GemRuaAmtsZÄndG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung der Amtszeit der Gemeinderäte, der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart und zur Änderung der Gemeindeordnung Vom 28. Mai 2003

Ausfertigungsdatum:
28.05.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 271
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung, § 21 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart endet die Amtszeit der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart mit Ablauf des Monats August 2004.

§ 2

§ 2 Unbeschadet des § 32 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 2 Satz 2 der Landkreisordnung sowie unbeschadet des § 49 Abs. 2 und des § 32 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart beginnt die Amtszeit der bei den nächsten Kommunalwahlen gewählten Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 1. September 2004.

Eingangsformel GemRuaAmtsZÄndG

Der Landtag hat am 28. Mai 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Änderung der Amtszeit

Artikel

Artikel 2 Änderung der Gemeindeordnung (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung, § 21 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart endet die Amtszeit der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart mit Ablauf des Monats August 2004.

§ 2

§ 2Unbeschadet des § 32 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 2 Satz 2 der Landkreisordnung sowie unbeschadet des § 49 Abs. 2 und des § 32 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart beginnt die Amtszeit der bei den nächsten Kommunalwahlen gewählten Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 1. September 2004.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.