GefStoffG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Vom 21. November 2017* **

Ausfertigungsdatum:
21.11.2017
Fundstelle:
GBl. 2017, 612
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 2

Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

§ 2 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-VerordnungDie §§ 23a, 23b Absatz 1 bis 4, §§ 24, 25 Absatz 1 und 1a, §§ 25a, 31 Absatz 2a, §§ 52 und 61 Absatz 2 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 7 jeweils in Verbindung mit § 21 der Störfall-Verordnung, § 62 Absatz 1 Nummer 4a, Absatz 2 Nummer 1b und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Störfall-Verordnung gelten entsprechend.

§ 3

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.