Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft Vom 19. März 1956
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.1956
- Fundstelle:
- GBl. 1956, 72
Zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft) vom 25. Februar 1956 (BGBl. I S. 87) wird verordnet:
§ 1Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung ist das Landwirtschaftsamt.
§ 2Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 8 Abs. 1 der Verordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 3Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.