einen Antrag auf ein ergänzendes bilinguales Angebot stellen. Als Gemeinschaftsschule mit ergänzendem bilingualem Angebot erhalten sie für die Klassen 5 bis 10 zusätzlich neun Lehrerwochenstunden. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (11) Deutsch 25 Pflichtfremdsprache (Englisch) 23 Mathematik 24 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 7 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Physik 8 Chemie 5 Biologie 7 Informatik und Medienbildung 4 Projektorientiertes Vorhaben „Engagement und Verantwortung“ (2) Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 II. Wahlpflichtbereich Technik 13 Alltagskultur, Ernährung, Soziales zweite Fremdsprache (Französisch) 18 III. Profilfach dritte Fremdsprache (Spanisch) Naturwissenschaft, Informatik und Technik 9 Musik, Kunst, Sport Coaching 2 Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung* 20

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt Anlage 1 (zu § 2) dieser Verordnung in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Gemeinschaftsschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2025/2026 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.(2) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.(3) Im Schuljahr 2025/2026 können Schülerinnen und Schüler zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 anstelle des gewählten Wahlpflichtfachs ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen.

§ 4

Lernentwicklung und Bildungsstandards

§ 4 Lernentwicklung und Bildungsstandards(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit geben, ihr oder sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen.(2) Jede Schülerin oder jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der sie oder ihn regelmäßig in Fragen ihrer oder seiner individuellen Lernentwicklung berät. Die individuelle Lernentwicklung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, etwa durch ein Lerntagebuch.(3) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I wird die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend.(4) Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 5

Dauer des Bildungsganges

§ 5 Dauer des BildungsgangesDer Bildungsgang dauert nach Maßgabe von § 8 a Absatz 4 SchG fünf oder sechs Schuljahre. In Ausnahmefällen kann er, außer im Abschlussjahr, auf Beschluss der Lerngruppenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Für Schülerinnen und Schüler mit dem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die jeweils vorgesehenen Regelungen zur Dauer des Bildungsganges.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt.(2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt.(3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden (Lernentwicklungsbericht). Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand.(3a) Die schriftliche Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 enthält auch Aussagen über das Lernverhalten und das Sozialverhalten. Ab Klassenstufe 7 und mit Ausnahme des individuellen Abschlussjahres sind zum Schuljahresende auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jeweils auch Noten im Lernverhalten und Sozialverhalten auszubringen; die Regelungen der Notenbildungsverordnung über die Noten für Verhalten und Mitarbeit finden entsprechende Anwendung.(3b) Eine Ausbringung von Noten nach den Absätzen 3 und 3a kann nur in der Weise erfolgen, dass dies für alle Fächer, Fächerverbünde sowie für das Lernverhalten und Sozialverhalten erfolgt.(4) Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.(5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulabschlussprüfungsordnung, die Hauptschulabschlussprüfungsordnung oder die Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule maßgeblich; für das Profilfach gilt dies nach Maßgabe der Absätze 5a bis 5c. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau (Niveau E) sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer.(5a) Ist das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung auf Grund der Gesamtleistung im Profilfach nicht möglich, bleibt die Gesamtleistung in diesem Fach bei der Feststellung nach § 13 Absatz 5 Satz 2 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung unberücksichtigt; ist das Bestehen der Prüfung auch auf Grund der Gesamtleistung in weiteren der in § 13 Absatz 5 Satz 5 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung genannten Fächer nicht möglich, legt die Schülerin oder der Schüler fest, welche Gesamtleistung unberücksichtigt bleibt, soweit dies zum Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung erforderlich ist. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird für das nicht berücksichtigte Profilfach im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht.(5b) Ist das Bestehen der Realschulabschlussprüfung auf Grund der Gesamtleistung im Profilfach nicht möglich, bleibt die Gesamtleistung in dem Fach bei der Feststellung nach § 13 Absatz 5 Satz 2 der Realschulabschlussprüfungsordnung unberücksichtigt.(5c) Die Gesamtleistung im Profilfach wird im Übrigen nur berücksichtigt, wenn dies die Schülerin oder der Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlangt.(6) Die Hauptschulabschlussprüfung wird in Klasse 9 oder 10 absolviert. Wer den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat, kann diese Klasse erneut besuchen, um in Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung anzustreben.(7) Wird die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 9 oder nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde.(8) Wird die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden oder der Hauptschulabschluss angestrebt werden; die Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 2 besteht in diesem Fall nicht. Die Hauptschulabschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.(9) Kann eine Versetzung in Klasse 10 bei Unterricht auf Niveau E nach den Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgen, so kann diese Klasse wiederholt werden, um die Versetzung auf Niveau E oder bei gleichzeitigem Wechsel auf das entsprechende Niveau den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss anzustreben. Die Realschulabschlussprüfung und die Hauptschulabschlussprüfung können dabei jeweils einmal wiederholt werden. Eine entsprechende Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht für Schülerinnen und Schüler, die die Klasse 10 wiederholt haben, um die Versetzung auf Niveau E anzustreben.

§ 4

Lernentwicklung und Bildungsstandards

§ 4 Lernentwicklung und Bildungsstandards(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach Lernangebote an, die der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit geben, ihr oder sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen.(2) Jede Schülerin oder jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der sie oder ihn regelmäßig in Fragen ihrer oder seiner individuellen Lernentwicklung berät. Die individuelle Lernentwicklung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, etwa durch ein Lerntagebuch.(3) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I wird die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend.(4) Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt.(2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt.(3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern (Lernentwicklungsbericht). Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats beschließen, dass der Lernentwicklungsbericht zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 und zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt wird, das die Lerngruppenbegleiterin oder der Lerngruppenbegleiter nach Beratung in der Lerngruppenkonferenz mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler führt. Lehnen die Erziehungsberechtigten ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ab, wird ein Lernentwicklungsbericht erstellt.(3a) Die schriftliche Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 enthält auch Aussagen über das Lernverhalten und das Sozialverhalten. Ab Klassenstufe 7 und mit Ausnahme des individuellen Abschlussjahres sind zum Schuljahresende auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jeweils auch Noten im Lernverhalten und Sozialverhalten auszubringen; die Regelungen der Notenbildungsverordnung über die Noten für Verhalten und Mitarbeit finden entsprechende Anwendung.(3b) Eine Ausbringung von Noten nach den Absätzen 3 und 3a kann nur in der Weise erfolgen, dass dies für alle Fächer sowie für das Lernverhalten und Sozialverhalten erfolgt.(4) Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 9 durchgängig in allen Fächern ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.(5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulabschlussprüfungsordnung, die Hauptschulabschlussprüfungsordnung oder die Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule maßgeblich; für das Profilfach gilt dies nach Maßgabe der Absätze 5a bis 5c. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau (Niveau E) sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer.(5a) Ist das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung auf Grund der Gesamtleistung im Profilfach nicht möglich, bleibt die Gesamtleistung in diesem Fach bei der Feststellung nach § 13 Absatz 5 Satz 2 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung unberücksichtigt; ist das Bestehen der Prüfung auch auf Grund der Gesamtleistung in weiteren der in § 13 Absatz 5 Satz 5 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung genannten Fächer nicht möglich, legt die Schülerin oder der Schüler fest, welche Gesamtleistung unberücksichtigt bleibt, soweit dies zum Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung erforderlich ist. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird für das nicht berücksichtigte Profilfach im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht.(5b) Ist das Bestehen der Realschulabschlussprüfung auf Grund der Gesamtleistung im Profilfach nicht möglich, bleibt die Gesamtleistung in dem Fach bei der Feststellung nach § 13 Absatz 5 Satz 2 der Realschulabschlussprüfungsordnung unberücksichtigt.(5c) Die Gesamtleistung im Profilfach wird im Übrigen nur berücksichtigt, wenn dies die Schülerin oder der Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlangt.(6) Die Hauptschulabschlussprüfung wird in Klasse 9 oder 10 absolviert. Wer den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat, kann diese Klasse erneut besuchen, um in Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung anzustreben.(7) Wird die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 9 oder nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde.(8) Wird die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden oder der Hauptschulabschluss angestrebt werden; die Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 2 besteht in diesem Fall nicht. Die Hauptschulabschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.(9) Kann eine Versetzung in Klasse 10 bei Unterricht auf Niveau E nach den Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgen, so kann diese Klasse wiederholt werden, um die Versetzung auf Niveau E oder bei gleichzeitigem Wechsel auf das entsprechende Niveau den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss anzustreben. Die Realschulabschlussprüfung und die Hauptschulabschlussprüfung können dabei jeweils einmal wiederholt werden. Eine entsprechende Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht für Schülerinnen und Schüler, die die Klasse 10 wiederholt haben, um die Versetzung auf Niveau E anzustreben.

Anlage GemSchulSekIV

Anlage (zu § 2)Stundentafeln für die Lerngruppen der ersten drei Schuljahre (entsprechend den Klassen 5 bis 7) Fach Stunden GMS I. Pflichtbereich Religionslehre1 6 Deutsch 14 Mathematik 14 Englisch/Französisch 14 EWG mit verstärkter Berufsorientierung 11 NWA 12 Geschichte 2 Bildende Kunst 6 Musik 6 Sport 9 II. Wahlpflichtbereich2 Technik 3 Mensch und Umwelt 3 Französisch/Englisch3 4 3+1

Eingangsformel GMSVO

Auf Grund von § 8 a Absatz 6, § 35 Absatz 3, § 46, § 61, § 70 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 5 und Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209), wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 AllgemeinesFür die Gemeinschaftsschulen gelten die Notenbildungsverordnung, die Schulbesuchsverordnung, die Konferenzordnung, die Elternbeiratsverordnung und die SMV-Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.

§ 10

Schülermitverantwortung

§ 10 Schülermitverantwortung(1) An die Stelle der Klassenschülerversammlung und der Klassensprecher treten die Lerngruppenversammlung und die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter. (2) In jeder Lerngruppe werden ein Lerngruppensprecher und ein Stellvertreter gewählt. (3) Die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte jeweils in den Schülerrat so viele Vertreter und Stellvertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassensprecher und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, sind alle Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter Mitglieder des Schülerrats.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

§ 2

Stundentafel

§ 2 StundentafelFür die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gilt für die Schuljahre 2012/2013 bis 2014/2015 die als Anlage beigefügte Stundentafel. Die Stundentafel für den gesamten Bildungsgang wird das Kultusministerium zu gegebener Zeit regeln.

§ 3

Lerngruppenbildung

§ 3 Lerngruppenbildung(1) Die Schüler werden in einem gemeinsamen Bildungsgang je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten entsprechend den Bildungsstandards der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder der Sonderschule unterrichtet. Der Schulleiter bildet hierfür Lerngruppen nach pädagogischen Gesichtspunkten; Basis ist das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (Organisationserlass) für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget. (2) An die Stelle des in den jeweiligen Regelungen vorgesehenen Klassenlehrers tritt der Lerngruppenbegleiter; er wird vom Schulleiter bestimmt.

§ 4

Bildungsstandards

§ 4 Bildungsstandards(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen. (2) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten und Schüler am Ende des vorausgehenden Schuljahres, für die Erreichung welchen Bildungsabschlusses sie den einzelnen Schüler geeignet hält und gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend. (3) Schüler, die ein Recht zum Besuch einer Sonderschule haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für die jeweilige Sonderschule geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan der jeweiligen Sonderschule aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 5

Dauer des Bildungsganges

§ 5 Dauer des BildungsgangesDer Bildungsgang dauert nach Maßgabe von § 8 a Absatz 4 SchG fünf oder sechs Schuljahre. In Ausnahmefällen kann er, außer im Abschlussjahr, auf Beschluss der Lerngruppenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Für Schüler mit dem Recht auf den Besuch einer Sonderschule gelten die jeweils vorgesehenen Regelungen zur Dauer des Bildungsganges.

§ 6

Leistungsmessung

§ 6 Leistungsmessung(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Im Abschlussjahr gelten je nach den zugrunde liegenden Bildungsstandards die Abschlussprüfungsordnungen für die Realschule oder die Regelungen für den Hauptschulabschluss oder die für den Bildungsabschluss maßgeblichen Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien sowie die Notenbildungsverordnung. Für Schüler, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben, gelten die jeweils hierfür vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss.

§ 7

Schulaufgaben

§ 7 SchulaufgabenHausaufgaben werden unter Wahrung der in § 10 der Notenbildungsverordnung vorgesehenen Ziele als Schulaufgaben durch individuelles und kooperatives Lernen im Ganztagsschulkonzept der Gemeinschaftsschule ersetzt.

§ 8

Konferenzen

§ 8 Konferenzen(1) An die Stelle der Klassenkonferenz tritt die Lerngruppenkonferenz. Ihr gehören alle Lehrkräfte an, die in der Lerngruppe selbstständig unterrichten. (2) Die Gesamtlehrerkonferenz kann Jahrgangsstufenkonferenzen bilden; die Regelungen der Konferenzordnung zu weiteren Teilkonferenzen bleiben im übrigen unberührt.

§ 9

Elternvertretung

§ 9 Elternvertretung(1) Für die Jahrgangsstufen wird jeweils eine Jahrgangsstufenpflegschaft gebildet. Für sie gelten die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe: 1. An die Stelle der Eltern der Schüler der Lerngruppe, der Lehrkräfte der Lerngruppe und des Lerngruppensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufen, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Jahrgangsstufe selbstständig unterrichten, die Vertreter der Schüler der Jahrgangsstufe im Schülerrat sowie deren Stellvertreter.2. An die Stelle des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft tritt der Vorsitzende der Jahrgangsstufenpflegschaft. Er wird von den Elternvertretern der Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsverordnung entsprechend. (2) Die Jahrgangsstufenpflegschaft kann für die Lerngruppen Lerngruppenpflegschaften bilden. Für diese gelten die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe: 1. An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrkräfte der Klasse und des Klassensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Lerngruppe, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Lerngruppe selbstständig unterrichten, und der Lerngruppensprecher sowie sein Stellvertreter.2. Die Eltern der Lerngruppenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Lerngruppenpflegschaft. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsverordnung entsprechend. Stellvertreter ist der Lerngruppenbegleiter. (3) Die Jahrgangsstufenpflegschaften wählen jeweils in den Elternbeirat so viele Vertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassenelternvertreter und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, kann die Jahrgangsstufenpflegschaft beschließen, dass statt der Wahl nach Satz 1 der Lerngruppenelternvertreter und ein Stellvertreter Mitglieder des Elternbeirates sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.