GBGrdstAbschrNwV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Nachweise bei der Abschreibung von Grundstücksteilen im Grundbuch Vom 9. November 1995

Ausfertigungsdatum:
09.11.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 803
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GBGrdstAbschrNwV

Auf Grund von § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach grundbuch- und registerrechtlichen Vorschriften vom 14. November 1994 (GBl. S. 597) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Vor Abschreibung eines Grundstücksteils ist, wenn dieser Teil bisher im Liegenschaftskataster nicht unter einer besonderen Nummer geführt wird, dem Grundbuchamt neben dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung genannten Auszug über Veränderungen im Liegenschaftsbuch (Fortführungsmitteilung) auch ein Auszug über Veränderungen in der Liegenschaftskarte vorzulegen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Abschreibung auf Grund einer Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde nach Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgen soll.

§ 2

§ 2Der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung erforderliche Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte bedarf nicht der Beglaubigung, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.