Bad. Verordnung des Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der Justiz, die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburts- und Sterbefälle betreffend, Vom 27. März 1880
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.1880
- Fundstelle:
- Bad. GVBl. 1880, 102
Nachdem bezüglich der Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburts- und Sterbefälle Zweifel entstanden sind, wird nach Benehmen mit den Regierungen der übrigen Bodenseeuferstaaten Nachstehendes verfügt: 1. Die standesrechtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Geburts- und Sterbefälle, welche in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen, soll durch den Standesbeamten des betreffenden Uferbezirks vorgenommen werden.2. Diejenigen Geburts- und Sterbefälle, welche auf der Seefläche außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen, sollen durch den Standesbeamten desjenigen Bezirks beurkundet werden, in welchem das Schiff oder Fahrzeug, auf dem der Fall sich ereignet oder von dem eine Leiche aus dem See aufgenommen wird, seinen regelmäßigen Standort inne hat.3. Durch die vorstehende Anordnung wird weder den Hoheitsverhältnissen auf dem Bodensee präjudizirt, nach den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Verlassenschaftsangelegenheiten vorgegriffen.4. Die gegenseitige Mittheilung der Civilstandsurkunden über die auf dem Bodensee vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle richtet sich nach den unter den Uferstaaten diesfalls bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen Verabredungen. Karlsruhe, den 27. März 1880.Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der Justiz Grimm.Vdt. Kratt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.