GBEinsSt12V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung und Einrichtung von Grundbucheinsichtsstellen Vom 4. Mai 2021

Ausfertigungsdatum:
04.05.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 450
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GBEinsSt12V

Auf Grund von § 35a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 4) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Aufhebung

§ 1 AufhebungDie Grundbucheinsichtsstellen bei den Gemeinden Schliengen und Weilen unter den Rinnen werden aufgehoben.

§ 2

Einrichtung

§ 2 EinrichtungBei der Stadt Wildberg, den Gemeinden Untereisesheim und Kirchheim am Neckar sowie bei der Stadt Pforzheim, dort in den Ortsteilen Büchenbronn, Eutingen, Hohenwart, und Würm werden Grundbucheinsichtsstellen eingerichtet.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.