GemEinglG BW 3 · Baden-Württemberg

Drittes Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden in andere Gemeinden und Landkreise Vom 26. Juli 1971

Ausfertigungsdatum:
26.07.1971
Fundstelle:
GBl. 1971, 289
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemEinglG

Der Landtag hat am 15. Juli 1971 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Änderung von Gemeindegrenzen

§ 1 Änderung von GemeindegrenzenEs werden eingegliedert 1. die Gemeinde Jungingen, Landkreis Ulm, in die Stadt Ulm;2. die Gemeinde Untergröningen, Landkreis Schwäbisch Gmünd, in die Gemeinde Abtsgmünd, Landkreis Aalen;3. die Gemeinde Unterkessach, Landkreis Buchen, in die Stadt Widdern, Landkreis Heilbronn;4. die Gemeinde Würm, Landkreis Pforzheim, in die Stadt Pforzheim;5. die Gemeinden Biesingen, Oberbaldingen und Öfingen, Landkreis Donaueschingen, in die Gemeinde Bad Dürrheim, Landkreis Villingen;6. die Gemeinde Lehen, Landkreis Freiburg, in die Stadt Freiburg im Breisgau;7. die Gemeinde Heinstetten, Landkreis Stockach, in die Gemeinde Meßstetten, Landkreis Balingen;8. die Gemeinden Sirchingen und Wittlingen, Landkreis Münsingen, in die Stadt Urach, Landkreis Reutlingen.

§ 2

Änderung der Grenzen von Landkreisen

§ 2 Änderung der Grenzen von LandkreisenEs werden eingegliedert 1. in den Landkreis Bruchsal vom Landkreis Sinsheim die Gemeinde Landshausen;2. in den Landkreis Karlsruhe vom Landkreis Pforzheim die Gemeinde Ittersbach.

§ 3

Rechtsfolgen, Auseinandersetzung

§ 3 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung(1) Es ist Rechtsnachfolgerin 1. der Gemeinde Jungingen die Stadt Ulm,2. der Gemeinde Untergröningen die Gemeinde Abtsgmünd,3. der Gemeinde Unterkessach die Stadt Widdern,4. der Gemeinde Würm die Stadt Pforzheim,5. der Gemeinden Biesingen, Oberbaldingen und Öfingen die Gemeinde Bad Dürrheim,6. der Gemeinde Lehen die Stadt Freiburg im Breisgau,7. der Gemeinde Heinstetten die Gemeinde Meßstetten,8. der Gemeinden Sirchingen und Wittlingen die Stadt Urach. Die weiteren Rechtsfolgen der Eingliederungen nach §§ 1 und 2 und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.*(2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 1. September 1971 nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.*(3) Auf die Regelung der weiteren Rechtsfolgen im Falle der Eingliederungen nach § 2 findet § 8 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechende Anwendung.

§ 4

Anwendungsbereich bisherigen Rechts

§ 4 Anwendungsbereich bisherigen Rechts(1) Die Bebauungspläne und die örtlichen Bauvorschriften der nach § 1 eingegliederten Gemeinden gelten weiter. Im übrigen gilt das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinden; diese können anderes bestimmen.*(2) In den nach § 1 in andere Gemeinden eingegliederten Gemeinden findet das in den aufnehmenden Gemeinden geltende Kreisrecht, in den nach § 2 in andere Landkreise eingegliederten Gemeinden das Kreisrecht des aufnehmenden Landkreises Anwendung. (3) Im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heinstetten findet das in der Gemeinde Meßstetten, im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Unterkessach das in der Stadt Widdern geltende Landesrecht Anwendung. Im Bereich des Grundbuch- und Notarrechts findet im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heinstetten auch das für die Gemeinde Meßstetten und im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Unterkessach auch das für die Stadt Widdern geltende Bundesrecht Anwendung. Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.

§ 5

Rechtsstellung als Kreiseinwohner

§ 5 Rechtsstellung als KreiseinwohnerSoweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.

§ 6

Sparkassenrechtliche Bestimmungen

§ 6 Sparkassenrechtliche Bestimmungen(1) Mit Ablauf des 31. August 1971 scheidet die Gemeinde Heinstetten als Gewährträger der Bezirkssparkasse Meßkirch, die Gemeinde Unterkessach als Gewährträger der Bezirkssparkasse Bauland aus. (2) Spätestens bis zum 31. August 1972 sind im Gebiet der bisherigen Gemeinde Heinstetten bestehende Zweigstellen der Bezirkssparkasse Meßkirch auf die Kreissparkasse Balingen, im Gebiet der bisherigen Gemeinde Unterkessach bestehende Zweigstellen der Bezirkssparkasse Bauland auf die Kreissparkasse Heilbronn zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Übertragung wird zwischen den Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. September 1971 in Kraft mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, die am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.