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title: "GemPrO — Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsordnung - GemPrO) Vom 14. Juni 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T17:22:08+00:00"
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# GemPrO — Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsordnung - GemPrO) Vom 14. Juni 1993

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 14.06.1993
*Fundstelle:* GBl. 1993, 494


### § 11 — Inhalt und Umfang der Prüfung

§ 11 Inhalt und Umfang der Prüfung(1) Für die überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen nach § 114 Abs. 1 GemO gelten § 5 Abs. 1 und §§ 6 bis 9 entsprechend, § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Abweichungen vorab der Gemeinde und den Stellen mitzuteilen sind, denen die betreffenden Meldungen zu machen sind.(2) Von der Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als1. Bücher und Belege nach § 10 geprüft worden sind,2. sich die Prüfungsbehörde von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfung oder einer Jahresabschlussprüfung (§ 114 Abs. 1 Satz 2 GemO) überzeugt hat.

### § 12a

§ 12 aFür die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform im Fall des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e und § 106 a GemO gelten §§ 11, 12 und 14 bis 18 entsprechend. Bei einer Schlussbesprechung ist auch die Gemeinde hinzuzuziehen und, wenn die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, der Rechtsaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der Prüfungsbericht ist auch der Gemeinde und, wenn die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass den Prüfungsfeststellungen über Anstände Rechnung getragen wird. Die Gemeinde teilt die Erledigung der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, dieser mit.

### § 18 — Kosten der Prüfung bei Sonder- und Treuhandvermögen

§ 18 Kosten der Prüfung bei Sonder- und TreuhandvermögenDie Kosten der örtlichen und der überörtlichen Prüfung tragen die Eigenbetriebe, die anderen Sondervermögen und die Treuhandvermögen, bei denen geprüft worden ist.

### § 23

§ 23Ist im Falle des § 114 Abs. 2 GemO die Rechtsaufsichtsbehörde Prüfungsbehörde, kann sie im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Gemeindeprüfungsanstalt diese mit der Vornahme der beantragten Beratung beauftragen; die Kosten der Beratung trägt die Gemeinde.

### § 24

§ 24(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Juli 1993 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsordnung - GemPrO) vom 25. Januar 1984 (GBl. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1989 (GBl. S. 482), außer Kraft.

### § 3 — Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte

§ 3 Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte(1) In angemessenen Zeitabständen ist zu prüfen, ob die Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß geführt und ob die verzeichneten beweglichen Sachen vorhanden sind.(2) In angemessenen Zeitabständen ist auch festzustellen, ob die Kontrolle über den Bestand von nicht in Bestandsverzeichnissen zu führenden Vorräten und sonstigen beweglichen Sachen ausreichend ist.

### § 9 — Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

§ 9 Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109 GemO) sind die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 111 Abs. 1 GemO sachlich, rechnerisch und förmlich zu prüfen; § 5 Abs. 2 und §§ 6 bis 8 gelten entsprechend. Zu den Unterlagen gehören insbesondere Dienstanweisungen, Betriebsabrechnungen, Kostenrechnungen, Unterlagen über die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung der Abschreibungen und Konzessionsabgaben, Konzessionsverträge und andere Energieverträge sowie gegebenenfalls auch der Bericht über eine Jahresabschlussprüfung (§ 111 Abs. 1 Satz 3 GemO).(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 GemO und der Treuhandvermögen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO, für welche die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden (§ 111 Abs. 2 GemO).(3) Teile des Rechnungswesens können, insbesondere nach der Aufstellung von Zwischenabschlüssen, im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.

### § 10 — Kassenprüfung

§ 10 Kassenprüfung(1) Die Gemeindekasse und die Sonderkassen sollen bei der überörtlichen Prüfung (§ 114 Abs. 1 GemO) darauf geprüft werden, ob ihre Aufgaben, Organisation, Geschäftsführung und Überwachung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; § 2 gilt entsprechend. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob die Gemeinde ihren Verpflichtungen zur Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte genügt hat. Prüfungsberichte oder Niederschriften nach § 4 sind zu berücksichtigen.(2) Dem Bürgermeister ist anzubieten, an der Prüfung teilzunehmen oder den Fachbediensteten für das Finanzwesen oder den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 beauftragten Bediensteten teilnehmen zu lassen. Außerdem ist einer vorhandenen örtlichen Prüfungseinrichtung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.(3) Von der Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als sich die Prüfungsbehörde von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfungen überzeugt hat.

### § 4 — Zuständigkeit und Prüfungsbericht

§ 4 Zuständigkeit und Prüfungsbericht(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109 GemO) nimmt diese die Prüfungen nach §§ 1 bis 3 vor, die Überprüfung nach § 3 Abs. 1 jedoch nur, wenn der Bürgermeister nicht einen anderen geeigneten Bediensteten hiermit beauftragt. In Gemeinden ohne örtliche Prüfungseinrichtung werden die Prüfungen von dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 116 GemO) vorgenommen, wenn der Bürgermeister nicht selbst prüft oder einen anderen geeigneten Bediensteten hiermit beauftragt.(2) Sofern der Bürgermeister selbst prüft, fertigt er eine Niederschrift über die Prüfung; § 17 Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend. In den anderen Fällen ist der Prüfungsbericht (§ 17) dem Bürgermeister vorzulegen.(3) Dem Prüfungsbericht oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 der Niederschrift über eine Kassenprüfung ist ein Kassenbestandsausweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und von dem mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen ist.

### § 13

§ 13(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung auch durch bei1. den Gemeindeverwaltungsverbänden und Zweckverbänden, denen Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern angehören, sowie den Zweckverbänden, die der Aufsicht des Regierungspräsidiums oder des Innenministeriums unterstehen,2. dem Kommunalen Versorgungsverband,3. dem Kommunalverband für Jugend und Soziales,4. den kommunalen Stiftungen und Anstalten, die von einer Körperschaft verwaltet werden, bei der die Gemeindeprüfungsanstalt die überörtliche Prüfung durchführt,5. den Regionalverbänden und dem Verband Region Rhein-Neckar,6. dem Verband Region Stuttgart,7. den Nachbarschaftsverbänden.(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist für die überörtliche Prüfung im Sinne von § 12 a auch bei Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform zuständig, an denen in Absatz 1 genannte Körperschaften und Stiftungen beteiligt sind.

### § 1 — Kassenprüfung

§ 1 Kassenprüfung(1) Bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen ist jährlich, bei den Zahlstellen ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, alle zwei Jahre mindestens eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Außerdem ist eine Kassenprüfung vorzunehmen, wenn ein neuer Kassenverwalter bestellt wird.(2) Von einer unvermuteten Kassenprüfung kann abgesehen werden, wenn im selben Jahr eine überörtliche Kassenprüfung nach § 10 oder eine Kassenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vorgenommen wurde.(3) Bei Handvorschüssen von mehr als 500 Euro ist in angemessenen Zeitabständen eine unvermutete Prüfung vorzunehmen. Gleiches gilt bei Zahlstellen mit jährlichen Einnahmen und Ausgaben von regelmäßig zusammen nicht mehr als 2000 Euro.

### § 17 — Prüfungsbericht

§ 17 Prüfungsbericht(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Er muß Art und Umfang der Prüfung bezeichnen sowie den Namen des Prüfers enthalten. Ferner ist darzustellen, inwiefern sich die Prüfung auf Stichproben und Schwerpunkte beschränkt hat.(2) Der Prüfungsbericht soll sich auf die wesentlichen Feststellungen im Rahmen des Prüfungszwecks einschließlich der dazu erforderlichen Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen beschränken. Feststellungen über Anstände sind nur aufzunehmen, wenn diese wesentlich sind und nicht im Prüfungsverfahren ausgeräumt wurden; diese Feststellungen sind für das weitere Verfahren nach § 114 Abs. 5 GemO besonders zu kennzeichnen. Der Prüfungsbericht soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten.(3) Werden auf Grund der Prüfung Vorschläge und Anregungen über den Prüfungszweck hinaus gemacht, sind sie der Gemeinde gesondert mitzuteilen.(4) Feststellungen des Prüfungsberichts über fremde Kassengeschäfte (§ 2 GemKVO), Vorgänge nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie über die bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Zuwendungen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GemO, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) sind auch den hierfür zuständigen Stellen mitzuteilen. Zuständig für diese Mitteilungen ist bei der örtlichen Prüfung der Bürgermeister, bei der überörtlichen Prüfung die Rechtsaufsichtsbehörde.

### § 19 — Inhalt und Umfang der Prüfung

§ 19 Inhalt und Umfang der PrüfungBei der Programmprüfung nach § 114 a Abs. 1 GemO ist festzustellen, ob die Programme eine sachlich, rechnerisch und förmlich richtige Abwicklung der Finanzvorgänge gewährleisten und gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Programme unter Berücksichtigung ihrer Einsatzbedingungen hinsichtlich der Programmdokumentation, der Erfassung, Eingabe, Verarbeitung, Speicherung und Ausgabe der Daten sowie der Sicherung der Programme und der gespeicherten Daten den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 2 GemKVO entsprechen und ob bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren (§ 11 GemKVO) die Trennung der Verantwortungsbereiche nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 GemKVO sichergestellt ist.

### § 20 — Verfahren

§ 20 Verfahren(1) Für die Programmprüfung gelten §§ 14 und 17 entsprechend.(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt leitet den Prüfungsbericht dem Programmanbieter des DV-Verbunds oder der einsetzenden Gemeinde zu. Diese haben die festgestellten Beanstandungen auszuräumen.(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt erteilt ein Testat über den Abschluss des Prüfungsverfahrens. Das Testat ist allen das Programm anwendenden Gemeinden mitzuteilen. Es kann eingeschränkt und mit ergänzenden Bedingungen hinsichtlich des Programmeinsatzes und der Programmanwendung versehen werden. Die Einhaltung der Bedingungen ist Gegenstand der Anwendungsprüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 11.

### § 21 — Kosten

§ 21 KostenDie Kosten der Programmprüfung trägt der Anbieter des Programms oder die Gemeinde, die es einsetzt. Mehrere Anbieter oder Gemeinden sind Gesamtschuldner.

### § 22 — (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

### § 6 — Sachliche Prüfung

§ 6 Sachliche Prüfung(1) Die sachliche Prüfung hat Vorrang. Sie erstreckt sich darauf, ob1. die einzelnen Maßnahmen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und der Vermögensverwaltung den von der Gemeinde zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Verträgen und Dienstanweisungen der Gemeinde entsprechen und2. der Inhalt der Verträge sich im Rahmen der Rechtsvorschriften hält,und umfaßt alle Merkmale, die Inhalt der sachlichen Feststellung sind.(2) Insbesondere ist festzustellen, ob1. die Einnahmen und Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen,2. erforderliche Genehmigungen erteilt, Zustimmungen eingeholt sowie Vorlagepflichten beachtet worden sind,3. die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind,4. Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplans zulässig waren,5. die Vorschriften über die Vermögensverwaltung und über die Bestellung von Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte beachtet worden sind,6. die Voraussetzungen für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlaß von Ansprüchen vorlagen,7. Vorschüsse und Verwahrgelder, durchlaufende Gelder und fremde Mittel, Kassenkredite, Überschüsse sowie Fehlbeträge aus Vorjahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,8. Haushaltsreste aus Vorjahren ordnungsgemäß verwendet worden sind und die Bildung neuer Haushaltsreste zulässig ist,9. bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze (§ 31 der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) beachtet worden sind,10. bei Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen die vorgeschriebenen Vergleichsberechnungen, Pläne, Kostenberechnungen und sonstigen Unterlagen (§ 10 GemHVO) vorliegen,11. bei automatisierten Verfahren des Finanzwesens (§ 114 a Abs. 1 Satz 1 GemO) der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Programmprüfung vor der Anwendung gegeben worden ist, die bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren (§ 11 GemKVO) sowie bei der Buchführung (§ 23 GemKVO) angewandten Programme gültig, dokumentiert und freigegeben sind, die Einsatzbedingungen nach Anwendungsbeschreibung und Dienstanweisung eingehalten werden, die Verfahren gegen unbefugte Eingriffe hinreichend gesichert sind und bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren (§ 11 GemKVO) die Verantwortungsbereiche nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 GemKVO getrennt sind,12. die Kostenrechnungen, Anlagennachweise und Entgeltkalkulationen ordnungsgemäß geführt werden,13. Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind und14. die Haushaltswirtschaft im übrigen nach den geltenden Haushaltsgrundsätzen geführt worden ist.(3) Die Prüfung der Einnahmen erstreckt sich auch auf die Meldungen der Gemeinde über die Berechnungsgrundlagen der Steuerkraftmeßzahl, der Gewerbesteuerumlage und des Fremdenverkehrslastenausgleichs. Werden dabei Abweichungen zwischen den Berechnungsgrundlagen und den Meldungen festgestellt, sind die Abweichungen vorab dem Bürgermeister und von diesem den Stellen mitzuteilen, denen die Meldungen zu machen sind.

### Eingangsformel GemPrO

Es wird verordnet auf Grund von1. § 144 Satz 1 Nr. 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 17 Buchst. b und c des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860),2. § 2 Abs. 2 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1983 (GBl. S. 394), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), im Einvernehmen mit dem Umweltministerium und dem Rechnungshof:

### § 12 — Verfahren

§ 12 Verfahren(1) Die Prüfungsbehörde soll an Ort und Stelle prüfen, soweit nicht im Einzelfall die Prüfung am Sitz der Prüfungsbehörde zweckmäßiger ist.(2) Vor Fertigstellung des Prüfungsberichts soll das Ergebnis einer Prüfung größeren Umfangs oder bei wesentlichen Anständen von der Prüfungsbehörde mit der Gemeinde in einer Schlußbesprechung erörtert werden. Wenn die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, ist der Rechtsaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schlußbesprechung ist mit angemessener Frist unter Mitteilung der wesentlichen Besprechungspunkte anzuberaumen. Bei der Schlußbesprechung ist eine weitere Aufklärung und die Erledigung von Anständen anzustreben.

### § 14 — Pflichten und Rechte des Prüfers

§ 14 Pflichten und Rechte des Prüfers(1) Der Prüfer ist für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Er hat alle vorgefundenen Anstände aufzugreifen. Unwesentliche Anstände soll er nach Möglichkeit im Verlauf der Prüfung bereinigen lassen.(2) Die Gemeinde hat den Prüfer bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Der Prüfer kann alle Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

### § 15 — Stichproben und Schwerpunkte

§ 15 Stichproben und Schwerpunkte(1) Die Prüfung kann sich mit Ausnahme der Kassenbestandsaufnahme auf Stichproben beschränken. Die Stichproben sollen so ausgewählt werden, daß sie sich zeitlich und sachlich über den gesamten Prüfungsstoff verteilen und den größten Prüfungserfolg versprechen. Der Prüfer hat durch Art und Umfang der Stichproben festzustellen, ob die den Prüfungsinhalten zugrundeliegenden Vorschriften im wesentlichen eingehalten sind. Ergeben sich wesentliche Anstände, ist die Prüfung entsprechend zu erweitern; erforderlichenfalls ist vollständig zu prüfen.(2) Bei der Prüfung können Schwerpunkte gebildet werden. Ihre Auswahl soll so getroffen werden, daß jedes Prüfungsgebiet je nach Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung in angemessenen Zeitabständen eingehend geprüft wird.

### § 16 — Prüfungsvermerk, Prüfungszeichen

§ 16 Prüfungsvermerk, Prüfungszeichen(1) Der Prüfer hat den Tag und die Art der Prüfung auf dem ersten Blatt des Sachbuches, bei einer Prüfung der Gemeindekasse außerdem im Zeitbuch und in den Vorbüchern neben der letzten Eintragung zu vermerken. Bei Speicherbuchführung sind die Vermerke auf den entsprechenden Ausdrucken der Jahresrechnung anzubringen.(2) Der Prüfer hat die geprüften Buchungen, Belege, Zahlenangaben und Unterlagen urkundenecht zu kennzeichnen, soweit eine Kennzeichnung möglich ist.(3) Für die Prüfungsvermerke und Prüfungszeichen ist bei der örtlichen Prüfung die Farbe Grün, bei der überörtlichen Prüfung die Farbe Braun zu verwenden.

### § 2 — Umfang der Kassenprüfung

§ 2 Umfang der Kassenprüfung(1) Die Kassenprüfung umfaßt eine Kassenbestandsaufnahme, durch die zu ermitteln ist, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Außerdem ist festzustellen, ob1. der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere ob die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrungsgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,2. die Bücher nach den Grundsätzen der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) geführt werden,3. die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,4. die Kassenmittel ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, insbesondere ob die Zahlungsbereitschaft der Kasse ständig gewährleistet ist und der tägliche Bestand an Bargeld und der Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreiten,5. bei den Kasseneinnahmeresten die nötigen Sicherungs-, Überwachungs- und Beitreibungsmaßnahmen getroffen worden sind,6. die verwahrten Wertgegenstände und die anderen von der Kasse verwahrten oder verwalteten Gegenstände vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden,7. die Kassensicherheit gewährleistet ist und8. die Kassengeschäfte im übrigen ordnungsgemäß erledigt werden.(2) Die Kassenprüfung umfaßt den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung; dabei können die Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung von der Prüfung ausgenommen werden.

### § 5 — Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

§ 5 Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109 GemO) ist die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 GemO sachlich, rechnerisch und förmlich zu prüfen. Vorgänge, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Beträge einnimmt oder ausgibt oder Einnahmen oder Ausgaben gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.(2) Die einzelnen Vorgänge sollen in der Regel im sachlichen Zusammenhang in bestimmten Zeitabständen oder nach dem Jahresabschluß der Bücher geprüft werden, sofern sie nicht im Einzelfall bereits unmittelbar vor oder nach dem kassenmäßigen Vollzug geprüft werden.

### § 7 — Rechnerische Prüfung

§ 7 Rechnerische Prüfung(1) Die rechnerische Prüfung erstreckt sich auf alle Merkmale, die Gegenstand der rechnerischen Feststellung sind, insbesondere darauf, ob die Beträge in den Büchern und Belegen richtig errechnet und übertragen sind.(2) Von einer rechnerischen Prüfung kann abgesehen werden, soweit in automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 11 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 GemKVO Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen ermittelt und Bücher geführt werden oder soweit Buchungsmaschinen verwendet werden, die zeitliche und sachliche Buchungen in einem Arbeitsgang erledigen und mit einer nachweislich nicht beeinflußbaren Kontrolleinrichtung versehen sind.

### § 8 — Förmliche Prüfung

§ 8 Förmliche Prüfung(1) Die förmliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob1. die Jahresrechnung mit ihren Bestandteilen und Anlagen ( §§ 39 bis 44 GemHVO) vollständig ist und den Formvorschriften entspricht und2. die Kassen- und Rechnungsgeschäfte vorschriftsmäßig erledigt worden sind.(2) Insbesondere ist festzustellen, ob1. die Bücher ordnungsgemäß angelegt, geführt und abgeschlossen sind,2. für die Kassengeschäfte die vorgeschriebenen Kassenanordnungen und die übrigen Belege vorliegen und diese danach ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und3. die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in der richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebucht sind.

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— Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsordnung - GemPrO) Vom 14. Juni 1993
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GemPrVBW1993rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
