GBEinsSt14V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung und Einrichtung von Grundbucheinsichtsstellen Vom 26. April 2022

Ausfertigungsdatum:
22.04.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 265
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GBEinsSt14V

Auf Grund von § 35a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 4) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Aufhebung

§ 1 AufhebungDie Grundbucheinsichtsstellen bei der Stadt Reutlingen und bei den Gemeinden Ingoldingen, Karlsdorf-Neuthard sowie Teningen werden aufgehoben.

§ 2

Einrichtung

§ 2 EinrichtungBei der Gemeinde Spraitbach wird eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.