QuaO RpflGB · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes für die Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen (Grundbuchqualifizierungsverordnung - QuaO RpflGB) Vom 2. April 2015

Ausfertigungsdatum:
02.04.2015
Fundstelle:
GBl. 2015, 213
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel QuaO

Auf Grund von § 22 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

Art und Ziel der Qualifizierungsmaßnahme

§ 1 Art und Ziel der Qualifizierungsmaßnahme(1) Zur Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes für die Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen wird an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen (Hochschule) ein Lehrgang durchgeführt. Ziel des Lehrgangs ist es, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen erforderlich sind, zu vermitteln. (2) Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Lehrgang, die durch die abschließende Prüfung gemäß §§ 9 bis 22 nachgewiesen wird, werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigt, Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen wahrzunehmen.

§ 10

Prüfungsstoff, Hilfsmittel

§ 10 Prüfungsstoff, Hilfsmittel(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob das Lehrgangsziel gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 erreicht wurde. (2) Der Prüfungsstoff in der schriftlichen und mündlichen Prüfung umfasst entsprechend den Inhalten des Lehrplans (§ 4): 1. Grundbuchrecht,2. Immobiliarsachenrecht,3. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Schuldrecht,4. Familienrecht,5. Erbrecht,6. Handels-, Gesellschafts- und Vereinsrecht,7. Mobiliarsachenrecht,8. Einzelzwangsvollstreckung,9. Gesamtvollstreckung,10. Kostenrecht und Kostenfestsetzung,11. Verfahrenskostenhilfe,12. Rechtspflegergesetz,13. Allgemeiner Teil des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,14. Arrest und einstweilige Verfügung. (3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff nach Absatz 2 zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. (4) Die Prüflinge dürfen nur die gemäß der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Hilfsmittel in den juristischen Staatsprüfungen und der Rechtspflegerprüfung für die Rechtspflegerprüfung zugelassenen Hilfsmittel, die sie selbst zu beschaffen haben, benutzen.

§ 11

Schriftliche Prüfung

§ 11 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten: 1. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Grundbuchrecht und2. eine Aufgabe aus unterschiedlichen Rechtsgebieten des Prüfungsstoffs gemäß § 10 Absatz 2. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe fünf Stunden. (3) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder vom Landesjustizprüfungsamt zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den Prüferinnen und Prüfern bis zum Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekanntgegeben werden. (4) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Es können auch Hilfsmittel oder Hilfspersonen zugelassen werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung maßgebenden medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. (5) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden.

§ 12

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von einer Prüferin oder einem Prüfer begutachtet und mit je einer Note und Punktzahl wie folgt bewertet: sehr gut = 13 bis 15 Punkte = eine besonders hervorragende Leistung gut = 10 bis 12 Punkte = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung befriedigend = 7 bis 9 Punkte = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend = 4 bis 6 Punkte = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht mangelhaft = 1 bis 3 Punkte = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ungenügend = 0 Punkte = eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Wird eine Arbeit nicht abgegeben, erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). Setzt ein Prüfling die Bearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit fort, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden; in minder schweren Fällen kann ein Abzug von einem oder mehreren Punkten erfolgen oder von einer Sanktion abgesehen werden.

§ 13

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 13 Zulassung zur mündlichen PrüfungDas Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling vom Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt. Mündlich geprüft wird, wer in der Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt Grundbuchrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, wird vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Er besteht aus drei Mitgliedern, der oder dem Vorsitzenden und je einer Prüferin oder einem Prüfer für jeden der Prüfungsabschnitte nach Absatz 2. Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 der LVO-JuM besitzen. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung, achtet darauf, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und hat die Befugnis, selbst Fragen zu stellen. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten, die folgende Gebiete zum Gegenstand haben: 1. Grundbuchrecht und2. verschiedene Rechtsgebiete des Prüfungsstoffs gemäß § 10 Absatz 2. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 20 Minuten entfallen. In der Regel werden drei Prüflinge zusammen geprüft. Mehr als vier Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden. (4) Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. (5) Bei Beeinträchtigungen, die den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag geeignete Maßnahmen zum Ausgleich des Nachteils ergreifen. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung maßgebenden medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen.

§ 15

Bewertung in der mündlichen Prüfung

§ 15 Bewertung in der mündlichen PrüfungDer Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 12 Absatz 1. Weichen die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, entscheidet dieser mit Stimmenmehrheit.

§ 16

Prüfungsgesamtnote

§ 16 Prüfungsgesamtnote(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsgesamtnote fest. Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in den schriftlichen Leistungsnachweisen während der Theoriephasen, in den beiden Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung. Für die Prüfungsgesamtnote sind zu berücksichtigen: 1. die ohne Rundung und ohne Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Leistungsnachweise während der Theoriephasen mit einem Anteil von 25 Prozent,2. die Punktzahlen der beiden Aufsichtsarbeiten in der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von jeweils 25 Prozent,3. die ohne Rundung und ohne Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der Prüfungsabschnitte in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 25 Prozent. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) zu errechnen (Endpunktzahl). (2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen die Endpunktzahl bis zu einem halben Punkt abweichend vom Ergebnis gemäß Absatz 1 Satz 4 festsetzen, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Lehrgang, der Leistungsstand hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 4,0 erreicht wird. (4) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Prüfungsgesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt: 4,0 bis 6,49 Punkte = ausreichend, 6,50 bis 9,49 Punkte = befriedigend, 9,50 bis 12,49 Punkte = gut, 12,50 bis 15 Punkte = sehr gut. (5) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die Bewertung der Prüfungsleistungen mit und eröffnet ihm das Ergebnis der Prüfung.

§ 17

Niederschrift

§ 17 Niederschrift(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, in der festgehalten werden: 1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge,2. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten während der Theoriephasen,3. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in der schriftlichen Prüfung,4. die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung und5. die Endpunktzahl, die Prüfungsgesamtnote und die Tatsache des Bestehens oder Nichtbestehens. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 18

Prüfungszeugnis, Akteneinsicht

§ 18 Prüfungszeugnis, Akteneinsicht(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis mit der erreichten Endpunktzahl und Prüfungsgesamtnote. (2) Die Prüfungsakten werden beim Landesjustizprüfungsamt geführt. Die Prüflinge können ihre Prüfungsakten innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung einsehen.

§ 19

Wiederholung der Prüfung

§ 19 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Erklärung, von der Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen, ist innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt abzugeben. (2) Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt festgelegt. (3) Wer nach § 13 zur mündlichen Prüfung zugelassen war, hat im schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung nur die Aufsichtsarbeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 erneut zu absolvieren.

§ 2

Zulassung zur Qualifizierungsmaßnahme

§ 2 Zulassung zur Qualifizierungsmaßnahme(1) An der Qualifizierungsmaßnahme können ausschließlich Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes teilnehmen, die gemäß § 5 Absatz 2 der Laufbahnverordnung-Justizministerium (LVO-JuM) aufsteigen können.(2) Über die Zulassung einer Beamtin oder eines Beamten zum Lehrgang entscheidet das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag. Es kann von der oder dem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten eine Stellungnahme zum Zulassungsantrag anfordern. (3) Das Oberlandesgericht ordnet die zugelassenen Beamtinnen und Beamten (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) zur Teilnahme an dem Lehrgang an die Hochschule (Theoriephasen gemäß § 5) sowie an grundbuchführende Amtsgerichte (Praxisphasen gemäß § 6) ab.(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung weiter und behalten ihre bisherige Besoldung.

§ 20

Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung

§ 20 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung(1) Bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird der Rücktritt auf Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. (2) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen hat, kann den Rücktritt wegen dieses Grundes nicht erklären. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung keine unverzügliche Klärung herbeigeführt worden ist. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes für den schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des jeweiligen Teils ein Monat verstrichen ist. (3) Das Fernbleiben von der Prüfung oder von Prüfungsteilen gilt als Rücktritt von der Prüfung, wenn gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt nicht unverzüglich etwas anderes erklärt wird. (4) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Das Landesjustizprüfungsamt legt auf Antrag einen neuen Prüfungstermin fest. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Genehmigung zu stellen. Betrifft die Genehmigung nur die mündliche Prüfung, wird auf Antrag, der binnen gleicher Frist zu stellen ist, ein neuer mündlicher Prüfungstermin bestimmt. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 21

Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

§ 21 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet, die Prüfungsgesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann das Landesjustizprüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 22

Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens

§ 22 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens(1) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit beeinträchtigen, verfügt das Landesjustizprüfungsamt eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme. (2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Prüflingen, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 3

Ort und Gliederung

§ 3 Ort und Gliederung(1) Der von der Hochschule durchzuführende Lehrgang findet an der Hochschule und an grundbuchführenden Amtsgerichten statt. (2) Der Lehrgang gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Theoriephase I: 3 Monate,2. Praxisphase I: 1,5 Monate,3. Theoriephase II: 1 Monat,4. Praxisphase II: 1,5 Monate,5. Theoriephase III: 1 Monat. (3) Der Lehrgang endet mit einer Prüfung, die sich an die Theoriephase III anschließt.

§ 4

Lehrplan

§ 4 LehrplanIn einem modular aufgebauten Lehrplan werden Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Lerneinheiten, der Pflichten in den Praxisphasen sowie der Leistungsnachweise für den Lehrgang bestimmt. Nähere Einzelheiten regelt das Justizministerium durch Verwaltungsvorschrift. Die weiteren zur Ausführung des Lehrplans von der Hochschule erstellten Beschreibungen der einzelnen Lehrveranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.

§ 5

Theoriephasen

§ 5 Theoriephasen(1) In den Theoriephasen werden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen erforderlich sind, vermittelt. In Verbindung damit sollen das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis gefördert werden. (2) In den Lehrveranstaltungen Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Schuldrecht, Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht und Grundbuchrecht sind Leistungsnachweise nach Maßgabe des Lehrplans zu erbringen. Diese sind mit einer Note und Punktzahl nach § 12 Absatz 1 zu bewerten. § 10 Absatz 4, § 11 Absatz 4, §§ 20, 21 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 22 sind entsprechend anwendbar. § 20 Absatz 4 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich zu stellen ist. Über diesbezügliche Anträge und Maßnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen.

§ 6

Praxisphasen

§ 6 Praxisphasen(1) In den Praxisphasen werden die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen erforderlich sind, vermittelt. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen zunehmend Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Praxisphasen sollen die Eigenständigkeit und das Verantwortungsbewusstsein der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stärken. (2) Für die Praxisphasen werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer geeigneten Rechtspflegerin oder einem geeigneten Rechtspfleger, einer geeigneten Bezirksnotarin oder einem geeigneten Bezirksnotar, einer geeigneten Notarvertreterin oder einem geeigneten Notarvertreter (Ausbilderin oder Ausbilder) durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter gemäß Nummer 5.1. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Vorbereitungsdienst der Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter an der Behörde im Einvernehmen mit der Hochschule zugewiesen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen sich unter Anleitung und Aufsicht ihrer Ausbilderin oder ihres Ausbilders mit allen in der grundbuchamtlichen Praxis vorkommenden Arbeiten, insbesondere mit den im Pflichtenheft des Lehrplans vorgegebenen Tätigkeiten, befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit dies der Lehrplan vorsieht oder es die Qualifizierung fördert. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung der grundbuchführenden Amtsgerichte dient, ist unzulässig. (3) Die Ausbilderin oder der Ausbilder bestätigt schriftlich die Erledigung der einzelnen im Pflichtenheft aufgelisteten Tätigkeiten. Das Pflichtenheft ist zu Beginn jeder Praxisphase von der Hochschule den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur eigenverantwortlichen Führung auszuhändigen und am Ende jeder Praxisphase von diesen der Hochschule wieder vorzulegen. (4) Während jeder Praxisphase findet mindestens ein Studientag in Form einer Arbeitsgemeinschaft an der Hochschule statt.

§ 7

Leitung

§ 7 Leitung(1) Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet den Lehrgang und bestellt die Lehrkräfte. (2) Die Oberlandesgerichte und die Hochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Theoriephasen und Praxisphasen zusammen. (3) Die Hochschule sowie die grundbuchführenden Amtsgerichte haben dem zuständigen Oberlandesgericht bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer Dienstpflichten verletzt, im Lehrgang nicht hinreichend fortschreitet oder wegen Krankheit von längerer Dauer oder einem sonstigen wichtigen Grund an der Teilnahme gehindert ist. Das Oberlandesgericht entscheidet, ob es die Abordnung zum Qualifizierungslehrgang beendet.

§ 8

Urlaub

§ 8 UrlaubDie von der Hochschule bestimmten vorlesungsfreien Zeiten während der Theoriephasen dienen dem Selbststudium. Sie werden im Umfang von zwei Tagen auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während der Lehrgangsabschnitte Erholungsurlaub nur während der Praxisphasen erteilt werden. Durch die Inanspruchnahme darf der Erfolg der Qualifizierungsmaßnahme nicht beeinträchtigt werden.

§ 9

Prüfungsamt, Dienstbefreiung, Prüferinnen und Prüfer

§ 9 Prüfungsamt, Dienstbefreiung, Prüferinnen und Prüfer(1) Die Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. Der Zeitraum zwischen Beendigung von Theoriephase III und schriftlicher Prüfung sowie zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung dient den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Prüfungsvorbereitung. Im Umfang von bis zu sieben Arbeitstagen sind sie in dieser Zeit vom Dienst befreit, im Übrigen erfolgt eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub. Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung oder des Rücktritts von der Prüfung wird für den Zeitraum bis zu dem Wiederholungsprüfungstermin oder dem neuen Prüfungstermin keine Dienstbefreiung gewährt. (2) Als Prüferinnen und Prüfer können vom Landesjustizprüfungsamt Personen herangezogen werden, die gemäß § 12 Absatz 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu Prüferinnen und Prüfern in der Rechtspflegerprüfung bestellt oder dieses kraft Amtes sind. Sie sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.