Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Vom 7. Januar 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 3
§ 1Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) sind die Regierungspräsidien, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet:
§ 1Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) sind die Regierungspräsidien, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.